Rechtsprechung
   EuG, 21.01.2004 - T-217/03 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,14854
EuG, 21.01.2004 - T-217/03 R (https://dejure.org/2004,14854)
EuG, Entscheidung vom 21.01.2004 - T-217/03 R (https://dejure.org/2004,14854)
EuG, Entscheidung vom 21. Januar 2004 - T-217/03 R (https://dejure.org/2004,14854)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,14854) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    FNCBV / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Fédération nationale de la coopération bétail et viande (FNCBV) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Teilweise und bedingte Aussetzung

  • EU-Kommission

    Fédération nationale de la coopération bétail et viande (FNCBV) gegen Ko

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beteiligung an einem Kartell mit dem Zweck der Aussetzung der Rindfleischeinfuhren nach Frankreich und der Festsetzung eines Mindestpreises für bestimmte Kategorien von Rindfleisch; Antrag auf einstweilige Anordnung der Befreiung von der Verpflichtung zur Stellung einer ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 EG Art. 15 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    FNCBV / Kommission

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Teilweise und bedingte Aussetzung

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    FNCBV / Kommission

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.2004 - T-217/03
    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückgewiesen werden muss, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).

    Unter diesen Umständen gebe es keinen unmittelbaren und zwangsläufigen Kausalzusammenhang zwischen der Auflösung der Antragstellerin und dem Handeln der Kommission (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Juni 1996 in der Rechtssache T-18/96 R, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, II-407, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-5/00 R, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, Slg. 2000, II-4121, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. März 2001 in der Rechtssache C-7/01 P[R], FEG/Kommission, Slg. 2001, I-2559).

    43 Bei einer Unternehmensvereinigung ist der heranzuziehende Umsatz gegebenenfalls anhand des Umsatzes aller ihr angehörenden Unternehmen zu berechnen; dies gilt zumindest dann, wenn die Vereinigung kraft ihrer internen Regeln ihre Mitglieder verpflichten kann (Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 136, vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 385, vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 252, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-338/94, Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 270, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-298/98 P, Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 66).

    53 Im Urteil SCK und FNK/Kommission hat das Gericht ausgeführt, dass der fragliche Verband nach seiner Satzung Entscheidungen mit bindender Wirkung für seine Mitglieder treffen und diejenigen Mitglieder, die diese Entscheidungen nicht befolgten, ausschließen konnte.

    Bei seiner Analyse vertrat das Gericht die Ansicht, dass die Kommission berechtigt war, die Umsätze der Mitglieder zu berücksichtigen, und hob hervor, dass die Satzung des Verbandes ihm ausdrücklich gestattete, seine Mitglieder zu verpflichten (Urteil SCK und FNK/Kommission, Randnr. 253).

    Im Hinblick auf das Urteil SCK und FNK/Kommission kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Möglichkeit ausreicht, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Antragstellerin ihre Mitglieder verpflichten kann und dass die Heranziehung der von diesen erzielten Umsätze gerechtfertigt ist.

    In der Rechtssache, die zum Urteil SCK und FNK/Kommission führte, gestattete die Satzung dem Verband dagegen, Mitglieder auszuschließen, die die "Entscheidungen" des Vorstands nicht befolgten.

    66 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, da der Umfang der Begründungspflicht von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und den Umständen, unter denen er erlassen wurde, abhängt (siehe oben, Randnr. 60), ihre Erwägungen ausführlich darlegen muss, wenn sie im Rahmen ihrer Entscheidungspraxis erheblich über frühere Entscheidungen hinausgeht (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74, Fabricants de papiers peints/Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnr. 31, und Urteil SCK und FNK/Kommission, Randnr. 226).

    77 Nach gefestigter Rechtsprechung ist jedoch der Schaden einer Unternehmensvereinigung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage ihrer Mitglieder zu beurteilen, wenn die objektiven Interessen der Vereinigung nicht unabhängig von den Interessen der ihr angeschlossenen Unternehmen sind (Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, Randnrn. 35 bis 38, und Beschluss vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 63).

    Nach der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. insbesondere Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, Randnr. 37) kann, um zu klären, inwieweit die objektiven Interessen eines Verbandes von den Interessen seiner Mitglieder unabhängig sind, berücksichtigt werden, dass es interne Regeln gibt, die es dem Verband erlauben, seine Mitglieder zu verpflichten.

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.2004 - T-217/03
    43 Bei einer Unternehmensvereinigung ist der heranzuziehende Umsatz gegebenenfalls anhand des Umsatzes aller ihr angehörenden Unternehmen zu berechnen; dies gilt zumindest dann, wenn die Vereinigung kraft ihrer internen Regeln ihre Mitglieder verpflichten kann (Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 136, vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 385, vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 252, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-338/94, Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 270, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-298/98 P, Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 66).

    Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, die von den Mitgliedern der Vereinigungen erzielten Umsätze bei der Berechnung der Obergrenze von 10 % heranzuziehen (Urteil CB und Europay/Kommission, Randnr. 138, und Urteil vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission, Randnrn. 275 und 280, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, Randnr. 66).

  • EuG, 05.08.2003 - T-79/03

    IRO / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.2004 - T-217/03
    Die Möglichkeit, die Stellung einer finanziellen Sicherheit zu verlangen, ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003 in der Rechtssache T-79/03 R, IRO/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 25).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 21.01.2004 - T-217/03
    60 Zum zweiten Antragsgrund, der auf einen Begründungsmangel hinsichtlich der Obergrenze der Geldbußen gestützt wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63).
  • EuGH, 06.05.1982 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.2004 - T-217/03
    69 Nach ständiger Rechtsprechung kann einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung dafür zu stellen, dass eine Geldbuße nicht sofort beigetrieben wird, nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und Beschluss FEG/Kommission, Randnr. 44).
  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.2004 - T-217/03
    61 Bei einer Entscheidung, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen Geldbußen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängt werden, ist der Umfang der Begründungspflicht namentlich unter Berücksichtigung des Erfordernisses zu bestimmen, die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54).
  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.2004 - T-217/03
    77 Nach gefestigter Rechtsprechung ist jedoch der Schaden einer Unternehmensvereinigung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage ihrer Mitglieder zu beurteilen, wenn die objektiven Interessen der Vereinigung nicht unabhängig von den Interessen der ihr angeschlossenen Unternehmen sind (Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, Randnrn. 35 bis 38, und Beschluss vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 63).
  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.2004 - T-217/03
    Der Umfang der Begründungspflicht nach Artikel 253 EG hängt von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnrn.
  • EuG, 16.06.1992 - T-24/92

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co KG gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 21.01.2004 - T-217/03
    92 Das Interesse der Antragstellerin an der Abwendung der sofortigen Beitreibung der Geldbuße für den Fall, dass sie keine Bankbürgschaft zu stellen vermag, ist gegen das finanzielle Interesse der Gemeinschaft an einer Beitreibung und, allgemeiner, das öffentliche Interesse an einer Erhaltung der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und der abschreckenden Wirkung der von der Kommission verhängten Geldbußen abzuwägen (in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Randnr. 35, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 28, und vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-401, Randnr. 32, und Beschluss Cho Yang Shipping/Kommission, Randnr. 53).
  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.2004 - T-217/03
    97 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Richter der einstweiligen Anordnung nach Artikel 108 der Verfahrensordnung die einstweilige Anordnung jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 123, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 2002 in der Rechtssache C-232/02 P[R], Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Slg. 2002, I-8977).
  • EuGH, 18.10.2002 - C-232/02

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau

  • EuGH, 14.02.2002 - C-440/01

    Kommission / Artegodan

  • EuG, 15.06.1994 - T-88/94

    Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique

  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Papiers Peints / Kommission

  • EuGH, 13.06.1989 - 56/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen -

  • EuGH, 13.06.1989 - C-56/89

    Publishers Association / Kommission

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

  • EuGH, 23.03.2001 - C-7/01

    FEG / Kommission

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuG, 28.06.2000 - T-191/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuG, 07.05.2002 - T-306/01

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

  • EuG, 14.12.2000 - T-5/00

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuGH, 16.11.2000 - C-298/98

    Finnboard / Kommission

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

    Nach der Rechtsprechung werde die auf der Kommission lastende Begründungspflicht verstärkt, wenn ihre Entscheidung spürbar weiter gehe als frühere Entscheidungen (Urteil des Gerichts vom 8. November 2001, Silos, C-228/99, Slg. 2001, I-8401, Randnr. 28; Beschlüsse des Gerichts vom 21. Januar 2004, FNSEA u. a./Kommission, T-245/03, Slg. 2004, II-271, Randnr. 52, und FNCBV/Kommission, T-217/03, Slg. 2004, II-239, Randnr. 66).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht