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   EuG, 29.03.2023 - T-142/21   

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https://dejure.org/2023,5762
EuG, 29.03.2023 - T-142/21 (https://dejure.org/2023,5762)
EuG, Entscheidung vom 29.03.2023 - T-142/21 (https://dejure.org/2023,5762)
EuG, Entscheidung vom 29. März 2023 - T-142/21 (https://dejure.org/2023,5762)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Wizz Air Hungary/ Kommission () und aide au sauvetage)

    Staatliche Beihilfen - Rumänischer Luftverkehrsmarkt - Von Rumänien im Rahmen der Covid-19-Pandemie zugunsten von Blue Air gewährte Beihilfe - Rettungsbeihilfe für Blue Air - Durch den rumänischen Staat gesichertes Darlehen - Beschluss, keine Einwände zu erheben - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Die Klage gegen den Beschluss, mit dem die Kommission die der Fluggesellschaft Blue Air von Rumänien im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie gewährte Beihilfe genehmigt hat, wird in vollem Umfang abgewiesen

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.03.2016 - C-431/14

    Der Gerichtshof bestätigt, dass der griechische Staat verpflichtet ist, von

    Auszug aus EuG, 29.03.2023 - T-142/21
    Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Klägerin auf das Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission (C-431/14 P, EU:C:2016:145), nach dessen Rn. 70 "[i]m speziellen Bereich der staatlichen Beihilfen ... die Kommission ... durch die von ihr erlassenen Rahmen gebunden [ist], soweit sie nicht von den Vorschriften des AEU-Vertrags, zu denen u. a. Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV gehört, abweichen ... und soweit ihre Anwendung nicht gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung verstößt, insbesondere wenn außergewöhnliche Umstände, die sich von den Umständen unterscheiden, auf die diese Rahmen abstellen, einen bestimmten Wirtschaftssektor eines Mitgliedstaats kennzeichnen".

    Weiter heißt es in Rn. 72 des Urteils vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission (C-431/14 P, EU:C:2016:145): "Zum anderen entbindet der Erlass solcher Rahmen die Kommission nicht von ihrer Pflicht, die spezifischen außergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall bei dem Ersuchen um unmittelbare Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV beruft, und gegebenenfalls ihre Ablehnung eines solchen Antrags zu begründen.".

  • EuG, 14.04.2021 - T-378/20

    Die von Schweden und Dänemark eingeführten Beihilfemaßnahmen zugunsten von SAS

    Auszug aus EuG, 29.03.2023 - T-142/21
    Folglich ergibt sich weder aus Art. 108 Abs. 3 AEUV noch aus Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, den gesamten durch ein außergewöhnliches Ereignis entstandenen Schaden zu ersetzen, so dass sie auch nicht verpflichtet sein können, allen hierdurch Geschädigten eine Beihilfe zu gewähren (Urteile vom 14. April 2021, Ryanair/Kommission [SAS, Dänemark; Covid-19], T-378/20, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:194, Rn. 24, und vom 14. Juli 2021, Ryanair und Laudamotion/Kommission [Austrian Airlines; Covid-19], T-677/20, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:465, Rn. 57).
  • EuG, 14.07.2021 - T-677/20

    Ryanair und Laudamotion/ Kommission (Austrian Airlines; Covid-19)

    Auszug aus EuG, 29.03.2023 - T-142/21
    Folglich ergibt sich weder aus Art. 108 Abs. 3 AEUV noch aus Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, den gesamten durch ein außergewöhnliches Ereignis entstandenen Schaden zu ersetzen, so dass sie auch nicht verpflichtet sein können, allen hierdurch Geschädigten eine Beihilfe zu gewähren (Urteile vom 14. April 2021, Ryanair/Kommission [SAS, Dänemark; Covid-19], T-378/20, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:194, Rn. 24, und vom 14. Juli 2021, Ryanair und Laudamotion/Kommission [Austrian Airlines; Covid-19], T-677/20, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:465, Rn. 57).
  • EuGH, 30.05.2018 - C-481/17

    Yanchev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuG, 29.03.2023 - T-142/21
    Im Einzelnen verpflichtet Art. 108 Abs. 3 AEUV die Mitgliedstaaten zum einen zwar, ihre Beihilfevorhaben vor deren Durchführung bei der Kommission anzumelden, nicht aber, eine Beihilfe zu gewähren (Beschluss vom 30. Mai 2018, Yanchev, C-481/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:352, Rn. 22).
  • EuG, 13.05.2015 - T-511/09

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt gegen die

    Auszug aus EuG, 29.03.2023 - T-142/21
    Das Ziel dieses Verbots besteht also darin, zu verhindern, dass eine Unternehmensgruppe den Staat die Kosten für eine Rettungsmaßnahme eines der zu ihr gehörenden Unternehmen tragen lässt, wenn sich dieses Unternehmen in Schwierigkeiten befindet und der Ursprung dieser Schwierigkeiten bei der Gruppe selbst liegt oder die Gruppe diese Schwierigkeiten mit eigenen Mitteln bewältigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-511/09, EU:T:2015:284, Rn. 159).
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