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   EuG, 21.01.2015 - T-355/13   

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EuG, 21.01.2015 - T-355/13 (https://dejure.org/2015,237)
EuG, Entscheidung vom 21.01.2015 - T-355/13 (https://dejure.org/2015,237)
EuG, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - T-355/13 (https://dejure.org/2015,237)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    EasyJet Airline / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Flughafendienstleistungen - Zurückweisung einer Beschwerde - Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Behandlung des Falles durch eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats - Zurückweisung der ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht der EU konkretisiert die Funktionsweise des Europäischen Netzes der Wettbewerbsbehörden

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Funktionsweise des Europäischen Netzes der Wettbewerbsbehörden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Funktionsweise des Europäischen Netzes der Wettbewerbsbehörden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Das Gericht der EU konkretisiert die Funktionsweise des Europäischen Netzes der Wettbewerbsbehörden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kommission durfte Beschwerde von easyJet gegen Flughafengebühren wegen bereits erfolgter Behandlung der Sache durch niederländische Wettbewerbsbehörde zurückweisen - Gericht der Europäischen Union konkretisiert Funktionsweise des Europäischen Netzes der ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    EasyJet Airline / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2013) 2727 endg. der Kommission vom 3. Mai 2013 über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen die N. V. Luchthaven Schiphol wegen geltend gemachten wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem Markt für Flughafendienstleistungen ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 16.10.2013 - T-432/10

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde

    Auszug aus EuG, 21.01.2015 - T-355/13
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, der es nach Art. 105 Abs. 1 AEUV obliegt, auf die Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV zu achten, die Wettbewerbspolitik der Union festzulegen und durchzuführen, wozu ihr bei der Behandlung von Beschwerden ein Ermessen zusteht (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2013, Vivendi/Kommission, T-432/10, EU:T:2013:538, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Kommission in ständiger Rechtsprechung zugestanden wurde, Beschwerden aus Prioritätsgründen zurückzuweisen (vgl. u. a. Urteil Vivendi/Kommission, oben in Rn. 17 angeführt, Rn. 22 bis 25 und die angeführte Rechtsprechung), kann auch die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats eine Beschwerde zurückweisen, die zuvor von der Kommission aus Prioritätsgründen zurückgewiesen worden ist.

    Daher kann die Kommission im Rahmen ihrer Beurteilung auch die Maßnahmen nationaler Wettbewerbsbehörden berücksichtigen (Urteil Vivendi/Kommission, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2013:538, Rn. 26).

  • EuGH, 03.05.2011 - C-375/09

    Im Wettbewerbsbereich ist nur die Kommission für die Feststellung zuständig, dass

    Auszug aus EuG, 21.01.2015 - T-355/13
    Art. 5 Abs. 2 der Verordnung bestimmt: "Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den [den nationalen Wettbewerbsbehörden] vorliegenden Informationen nicht gegeben, so können sie auch entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden." Auf die Frage, ob die nationalen Wettbewerbsbehörden eine Entscheidung erlassen können, mit der ein Verstoß gegen die Art. 101 AEUV oder 102 AEUV verneint wird, hat der Gerichtshof geantwortet, dass Art. 5 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass er die Entscheidungen, die von diesen Behörden erlassen werden können, abschließend festlegt (Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C-375/09, Slg, EU:C:2011:270, Rn. 19 bis 30).

    Die Annahme, dass eine Zurückweisung der Beschwerde durch eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats aus Prioritätsgründen eine aufgrund von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung erlassene Entscheidung darstellt, steht außerdem im Einklang mit dem Urteil Tele2 Polska, oben in Rn. 32 angeführt (EU:C:2011:270), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass dieser Artikel die Arten von Entscheidungen, die von einer nationalen Behörde erlassen werden können, abschließend aufzählt.

    Durch die Verordnung wurde zwar ein Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen Behörden eingerichtet (Urteil Tele2 Polska, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2011:270, Rn. 26), jedoch kein Mechanismus vorgesehen, dem zufolge die Kommission an die Stelle der nationalen Gerichte tritt; diese erfüllen nämlich eine wesentliche Aufgabe bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union (vgl. siebter Erwägungsgrund des Vorschlags KOM[2000] 582 endg. der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag niedergelegten Wettbewerbsregeln).

  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden

    Auszug aus EuG, 21.01.2015 - T-355/13
    Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass Art. 13 und der 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 das weite Ermessen zum Ausdruck bringen, über das die in diesem Netzwerk zusammengeschlossenen Behörden verfügen, um eine optimale Verteilung der Fälle innerhalb des Netzwerks sicherzustellen (Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, Slg, EU:C:2012:72, Rn. 90).

    Die oben in Rn. 26 gewählte Auslegung wird auch durch den 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 untermauert, der auf Art. 13 der Verordnung Bezug nimmt (Urteil Toshiba Corporation u. a., oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2012:72, Rn. 90) und nach dem "[d]iese Bestimmung ... nicht der der Kommission durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zuerkannten Möglichkeit entgegenstehen [sollte], eine Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses abzuweisen, selbst wenn keine andere Wettbewerbsbehörde die Absicht bekundet hat, sich des Falles anzunehmen".

    Außerdem hat der Gerichtshof das weite Ermessen anerkannt, über das die Wettbewerbsbehörden verfügen, um eine optimale Verteilung der Fälle sicherzustellen, wobei er zu Art. 13 Abs. 1 der genannten Verordnung ausgeführt hat, dass jede Behörde berechtigt - und nicht verpflichtet - ist, eine bei ihr anhängige Beschwerde zurückzuweisen, wenn eine andere Behörde bereits denselben Fall bearbeitet (Urteil Toshiba Corporation, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2012:72, Rn. 90).

  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER

    Auszug aus EuG, 21.01.2015 - T-355/13
    Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung die Abgrenzung des relevanten Marktes wesentliche Bedeutung für die Feststellung hat, ob ein Unternehmen eine beherrschende Stellung einnimmt, da die Wettbewerbsmöglichkeiten nur nach den Merkmalen der fraglichen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beurteilt werden können, aufgrund deren sich diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur wenig austauschbar sind (Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, Slg, EU:C:1973:22, Rn. 32, und vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, Slg, EU:T:2007:22, Rn. 78).

    Außerdem liegt nach ständiger Rechtsprechung eine beherrschende Stellung vor, wenn ein Unternehmen eine wirtschaftliche Machtposition innehat, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, Slg, EU:C:1978:22, Rn. 65, vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg, EU:C:1979:36, Rn. 38, und France Télécom/Kommission, EU:T:2007:22, Rn. 99).

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.2015 - T-355/13
    Dagegen muss die Kommission sorgfältig alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte prüfen, die ihr die Beschwerdeführer zur Kenntnis bringen (Urteile vom 11. Oktober 1983, Schmidt/Kommission, 210/81, Slg, EU:C:1983:277, Rn. 19, und vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, Slg, EU:C:1987:490, Rn. 20).
  • EuGH, 18.10.1979 - 125/78

    GEMA / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.2015 - T-355/13
    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 für den Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine abschließende Entscheidung der Kommission über das Vorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung begründet und die Kommission nicht verpflichtet, das Verfahren unter allen Umständen bis zu einer endgültigen Entscheidung fortzusetzen (Urteile vom 18. Oktober 1979, GEMA/Kommission, 125/78, Slg, EU:C:1979:237, Rn. 18, und vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-449/98 P, Slg, EU:C:2001:275, Rn. 35).
  • EuGH, 17.05.2001 - C-449/98

    IECC / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.2015 - T-355/13
    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 für den Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine abschließende Entscheidung der Kommission über das Vorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung begründet und die Kommission nicht verpflichtet, das Verfahren unter allen Umständen bis zu einer endgültigen Entscheidung fortzusetzen (Urteile vom 18. Oktober 1979, GEMA/Kommission, 125/78, Slg, EU:C:1979:237, Rn. 18, und vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-449/98 P, Slg, EU:C:2001:275, Rn. 35).
  • EuG, 08.03.2007 - T-339/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

    Auszug aus EuG, 21.01.2015 - T-355/13
    Die Verordnung Nr. 1/2003 hat auf diese Weise die vorherige zentralisierte Regelung beendet und gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz einen weiteren Zusammenschluss der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten organisiert, indem sie ihnen zu diesem Zweck die Befugnis zur Durchführung des Wettbewerbsrechts der Union einräumt (Urteil vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, Slg, EU:T:2007:80, Rn. 79).
  • EuGH, 18.03.1997 - C-282/95

    Guérin automobiles / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.2015 - T-355/13
    Ein Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, durch eine Entscheidung der Kommission, die mit einer Klage angefochten werden kann, vom Schicksal seiner Beschwerde zu erfahren (Urteil vom 18. März 1997, Guérin automobiles/Kommission, C-282/95 P, Slg, EU:C:1997:159, Rn. 36, und IECC/Kommission, Rn. 35).
  • EuGH, 31.03.2011 - C-367/10

    EMC Development / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.2015 - T-355/13
    Da die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann, hat die Kommission die Tatsachen, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, und die rechtlichen Erwägungen anzuführen, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben (Beschluss vom 31. März 2011, EMC Development/Kommission, C-367/10 P, EU:C:2011:203, Rn. 75).
  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 11.10.1983 - 210/81

    Demo-Studio Schmidt

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

  • EuG, 17.12.2008 - T-462/04

    HEG und Graphite India / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle -

  • EuGH, 17.05.2001 - C-450/98

    IECC / Kommission

  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08

    CEAHR / Kommission - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 26.10.2010 - T-236/07

    Deutschland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Rechnungsabschluss -

  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

    Insoweit geht aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass in den Fällen, in denen die Organe über ein weites Ermessen verfügen, der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso grundlegendere Bedeutung zukommt und dass zu diesen Garantien u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung findet auf Art. 101 AEUV entsprechende Anwendung, weil der Gerichtshof befunden hat, dass "[e]ine solche "negative" Sachentscheidung ... die einheitliche Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV beeinträchtigen [könnte]" (Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2011:270, Rn. 28; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 32).

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung, ob eine Sache rechtswirksam vor eine nationale Behörde gebracht werden kann, nicht auf das Ergebnis der Prüfung der Beschwerde durch die genannte Wettbewerbsbehörde ankommt, sondern darauf, ob die Möglichkeit einer Prüfung der Beschwerde durch diese Behörde besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 27), was hier unbestreitbar der Fall ist.

    Da die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann (Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 70), hat die Kommission die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen anzuführen, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben (vgl. Urteil vom 9. März 2012, Comité de défense de la viticulture charentaise/Kommission, T-192/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:116, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.10.2017 - T-431/16

    VIMC / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt

    Die Kommission muss daher, wenn sie eine Beschwerde in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung zurückweist, auf der Grundlage der Informationen, die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Beschlusses vorliegen, sich insbesondere vergewissern, dass die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats den Fall untersucht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 48 und 50, und vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 29).

    Angesichts der Rolle, die der Kommission nach dem AEU-Vertrag zukommt, um die Wettbewerbspolitik festzulegen und auszuführen, verfügt die Kommission erst recht auch dann über ein weites Ermessen, wenn sie Art. 13 der Verordnung Nr. 1/2003 anwendet (Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 43, und vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 17).

    In den Fällen, in denen die Organe über ein weites Ermessen verfügen, kommt der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, zu denen u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, eine umso grundlegendere Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Kommission über ein weites Ermessen zur Durchführung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1/2003 verfügt, ist die unionsgerichtliche Kontrolle jedoch auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten wurden, sowie ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und keine Rechtsfehler, keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 19 und 20).

  • EuG, 16.05.2017 - T-480/15

    Agria Polska u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer

    Zu dem Umstand, dass das UOKiK beschlossen hat, von einer Verfolgung der nationalen Beschwerde aufgrund der im polnischen Recht vorgesehenen Verjährungsfrist von einem Jahr, die ab Ende des Jahres, in dem die behauptete Zuwiderhandlung beendet wurde, zu laufen beginnt, abzusehen, ist vorab festzustellen, dass diese Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde, die keine Beurteilung enthält, ob gegen die Art. 101 und 102 AEUV verstoßen wurde oder nicht, nicht dazu führen kann, dass die Kommission gezwungen ist, eine Untersuchung einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 28).

    Im Übrigen kann der Ansicht der Klägerinnen, dass die Kommission systematisch eine Untersuchung einleiten müsse, wenn eine Beschwerde, die der bei ihr eingereichten entspreche, bereits zuvor, möglicherweise zu Unrecht, von einer nationalen Wettbewerbsbehörde aus Gründen der Verjährung zurückgewiesen worden sei, deshalb nicht gefolgt werden, weil dies nicht mit dem Ziel von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vereinbar ist, im Sinne der Effizienz die Ressourcen innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes optimal zu verteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 37).

  • EuG, 23.10.2017 - T-712/14

    CEAHR / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden

    Da die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann, hat die Kommission die Tatsachen, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, und die rechtlichen Erwägungen anzuführen, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben (Beschluss vom 31. März 2011, EMC Development/Kommission, C-367/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:203, Rn. 75, und Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 70).
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