Rechtsprechung
   EuG, 20.12.2001 - T-214/01 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,16896
EuG, 20.12.2001 - T-214/01 R (https://dejure.org/2001,16896)
EuG, Entscheidung vom 20.12.2001 - T-214/01 R (https://dejure.org/2001,16896)
EuG, Entscheidung vom 20. Dezember 2001 - T-214/01 R (https://dejure.org/2001,16896)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,16896) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / Kommission

  • EU-Kommission

    Bank für Arbeit und Wirtschaft AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Einsicht in Unterlagen - Zulässigkeit - Dringlichkeit - Interessenabwägung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 25. Juli 2001, die Mitteilung von Beschwerdepunkten gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 2842/98 an die Freiheitliche Partei Österreichs weiterzuleiten; Wettbewerbswidrige Absprachen einer Bank mit anderen österreichischen Banken ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EGV Art. 242; ; EGV Art. 243; ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4; ; Verordnung (EWG) Nr. 17/62; ; Verordnung (EG) Nr. 2842/98 Art. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.12.2001 - T-214/01
    In den Urteilen des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 17) und des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-353/94 (Postbank/Kommission, Slg. 1996, II-921, Randnr. 35) hätten der Gerichtshof und das Gericht den Entscheidungscharakter eines Schreibens der Kommission bejaht, mit dem die Übermittlung von Unterlagen an einen Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei.

    Die Möglichkeit der Antragstellerin, Klage gegen eine abschließende Entscheidung zu erheben, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, gewährt ihr in diesem Zusammenhang keinen ausreichenden Rechtsschutz (in diesem Sinne auch Urteil AKZO Chemie/Kommission, Randnr. 20).

    Welchen Gebrauch ein Dritter von den Beschwerdepunkten machen könnte, sei bei der Frage nach der Zulässigkeit ihrer Übermittlung nur insoweit erheblich, als bestimmte darin enthaltene Angaben von der gemeinschaftsrechtlichen Garantie vertraulicher Behandlung erfasst würden (Urteil AKZO Chemie/Kommission, Randnr. 17).

  • EuG, 18.09.1996 - T-353/94

    Postbank NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 20.12.2001 - T-214/01
    In den Urteilen des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 17) und des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-353/94 (Postbank/Kommission, Slg. 1996, II-921, Randnr. 35) hätten der Gerichtshof und das Gericht den Entscheidungscharakter eines Schreibens der Kommission bejaht, mit dem die Übermittlung von Unterlagen an einen Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei.

    Wenn diese Beschwerdepunkte förmlich in das Verfahren vor dem amerikanischen Gericht eingeführt würden, wäre die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit der Parteien vor einem nationalen Gericht nicht gewährleistet (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. Dezember 1994 in der Rechtssache T-353/94 R, Postbank/Kommission, Slg. 1994, II-1141, Randnr. 31).

  • EuG, 02.12.1994 - T-322/94

    Union Carbide Corporation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 20.12.2001 - T-214/01
    Die von der Antragstellerin befürchtete Abwanderung von Kunden stellt zudem einen rein hypothetischen Schaden dar, da er den Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse voraussetzt, und zwar eine öffentliche Ausnutzung der Beschwerdepunkte durch die FPÖ in verunglimpfender Weise (in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-239/94 R, EISA/Kommission, Slg. 1994, II-703, Randnr. 20, vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 31, und vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-241/00 R, Le Canne/Kommission, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37).
  • EuG, 07.11.1995 - T-168/95

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union.

    Auszug aus EuG, 20.12.2001 - T-214/01
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein finanzieller Schaden aber nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, Slg. 1995, II-2817, Randnr. 42).
  • EuG, 15.07.1994 - T-239/94

    Association des aciéries européennes indépendantes gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 20.12.2001 - T-214/01
    Die von der Antragstellerin befürchtete Abwanderung von Kunden stellt zudem einen rein hypothetischen Schaden dar, da er den Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse voraussetzt, und zwar eine öffentliche Ausnutzung der Beschwerdepunkte durch die FPÖ in verunglimpfender Weise (in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-239/94 R, EISA/Kommission, Slg. 1994, II-703, Randnr. 20, vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 31, und vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-241/00 R, Le Canne/Kommission, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37).
  • EuG, 15.07.1998 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.12.2001 - T-214/01
    Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 36, und vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43).
  • EuG, 20.07.2000 - T-169/00

    Esedra / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.12.2001 - T-214/01
    Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 36, und vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43).
  • EuG, 15.01.2001 - T-241/00

    Le Canne / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.12.2001 - T-214/01
    Die von der Antragstellerin befürchtete Abwanderung von Kunden stellt zudem einen rein hypothetischen Schaden dar, da er den Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse voraussetzt, und zwar eine öffentliche Ausnutzung der Beschwerdepunkte durch die FPÖ in verunglimpfender Weise (in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-239/94 R, EISA/Kommission, Slg. 1994, II-703, Randnr. 20, vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 31, und vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-241/00 R, Le Canne/Kommission, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37).
  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.12.2001 - T-214/01
    Zwar ist es für den Nachweis eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens nicht erforderlich, dass der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist, doch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens begründen sollen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67, und Griechenland/Kommission, Randnr. 15).
  • EuGH, 12.10.2000 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.12.2001 - T-214/01
    Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 36, und vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43).
  • EuGH, 18.10.1991 - C-213/91

    Abertal / Kommission

  • EuG, 02.05.1997 - T-90/96

    Automobiles Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 02.10.1997 - T-213/97

    Eurocoton u.a. / Rat

  • EuG, 30.06.1999 - T-13/99

    Pfizer Animal Health / Rat

  • EuGH, 12.10.2000 - C-300/00

    Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u.a. / Rat

  • EuGH, 29.06.1999 - C-107/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 27.01.1988 - 376/87

    Distrivet / Rat

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuG, 12.07.2002 - T-163/02

    Montan Gesellschaft Voss u.a. / Kommission

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der von den Antragstellerinnen befürchtete Verlust von Kunden einen rein hypothetischen Schaden darstellt, da er den Eintritt künftiger, ungewisser Ereignisse voraussetzt, nämlich die Gewährung von Zollkontingenten für die Antragstellerinnen durch die Kommission, die deutlich unter ihren Einfuhren in die Gemeinschaft in den Jahren 1999, 2000 und 2001 liegen (vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-239/94 R, EISA/Kommission, Slg. 1994, II-703, Randnr. 20, vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 31, vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-241/00 R, Le Canne/Kommission, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37, und vom 20. Dezember 2001 in der Rechtssache T-214/01 R, Bank für Arbeit und Wirtschaft/Kommission, Slg. 2001, II-3993, Randnr. 66).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht