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   EuG, 20.09.2019 - T-47/18   

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https://dejure.org/2019,30233
EuG, 20.09.2019 - T-47/18 (https://dejure.org/2019,30233)
EuG, Entscheidung vom 20.09.2019 - T-47/18 (https://dejure.org/2019,30233)
EuG, Entscheidung vom 20. September 2019 - T-47/18 (https://dejure.org/2019,30233)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    UZ/ Parlament

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren - Mobbing - Disziplinarstrafe - Zurückstufung um eine Besoldungsgruppe und Zurücksetzung der Beförderungspunkte auf null - Ablehnung des Beistandsantrags der Klägerin - Modalitäten der Verwaltungsuntersuchung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 11.07.1968 - 35/67

    Van Eick / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-47/18
    Nur unter Beachtung dieses Grundsatzes und unter Bedingungen, die die Rechte der Betroffenen wahren, könnte die Anstellungsbehörde allenfalls aus dienstlichen Gründen die Anhörung des Beamten einem oder mehreren ihrer Mitglieder übertragen (Urteil vom 11. Juli 1968, Van Eick/Kommission, 35/67, EU:C:1968:39, S. 512 und 513).

    Selbst wenn man es für die Beachtung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör als ausreichend betrachten würde, dass diese schriftlich Bemerkungen abgab, ergibt sich jedenfalls aus dem Urteil vom 11. Juli 1968, Van Eick/Kommission (35/67, EU:C:1968:39), dass diese Bemerkungen unmittelbar der Anstellungsbehörde hätten vorgelegt werden müssen, damit sie sich ein eigenes Urteil über das Vorbringen der Klägerin bilden konnte, bevor sie in Kenntnis der Sachlage ihre Entscheidung traf.

    Drittens trägt das Parlament vor, dass das Statut in der zum Zeitpunkt des Urteils vom 11. Juli 1968, Van Eick/Kommission (35/67, EU:C:1968:39), geltenden Fassung keine Bestimmung wie Art. 4 des Anhangs IX des Statuts enthalten habe, die es dem betreffenden Beamten ausdrücklich erlaube, schriftliche Bemerkungen darzulegen.

    Das Parlament macht viertens geltend, dass die vorliegende Rechtssache einen wesentlich weniger schwerwiegenden Fall betreffe als die Rechtssache, in der das Urteil vom 11. Juli 1968, Van Eick/Kommission (35/67, EU:C:1968:39), ergangen sei und die die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst betroffen habe, da es hier nur um die Zurückstufung um eine Besoldungsgruppe unter Beibehaltung der Dienstaltersstufe 3 gehe.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Rechtssache, in der das Urteil vom 11. Juli 1968, Van Eick/Kommission (35/67, EU:C:1968:39), ergangen ist, nicht auf den Fall einer Entfernung aus dem Dienst als Strafe beschränkt ist, sondern sich wegen der schwerwiegenden Folgen, die ein Disziplinarverfahren für die betreffende Person haben könnte, ganz allgemein auf jedes Disziplinarverfahren bezieht.

    Fünftens schließlich ist das Parlament der Auffassung, dass die Umstände der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. Juli 1968, 35/67, Van Eick/Kommission (EU:C:1968:39), ergangen sei, anders gewesen seien, da in diesem Fall vor der Entfernung aus dem Dienst keine Anhörung stattgefunden habe, während im vorliegenden Fall die Klägerin auf der Grundlage einer Übertragung der Befugnis vom Generalsekretär des Parlaments auf den Generaldirektor der GD PERS gehört worden sei, ihre schriftlichen Bemerkungen habe übermitteln können und von ihrem Anwalt begleitet und vertreten worden sei.

    Insoweit ist festzustellen, dass die Argumentation, der der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 1968, 35/67, Van Eick/Kommission (EU:C:1968:39), gefolgt ist, sich darauf stützte, dass der Auftrag der Anstellungsbehörde an den Generaldirektor der Verwaltung, den Betroffenen anzuhören, gegen die in diesem Fall einschlägigen Vorschriften des Statuts verstieß.

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-47/18
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof stets die Bedeutung des Rechts auf Anhörung und seinen sehr weiten Geltungsumfang in der Unionsrechtsordnung bekräftigt hat, indem er dargelegt hat, dass dieses Recht in allen Verfahren gelten muss, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können, (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Anhörung setzt auch voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-47/18
    Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person soll der Anspruch auf rechtliches Gehör dieser insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll es der nationalen Behörde damit ermöglichen, das Verfahren so durchzuführen, dass sie in Kenntnis aller Umstände entscheiden und ihre Entscheidung angemessen begründen kann, damit der Betroffene gegebenenfalls von seinem Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, wirksam Gebrauch machen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 59).

  • EuG, 14.02.2017 - T-270/16

    Kerstens / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-47/18
    Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch ein Verfahrensfehler nur dann die Aufhebung einer Maßnahme rechtfertigen, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. Urteil vom 14. Februar 2017, Kerstens/Kommission, T-270/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:74, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da es sich bei der Befugnis der Anstellungsbehörde um keine gebundene handelt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwaltungsuntersuchung, wäre sie sorgfältig und unparteilich durchgeführt worden, zu einer anderen anfänglichen Bewertung des Sachverhalts und somit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil vom 14. Februar 2017, Kerstens/Kommission, T-270/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:74, Rn. 82).

  • EuG, 12.07.2011 - T-80/09

    Kommission / Q

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-47/18
    Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die dem Antrag auf Beistand zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit der Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat, festzustellen (Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 84, und vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 46).
  • EuG, 24.04.2017 - T-570/16

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-47/18
    Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die dem Antrag auf Beistand zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit der Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat, festzustellen (Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 84, und vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 46).
  • EuGöD, 23.11.2010 - F-75/09

    Wenig / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-47/18
    Die Verwaltung kann jedoch nicht verpflichtet sein, einem Beamten Beistand zu leisten, gegen den aufgrund genauer und relevanter Informationen der Verdacht besteht, dass er einen schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten begangen hat, für den er disziplinarrechtlich verfolgt werden kann, selbst wenn ein solcher Verstoß durch rechtswidrige Handlungen Dritter begünstigt worden sein sollte (Urteil vom 23. November 2010, Wenig/Kommission, F-75/09, EU:F:2010:150, Rn. 49).
  • EuGH, 26.01.1989 - 224/87

    Koutchoumoff / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-47/18
    Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die dem Antrag auf Beistand zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit der Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat, festzustellen (Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 84, und vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 46).
  • EuGH, 09.02.2017 - C-560/14

    M - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-47/18
    Schließlich ist die Frage, ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, u. a. anhand der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu prüfen (siehe Urteil vom 9. Februar 2017, M., C-560/14, EU:C:2017:101, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 06.04.2011 - F-42/10

    Skareby / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-47/18
    Insoweit verfügt die mit einer Verwaltungsuntersuchung betraute Behörde, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, über einen großen Ermessensspielraum bei der Durchführung der Untersuchung (Urteile vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission, F-46/11, EU:F:2013:115, Rn. 124, und vom 18. September 2014, CV/CESE, F-54/13, EU:F:2014:216, Rn. 43, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 38).
  • EuGöD, 15.04.2015 - F-96/13

    Pipiliagkas / Kommission

  • EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11

    Tzirani / Kommission - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Begriff des Mobbings -

  • EuGöD, 18.09.2014 - F-54/13

    CV / EWSA

  • EuG, 19.03.1998 - T-74/96

    Tzoanos / Kommission

  • EuGöD, 16.05.2012 - F-42/10

    Skareby / Kommission

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

  • EuGH, 21.10.2021 - C-894/19

    Parlament/ UZ - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Europäische Parlament die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2019, UZ/Parlament (T-47/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:650), mit dem dieses die Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 27. Februar 2017 über die Verhängung der Disziplinarstrafe der Zurückstufung von der Besoldungsgruppe AD 13, Dienstaltersstufe 3, in die Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 3, unter Zurücksetzung der in der Besoldungsgruppe AD 13 erworbenen Verdienstpunkte auf null (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückstufung und die Zurücksetzung der Verdienstpunkte auf null) gegen UZ aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-894/19

    Parlament/ UZ

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Europäische Parlament die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2019, UZ/Parlament (T-47/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:650), mit dem dieses die Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 27. Februar 2017 über die Verhängung der Disziplinarstrafe der Zurückstufung von der Besoldungsgruppe AD 13, Dienstaltersstufe 3, in die Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 3, unter Zurücksetzung der in der Besoldungsgruppe AD 13 erworbenen Verdienstpunkte auf null gegen UZ aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.
  • EuG, 20.10.2021 - T-220/20

    Kerstens / Kommission

    Was die objektive Unparteilichkeit einer Untersuchung anbelangt, so hat das Gericht bereits anerkannt, dass diese nicht gegeben ist, wenn einer der Untersuchungsbeauftragten nachgewiesenermaßen vor Einleitung der Untersuchung Kenntnis des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts hatte, da er von einem Beschwerdeführer persönlich konsultiert worden war, und das betreffende Organ eine Person als Untersuchungsbeauftragten hätte benennen können, die keine Vorkenntnisse über den Sachverhalt hatte und somit keine berechtigten Zweifel an ihrer Unparteilichkeit beim Gegenüber hätte aufkommen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2019, UZ/Parlament, T-47/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:650, Rn. 51 bis 56).
  • EuG, 03.10.2019 - T-730/18

    DQ u.a. / Parlament

    Im Übrigen habe der Referatsleiter beim Gericht Klage erhoben, um die gegen ihn verhängte Disziplinarstrafe anzufechten, nämlich die Klage, die zum Urteil vom 20. September 2019, UZ/Parlament (T-47/18, EU:T:2019:650), geführt habe, mit dem das Gericht diese Strafe aufgehoben habe.
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