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   EuG, 21.03.2012 - T-225/10   

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https://dejure.org/2012,24649
EuG, 21.03.2012 - T-225/10 (https://dejure.org/2012,24649)
EuG, Entscheidung vom 21.03.2012 - T-225/10 (https://dejure.org/2012,24649)
EuG, Entscheidung vom 21. März 2012 - T-225/10 (https://dejure.org/2012,24649)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banco Bilbao Vizcaya Argentaria / Kommission

  • EU-Kommission

    Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA gegen Europäische Kommission.

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung, die die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erlaubt - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 18. Mai 2010 - Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/Kommission

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 107 Abs 1

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 8107 final der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des Firmenwerts bei Erwerb einer beträchtlichen Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen (staatliche Beihilfe C 45/2007 [ex NN ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ...

  • EuG, 29.03.2012 - T-236/10

    Asociación Española de Banca / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

    Obwohl die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit behauptet, "die Interessen aller ihrer unmittelbar und individuell durch die angefochtene Entscheidung betroffenen Mitglieder zu vertreten", trägt sie nur für drei ihrer Mitglieder Tatsachen zum Beweis für deren Klagebefugnis vor, nämlich für die Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA (im Folgenden: BBVA), und die Banco Santander, SA, die jeweils eine Klage gegen die angefochtene Entscheidung erhoben haben (Rechtssachen T-225/10 und T-227/10), sowie für die Banco Popular Español, SA, die nicht gegen die angefochtene Entscheidung geklagt hat.
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