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   EuG, 20.09.2019 - T-650/17   

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EuG, 20.09.2019 - T-650/17 (https://dejure.org/2019,30236)
EuG, Entscheidung vom 20.09.2019 - T-650/17 (https://dejure.org/2019,30236)
EuG, Entscheidung vom 20. September 2019 - T-650/17 (https://dejure.org/2019,30236)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jinan Meide Casting/ Kommission

    Dumping - Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 - Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd - Endgültiger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 30.06.2016 - T-424/13

    Jinan Meide Casting / Rat

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-650/17
    Vorgeschichte des Rechtsstreits in der Rechtssache T - 424/13.

    Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, über den das Gericht im Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat (T-424/13, EU:T:2016:378), entschieden hat, wie sie in den Rn. 1 bis 51 dieses Urteils dargelegt wird, kann wie folgt zusammengefasst werden.

    Klage in der Rechtssache T - 424/13.

    Mit Klageschrift, die am 7. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin Klage (im Folgenden: ursprüngliche Klage) auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 430/2013, soweit diese sie betraf (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 52).

    Die ursprüngliche Klage war auf fünf Gründe gestützt (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 57).

    Insbesondere beanstandete sie mit ihrer ersten Rüge, dass ihr die Unionsorgane den Zugang zu den Berechnungen des Normalwerts verweigert hätten, nachdem sie die Erlaubnis des Vergleichslandherstellers erhalten hätte, von den diesen Berechnungen zugrunde liegenden Daten Kenntnis zu erlangen (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 57).

    Der zweite Klagegrund betraf offensichtliche Beurteilungsfehler und Rechtsfehler, da die Organe die Anträge der Klägerin auf Berichtigung des Normalwerts wegen der Rohstoffe und der Produktivität abgelehnt hätten, und hilfsweise einen Begründungsmangel (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 57).

    Der dritte Klagegrund betraf offensichtliche Beurteilungsfehler und Rechtsfehler sowie einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, da die Organe eine ungeeignete Methode zur Ermittlung des Normalwerts der Waren ohne Entsprechung angewandt hätten (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 57).

    Der vierte Klagegrund betraf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da die Kommission die Schlussfolgerungen bezüglich der MWB erst verspätet mitgeteilt habe (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 57).

    Der fünfte Klagegrund betraf Tatsachenirrtümer und offensichtliche Beurteilungsfehler sowie einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1225/2009, da sich die Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf unrichtige Angaben zum Volumen der gedumpten Einfuhren aus China gegründet habe (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 57).

    Im Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat (T-424/13, EU:T:2016:378), wies das Gericht den vierten Klagegrund (Rn. 59 bis 89 des Urteils) sowie die im Rahmen des ersten Klagegrundes erhobene zweite und dritte Rüge (Rn. 108 bis 127 des Urteils) zurück.

    Hingegen gab das Gericht der im Rahmen des ersten Klagegrundes erhobenen ersten Rüge statt (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 128 bis 221).

    Es kam daher zu dem Schluss, dass die Durchführungsverordnung Nr. 430/2013 für nichtig zu erklären war, ohne dass der zweite, der dritte und der fünfte Klagegrund der ursprünglichen Klage zu prüfen gewesen wären (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 221).

    In Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, (T-424/13, EU:T:2016:378), entschied das Gericht:.

    Vorgeschichte des Rechtsstreits nach dem Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat (T - 424/13).

    Am 28. Oktober 2016 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung zum Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat (T-424/13, EU:T:2016:378), betreffend die Durchführungsverordnung Nr. 430/2013 (ABl. 2016, C 398, S. 57, im Folgenden: Bekanntmachung vom 28. Oktober 2016).

    Sie war daher der Ansicht, dass sie bei der Umsetzung des Urteils vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat (T-424/13, EU:T:2016:378), die Möglichkeit habe, die Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung geführt hätten, und die Teile, die durch das Urteil nicht berührt würden, aufrechtzuerhalten, sowie dass alle Feststellungen der Durchführungsverordnung Nr. 430/2013, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist angefochten worden seien oder deren Anfechtung nicht vom Gericht geprüft oder durch ein Urteil des Gerichts zurückgewiesen worden sei und die somit nicht zur Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 430/2013 geführt hätten, weiterhin gültig blieben.

    In den Erwägungsgründen 4 bis 6 der angefochtenen Verordnung rechtfertigte die Kommission die Modalitäten der Umsetzung des Urteils vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat (T-424/13, EU:T:2016:378), ähnlich wie in den Erwägungsgründen 4 bis 6 der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2016 (siehe oben, Rn. 20 bis 22).

    Die Klägerin bestritt die Gültigkeit dieser Methode im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das dem Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 430/2013 voranging, sowie vor dem Gericht im Rahmen des dritten Klagegrundes ihrer ursprünglichen Klage (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 57 und 123).

    Im Gegenteil hatte sich die Klägerin, wie sich aus der Prüfung der dritten im Rahmen des ersten Klagegrundes der ursprünglichen Klage erhobenen Rüge durch das Gericht ergibt, vor dem Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 430/2013 die Heranziehung dieser Methode beanstandet und sogar eine alternative Methode vorgeschlagen (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 123).

  • EuGH, 05.04.2017 - C-376/15

    Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener / Rat -

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-650/17
    Außerdem müssen die verwendeten Methoden im Einklang mit dem Endziel der Berechnung der Dumpingspanne stehen, das, wie sich aus Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung ergibt, darin besteht, die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerzuspiegeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, C-376/15 P und C-377/15 P, EU:C:2017:269, Rn. 54).

    Zum einen ist diese Annahme nämlich mit der Heranziehung der Berechnung der Dumpingspanne nach Warentyp schwer vereinbar, die im Gegenteil davon ausgeht, dass diese Dumpingspanne je nach betrachtetem Warentyp unterschiedlich sein kann und dass diese Berechnung durchgeführt werden muss, um nach Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung die Dumpingpraktiken in vollem Umfang korrekt widerzuspiegeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, C-376/15 P und C-377/15 P, EU:C:2017:269, Rn. 54).

    Wenn eine Methode nicht als eine Maßnahme zur Gewährleistung eines gerechten Vergleichs angesehen werden kann, kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass die Anwendung einer anderen Methode zur Berechnung des Normalwerts keinen "gerechteren Vergleich" gewährleistet hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, C-376/15 P und C-377/15 P, EU:C:2017:269, Rn. 71).

    Insoweit können zum einen, wie der Gerichtshof festgestellt hat, die Unionsorgane in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Hersteller des Vergleichslandes einen bestimmten Warentyp weder herstellt noch verkauft, sich entweder dazu entschließen, diesen Warentyp aus der Definition der "betreffenden Ware" auszunehmen, oder den Normalwert für diesen Typ so zu ermitteln, dass sie die Geschäfte bezüglich der Ausfuhr dieses Warentyps im Rahmen der Berechnung der Dumpingspanne berücksichtigen können (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, C-376/15 P und C-377/15 P, EU:C:2017:269, Rn. 70).

    Laut dem Gerichtshof ist nämlich unmittelbare Folge einer solchen Nichteinbeziehung, dass es der Kommission unmöglich ist, die Auswirkungen zu ermitteln, die diese Geschäfte auf die Dumpingspanne haben können, so dass sie sich nicht vergewissern kann, dass die berechnete Dumpingspanne diesen vollen Umfang widerspiegelt (Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, C-376/15 P und C-377/15 P, EU:C:2017:269, Rn. 55).

    In der Erwiderung trägt die Klägerin vor, der Standpunkt der Kommission zu dieser Frage stehe im Widerspruch zum Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (C-376/15 P und C-377/15 P, EU:C:2017:269).

  • EuGH, 22.03.2012 - C-338/10

    GLS - Dumping - Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-650/17
    Für die Fälle, in denen dies nicht möglich ist, ist eine subsidiäre Methode festgelegt, wonach die Ermittlung des Normalwerts "auf jeder anderen angemessenen Grundlage [erfolgt], einschließlich des für die gleichartige Ware in der [Union] tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird" (Urteil vom 22. März 2012, GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 24).

    Folglich kann von der Anwendung dieser Hauptmethode nur dann abgesehen werden, wenn es nicht möglich ist, sie anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2012, GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 25 und 26).

    Allgemein ist es Sache des Unionsrichters, zu prüfen, ob die Kommission bei der Wahl der Methoden zur Ermittlung des Normalwerts und zur Sicherstellung eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen nicht bei der Ermittlung der Geeignetheit dieser Wahl wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat und ob der gesamte Akteninhalt mit der gebotenen Sorgfalt geprüft worden ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 22. März 2012, GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 22).

    Wie nämlich der Gerichtshof festgestellt hat, impliziert der Verweis im Rahmen der Bestimmungen dieses Artikels über die subsidiäre Methode auf "jede andere angemessene Grundlage" erst recht, dass im Rahmen der Hauptmethode die Grundlage, auf der die Kommission den Normalwert ermittelt, angemessen sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2012, GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 25).

  • EuG, 16.12.2011 - T-423/09

    Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials / Rat

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-650/17
    Das bedeutet mit anderen Worten, dass die Berichtigung bezweckt, die Symmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis eines Erzeugnisses wiederherzustellen, so dass, wenn die Berichtigung nicht sachgerecht vorgenommen worden ist, dies im Umkehrschluss bedeutet, dass sie zwischen diesen beiden Werten eine Asymmetrie geschaffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2011, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, T-423/09, EU:T:2011:764, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung verfügt die Kommission innerhalb der zum einen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung und zum anderen von Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung gezogenen Grenzen über ein weites Ermessen, sowohl bei der Bestimmung des Normalwerts einer Ware als auch bei der Würdigung der Tatsachen, anhand deren sich einschätzen lässt, ob der vorgenommene Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis gerecht ist, wobei die vagen Begriffe der angemessenen Ermittlung und der Gerechtigkeit, die die Kommission im Rahmen dieser Bestimmungen anzuwenden hat, von ihr in jedem Einzelfall entsprechend dem maßgeblichen wirtschaftlichen Kontext konkretisiert werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, EU:C:1987:202, Rn. 19, und vom 16. Dezember 2011, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, T-423/09, EU:T:2011:764, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-687/13

    Fliesen-Zentrum Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping -

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-650/17
    Allerdings muss sich die Kommission, um diese Beurteilungen vorzunehmen, auf Werte und Parameter stützen, von denen sichergestellt werden kann, dass sie normalerweise das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte und insbesondere eines echten Wettbewerbs sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 66 bis 68).
  • EuGH, 07.05.1987 - 240/84

    Toyo / Rat

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-650/17
    Nach der Rechtsprechung verfügt die Kommission innerhalb der zum einen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung und zum anderen von Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung gezogenen Grenzen über ein weites Ermessen, sowohl bei der Bestimmung des Normalwerts einer Ware als auch bei der Würdigung der Tatsachen, anhand deren sich einschätzen lässt, ob der vorgenommene Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis gerecht ist, wobei die vagen Begriffe der angemessenen Ermittlung und der Gerechtigkeit, die die Kommission im Rahmen dieser Bestimmungen anzuwenden hat, von ihr in jedem Einzelfall entsprechend dem maßgeblichen wirtschaftlichen Kontext konkretisiert werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, EU:C:1987:202, Rn. 19, und vom 16. Dezember 2011, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, T-423/09, EU:T:2011:764, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.07.2008 - T-301/01

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-650/17
    Zwar kann ein Fehler, der den Überlegungen des Urhebers des angefochtenen Rechtsakts oder der von ihm verwendeten Methode anhaftet, nicht ausreichen, um die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts zu rechtfertigen, wenn dieser Fehler unter den konkreten Umständen des jeweiligen Falles das Ergebnis nicht entscheidend hat beeinflussen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, EU:T:2008:262, Rn. 307 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2010, CEAHR/Kommission, T-427/08, EU:T:2010:517, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2016 - C-361/14

    Kommission / McBride u.a. - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-650/17
    Insoweit müssen nach ständiger Rechtsprechung zwar die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts und die anwendbaren Verfahrensvorschriften zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Rechtsakts in Kraft sein, doch schreiben die Beachtung der Grundsätze über das intertemporale Recht sowie die Anforderungen an die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Anwendung der in zeitlicher Hinsicht für den fraglichen Sachverhalt geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften vor, selbst wenn diese Vorschriften zum Zeitpunkt des Erlasses des in Rede stehenden Rechtsakts durch das Unionsorgan nicht mehr in Kraft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C-361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08

    CEAHR / Kommission - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-650/17
    Zwar kann ein Fehler, der den Überlegungen des Urhebers des angefochtenen Rechtsakts oder der von ihm verwendeten Methode anhaftet, nicht ausreichen, um die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts zu rechtfertigen, wenn dieser Fehler unter den konkreten Umständen des jeweiligen Falles das Ergebnis nicht entscheidend hat beeinflussen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, EU:T:2008:262, Rn. 307 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2010, CEAHR/Kommission, T-427/08, EU:T:2010:517, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.05.2021 - T-254/18

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

    Die Klägerinnen müssen daher, wenn sie die Zuverlässigkeit der von der Kommission in Bezug auf die gedumpten Einfuhrmengen verwendeten Daten in Frage stellen wollen, ihre Darlegungen auf Umstände stützen, die an der Belastbarkeit der Methode oder der von der Kommission verwendeten Daten konkret zweifeln lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting/Kommission, T-650/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:644, Rn. 357).

    Will ein Kläger obsiegen, kann er sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Vorlage alternativer Zahlen beschränken, z. B. auf Zahlen, die aufgrund von Daten der Zollbehörden des Landes ermittelt wurden, aus dem die streitigen Einfuhren stammen, sondern muss Umstände vorbringen, die geeignet sind, die von der Kommission vorgetragenen Umstände in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting/Kommission, T-650/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:644, Rn. 357).

    Um das Ausmaß der Anforderungen an die Kommission zu bestimmen, sind die zeitlichen Vorgaben zu berücksichtigen, denen sie ausgesetzt ist, unter Berücksichtigung insbesondere der Verfahrensfristen, die für die eventuell geplanten Untersuchungen, Kontrollen und Ermittlungen unzureichend sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting/Kommission, T-650/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:644, Rn. 408).

    Zudem ist zu berücksichtigen, ob oder ob nicht die in Betracht gezogenen Daten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Ergebnissen führen können, die zuverlässiger als diejenigen Daten sind, die innerhalb der geltenden Fristen erlangt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting/Kommission, T-650/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:644, Rn. 410).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    29 Urteil vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting/Kommission (T-650/17, EU:T:2019:644, Rn. 41 und 42).

    46 Urteil vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting/Kommission (T-650/17, EU:T:2019:644, Rn. 191).

    59 Urteile vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat (T-221/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:258, Rn. 73), und vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting/Kommission (T-650/17, EU:T:2019:644, Rn. 250).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-478/21

    Antidumping-Klage: Generalanwältin Medina schlägt dem Gerichtshof vor, die

    110 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting/Kommission (T-650/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:644, Rn. 357).
  • EuG, 10.04.2024 - T-445/22

    Columbus Stainless/ Kommission

    Par ailleurs, une erreur dans le raisonnement ou la méthode de l'auteur de l'acte attaqué n'entraîne pas l'annulation de cet acte si, dans les circonstances particulières du cas d'espèce, cette erreur n'a pas pu avoir une influence déterminante quant au résultat [voir arrêt du 20 septembre 2019, Jinan Meide Casting/Commission, T-650/17, EU:T:2019:644, point 348 (non publié) et jurisprudence citée].
  • EuG, 15.10.2020 - T-307/18

    Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/ Kommission

    En effet, le caractère raisonnable de l'estimation des différences physiques entre les types de produits et le caractère équitable de la comparaison à laquelle l'ajustement fondé sur cette estimation a abouti ne sauraient être appréciés à l'aune de l'existence ou non de méthodes alternatives plus appropriées (voir, en ce sens, arrêt du 20 septembre 2019, Jinan Meide Casting/Commission, T-650/17, EU:T:2019:644, point 100).
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