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   EuG, 21.01.2014 - T-309/10   

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https://dejure.org/2014,246
EuG, 21.01.2014 - T-309/10 (https://dejure.org/2014,246)
EuG, Entscheidung vom 21.01.2014 - T-309/10 (https://dejure.org/2014,246)
EuG, Entscheidung vom 21. Januar 2014 - T-309/10 (https://dejure.org/2014,246)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Außervertragliche Haftung - Medizinprodukte - Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42/EWG - Untätigkeit der Kommission, nachdem ihr eine Entscheidung über die Untersagung des Inverkehrbringens mitgeteilt worden war - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Klein / Kommission

    Außervertragliche Haftung - Medizinprodukte - Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42/EWG - Untätigkeit der Kommission, nachdem ihr eine Entscheidung über die Untersagung des Inverkehrbringens mitgeteilt worden war - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, ...

  • EU-Kommission

    Klein / Kommission

    Außervertragliche Haftung - Medizinprodukte - Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42/EWG - Untätigkeit der Kommission, nachdem ihr eine Entscheidung über die Untersagung des Inverkehrbringens mitgeteilt worden war - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertriebsverbot einer Inhalierhilfe für Asthmatiker; Grundsätze außervertraglicher Haftung im Rahmen des Schutzklauselverfahrens zur Überwachung des Inverkehrbringens medizinischer Geräte; unbegründete Schadensersatzklage eines Unionsbürgers gegen die Europäische ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertriebsverbot einer Inhalierhilfe für Asthmatiker; Grundsätze außervertraglicher Haftung im Rahmen des Schutzklauselverfahrens zur Überwachung des Inverkehrbringens medizinischer Geräte; unbegründete Schadensersatzklage eines Unionsbürgers gegen die Europäische ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Außervertragliche Haftung - Medizinprodukte - Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42/EWG - Untätigkeit der Kommission, nachdem ihr eine Entscheidung über die Untersagung des Inverkehrbringens mitgeteilt worden war - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • marktueberwachung.eu (Kurzinformation)

    Kommission darf Schutzklauselverfahren nicht von Amts wegen einleiten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 14.06.2007 - C-6/05

    Medipac - Kazantzidis - Freier Warenverkehr - Richtlinie 93/42/EWG - Beschaffung

    Auszug aus EuG, 21.01.2014 - T-309/10
    Die Richtlinie bezweckt somit, das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juni 2007, Medipac-Kazantzidis, C-6/05, Slg. 2007, I-4557, Rn. 52, und vom 22. November 2012, Brain Products, C-219/11, Rn. 28).

    Die betreffenden Medizinprodukte müssen außerdem in der Union frei verkehrsfähig sein (Urteile Medipac-Kazantzidis, oben in Rn. 65 angeführt, Rn. 42, und Nordiska Dental, oben in Rn. 65 angeführt, Rn. 22).

    Die Vermutung der Konformität der Medizinprodukte kann jedoch widerlegt werden (Urteile Medipac-Kazantzidis, oben in Rn. 65 angeführt, Rn. 44, und Nordiska Dental, oben in Rn. 65 angeführt, Rn. 23).

    Die Kommission wiederum muss nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 prüfen, ob die vorläufigen Maßnahmen gerechtfertigt sind, und, wenn dies der Fall ist, den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten davon unverzüglich unterrichten (Urteile Medipac-Kazantzidis, oben in Rn. 65 angeführt, Rn. 46, und Nordiska Dental, oben in Rn. 65 angeführt, Rn. 24).

    Ferner muss nach Art. 18 der Richtlinie, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter den Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen abstellen (Urteil Medipac-Kazantzidis, oben in Rn. 65 angeführt, Rn. 47).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-288/08

    Nordiska Dental - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/42/EWG -

    Auszug aus EuG, 21.01.2014 - T-309/10
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/42, wie sich aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, zum Ziel hat, die Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Hinblick auf die Anwendung der Medizinprodukte zu harmonisieren, um den freien Verkehr dieser Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten (Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2009, Nordiska Dental, C-288/08, Slg. 2009, I-11031, Rn. 19).

    Die betreffenden Medizinprodukte müssen außerdem in der Union frei verkehrsfähig sein (Urteile Medipac-Kazantzidis, oben in Rn. 65 angeführt, Rn. 42, und Nordiska Dental, oben in Rn. 65 angeführt, Rn. 22).

    Die Vermutung der Konformität der Medizinprodukte kann jedoch widerlegt werden (Urteile Medipac-Kazantzidis, oben in Rn. 65 angeführt, Rn. 44, und Nordiska Dental, oben in Rn. 65 angeführt, Rn. 23).

    Die Kommission wiederum muss nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 prüfen, ob die vorläufigen Maßnahmen gerechtfertigt sind, und, wenn dies der Fall ist, den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten davon unverzüglich unterrichten (Urteile Medipac-Kazantzidis, oben in Rn. 65 angeführt, Rn. 46, und Nordiska Dental, oben in Rn. 65 angeführt, Rn. 24).

  • EuG, 12.11.1996 - T-47/96

    Syndicat départemental de défense de droit des agriculteurs gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 21.01.2014 - T-309/10
    Zur zweiten Rüge, mit der der Kläger seinen Schadensersatzanspruch darauf gründet, dass die Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 226 EG eingeleitet habe, genügt der Hinweis, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, ob sie ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet, über ein Ermessen verfügt (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission, 247/87, Slg. 1989, 291, Rn. 11, und Beschluss des Gerichts vom 12. November 1996, SDDDA/Kommission, T-47/96, Slg. 1996, II-1559, Rn. 42).
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.2014 - T-309/10
    Insoweit ist nämlich daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung der rechtlichen Bedeutung eines Verwaltungsakts auf sein Wesen und nicht auf sein förmliches Erscheinungsbild abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Rn. 9, und Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2002, Van Parys und Pacific Fruit Company/Kommission, T-160/98, Slg. 2002, II-233, Rn. 60).
  • EuG, 29.01.2002 - T-160/98

    Van Parys und Pacific Fruit Company / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.2014 - T-309/10
    Insoweit ist nämlich daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung der rechtlichen Bedeutung eines Verwaltungsakts auf sein Wesen und nicht auf sein förmliches Erscheinungsbild abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Rn. 9, und Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2002, Van Parys und Pacific Fruit Company/Kommission, T-160/98, Slg. 2002, II-233, Rn. 60).
  • EuGH, 14.02.1989 - 247/87

    Star Fruit / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.2014 - T-309/10
    Zur zweiten Rüge, mit der der Kläger seinen Schadensersatzanspruch darauf gründet, dass die Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 226 EG eingeleitet habe, genügt der Hinweis, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, ob sie ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet, über ein Ermessen verfügt (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission, 247/87, Slg. 1989, 291, Rn. 11, und Beschluss des Gerichts vom 12. November 1996, SDDDA/Kommission, T-47/96, Slg. 1996, II-1559, Rn. 42).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.2014 - T-309/10
    Was zunächst die Voraussetzung hinsichtlich des dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung vorgeworfenen rechtswidrigen Verhaltens angeht, verlangt die Rechtsprechung den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Rn. 42).
  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.2014 - T-309/10
    Liegt eine der drei Voraussetzungen für den Eintritt der außervertraglichen Haftung der Union nicht vor, sind die Schadensersatzansprüche zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die beiden anderen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, Slg. 1994, I-4199, Rn. 81, und Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T-170/00, Slg. 2002, II-515, Rn. 37).
  • EuG, 01.04.2009 - T-280/08

    Perry / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.2014 - T-309/10
    Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährungsfrist, wenn alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der geltend gemachte Schaden konkretisiert hat (Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C-282/05 P, Slg. 2007, I-2941, Rn. 29 und 30, und Beschluss des Gerichts vom 1. April 2009, Perry/Kommission, T-280/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 36).
  • EuG, 10.04.2008 - T-336/06

    2K-Teint u.a. / Kommission und EIB

    Auszug aus EuG, 21.01.2014 - T-309/10
    Im Fall eines sukzessiv eingetretenen Schadens erfasst die Verjährungsfrist nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs die mehr als fünf Jahre vor der Unterbrechungshandlung liegende Zeit, ohne etwaige später entstandene Ansprüche zu berühren (Beschlüsse des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Arizona Chemical u. a./Kommission, T-369/03, Slg. 2005, II-5839, Rn. 116, und vom 10. April 2008, 2K-Teint u. a./Kommission und EIB, T-336/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 106).
  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuG, 10.05.2006 - T-279/03

    Galileo International Technology u.a. / Kommission - Schadensersatzklage -

  • EuG, 14.12.2005 - T-383/00

    Beamglow / Parlament u.a. - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

  • EuG, 30.09.1998 - T-149/96

    Coldiretti u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

  • EuG, 09.01.1996 - T-575/93

    Mustervereinbarung über die Kabelübertragung von Fernsehprogrammen ; Faktische

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

  • EuGH, 21.05.1976 - 26/74

    Roquette Frères / Kommission

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuGH, 22.11.2012 - C-219/11

    Brain Products - Vorabentscheidungsersuchen - Medizinprodukte - Richtlinie

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuG, 16.01.1996 - T-108/94

    Elena Candiotte gegen Rat der Europäischen Union. - Künstlerwettbewerb -

  • EuGH, 06.09.2018 - C-346/17

    Klein / Kommission - Rechtsmittel - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Außervertragliche

    Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Christoph Klein die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T-309/10 RENV, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:570), mit dem das Gericht seine Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. 1993, L 169, S. 1) verstoßen habe.

    Mit Urteil vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), wies das Gericht diese Klage ab, da sich die Kommission nicht rechtswidrig im Hinblick auf die Richtlinie 93/42 verhalten habe.

    Im Anschluss an das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers hob der Gerichtshof mit Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), das Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), teilweise auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück.

    Der Rechtsmittelführer hebt hervor, dass er vor dem Gerichtshof die Schlussfolgerung des Gerichts im Urteil vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), beanstandet habe, wonach die Kommission ohne eine förmliche Mitteilung durch die deutschen Behörden in Bezug auf das Produkt "effecto" nicht verpflichtet gewesen sei, eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 zu erlassen.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in seinem Urteil vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), die Rüge des Rechtsmittelführers, dass die Kommission in Bezug auf das Produkt "effecto" auch ohne förmliche Mitteilung durch die deutschen Behörden eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 hätte erlassen müssen, zurückgewiesen hat.

    Folglich hat der Gerichtshof, indem er diesen Rechtsmittelgrund wegen seiner Unbestimmtheit als unzulässig zurückgewiesen hat, der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens der Kommission in Bezug auf das Produkt "effecto" im Urteil vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), Bindungswirkung verliehen.

    Am Ende seiner Prüfung entschied der Gerichtshof, dass das Gericht in seinem Urteil vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), die Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42 falsch angewandt hat.

    Daher kann die Formulierung in Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), wonach das Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), "insoweit aufgehoben [wird], als das Gericht darin die Klage hinsichtlich des Begehrens abgewiesen hat, die Europäische Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der Herrn Christoph Klein ab dem 15. September 2006 entstanden sein soll", nicht dahin verstanden werden, dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Prüfung anerkannt hat, dass die erste Voraussetzung für den Eintritt der außervertraglichen Haftung der Union im vorliegenden Fall erfüllt war.

    Dass weiterhin die Möglichkeit bestanden habe, das Produkt "Inhaler" zu vermarkten, werde dadurch bestätigt, dass nach den eigenen Angaben des Rechtsmittelführers in der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), ergangen sei, dieses Produkt von Primed Halberstadt Medizintechnik zwischen 1996 und 2001 hergestellt worden und von 1996 bis 2002 tatsächlich weiterhin von Broncho-Air Medizintechnik vertrieben worden sei.

    Außerdem ergibt sich aus Rn. 54 des Urteils vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), dass die Schadensersatzforderung des Rechtsmittelführers jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist, soweit sie den Schaden betrifft, der vor dem 15. September 2006 entstanden sein soll.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann der Rechtsmittelführer somit aufgrund der Wirkung des Urteils vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), in Verbindung mit der Zurückweisung des hierauf gerichteten ersten Rechtsmittelgrundes in Rn. 58 des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), nur den Ersatz des Schadens fordern, der ihm seit dem 15. September 2006 in Bezug auf Broncho-Air Medizintechnik entstanden sein soll.

  • EuGH, 12.05.2022 - C-430/20

    Klein/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie

    20 Mit Urteil vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), wies das Gericht diese Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich die Kommission im Hinblick auf die Richtlinie 93/42 weder in Bezug auf das Verbot des Produkts "Inhaler" noch in Bezug auf das des Produkts "effecto" rechtswidrig verhalten habe.

    21 Mit Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), teilweise auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück.

    Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe gegen Art. 265 AEUV verstoßen, die Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es die Verfahren und den Inhalt des Urteils vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), sowie der Urteile vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), und vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:679), gänzlich unbeachtet gelassen habe.

  • EuGH, 22.04.2015 - C-120/14

    Klein / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Richtlinie

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19) wird insoweit aufgehoben, als das Gericht darin die Klage hinsichtlich des Begehrens abgewiesen hat, die Europäische Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der Herrn Christoph Klein ab dem 15. September 2006 entstanden sein soll.

    Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Klein die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1) verstoßen habe.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19) wird insoweit aufgehoben, als das Gericht darin die Klage hinsichtlich des Begehrens abgewiesen hat, die Europäische Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der Herrn Christoph Klein ab dem 15. September 2006 entstanden sein soll.

  • EuG, 28.09.2016 - T-309/10

    Klein / Kommission - Außervertragliche Haftung - Richtlinie 93/42/EWG -

    Mit Urteil vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, im Folgenden: Urteil des Gerichts, EU:T:2014:19), wies das Gericht die Klage mangels eines im Hinblick auf die Richtlinie 93/42 rechtswidrigen Verhaltens der Kommission ab.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-346/17

    Klein / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Richtlinie

    3 Vgl. Urteil vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, im Folgenden: Urteil des Gerichts von 2014, EU:T:2014:19, Rn. 73), und Entschließung des Europäischen Parlaments P7_TA(2011)0017 vom 19. Januar 2011 zur Petition 0473/2008, eingereicht von Christoph Klein, deutscher Staatsangehöriger, zur Nichtweiterverfolgung eines Schutzklauselverfahrens durch die Kommission und die sich daraus ergebenden schädlichen Auswirkungen auf das betroffene Unternehmen (ABl. 2012, C 136 E, S. 44, Absatz A).
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