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   EuG, 20.09.2019 - T-458/18   

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EuG, 20.09.2019 - T-458/18 (https://dejure.org/2019,30254)
EuG, Entscheidung vom 20.09.2019 - T-458/18 (https://dejure.org/2019,30254)
EuG, Entscheidung vom 20. September 2019 - T-458/18 (https://dejure.org/2019,30254)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Multifit/ EUIPO (real nature)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke real nature - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Multifit/ EUIPO (real nature)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Multifit/ EUIPO (real nature)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke real nature - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • EuG, 21.01.2011 - T-310/08

    BSH / HABM (executive edition) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-458/18
    Der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Gedanke steht im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren (Urteile vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T-310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 22, und vom 12. Mai 2016, GRE/EUIPO [Mark1], T-32/15, EU:T:2016:287, Rn. 25).

    Demgemäß besitzt eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne dieses Artikels, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2011, executive edition, T-310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht (Urteil vom 21. Januar 2011, executive edition, T-310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 22).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-458/18
    Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, sicherzustellen, dass Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37).

    Durch die Verwendung der Begriffe "Art, ... Beschaffenheit, ... Menge, ... Bestimmung, ... Wer[t], ... geografisch[e] Herkunft oder ... Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder ... sonstig[e] Merkmale der Ware oder Dienstleistung" in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat der Unionsgesetzgeber zum einen vorgegeben, dass diese Begriffe allesamt als Merkmale der Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind, und zum anderen klargestellt, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 49).

    Die Wahl des Begriffs "Merkmal" durch den Unionsgesetzgeber hebt hervor, dass von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nur solche Zeichen erfasst sind, die dazu dienen, eine von den beteiligten Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-458/18
    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 25. Mai 2016, U-R LAB/EUIPO [THE DINING EXPERIENCE], T-422/15 und T-423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 48).

    Außerdem verfügt eine Marke, die mehrere Bedeutungen haben, ein Wortspiel darstellen oder als phantasievoll, überraschend und unerwartet und damit merkfähig aufgefasst werden kann, grundsätzlich über Unterscheidungskraft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 47).

  • EuG, 12.05.2016 - T-32/15

    GRE / EUIPO (Mark1) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Mark1 -

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-458/18
    Der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Gedanke steht im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren (Urteile vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T-310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 22, und vom 12. Mai 2016, GRE/EUIPO [Mark1], T-32/15, EU:T:2016:287, Rn. 25).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen zu prüfen, für die die Eintragung beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise (Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43, vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS], T-216/02, EU:T:2004:96, Rn. 26, und vom 12. Mai 2016, Mark1, T-32/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:287, Rn. 29).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-458/18
    Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, sicherzustellen, dass Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37).

    Ein Wortzeichen ist nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 32).

  • EuG, 30.11.2017 - T-798/16

    Hanso Holding / EUIPO (REAL) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke REAL -

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-458/18
    Zweitens ist in Bezug auf die Bedeutung der angemeldeten Marke festzustellen, dass diese aus der Kombination von zwei gängigen Wörtern der englischen Sprache besteht, nämlich dem Adjektiv "real" und dem Substantiv "nature", wobei unstreitig ist, dass diese "echt" und "Natur" bedeuten können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2010, hofherr communikation/HABM [NATURE WATCH], T-77/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:81, Rn. 24, und vom 30. November 2017, Hanso Holding/EUIPO [REAL], T-798/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:854, Rn. 32).

    Insoweit ist auch an der Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung festzuhalten, wonach die angemeldete Marke, soweit es sich bei Waren der Klassen 5, 28 und 31 um künstliche Waren handelt, bei denen eine ausschließlich natürliche Herkunft denknotwendig ausgeschlossen ist, darauf hinweist, dass diese Waren so weit wie möglich natürliche Inhaltsstoffe bzw. Materialien verwenden oder einen echten Ersatz für ein Naturprodukt darstellen, indem sie dessen Eigenschaften naturgetreu nachahmen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. November 2017, REAL, T-798/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:854, Rn. 25).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-448/13

    Delphi Technologies / HABM

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-458/18
    Dagegen muss einer solchen Marke Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (Beschluss vom 12. Juni 2014, Delphi Technologies/HABM, C-448/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:1746, Rn. 36 und 37, sowie Urteil vom 24. November 2015, 1ntervog/HABM [meet me], T-190/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:874, Rn. 20).
  • EuG, 24.11.2015 - T-190/15

    Intervog / HABM (meet me)

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-458/18
    Dagegen muss einer solchen Marke Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (Beschluss vom 12. Juni 2014, Delphi Technologies/HABM, C-448/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:1746, Rn. 36 und 37, sowie Urteil vom 24. November 2015, 1ntervog/HABM [meet me], T-190/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:874, Rn. 20).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-458/18
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen zu prüfen, für die die Eintragung beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise (Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43, vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS], T-216/02, EU:T:2004:96, Rn. 26, und vom 12. Mai 2016, Mark1, T-32/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:287, Rn. 29).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-458/18
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 9. Juli 2008, Coffee Store/HABM [THE COFFEE STORE], T-323/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:265, Rn. 49).
  • EuG, 09.07.2008 - T-323/05

    Coffee Store / OHMI (THE COFFEE STORE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 25.05.2016 - T-422/15

    U-R LAB / EUIPO (THE DINING EXPERIENCE)

  • EuG, 30.09.2016 - T-430/15

    Flowil International Lighting / EUIPO - Lorimod Prod Com (Silvania Food)

  • EuG, 17.01.2017 - T-54/16

    Netguru / EUIPO (NETGURU) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke NETGURU -

  • EuG, 31.03.2004 - T-216/02

    Fieldturf / HABM (LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS)

  • EuG, 19.04.2016 - T-261/15

    Spirig Pharma / EUIPO (Daylong)

  • EuGH, 10.07.2014 - C-126/13

    BSH / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

  • EuG, 09.03.2010 - T-77/09

    hofherr communikation / HABM (NATURE WATCH)

  • EuG, 09.10.2002 - T-36/01

    'Glaverbel / OHMI (Surface d''une plaque de verre)'

  • EuG, 30.11.2017 - T-895/16

    Toontrack Music / EUIPO (SUPERIOR DRUMMER) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuG, 20.10.2021 - T-617/20

    Standardkessel Baumgarte Holding/ EUIPO (Standardkessel) - Unionsmarke -

    Die übrigen oben in Rn. 52 genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 6 und 40 können angesichts ihrer entfernten Benutzung im Lebenszyklus, ihres weit gefassten Wortlauts und ihrer vielfältigen Anwendungsgebiete im Zusammenhang mit zahllosen Waren sehr unterschiedlicher Art stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. September 2019, Multifit/EUIPO [real nature], T-458/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:634, Rn. 31).
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