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   EuG, 20.10.2021 - T-296/18   

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EuG, 20.10.2021 - T-296/18 (https://dejure.org/2021,42102)
EuG, Entscheidung vom 20.10.2021 - T-296/18 (https://dejure.org/2021,42102)
EuG, Entscheidung vom 20. Oktober 2021 - T-296/18 (https://dejure.org/2021,42102)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Polskie Linie Lotnicze "LOT"/ Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Luftverkehr - Beschluss, mit dem ein Unternehmenszusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird - Relevanter Markt - Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb - ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb; Zusammenschlüsse; Luftverkehr; Beschluss, mit dem ein Unternehmenszusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird; Relevanter Markt; Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb; Verpflichtungen; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Luftverkehr - Beschluss, mit dem ein Unternehmenszusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird - Relevanter Markt - Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb - ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Übernahmen nach Insolvenz von Air Berlin: LOT scheitert mit Klagen gegen EU-Kommission

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 13.05.2015 - T-162/10

    Niki Luftfahrt / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Luftverkehr -

    Auszug aus EuG, 20.10.2021 - T-296/18
    Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der Kläger die betreffenden Märkte bezeichnen, die Wettbewerbslage ohne Zusammenschluss beschreiben und angeben, welche Auswirkungen ein Zusammenschluss vermutlich im Hinblick auf die Wettbewerbslage auf diesen Märkten hätte (Urteile vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 65 und 66, und vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 174 und 175).

    Insoweit ist zwar festzustellen, dass die Definition der A&Z-Märkte, wie die Klägerin im Wesentlichen vorträgt, die Wahrnehmung auf der Nachfrageseite widerspiegelt, wonach die Verbraucher von Dienstleistungen der Personenbeförderung sämtliche Optionen einschließlich anderer Beförderungsarten in Betracht ziehen, um von einem Ausgangsort an einen Zielort zu gelangen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 138).

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Grundregeln der Verordnung Nr. 139/2004 und insbesondere ihr Art. 2 der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen einräumen, so dass die vom Richter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen muss, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt (Urteile vom 18. Dezember 2007, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, C-202/06 P, EU:C:2007:814, Rn. 53, und vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 85).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 eingegangenen Verpflichtungen alle ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Frage zerstreuen sollen, ob durch den Zusammenschluss ein wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 297).

    Daher ist, wenn die Kommission einen Zusammenschluss auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, der Begründungspflicht genügt, wenn in dem Beschluss deutlich dargelegt ist, aus welchen Gründen die Kommission der Meinung ist, dass der fragliche Zusammenschluss, gegebenenfalls nach Änderungen durch die beteiligten Unternehmen, einen wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil davon insbesondere nicht durch die Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung erheblich behindert (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 100).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 20.10.2021 - T-296/18
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C-42/01, EU:C:2004:379, Rn. 66, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, EU:C:2008:224, Rn. 79).

    So verstößt die Kommission nicht gegen ihre Begründungspflicht, wenn sie bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Kontrolle von Zusammenschlüssen in ihren Beschluss keine genaue Begründung für die Würdigung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses aufnimmt, die ihrer Ansicht nach offenkundig neben der Sache liegen oder keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung für die Einschätzung dieses Zusammenschlusses haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 64).

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

    Auszug aus EuG, 20.10.2021 - T-296/18
    Eine solche Untersuchung erfordert es, sich die verschiedenen Ursache-Wirkungs-Ketten vor Augen zu führen und von denjenigen mit der größten Wahrscheinlichkeit auszugehen (Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 42 und 43).

    Obwohl es nicht Sache des Gerichts ist, seine eigene wirtschaftliche Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission zu setzen, die dafür die institutionelle Zuständigkeit hat, geht jedoch aus einer nunmehr gefestigten Rechtsprechung hervor, dass der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen muss, sondern auch zu kontrollieren hat, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39, und vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 46).

  • EuG, 06.07.2010 - T-342/07

    Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig

    Auszug aus EuG, 20.10.2021 - T-296/18
    Zum anderen ist festzustellen, dass mit der Fusionskontrolle bezweckt wird, auf der Grundlage einer Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung der Marktstrukturen die Durchführung einer Transaktion zu verhindern, durch die ein wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung (Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 250).

    Dies kann bei einem Marktanteil von 50 % oder mehr der Fall sein (vgl. Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.01.2018 - C-179/16

    Die Absprache zwischen den Arzneimittelherstellern Roche und Novartis, mit der

    Auszug aus EuG, 20.10.2021 - T-296/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der sachlich relevante Produktmarkt sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen umfasst, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihres Preises und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden (Urteil vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 50).

    Der Begriff des relevanten Marktes setzt insbesondere die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den zu ihm gehörenden Erzeugnissen oder Dienstleistungen voraus, so dass ein hinreichender Grad an Austauschbarkeit zwischen allen zum gleichen Markt gehörenden Erzeugnissen oder Dienstleistungen im Hinblick auf die gleiche Verwendung erforderlich ist (Urteil vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 51).

  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

    Auszug aus EuG, 20.10.2021 - T-296/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission beim Erlass des Beschlusses verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 203, und vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, EU:T:2007:203, Rn. 179).

    Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der Kläger die betreffenden Märkte bezeichnen, die Wettbewerbslage ohne Zusammenschluss beschreiben und angeben, welche Auswirkungen ein Zusammenschluss vermutlich im Hinblick auf die Wettbewerbslage auf diesen Märkten hätte (Urteile vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 65 und 66, und vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 174 und 175).

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

    Auszug aus EuG, 20.10.2021 - T-296/18
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C-42/01, EU:C:2004:379, Rn. 66, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, EU:C:2008:224, Rn. 79).
  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

    Auszug aus EuG, 20.10.2021 - T-296/18
    Insoweit geht aus Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 139/2004 hervor, dass ein Zusammenschluss in bestimmten Fällen eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs darstellen kann, wenn er zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, EU:T:2005:456, Rn. 87).
  • EuGH, 22.06.2004 - C-42/01

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.10.2021 - T-296/18
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C-42/01, EU:C:2004:379, Rn. 66, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, EU:C:2008:224, Rn. 79).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis

    Auszug aus EuG, 20.10.2021 - T-296/18
    Obwohl es nicht Sache des Gerichts ist, seine eigene wirtschaftliche Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission zu setzen, die dafür die institutionelle Zuständigkeit hat, geht jedoch aus einer nunmehr gefestigten Rechtsprechung hervor, dass der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen muss, sondern auch zu kontrollieren hat, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39, und vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 46).
  • EuG, 09.07.2007 - T-282/06

    Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

  • EuGH, 18.12.2007 - C-202/06

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuG, 19.05.1994 - T-2/93

    Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

  • EuG, 23.02.2006 - T-282/02

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von

  • EuG, 13.09.2010 - T-279/04

    Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 7.

  • EuGH, 07.05.2020 - C-148/19

    BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/ Kommission

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

  • EuG, 20.09.2019 - T-139/18

    Avio/ Kommission

    Cette disposition pose le principe que tous les actes de procédure signifiés aux parties doivent être communiqués aux parties intervenantes et ne permet qu'à titre dérogatoire d'exclure certaines pièces ou informations secrètes ou confidentielles de cette communication (ordonnances du 4 avril 1990, Hilti/Commission, T-30/89, EU:T:1990:27, point 10, et du 20 mai 2019, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Commission, T-296/18, non publiée, EU:T:2019:362, point 8).

    En effet, il y a lieu de faire une distinction entre, d'une part, les informations qui sont par nature secrètes, telles que les secrets d'affaires d'ordre commercial, concurrentiel, financier ou comptable, ou confidentielles, telles que les informations purement internes, et, d'autre part, les pièces ou informations susceptibles de revêtir un caractère secret ou confidentiel pour un motif qu'il appartient au demandeur de rapporter (ordonnance du 20 mai 2019, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Commission, T-296/18, non publiée, EU:T:2019:362, point 13 et jurisprudence citée).

    Lorsque son examen le conduit à conclure que certaines des pièces et informations dont la confidentialité est contestée sont secrètes ou confidentielles, il appartient au président de procéder, dans un second temps, à l'appréciation et à la mise en balance des intérêts en présence, pour chacune de celles-ci (ordonnances du 22 février 2005, Hynix Semiconductor/Conseil, T-383/03, EU:T:2005:57, point 42, et du 20 mai 2019, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Commission, T-296/18, non publiée, EU:T:2019:362, point 16).

    Ainsi, lorsque le traitement confidentiel est demandé dans l'intérêt de la partie requérante, le président met en balance, pour chaque pièce ou information visée, le souci légitime de cette partie d'éviter que ne soit portée une atteinte sérieuse à ses intérêts et le souci tout aussi légitime des intervenants de disposer des informations nécessaires à l'exercice de leurs droits procéduraux (ordonnances du 22 février 2005, Hynix Semiconductor/Conseil, T-383/03, EU:T:2005:57, point 45, et du 20 mai 2019, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Commission, T-296/18, non publiée, EU:T:2019:362, point 17).

  • EuG, 10.05.2023 - T-34/21

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von

    Dieser Ansatz wurde vom Gericht u. a. mit der Begründung zugelassen, dass die Zeitnischen, die Gegenstand des Zusammenschlusses waren, auf den gesamten O&D-Strecken von und zu den betreffenden Flughäfen verwendet werden konnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-240/18, EU:T:2021:723, Rn. 57, und vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-296/18, EU:T:2021:724, Rn. 80).
  • EuG, 20.12.2023 - T-64/21

    Mainova/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

    Somit muss die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt tatsächliche und rechtliche Umstände zugrunde legen, die im Zeitpunkt der Anmeldung dieses Zusammenschlusses gegeben sind und deren wirtschaftliche Bedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Beschlusses abgeschätzt werden kann (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-296/18, EU:T:2021:724, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der Kläger die betreffenden Märkte bezeichnen, die Wettbewerbslage ohne Zusammenschluss beschreiben und angeben, welche Auswirkungen ein Zusammenschluss vermutlich im Hinblick auf die Wettbewerbslage auf diesen Märkten hätte (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-296/18, EU:T:2021:724, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.12.2023 - T-65/21

    enercity/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

    Somit muss die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt tatsächliche und rechtliche Umstände zugrunde legen, die im Zeitpunkt der Anmeldung dieses Zusammenschlusses gegeben sind und deren wirtschaftliche Bedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Beschlusses abgeschätzt werden kann (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-296/18, EU:T:2021:724, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der Kläger die betreffenden Märkte bezeichnen, die Wettbewerbslage ohne Zusammenschluss beschreiben und angeben, welche Auswirkungen ein Zusammenschluss vermutlich im Hinblick auf die Wettbewerbslage auf diesen Märkten hätte (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-296/18, EU:T:2021:724, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.12.2023 - T-53/21

    EVH/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte -

    Somit muss die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt tatsächliche und rechtliche Umstände zugrunde legen, die im Zeitpunkt der Anmeldung dieses Zusammenschlusses gegeben sind und deren wirtschaftliche Bedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Beschlusses abgeschätzt werden kann (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-296/18, EU:T:2021:724, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.12.2023 - T-55/21

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom-

    Somit muss die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt tatsächliche und rechtliche Umstände zugrunde legen, die im Zeitpunkt der Anmeldung dieses Zusammenschlusses gegeben sind und deren wirtschaftliche Bedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Beschlusses abgeschätzt werden kann (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-296/18, EU:T:2021:724, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.12.2023 - T-58/21

    Stadtwerke Hameln Weserbergland/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Somit muss die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt tatsächliche und rechtliche Umstände zugrunde legen, die im Zeitpunkt der Anmeldung dieses Zusammenschlusses gegeben sind und deren wirtschaftliche Bedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Beschlusses abgeschätzt werden kann (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-296/18, EU:T:2021:724, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.05.2023 - T-312/20

    Die Klage der deutschen Stromerzeugerin EVH gegen die von der Kommission erteilte

    Somit muss die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt tatsächliche und rechtliche Umstände zugrunde legen, die im Zeitpunkt der Anmeldung dieses Zusammenschlusses gegeben sind und deren wirtschaftliche Bedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Beschlusses abgeschätzt werden kann (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-296/18, EU:T:2021:724, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.12.2023 - T-56/21

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

    Somit muss die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt tatsächliche und rechtliche Umstände zugrunde legen, die im Zeitpunkt der Anmeldung dieses Zusammenschlusses gegeben sind und deren wirtschaftliche Bedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Beschlusses abgeschätzt werden kann (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-296/18, EU:T:2021:724, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.12.2023 - T-61/21

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

    Somit muss die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt tatsächliche und rechtliche Umstände zugrunde legen, die im Zeitpunkt der Anmeldung dieses Zusammenschlusses gegeben sind und deren wirtschaftliche Bedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Beschlusses abgeschätzt werden kann (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-296/18, EU:T:2021:724, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.12.2023 - T-62/21

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

  • EuG, 20.12.2023 - T-60/21

    Naturstrom/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 20.12.2023 - T-59/21

    eins energie in sachsen/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

  • EuG, 18.10.2023 - T-737/20

    Ryanair/ Kommission (airBaltic ; COVID-19)

  • EuG, 17.05.2023 - T-313/20

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission

  • EuG, 17.05.2023 - T-315/20

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

  • EuG, 17.05.2023 - T-319/20

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

  • EuG, 17.05.2023 - T-317/20

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher

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