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   EuG, 20.09.2019 - T-217/17   

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https://dejure.org/2019,30240
EuG, 20.09.2019 - T-217/17 (https://dejure.org/2019,30240)
EuG, Entscheidung vom 20.09.2019 - T-217/17 (https://dejure.org/2019,30240)
EuG, Entscheidung vom 20. September 2019 - T-217/17 (https://dejure.org/2019,30240)
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuG, 06.10.2021 - T-196/19

    AZ / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Deutschlands zugunsten

    Demnach ist festzustellen, dass eine Entsprechung zwischen der streitigen Umlage und den durch die streitige Befreiung entstandenen Mehrkosten besteht und die Netzbetreiber als bloße zwischengeschaltete Stellen bei der Durchführung eines Mechanismus gehandelt haben, der gänzlich durch staatliche Vorschriften geregelt ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 20. September 2019, FVE Holý?.ov I u. a./Kommission, T-217/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:633, Rn. 115 und 116).

    Drittens ist der Umstand, dass die Netzbetreiber privatrechtliche Einrichtungen sind und auf der Grundlage privatrechtlicher Rechtsbeziehungen handeln, insbesondere in Bezug auf die Einziehung der mit der streitigen Umlage zusammenhängenden Forderungen, ohne über Vollstreckungsbefugnisse zu verfügen, für sich genommen nicht entscheidend, da es darauf ankommt, ob diese Einrichtungen vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20, und vom 20. September 2019, FVE Holý?.ov I u. a./Kommission, T-217/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:633, Rn. 126).

    Siebtens genügt zu dem Argument, es gebe keine behördlichen Sonderkonten, über die die Einnahmen abgewickelt würden, der Hinweis, dass dieser Umstand nach der Rechtsprechung lediglich ein "weiteres" Indiz ist, das zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 71, und vom 20. September 2019, FVE Holý?.ov I u. a./Kommission, T-217/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:633, Rn. 125).

  • EuG, 24.01.2024 - T-409/21

    Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte

    Die Kommission verkenne insoweit die Rechtsprechung zu parafiskalischen Abgaben, insbesondere die Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), und vom 20. September 2019, FVE Holýsov I u. a./Kommission (T-217/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:633).

    Insbesondere die von den Parteien in ihren Schriftsätzen angeführten und in den Fn. 65 und 72 des angefochtenen Beschlusses zitierten Urteile, nämlich die Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), und vom 20. September 2019, FVE Holýsov I u. a./Kommission (T-217/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:633), wobei letzteres Urteil vom Gerichtshof mit Urteil vom 16. September 2021, FVE Holýsov I u. a./Kommission (C-850/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:740), bestätigt wurde, betrafen gesetzlich auferlegte Verpflichtungen gegenüber Betreibern von Elektrizitätsverteilungs- und -übertragungsnetzen, einen Preisaufschlag an eine Tochtergesellschaft der Elektrizitätserzeugungsunternehmen zu zahlen oder Strom zu einem bestimmten Preis von solchen Unternehmen zu beziehen, um die Erzeugung dieses Stroms zu fördern.

  • EuG, 06.10.2021 - T-745/18

    Covestro Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

    Demnach ist festzustellen, dass eine Entsprechung zwischen der streitigen Umlage und den durch die streitige Befreiung entstandenen Mehrkosten besteht und die Netzbetreiber als bloße zwischengeschaltete Stellen bei der Durchführung eines Mechanismus gehandelt haben, der gänzlich durch staatliche Vorschriften geregelt ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 20. September 2019, FVE Holýsov I u. a./Kommission, T-217/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:633, Rn. 115 und 116).

    Drittens ist der Umstand, dass die Netzbetreiber privatrechtliche Einrichtungen sind und auf der Grundlage privatrechtlicher Rechtsbeziehungen handeln, insbesondere in Bezug auf die Einziehung der mit der streitigen Umlage zusammenhängenden Forderungen, ohne über Vollstreckungsbefugnisse zu verfügen, für sich genommen nicht entscheidend, da es darauf ankommt, ob diese Einrichtungen vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20, und vom 20. September 2019, FVE Holýsov I u. a./Kommission, T-217/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:633, Rn. 126).

  • EuG, 06.10.2021 - T-238/19

    Wepa Hygieneprodukte u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

    Demnach ist festzustellen, dass eine Entsprechung zwischen der streitigen Umlage und den durch die streitige Befreiung entstandenen Mehrkosten besteht und die Netzbetreiber als bloße zwischengeschaltete Stellen bei der Durchführung eines Mechanismus gehandelt haben, der gänzlich durch staatliche Vorschriften geregelt ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 20. September 2019, FVE Holý?.ov I u. a./Kommission, T-217/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:633, Rn. 115 und 116).

    Drittens ist der Umstand, dass die Netzbetreiber privatrechtliche Einrichtungen sind und auf der Grundlage privatrechtlicher Rechtsbeziehungen handeln, insbesondere in Bezug auf die Einziehung der mit der streitigen Umlage zusammenhängenden Forderungen, ohne über Vollstreckungsbefugnisse zu verfügen, für sich genommen nicht entscheidend, da es darauf ankommt, ob diese Einrichtungen vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20, und vom 20. September 2019, FVE Holý?.ov I u. a./Kommission, T-217/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:633, Rn. 126).

  • EuG, 06.10.2021 - T-233/19

    Infineon Technologies Dresden/ Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Demnach ist festzustellen, dass eine Entsprechung zwischen der streitigen Umlage und den durch die streitige Befreiung entstandenen Mehrkosten besteht und die Netzbetreiber als bloße zwischengeschaltete Stellen bei der Durchführung eines Mechanismus gehandelt haben, der gänzlich durch staatliche Vorschriften geregelt ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 20. September 2019, FVE Holý?.ov I u. a./Kommission, T-217/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:633, Rn. 115 und 116).

    Drittens ist der Umstand, dass die Netzbetreiber privatrechtliche Einrichtungen sind und auf der Grundlage privatrechtlicher Rechtsbeziehungen handeln, insbesondere in Bezug auf die Einziehung der mit der streitigen Umlage zusammenhängenden Forderungen, ohne über Vollstreckungsbefugnisse zu verfügen, für sich genommen nicht entscheidend, da es darauf ankommt, ob diese Einrichtungen vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20, und vom 20. September 2019, FVE Holý?.ov I u. a./Kommission, T-217/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:633, Rn. 126).

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