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   EuG, 21.03.2001 - T-206/99   

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https://dejure.org/2001,7879
EuG, 21.03.2001 - T-206/99 (https://dejure.org/2001,7879)
EuG, Entscheidung vom 21.03.2001 - T-206/99 (https://dejure.org/2001,7879)
EuG, Entscheidung vom 21. März 2001 - T-206/99 (https://dejure.org/2001,7879)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Zurückweisung einer Beschwerde - Durchführung eines Urteils des Gerichts, mit dem eine Freistellungsentscheidung der Kommission für nichtig erklärt wurde - Begründungspflicht - Pflichten im Zusammenhang mit der Prüfung von Beschwerden

  • Europäischer Gerichtshof

    Métropole télévision / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Métropole télévision SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 233 EG
    1. Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Wirkungen - Verpflichtung zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen - Umfang - Berücksichtigung sowohl der Begründung als auch des Tenors des Urteils

  • EU-Kommission

    Métropole télévision SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Zurückweisung einer Beschwerde - Durchführung eines Urteils des Gerichts, mit dem eine Freistellungsentscheidung der Kommission für nichtig erklärt wurde - Begründungspflicht - Pflichten im Zusammenhang mit der Prüfung von Beschwerden.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückweisung einer Beschwerde; Urteilsdurchführung; Nichtigerklärung einer Freistellungsentscheidung der Kommission; Pflichten im Zusammenhang mit der Prüfung von Beschwerden

  • Judicialis

    Satzung Europäische Rundfunk- und Fernseh-Union Art. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 1999, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen die Europäische Rundfunk- und Fernseh-Organisation (EBU) zurückgewiesen wurde, mit der die Klägerin gerügt hatte, daß diese ihr die Aufnahme in die Organisation ...

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 27.11.1997 - T-224/95

    Tremblay u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.03.2001 - T-206/99
    Es ist nämlich diese Begründung, aus der sich zum einen genau ergibt, welche Vorschrift als rechtswidrig angesehen wird, und die zum anderen die genauen Gründe für die im Tenor festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen lässt, die von dem betreffenden Organ bei der Ersetzung der für nichtig erklärten Handlung zu beachten sind (Urteile des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27, und des Gerichts vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-224/95, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2215, Randnr. 72).

    Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen in der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-5/93, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1995, II-185, Randnr. 29).

  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 21.03.2001 - T-206/99
    Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, und des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 86).
  • EuG, 29.06.1993 - T-7/92

    Asia Motor France SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 21.03.2001 - T-206/99
    Auch wenn schließlich die Kommission nach der angeführten Rechtsprechung des Gerichts nicht verpflichtet ist, jede der bei ihr eingereichten Beschwerden zu untersuchen, so muss sie doch, wenn sie beschließt, eine solche Untersuchung zu eröffnen, diese, soweit nicht ordnungsgemäß dargelegte Gründe entgegenstehen, mit der erforderlichen Sorgfalt, Ernsthaftigkeit und Umsicht durchführen, um die ihr von den Beschwerdeführern zur Beurteilung unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in voller Sachkenntnis würdigen zu können (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 36).
  • EuG, 24.01.1995 - T-5/93

    Roger Tremblay, François Lucazeau und Harry Kestenberg gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 21.03.2001 - T-206/99
    Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen in der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-5/93, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1995, II-185, Randnr. 29).
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 21.03.2001 - T-206/99
    Demgemäß hat das Gericht zu den Anträgen, die der Kommission auf der Grundlage des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 vorgelegt werden, entschieden: "Wenn ... die Kommission auch nicht verpflichtet ist, eine Untersuchung durchzuführen, so verpflichten die Verfahrensgarantien ... des Artikels 6 der Verordnung Nr. 99/63 sie doch, die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen, um festzustellen, ob diese eine Verhaltensweise erkennen lassen, die geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen" (Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 74, und die dort angeführten Urteile des Gerichtshofes).
  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.03.2001 - T-206/99
    Die Kommission darf demzufolge nicht unter Berufung allein darauf, dass angeblich vertragswidrige Praktiken eingestellt worden sind, eine diese Praktiken beanstandende Beschwerde zurückweisen, ohne festgestellt zu haben, ob wettbewerbswidrige Wirkungen noch fortdauern (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P, Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341, Randnrn.
  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.03.2001 - T-206/99
    Schließlich werden im verfügenden Teil der Entscheidung, der nach ständiger Rechtsprechung nicht von deren Begründung getrennt werden kann und unter Berücksichtigung dieser Begründung auszulegen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21), "die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 ... auf die Satzungsbestimmungen und sonstigen Regelungen der EBU betreffend den Erwerb von Fernsehrechten für Sportveranstaltungen, den Austausch von Sportprogrammen im Rahmen von Eurovision und den vertraglichen Zugang von Drittparteien zu solchen Programmen für nicht anwendbar erklärt".
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 21.03.2001 - T-206/99
    Da es sich aber um einen Klagegrund handelt, der die materielle Rechtmäßigkeit einer Entscheidung betrifft, hatte ihn das Gericht nicht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG von Amts wegen zu prüfen (vgl. indiesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 21.03.2001 - T-206/99
    Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, und des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 86).
  • EuG, 11.07.1996 - T-528/93

    Freistellung der Regeln über den Erwerb und die Nutzung von Fernsehrechten von

    Auszug aus EuG, 21.03.2001 - T-206/99
    Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen T-528/93, T-542/93, T-543/93 und T-546/93 (Métropole télévision u. a./Kommission, Slg. 1996, II-649, im Folgenden: Urteil vom 11. Juli 1996) für nichtig erklärt.
  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-413/06

    GENERALANWÄLTIN KOKOTT SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZU

    85 - Urteile vom 21. März 1955, Niederlande/Hohe Behörde (6/54, Slg. 1955, 215, 232), vom 4. Juli 1963, Deutschland/Kommission (24/62, Slg. 1963, 143, 155), vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission (41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 78), und vom 21. März 2001, Métropole télévision/Kommission (T-206/99, Slg. 2001, II-1057, Randnr. 44, letzter Satz).
  • EuG, 19.09.2006 - T-166/01

    Lucchini / Kommission - EGKS - Staatliche Beihilfen - Umweltschutzbeihilfen -

    144 Eine fehlende oder unzureichende Begründung stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Artikels 33 KS dar und ist ein Gesichtspunkt, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-166/95 P, Kommission/Daffix, Slg. 1997, I-983, Randnr. 24, und Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 67, sowie Urteile des Gerichts vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-206/99, Métropole télévision/Kommission, Slg. 2001, II-1057, Randnr. 43, und vom 22. Juni 2005 in der Rechtssache T-102/03, CIS/Kommission, Slg. 2005, II-2357, Randnr. 46).

    145 Außerdem muss nach ständiger Rechtsprechung die Begründung einer beschwerenden Einzelfallentscheidung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der zuständige Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63, und Urteil Métropole télévision/Kommission, Randnr. 44, und Urteil CIS/Kommission, Randnr. 47).

  • EuG, 08.10.2002 - T-185/00

    DIE REGELN ÜBER DEN ERWERB VON FERNSEHRECHTEN FÜR SPORTLICHE VERANSTALTUNGEN IM

    Das Gericht erklärte diese Entscheidung mit Urteil vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-206/99 (Métropole télévision/Kommission, Slg. 2001, II-1057) wegen mangelhafter Begründung und Verstoßes gegen die Verpflichtungen, die der Kommission bei der Behandlung von Beschwerden obliegen, für nichtig.
  • EuG, 22.06.2005 - T-102/03

    CIS / Kommission - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - Streichung

    46 Eine fehlende oder unzureichende Begründung stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Artikels 230 EG dar und ist ein Gesichtspunkt, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteile vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-166/95 P, Kommission/Daffix, Slg. 1997, I-983, Randnr. 24, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67; Urteil des Gerichts vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-206/99, Métropole télévision/Kommission, Slg. 2001, II-1057, Randnr. 43).

    47 Ferner ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung einer beschwerenden Einzelfallentscheidung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der zuständige Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63, und Urteil Métropole télévision/Kommission, Randnr. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach

    56 - Urteile vom 21. März 1955, Niederlande/Hohe Behörde (6/54, Slg. 1955, 215, 232), vom 4. Juli 1963, Deutschland/Kommission (24/62, Slg. 1963, 143, 155), vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission (41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 78), und vom 21. März 2001, Métropole télévision/Kommission (T-206/99, Slg. 2001, II-1057, Randnr. 44, letzter Satz).
  • EuG, 05.12.2006 - T-424/04

    Angelidis / Parlament

    p. I-1719, point 67 ; arrêts du Tribunal du 21 mars 2001, Métropole télévision/Commission, T-206/99, Rec.
  • EuG, 12.09.2007 - T-196/02

    MTU Friedrichshafen / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Ferner sei die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichts (Urteil vom 21. März 2001, Métropole télévision/Kommission, T-206/99, Slg. 2001, II-1057, Randnr. 57) gehalten, alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu prüfen.
  • EuG, 05.12.2006 - T-416/03

    Angelidis / Parlament

    p. I-1719, point 67 ; arrêts du Tribunal du 21 mars 2001, Métropole télévision/Commission, T-206/99, Rec.
  • EuG, 12.09.2002 - T-89/00

    Europe Chemi-Con (Deutschland) / Rat

    Es ist nämlich diese Begründung, aus der sich zum einen ergibt, welche Vorschrift genau als rechtswidrig angesehen wird, und die zum anderen die genauen Gründe für die im Tenor festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen lässt, die von dem betreffenden Organ bei der Ersetzung der für nichtig erklärten Handlung zu beachten sind (Urteil des Gerichts vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-206/99, Métropole télévision/Kommission, Slg. 2001, II-1057, Randnr. 35, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.09.2006 - T-204/03

    Haladjian Frères / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Artikel 82 EG -

    29 In diesem Zusammenhang hat das Gericht entschieden, dass die Kommission, sobald sie beschließt, die Untersuchung einer Beschwerde zu eröffnen, diese, soweit nicht ordnungsgemäß dargelegte Gründe entgegenstehen, mit der erforderlichen Sorgfalt, Ernsthaftigkeit und Umsicht durchführen muss, um die ihr von den Beschwerdeführern zur Beurteilung unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in voller Sachkenntnis würdigen zu können (Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 36, und vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-206/99, Métropole Télévision/Kommission, Slg. 2001, II-1057, Randnr. 59).
  • EuG, 08.10.2002 - T-216/00

    M6 / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 08.10.2002 - T-299/00

    M6 / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 25.10.2001 - T-354/00

    M6 / Kommission

  • EuG, 08.10.2002 - T-300/00

    M6 / Kommission - Wettbewerb

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