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   EuG, 09.11.2021 - T-96/21   

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EuG, 09.11.2021 - T-96/21 (https://dejure.org/2021,46987)
EuG, Entscheidung vom 09.11.2021 - T-96/21 (https://dejure.org/2021,46987)
EuG, Entscheidung vom 09. November 2021 - T-96/21 (https://dejure.org/2021,46987)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Amort u.a./ Kommission

    Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Bedingte Zulassung für das Humanarzneimittel "Comirnaty - COVID-19-mRNA-Impfstoff (Nukleosid-modifiziert)" - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Keine unmittelbare Betroffenheit - Keine individuelle Betroffenheit - Kein Rechtsakt mit ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 18.12.2020 - T-568/19

    Micreos Food Safety/ Kommission

    Auszug aus EuG, 09.11.2021 - T-96/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Kontrolle der Wahrung der Rechtsordnung der Union, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergibt, durch den Gerichtshof der Europäischen Union und die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleistet wird (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2020, Micreos Food Safety/Kommission, T-568/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:647, Rn. 174 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck hat der AEU-Vertrag mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2020, Micreos Food Safety/Kommission, T-568/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:647, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu der Rolle der nationalen Gerichte ist darauf hinzuweisen, dass diese in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof eine Aufgabe erfüllen, die ihnen gemeinsam übertragen ist, um die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge zu sichern (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2020, Micreos Food Safety/Kommission, T-568/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:647, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Kläger die von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachte Rechtsposition in Abrede stellen, steht es ihnen somit frei, Klagen gegen die von den nationalen Behörden erlassenen Rechtsakte, wie die von den italienischen Behörden erlassenen Rechtsakte, auf die die Kläger Bezug nehmen, bei den nationalen Gerichten anzustrengen, die dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Dezember 2020, Micreos Food Safety/Kommission, T-568/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:647, Rn. 177).

  • EuG, 12.11.2015 - T-499/12

    Das Gericht weist die Klage von zwei Minderheitsaktionären der HSH Nordbank ab

    Auszug aus EuG, 09.11.2021 - T-96/21
    Nach der Rechtsprechung braucht bei fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht geprüft zu werden, ob die klagende Partei im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betroffen ist (Urteil vom 18. Dezember 2003, Fern Olivieri/Kommission und EMEA, T-326/99, EU:T:2003:351, Rn. 66, Beschluss vom 15. Mai 2013, Post Invest Europe/Kommission, T-413/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:246, Rn. 17, sowie Urteil vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 23).

    Das Bestehen des Rechtsschutzinteresses bei einer klagenden Partei setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann, dass also die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann und dass diese ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nachweist (Urteil vom 19. Juni 2009, Socratec/Kommission, T-269/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:211, Rn. 36, Beschluss vom 15. Mai 2013, Post Invest Europe/Kommission, T-413/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:246, Rn. 22, sowie Urteil vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 24).

    Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (vgl. Urteil vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings überschneidet sich, wenn ein nicht privilegierter Kläger eine Nichtigkeitsklage gegen eine nicht an ihn gerichtete Handlung erhebt, das Erfordernis, dass die verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Maßnahme geeignet sein müssen, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, mit den Voraussetzungen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV (Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 38, vom 16. Oktober 2014, Alro/Kommission, T-517/12, EU:T:2014:890, Rn. 25, sowie vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 26).

    Um zu beurteilen, ob die Kläger den angefochtenen Beschluss im Wege einer Klage anfechten können, ist daher zu prüfen, ob dieser eine Handlung darstellt, die ihnen gegenüber verbindliche Rechtswirkungen entfaltet (vgl. Urteil vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Auszug aus EuG, 09.11.2021 - T-96/21
    Allerdings überschneidet sich, wenn ein nicht privilegierter Kläger eine Nichtigkeitsklage gegen eine nicht an ihn gerichtete Handlung erhebt, das Erfordernis, dass die verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Maßnahme geeignet sein müssen, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, mit den Voraussetzungen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV (Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 38, vom 16. Oktober 2014, Alro/Kommission, T-517/12, EU:T:2014:890, Rn. 25, sowie vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 26).

    Hinsichtlich der unmittelbaren Betroffenheit ist darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzung nur vorliegt, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich erstens, dass sich die beanstandete Maßnahme auf die Rechtsstellung der betreffenden Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656" Rn. 66, sowie Beschluss vom 8. Februar 2019, Front Polisario/Rat, T-376/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:77, Rn. 27).

  • EuG, 15.05.2013 - T-413/12

    Post Invest Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.11.2021 - T-96/21
    Nach der Rechtsprechung braucht bei fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht geprüft zu werden, ob die klagende Partei im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betroffen ist (Urteil vom 18. Dezember 2003, Fern Olivieri/Kommission und EMEA, T-326/99, EU:T:2003:351, Rn. 66, Beschluss vom 15. Mai 2013, Post Invest Europe/Kommission, T-413/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:246, Rn. 17, sowie Urteil vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 23).

    Das Bestehen des Rechtsschutzinteresses bei einer klagenden Partei setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann, dass also die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann und dass diese ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nachweist (Urteil vom 19. Juni 2009, Socratec/Kommission, T-269/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:211, Rn. 36, Beschluss vom 15. Mai 2013, Post Invest Europe/Kommission, T-413/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:246, Rn. 22, sowie Urteil vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 24).

  • EuGH, 30.03.2004 - C-167/02

    Rothley u.a. / Parlament

    Auszug aus EuG, 09.11.2021 - T-96/21
    Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes erlaubt es nämlich dem Gericht nicht, die in Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellte Voraussetzung der Klagebefugnis außer Acht zu lassen (Urteile vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 44, und vom 30. März 2004, Rothley u. a./Parlament, C-167/02 P, EU:C:2004:193, Rn. 25); ebenso wenig darf es nach diesem Grundsatz die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses unbeachtet lassen.
  • EuGH, 25.03.2021 - C-565/19

    Der Gerichtshof bestätigt die Unzulässigkeit der Klage, die von Familien aus der

    Auszug aus EuG, 09.11.2021 - T-96/21
    Darüber hinaus genügt die Behauptung, der angefochtene Beschluss verletze die Grundrechte der Kläger, für sich allein nicht, um die Zulässigkeit der Klage eines Einzelnen herbeizuführen, denn sonst würden die Anforderungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV ihres Inhalts beraubt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Carvalho u. a./Parlament und Rat, C-565/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:252, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.06.2021 - T-231/20

    Price/ Rat

    Auszug aus EuG, 09.11.2021 - T-96/21
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff "Rechtsakt mit Verordnungscharakter" alle Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung umfasst (vgl. Beschluss vom 8. Juni 2021, Price/Rat, T-231/20, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:349, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

    Auszug aus EuG, 09.11.2021 - T-96/21
    Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 33, sowie Beschluss vom 27. März 2012, Connefroy u. a./Kommission, T-327/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:155, Rn. 21).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 09.11.2021 - T-96/21
    Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 33, sowie Beschluss vom 27. März 2012, Connefroy u. a./Kommission, T-327/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:155, Rn. 21).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuG, 09.11.2021 - T-96/21
    Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes erlaubt es nämlich dem Gericht nicht, die in Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellte Voraussetzung der Klagebefugnis außer Acht zu lassen (Urteile vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 44, und vom 30. März 2004, Rothley u. a./Parlament, C-167/02 P, EU:C:2004:193, Rn. 25); ebenso wenig darf es nach diesem Grundsatz die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses unbeachtet lassen.
  • EuG, 27.03.2012 - T-327/09

    Connefroy u.a. / Kommission

  • EuG, 10.07.2019 - T-687/18

    Pilatus Bank/ EZB

  • EuG, 19.06.2009 - T-269/03

    Socratec / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für

  • EuGH, 03.12.2020 - C-352/19

    Der Gerichtshof bestätigt die Unzulässigkeit der Klage der Region

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-50/00

    Unión de Pequeños Agricultores v Council

  • EuG, 08.02.2019 - T-376/18

    Front Polisario / Rat

  • EuG, 18.12.2003 - T-326/99

    Olivieri / Kommission und EMEA

  • EuG, 16.10.2014 - T-517/12

    Alro / Kommission

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

    Auch in diesem Falle verlange der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht, die unmittelbare Anrufung des Europäischen Gerichts zuzulassen, weil die nationalen Gerichte bei der Kontrolle der Impfpflicht effektiven Rechtsschutz gewährleisten und gegebenenfalls eine mittelbare Kontrolle des europäischen Zulassungsakts über das Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV herbeiführen könnten (EUG, Beschluss vom 9. November 2021 - T-96/21 - Rn. 67).

    aa) Eine Anwendung der Strafvorschrift wegen verbotener Anwendung nicht zugelassener Arzneimittel (§ 96 Nr. 5 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG) kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Europäische Kommission auf Empfehlung der Europäischen Arzneimittelagentur für die beiden Impfstoffe Comirnaty und Spikevax mit Beschlüssen vom 21. Dezember 2020 (vgl. dazu EuG, Beschluss vom 9. November 2021 - T-96/21 - Rn. 2) und vom 6. Januar 2021 (vgl. dazu EuG, Beschluss vom 1. März 2022 - T-632/21 - Rn. 3) bedingte Zulassungen erteilt hat, die später verlängert worden sind.

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22

    Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB

    Auch in diesem Falle verlange der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht, die unmittelbare Anrufung des Europäischen Gerichts zuzulassen, weil die nationalen Gerichte bei der Kontrolle der Impfpflicht effektiven Rechtsschutz gewährleisten und gegebenenfalls eine mittelbare Kontrolle des europäischen Zulassungsakts über das Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV herbeiführen könnten (EUG, Beschluss vom 9. November 2021 - T-96/21 - Rn. 67).

    aa) Eine Anwendung der Strafvorschrift wegen verbotener Anwendung nicht zugelassener Arzneimittel (§ 96 Nr. 5 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG) kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Europäische Kommission auf Empfehlung der Europäischen Arzneimittelagentur für die beiden Impfstoffe Comirnaty und Spikevax mit Beschlüssen vom 21. Dezember 2020 (vgl. dazu EuG, Beschluss vom 9. November 2021 - T-96/21 - Rn. 2) und vom 6. Januar 2021 (vgl. dazu EuG, Beschluss vom 1. März 2022 - T-632/21 - Rn. 3) bedingte Zulassungen erteilt hat, die später verlängert worden sind.

  • EuG, 11.12.2023 - T-108/23

    UY/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG -

    Dieser Beschluss erzeugt mithin keine wie auch immer geartete Belastung oder Verpflichtung für natürliche Personen und erlegt ihnen keine Impfpflicht auf (vgl. entsprechend Beschlüsse vom 9. November 2021, Amort u. a./Kommission, T-96/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:804, Rn. 35, vom 9. November 2021, Amort u. a./Kommission, T-136/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:807, Rn. 34, vom 14. Januar 2022, Alauzun u. a./Kommission und EMA, T-418/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:39, Rn. 39, vom 7. Februar 2022, Faller u. a./Kommission, T-464/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:68, Rn. 31, und vom 1. März 2022, Agreiter u. a./Kommission, T-632/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:135, Rn. 26).
  • BVerwG, 03.07.2023 - 1 WB 49.22

    Antrag eines Oberstleutnants auf Aufhebung der Anweisung der

    (a) Der Vorwurf des Antragstellers, der Senat habe die "arzneimittelrechtlichen Fragen" unter Missachtung der Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG, Beschluss vom 9. November 2021 - T-96/21 - Rn. 67) und damit gehörsverletzend für unerheblich erklärt, ist nicht berechtigt.
  • EuG, 11.12.2023 - T-109/23

    UY/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG -

    Dieser Beschluss erzeugt mithin keine wie auch immer geartete Belastung oder Verpflichtung für natürliche Personen und erlegt ihnen keine Impfpflicht auf (vgl. entsprechend Beschlüsse vom 9. November 2021, Amort u. a./Kommission, T-96/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:804, Rn. 35, vom 9. November 2021, Amort u. a./Kommission, T-136/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:807, Rn. 34, vom 14. Januar 2022, Alauzun u. a./Kommission und EMA, T-418/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:39, Rn. 39, vom 7. Februar 2022, Faller u. a./Kommission, T-464/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:68, Rn. 31, und vom 1. März 2022, Agreiter u. a./Kommission, T-632/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:135, Rn. 26).
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