Rechtsprechung
   EuG, 20.12.2001 - T-213/01 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13150
EuG, 20.12.2001 - T-213/01 R (https://dejure.org/2001,13150)
EuG, Entscheidung vom 20.12.2001 - T-213/01 R (https://dejure.org/2001,13150)
EuG, Entscheidung vom 20. Dezember 2001 - T-213/01 R (https://dejure.org/2001,13150)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,13150) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Einsicht in Unterlagen - Zulässigkeit - Dringlichkeit - Interessenabwägung

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreichische Postsparkasse / Kommission

  • EU-Kommission

    Österreichische Postsparkasse AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Einsicht in Unterlagen - Zulässigkeit - Dringlichkeit - Interessenabwägung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorwurf wettbewerbswidriger Absprachen mit anderen österreichischen Banken über Gebühren und Konditionen im Firmenkundengeschäft und Privatkundengeschäft ; Einsicht in die Verfahrensakten; Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen ; Betrachtung der Angaben zu ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 81; ; VerfO Art. 104 § 1 Absatz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.12.2001 - T-213/01
    Dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 20) und dem Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. Dezember 1994 in der Rechtssache T-353/94 R (Postbank/Kommission, Slg. 1994, II-1141, Randnr. 25).

    Die Möglichkeit der Antragstellerin, Klage gegen eine abschließende Entscheidung zu erheben, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, gewährt ihr in diesem Zusammenhang keinen ausreichenden Rechtsschutz (in diesem Sinne auch Urteil AKZO Chemie/Kommission, Randnr. 20).

  • EuG, 15.07.1994 - T-239/94

    Association des aciéries européennes indépendantes gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 20.12.2001 - T-213/01
    77 Die von der Antragstellerin befürchtete Abwanderung von Kunden stellt zudem einen rein hypothetischen Schaden dar, da er den Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse voraussetzt, und zwar eine öffentliche Ausnutzung der Beschwerdepunkte durch die FPÖ in verunglimpfender Weise (in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-239/94 R, EISA/Kommission, Slg. 1994, II-703, Randnr. 20, vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 31, und vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-241/00 R, Le Canne/Kommission, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37).
  • EuG, 02.12.1994 - T-322/94

    Union Carbide Corporation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 20.12.2001 - T-213/01
    77 Die von der Antragstellerin befürchtete Abwanderung von Kunden stellt zudem einen rein hypothetischen Schaden dar, da er den Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse voraussetzt, und zwar eine öffentliche Ausnutzung der Beschwerdepunkte durch die FPÖ in verunglimpfender Weise (in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-239/94 R, EISA/Kommission, Slg. 1994, II-703, Randnr. 20, vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 31, und vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-241/00 R, Le Canne/Kommission, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37).
  • EuG, 07.11.1995 - T-168/95

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union.

    Auszug aus EuG, 20.12.2001 - T-213/01
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein finanzieller Schaden aber nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, Slg. 1995, II-2817, Randnr. 42).
  • EuG, 15.01.2001 - T-241/00

    Le Canne / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.12.2001 - T-213/01
    77 Die von der Antragstellerin befürchtete Abwanderung von Kunden stellt zudem einen rein hypothetischen Schaden dar, da er den Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse voraussetzt, und zwar eine öffentliche Ausnutzung der Beschwerdepunkte durch die FPÖ in verunglimpfender Weise (in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-239/94 R, EISA/Kommission, Slg. 1994, II-703, Randnr. 20, vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 31, und vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-241/00 R, Le Canne/Kommission, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37).
  • EuGH, 18.10.1991 - C-213/91

    Abertal / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.12.2001 - T-213/01
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein finanzieller Schaden aber nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, Slg. 1995, II-2817, Randnr. 42).
  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.12.2001 - T-213/01
    67 Zwar ist es für den Nachweis eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens nicht erforderlich, dass der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist, doch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens begründen sollen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67, und Griechenland/Kommission, Randnr. 15).
  • EuG, 01.12.1994 - T-353/94

    Postbank NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 20.12.2001 - T-213/01
    Dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 20) und dem Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. Dezember 1994 in der Rechtssache T-353/94 R (Postbank/Kommission, Slg. 1994, II-1141, Randnr. 25).
  • EuG, 02.05.1997 - T-90/96

    Automobiles Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 20.12.2001 - T-213/01
    Folglich dürften diese Schreiben vorbereitende Handlungen sein, während die streitige Entscheidung auf den ersten Blick den endgültigen Standpunkt der Kommission zur Übermittlung der ihres Erachtens nicht vertraulichen Fassungen der Beschwerdepunkte an die FPÖ darstellt (in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichts vom 2. Mai 1997 in der Rechtssache T-90/96, Peugeot/Kommission, Slg. 1997, II-663, Randnrn. 34 und 36).
  • EuG, 15.07.1998 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.12.2001 - T-213/01
    Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 36, und vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43).
  • EuG, 30.06.1999 - T-13/99

    Pfizer Animal Health / Rat

  • EuG, 20.07.2000 - T-169/00

    Esedra / Kommission

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 29.06.1999 - C-107/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 12.10.2000 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 12.10.2000 - C-300/00

    Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u.a. / Rat

  • EuGH, 27.01.1988 - 376/87

    Distrivet / Rat

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuG, 11.03.2013 - T-462/12

    Pilkington Group / Kommission

    Daher kann sich die Antragstellerin nicht wirksam auf den Schaden berufen, den nur ihre Angestellten erlitten, um die Dringlichkeit der beantragten Aussetzung des Vollzugs zu begründen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 19. Juli 2007, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T-31/07 R, Slg. 2007, II-2767, Randnr. 147 und die angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Januar 2012, Euris Consult/Parlament, T-637/11 R, Randnr. 26), sondern muss beweisen, dass ein solcher Schaden geeignet ist, für sie selbst einen persönlichen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zur Folge zu haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Dezember 2001, Österreichische Postsparkasse/Kommission, T-213/01 R, Slg. 2001, II-3963, Randnr. 71).
  • EuG, 07.11.2003 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission

    69 und 70, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Dezember 2001 in der Rechtssache T-213/01 R, Österreichische Postsparkasse/Kommission, Slg. 2001, II-3963, Randnr. 49).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht