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   EuG, 24.05.2023 - T-268/21   

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https://dejure.org/2023,11306
EuG, 24.05.2023 - T-268/21 (https://dejure.org/2023,11306)
EuG, Entscheidung vom 24.05.2023 - T-268/21 (https://dejure.org/2023,11306)
EuG, Entscheidung vom 24. Mai 2023 - T-268/21 (https://dejure.org/2023,11306)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ryanair/ Kommission (Italie ; régime d'aide ; COVID-19)

    Staatliche Beihilfen - Italienischer Luftverkehrsmarkt - Regelung über einen Ausgleich für Luftfahrtunternehmen mit von den italienischen Behörden erteilter Betriebsgenehmigung - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Beihilfe zur Wiedergutmachung von Schäden, die durch ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem die Kommission eine Beihilfemaßnahme für Subventionen genehmigt, die Italien italienischen Luftfahrtunternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gewährt hat

Sonstiges (3)

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

    Auszug aus EuG, 24.05.2023 - T-268/21
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    Auszug aus EuG, 24.05.2023 - T-268/21
    Sie verfügt insoweit über ein Ermessen (Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 47).
  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.05.2023 - T-268/21
    Was vorliegend die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt betrifft, so ergibt sich zunächst aus dem angefochtenen Beschluss, dass die Kommission darin die Urteile vom 22. März 1977, 1annelli & Volpi (74/76, EU:C:1977:51, Rn. 14), und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission (C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 41), erwähnt hat, wonach die Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Bestimmungen des AEU-Vertrags als die Art. 107 und 108 AEUV enthielten, möglicherweise derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft seien, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden könnten und ihre Auswirkungen auf die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Beihilfe insgesamt zwangsläufig nach dem in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahren beurteilt werden müssten (Rn. 92 des angefochtenen Beschlusses).
  • EuGH, 03.04.2008 - C-346/06

    NACH DER EG-RICHTLINIE ÜBER DIE ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN KANN ES UNZULÄSSIG

    Auszug aus EuG, 24.05.2023 - T-268/21
    Die Beschwerde stützte sich u. a. auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf die Urteile vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union (C-438/05, EU:C:2007:772), vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri (C-341/05, EU:C:2007:809), vom 3. April 2008, Rüffert (C-346/06, EU:C:2008:189), und vom 18. September 2014, Bundesdruckerei (C-549/13, EU:C:2014:2235).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

    Auszug aus EuG, 24.05.2023 - T-268/21
    Vor diesem Hintergrund muss der Beschluss, kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, lediglich die Gründe enthalten, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und selbst eine kurze Begründung dieser Entscheidung ist im Hinblick auf das Begründungserfordernis von Art. 296 AEUV als ausreichend anzusehen, wenn sie klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (Urteile vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 111, und vom 12. Mai 2016, Hamr - Sport/Kommission, T-693/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:292, Rn. 54, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 65, 70 und 71).
  • EuGH, 18.09.2014 - C-549/13

    Ein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschriebenes Mindestentgelt kann

    Auszug aus EuG, 24.05.2023 - T-268/21
    Die Beschwerde stützte sich u. a. auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf die Urteile vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union (C-438/05, EU:C:2007:772), vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri (C-341/05, EU:C:2007:809), vom 3. April 2008, Rüffert (C-346/06, EU:C:2008:189), und vom 18. September 2014, Bundesdruckerei (C-549/13, EU:C:2014:2235).
  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    Auszug aus EuG, 24.05.2023 - T-268/21
    Die Beschwerde stützte sich u. a. auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf die Urteile vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union (C-438/05, EU:C:2007:772), vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri (C-341/05, EU:C:2007:809), vom 3. April 2008, Rüffert (C-346/06, EU:C:2008:189), und vom 18. September 2014, Bundesdruckerei (C-549/13, EU:C:2014:2235).
  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuG, 24.05.2023 - T-268/21
    Was vorliegend die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt betrifft, so ergibt sich zunächst aus dem angefochtenen Beschluss, dass die Kommission darin die Urteile vom 22. März 1977, 1annelli & Volpi (74/76, EU:C:1977:51, Rn. 14), und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission (C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 41), erwähnt hat, wonach die Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Bestimmungen des AEU-Vertrags als die Art. 107 und 108 AEUV enthielten, möglicherweise derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft seien, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden könnten und ihre Auswirkungen auf die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Beihilfe insgesamt zwangsläufig nach dem in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahren beurteilt werden müssten (Rn. 92 des angefochtenen Beschlusses).
  • EuG, 12.05.2016 - T-693/14

    Hamr - Sport / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.05.2023 - T-268/21
    Vor diesem Hintergrund muss der Beschluss, kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, lediglich die Gründe enthalten, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und selbst eine kurze Begründung dieser Entscheidung ist im Hinblick auf das Begründungserfordernis von Art. 296 AEUV als ausreichend anzusehen, wenn sie klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (Urteile vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 111, und vom 12. Mai 2016, Hamr - Sport/Kommission, T-693/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:292, Rn. 54, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 65, 70 und 71).
  • EuGH, 27.10.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    Auszug aus EuG, 24.05.2023 - T-268/21
    Vor diesem Hintergrund muss der Beschluss, kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, lediglich die Gründe enthalten, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und selbst eine kurze Begründung dieser Entscheidung ist im Hinblick auf das Begründungserfordernis von Art. 296 AEUV als ausreichend anzusehen, wenn sie klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (Urteile vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 111, und vom 12. Mai 2016, Hamr - Sport/Kommission, T-693/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:292, Rn. 54, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 65, 70 und 71).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-288/11

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle / Kommission - Rechtsmittel

  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

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