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   EuG, 21.03.2012 - T-439/10, T-440/10   

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EuG, 21.03.2012 - T-439/10, T-440/10 (https://dejure.org/2012,4488)
EuG, Entscheidung vom 21.03.2012 - T-439/10, T-440/10 (https://dejure.org/2012,4488)
EuG, Entscheidung vom 21. März 2012 - T-439/10, T-440/10 (https://dejure.org/2012,4488)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fulmen / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven ...

  • EU-Kommission
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25) sowie des Beschlusses 2010/413/GASP des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-439/10
    Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II-3967, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit seiner Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die ihn zum Erlass der Maßnahme veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar musste der Rat seiner Verpflichtung aus Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 durch eine individuelle Mitteilung nachkommen, doch sah die genannte Bestimmung keine bestimmte Form vor, da sie nur die Verpflichtung erwähnte, dem Betroffenen die Gründe für seine Aufnahme in die streitigen Listen "bekannt [zu geben]" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn.

    Es kommt somit darauf an, dass diesen Bestimmungen praktische Wirksamkeit verliehen wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 56).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beachtung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts auf Anhörung in jedem Verfahren, das gegen eine Organisation eingeleitet wird und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muss auch dann sichergestellt sein, wenn eine besondere Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 91).

    Die Wahrung dieser Rechte unterliegt der Kontrolle der Unionsgerichte (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 37).

    Im Fall des Bestreitens muss der Rat dem Unionsrichter diese Beweise und Informationen zur Überprüfung vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnrn.

  • EuG - T-440/10 (anhängig)

    Mahmoudian / Rat

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-439/10
    In den verbundenen Rechtssachen T-439/10 und T-440/10.

    Der Kläger in der Rechtssache T-440/10, Herr Fereydoun Mahmoudian, ist Mehrheitsaktionär und Präsident des Verwaltungsrats von Fulmen.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 15. November 2011 sind die Rechtssachen T-439/10 und T-440/10 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache T-440/10 beruft sich Herr Mahmoudian ferner darauf, dass die ersten Rechtsakte, durch die seine Gelder eingefroren worden seien, ihm nicht individuell mitgeteilt worden seien.

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Rat nicht den Beweis erbracht hat, dass Fulmen am Standort Qom/Fordoo tätig geworden ist; dem dritten Klagegrund ist demzufolge stattzugeben, ohne dass auf das zweite Argument eingegangen werden muss, das Herr Mahmoudian in der Rechtssache T-440/10 in Bezug auf seine Stellung innerhalb von Fulmen vorgebracht hat.

  • EuG, 19.05.2010 - T-181/08

    Tay Za / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-439/10
    Sie beziehen sich auf das Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (T-181/08, Slg. 2010, II-1965, Randnrn. 121 bis 123), und machen geltend, die Kläger seien Gegenstand restriktiver Maßnahmen nicht wegen ihres eigenen Verhaltens, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer allgemeinen Gruppe von Personen und Einrichtungen.

    Im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil Tay Za/Rat, oben in Randnr. 73 angeführt, ergangen ist, sind die Kläger Gegenstand restriktiver Maßnahmen, weil sie selbst an der nuklearen Proliferation beteiligt sein sollen, und nicht, weil sie zu der allgemeinen Gruppe von Personen und Einrichtungen gehören, die mit der Islamischen Republik Iran verbunden sind.

    121 bis 123 des Urteils Tay Za/Rat, oben in Randnr. 73 angeführt, sind daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-439/10
    Zum anderen muss sie zu diesen Umständen sachgerecht Stellung nehmen können (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, im Folgenden: Urteil OMPI, Randnr. 93).

    Auf Antrag der betreffenden Organisation ist diese auch berechtigt, zu den genannten Umständen nach Erlass des Rechtsakts Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 342, und Urteil OMPI, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 137).

    Zwar könnte dieser Umstand eventuell Beschränkungen bei der Übermittlung dieser Beweise und Informationen an die Kläger oder ihre Anwälte rechtfertigen, doch muss der Unionsrichter angesichts der wesentlichen Rolle der gerichtlichen Kontrolle im Kontext des Erlasses der restriktiven Maßnahmen die Rechtmäßigkeit und die Begründetheit dieser Maßnahmen kontrollieren können, ohne dass ihm die Geheimhaltungsbedürftigkeit oder die Vertraulichkeit der vom Rat herangezogenen Beweise und Informationen entgegengehalten werden könnte (vgl. entsprechend Urteil OMPI, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 155).

  • EuG, 16.09.2011 - T-316/11

    Kadio Morokro / Rat

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-439/10
    Im vorliegenden Fall erscheint die Gefahr, dass die Wirksamkeit der Restriktionen, die mit der Verordnung Nr. 961/2010 verhängt werden, schwer und irreversibel beeinträchtigt wird, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die fraglichen Maßnahmen einen erheblichen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Kläger darstellen, nicht so groß, dass die Aufrechterhaltung der Wirkungen der Verordnung für längere als die in Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene Zeit gerechtfertigt wäre (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 16. September 2011, Kadio Morokro/Rat, T-316/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

    Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung sind daher in Bezug auf die Kläger bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 aufrechtzuerhalten (vgl. entsprechend Urteil Kadio Morokro/Rat, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 39).

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-439/10
    Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Unionsorgan den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen eine Handlung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Handlung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Handlung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, Slg. 2008, II-3019, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall den Anträgen der Kläger stattzugeben und sind ihre Klagen als zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung auch auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010, soweit diese sie betreffen, gerichtet anzusehen, und den Verfahrensbeteiligten ist zu gestatten, ihre Anträge, Argumente und Klagegründe im Licht dieses neuen Umstands umzuformulieren, was für sie das Recht einschließt, zusätzliche Anträge, Klagegründe und Argumente vorzutragen (vgl. entsprechend Urteil People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 47).

  • EuG, 04.12.2008 - T-284/08

    'People''s Mojahedin Organization of Iran v Council' - Gemeinsame Außen- und

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-439/10
    Außerdem ist der Rat nicht berechtigt, einen Rechtsakt, mit dem restriktive Maßnahmen erlassen werden, auf von einem Mitgliedstaat mitgeteilte Informationen oder Aktenstücke zu stützen, wenn dieser Mitgliedstaat nicht gewillt ist, ihre Übermittlung an den Unionsrichter zu gestatten, dem die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses obliegt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, Slg. 2008, II-3487, Randnr. 73).
  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-439/10
    Die Frage der Begründung der angefochtenen Rechtsakte ist jedoch eine andere als die des Beweises des den Klägern vorgeworfenen Verhaltens, nämlich der in diesen Rechtsakten erwähnten Tatsachen und ihrer Einstufung als Beteiligung an der nuklearen Proliferation (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 88).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-439/10
    Auf Antrag der betreffenden Organisation ist diese auch berechtigt, zu den genannten Umständen nach Erlass des Rechtsakts Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 342, und Urteil OMPI, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 137).
  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-439/10
    Wie oben in Randnr. 56 ausgeführt, ist die Frage der angeblich unzureichenden Begründung der angefochtenen Rechtsakte eine andere als die der Stichhaltigkeit dieser Begründung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. November 1997, Cipeke/Kommission, T-84/96, Slg. 1997, II-2081, Randnr. 47), so dass das Vorbringen, Herr Mahmoudian sei nicht mehr Direktor von Fulmen, im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes unerheblich ist.
  • EuG, 15.12.2005 - T-33/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DIE

  • EuG, 03.09.2008 - T-477/07

    Cofra / Kommission

  • EuG, 02.07.2019 - T-406/15

    Mahmoudian / Rat

    Mit Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), erklärte das Gericht den Beschluss 2010/413, die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, den Beschluss 2010/644 und die Verordnung Nr. 961/2010 für nichtig, soweit sie Fulmen und den Kläger betrafen.

    Zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der Rechtsakte, die im Rahmen des Verfahrens angefochten worden waren, in dem das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), erging, wies das Gericht in Rn. 106 in Bezug auf die Verordnung Nr. 961/2010 darauf hin, dass nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichend von Art. 280 AEUV die Entscheidungen des Gerichts, mit denen eine Verordnung für nichtig erklärt werde, erst nach Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden sei, nach dessen Zurückweisung wirksam würden.

    Außerdem erhielt das Gericht in Rn. 107 des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 aufrecht.

    Am 4. Juni 2012 legte der Rat vor dem Gerichtshof Rechtsmittel gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), ein.

    Mit Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C-280/12 P, EU:C:2013:775), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidung des Gerichts in Rn. 103 des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), wonach der Rat nicht den Beweis erbracht hatte, dass Fulmen am Standort Qom/Fordoo tätig geworden war.

    Erstens ergebe sich aus dem Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), sowie aus dem Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C-280/12 P, EU:C:2013:775), mit dem das vom Rat eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen worden sei (siehe oben, Rn. 21), dass die streitigen Rechtsakte rechtswidrig seien.

    Zum einen habe das Gericht im Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), nämlich festgestellt, dass der Rat über keinerlei Beweismittel verfüge, das den Kläger belaste und auf das seine Aufnahme in die streitigen Listen gestützt werden könnte; dies stelle einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm dar, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, so dass die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst werde.

    Zum anderen stelle die Entscheidung des Rates, trotz der offensichtlichen Rechtswidrigkeit, die das Gericht im Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), festgestellt habe, Rechtsmittel gegen dieses Urteil einzulegen, einen Ermessensmissbrauch dar, durch den der Schaden des Klägers vergrößert worden sei.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), die Rechtswidrigkeit der streitigen Rechtsakte festgestellt.

    Zur Begründung seiner Schadensersatzklage macht der Kläger im Kern zwei Rechtsverstöße geltend: erstens den Erlass der streitigen Rechtsakte und die Beibehaltung seines Namens auf den streitigen Listen, obwohl sich der Rat insoweit auf kein Beweismittel habe stützen können, wobei die Wirkungen der Rechtswidrigkeit durch einen Ermessensmissbrauch des Rates verschärft worden seien, da dieser gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), Rechtsmittel eingelegt habe, und zweitens einen Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Charta.

    Im vorliegenden Fall hat der vom Rat begangene Verstoß - wie aus dem Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), bestätigt durch das Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C-280/12 P, EU:C:2013:775), hervorgeht - nicht nur denselben Gegenstand wie die Zuwiderhandlung, die der Rat in der Rechtssache begangen hatte, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), ergangen ist, sondern er hat auch eine rund sechs Monate längere Dauer als diese Zuwiderhandlung.

    Nicht durchgreifen kann allerdings das Vorbringen, mit dem im Kern geltend gemacht wird, dieser Verstoß sei umso mehr qualifiziert, als er dadurch verschärft worden sei, dass der Rat durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), sein Ermessen missbraucht habe.

    Es kann dem Rat daher entgegen dem Vorbringen des Klägers kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), Rechtsmittel eingelegt hat, um - wie er in der Klagebeantwortung erklärt - über "eine gefestigte Rechtsprechung zu den gebietsbezogenen restriktiven Maßnahmen" zu verfügen, denn ein solches Argument bezieht sich offensichtlich auf eine Rechtsfrage im Sinne von Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV.

    Zum anderen kann das Vorbringen des Klägers nicht durchgreifen, der Rat habe gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), nur deshalb Rechtsmittel eingelegt, um Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, damit sie ihr Nuklearprogramm aufgebe, und um so die Wirkungen der streitigen Rechtsakte gegenüber dem Kläger aufrechtzuerhalten.

    Zudem ist daran zu erinnern (siehe oben, Rn. 18), dass das Gericht in Rn. 106 des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 entschieden hat, in jenem Fall erscheine die Gefahr, dass die Wirksamkeit der mit der Verordnung Nr. 961/2010 verhängten Restriktionen schwer und irreversibel beeinträchtigt werde, nicht so groß, dass die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieser Verordnung für längere als die in Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehene Zeit gerechtfertigt wäre.

    Nach alledem ist der Umstand, dass nach der Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte durch das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), die Wirkungen dieser Rechtsakte gegenüber dem Kläger aufrechterhalten wurden, eine Folge der Anwendung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie der souveränen Würdigung durch das Gericht, nicht aber eine Folge des Verhaltens, das der Kläger dem Rat vorwirft, nämlich gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt zu haben.

    Da der Kläger keinen objektiven Anhaltspunkt dafür beigebracht hat, dass das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), vom Rat eingelegt worden wäre, um ihm zu schaden oder Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, damit sie ihr Nuklearprogramm aufgibt, ist das Vorbringen, der Rat habe einen Ermessensmissbrauch begangen, durch den der Verstoß gegen die im vorliegenden Fall in Rede stehende Rechtsnorm verschärft worden sei, als unbegründet zurückzuweisen.

    Im vorliegenden Fall ist die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte durch das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), mit der Feststellung, dass die Annahme einer Verbindung des Klägers mit der nuklearen Proliferation ungerechtfertigt und somit rechtswidrig ist, zwar geeignet, eine Form der Wiedergutmachung des ihm verursachten immateriellen Schadens darzustellen, dessen Ersatz er in dieser Rechtssache verlangt.

    Eine solche Überprüfung wäre zumindest im vorliegenden Fall besonders nach Verkündung des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), im Hinblick auf die Schwere der Rechtswidrigkeit gerechtfertigt gewesen, die darin auf der Grundlage einer gefestigten Rechtsprechung festgestellt worden war.

    Der immaterielle Schaden, der dadurch verursacht wurde, dass der Name des Klägers nach Verkündung des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), auf den Listen belassen wurde, was der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich beanstandet, unterscheidet sich nämlich von dem vor der Verkündung dieses Urteils eingetretenen Schaden.

    Im vorliegenden Fall hätte der Rat somit vor allem unter Berücksichtigung der Beurteilungen und Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), prüfen können, ob es gerechtfertigt war, den Namen des Klägers unverändert, d. h. ohne Beweis für die gegen ihn erhobene Beschuldigung, auf den Listen zu belassen, ohne den Schaden, der ihm bereits bei Verkündung dieses Urteils entstanden war, möglicherweise noch zu vergrößern.

    Da der Gerichtshof in diesem Urteil nämlich nur das Rechtsmittel des Rates gegen das Nichtigkeitsurteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), geprüft und zurückgewiesen hat, konnte er nicht über den Ersatz des immateriellen Schadens entscheiden, der dadurch verursacht wurde, dass der Name des Klägers nach Verkündung des letzteren Urteils auf den streitigen Listen belassen worden war.

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und jedenfalls der Erwägungen oben in den Rn. 190 bis 195 ist festzustellen, dass die Nichtigerklärung der Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen durch das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), keine vollständige Wiedergutmachung des dem Kläger entstandenen immateriellen Schadens darstellte.

    Zunächst kann das Vorbringen nicht durchgreifen, der immaterielle Schaden, den der Kläger erlitten habe, sei dadurch verlängert und vergrößert worden, dass der Rat die ihm nach dem AEU-Vertrag offen stehenden Rechtswege ausgeschöpft habe, indem er insbesondere Rechtsmittel gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), eingelegt habe, und zur Begründung dieses Rechtsmittels vor dem Gerichtshof erstmals bestimmte Gründe oder Argumente vorgebracht und dabei zur Untermauerung der streitigen Rechtsakte auf vertrauliche Unterlagen verwiesen habe, ohne diese jedoch vorzulegen.

  • EuG, 02.07.2019 - T-405/15

    Fulmen / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Mit Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), erklärte das Gericht den Beschluss 2010/413, die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, den Beschluss 2010/644 und die Verordnung Nr. 961/2010 für nichtig, soweit sie Herrn Fereydoun Mahmoudian und die Klägerin betrafen.

    Zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der Rechtsakte, die im Rahmen des Verfahrens angefochten worden waren, in dem das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), erging, wies das Gericht in Rn. 106 in Bezug auf die Verordnung Nr. 961/2010 darauf hin, dass nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichend von Art. 280 AEUV die Entscheidungen des Gerichts, mit denen eine Verordnung für nichtig erklärt werde, erst nach Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden sei, nach dessen Zurückweisung wirksam würden.

    Außerdem erhielt das Gericht in Rn. 107 des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 aufrecht.

    Am 4. Juni 2012 legte der Rat vor dem Gerichtshof Rechtsmittel gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), ein.

    Mit Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C-280/12 P, EU:C:2013:775), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidung des Gerichts in Rn. 103 des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), wonach der Rat nicht den Beweis erbracht hatte, dass die Klägerin am Standort Qom/Fordoo tätig geworden war.

    Erstens ergebe sich aus dem Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), sowie aus dem Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C-280/12 P, EU:C:2013:775), mit dem das vom Rat eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen worden sei (siehe oben, Rn. 22), dass die streitigen Rechtsakte rechtswidrig seien.

    Zum einen habe das Gericht im Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), nämlich festgestellt, dass der Rat über keinerlei Beweismittel verfüge, das die Klägerin belaste und auf das ihre Aufnahme in die streitigen Listen gestützt werden könnte; dies stelle einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm dar, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, so dass die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst werde.

    Zum anderen stelle die Entscheidung des Rates, trotz der offensichtlichen Rechtswidrigkeit, die das Gericht im Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), festgestellt habe, Rechtsmittel gegen dieses Urteil einzulegen, einen Ermessensmissbrauch dar, durch den der Schaden der Klägerin vergrößert worden sei.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), die Rechtswidrigkeit der streitigen Rechtsakte festgestellt.

    Zur Begründung ihrer Schadensersatzklage macht die Klägerin im Kern zwei Rechtsverstöße geltend: erstens den Erlass der streitigen Rechtsakte und die Beibehaltung ihres Namens auf den streitigen Listen, obwohl sich der Rat insoweit auf kein Beweismittel habe stützen können, wobei die Wirkungen der Rechtswidrigkeit durch einen Ermessensmissbrauch des Rates verschärft worden seien, da dieser gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), Rechtsmittel eingelegt habe, und zweitens einen Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Charta.

    Im vorliegenden Fall hat der vom Rat begangene Verstoß - wie aus dem Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), bestätigt durch das Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C-280/12 P, EU:C:2013:775), hervorgeht - nicht nur denselben Gegenstand wie die Zuwiderhandlung, die der Rat in der Rechtssache begangen hatte, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), ergangen ist, sondern er hat auch eine rund sechs Monate längere Dauer als diese Zuwiderhandlung.

    Nicht durchgreifen kann allerdings das Vorbringen, mit dem im Kern geltend gemacht wird, dieser Verstoß sei umso mehr qualifiziert, als er dadurch verschärft worden sei, dass der Rat durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), sein Ermessen missbraucht habe.

    Es kann dem Rat daher entgegen dem Vorbringen der Klägerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), Rechtsmittel eingelegt hat, um - wie er in der Klagebeantwortung erklärt - über "eine gefestigte Rechtsprechung zu den gebietsbezogenen restriktiven Maßnahmen" zu verfügen, denn ein solches Argument bezieht sich offensichtlich auf eine Rechtsfrage im Sinne von Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV.

    Zum anderen kann das Vorbringen der Klägerin nicht durchgreifen, der Rat habe gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), nur deshalb Rechtsmittel eingelegt, um Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, damit sie ihr Nuklearprogramm aufgebe, und um so die Wirkungen der streitigen Rechtsakte gegenüber der Klägerin aufrechtzuerhalten.

    Zudem ist daran zu erinnern (siehe oben, Rn. 19), dass das Gericht in Rn. 106 des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 entschieden hat, in jenem Fall erscheine die Gefahr, dass die Wirksamkeit der mit der Verordnung Nr. 961/2010 verhängten Restriktionen schwer und irreversibel beeinträchtigt werde, nicht so groß, dass die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieser Verordnung für längere als die in Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehene Zeit gerechtfertigt wäre.

    Nach alledem ist der Umstand, dass nach der Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte durch das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), die Wirkungen dieser Rechtsakte gegenüber der Klägerin aufrechterhalten wurden, eine Folge der Anwendung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie der souveränen Würdigung durch das Gericht, nicht aber eine Folge des Verhaltens, das die Klägerin dem Rat vorwirft, nämlich gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt zu haben.

    Da die Klägerin keinen objektiven Anhaltspunkt dafür beigebracht hat, dass das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), vom Rat eingelegt worden wäre, um ihr zu schaden oder Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, damit sie ihr Nuklearprogramm aufgibt, ist das Vorbringen, der Rat habe einen Ermessensmissbrauch begangen, durch den der Verstoß gegen die im vorliegenden Fall in Rede stehende Rechtsnorm verschärft worden sei, als unbegründet zurückzuweisen.

    Im vorliegenden Fall ist die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte durch das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), mit der Feststellung, dass die Annahme einer Verbindung der Klägerin mit der nuklearen Proliferation ungerechtfertigt und somit rechtswidrig ist, zwar geeignet, eine Form der Wiedergutmachung des ihr verursachten immateriellen Schadens darzustellen, dessen Ersatz sie in dieser Rechtssache verlangt.

    Eine solche Überprüfung wäre zumindest im vorliegenden Fall besonders nach Verkündung des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), im Hinblick auf die Schwere der Rechtswidrigkeit gerechtfertigt gewesen, die darin auf der Grundlage einer gefestigten Rechtsprechung festgestellt worden war.

    Der immaterielle Schaden, der dadurch verursacht wurde, dass der Name der Klägerin nach Verkündung des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), auf den Listen belassen wurde, was die Klägerin in der Klageschrift ausdrücklich beanstandet, unterscheidet sich nämlich von dem vor der Verkündung dieses Urteils eingetretenen Schaden.

    Im vorliegenden Fall hätte der Rat somit vor allem unter Berücksichtigung der Beurteilungen und Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), prüfen können, ob es gerechtfertigt war, den Namen der Klägerin unverändert, d. h. ohne Beweis für die gegen sie erhobene Beschuldigung, auf den Listen zu belassen, ohne den Schaden, der ihr bereits bei Verkündung dieses Urteils entstanden war, möglicherweise noch zu vergrößern.

    Da der Gerichtshof in diesem Urteil nämlich nur das Rechtsmittel des Rates gegen das Nichtigkeitsurteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), geprüft und zurückgewiesen hat, konnte er nicht über den Ersatz des immateriellen Schadens entscheiden, der dadurch verursacht wurde, dass der Name der Klägerin nach Verkündung des letzteren Urteils auf den streitigen Listen belassen worden war.

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und jedenfalls der Erwägungen oben in den Rn. 196 bis 200 ist festzustellen, dass die Nichtigerklärung der Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen durch das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), keine vollständige Wiedergutmachung des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens darstellte.

    Zunächst kann das Vorbringen nicht durchgreifen, der immaterielle Schaden, den die Klägerin erlitten habe, sei dadurch verlängert und vergrößert worden, dass der Rat die ihm nach dem AEU-Vertrag offenstehenden Rechtswege ausgeschöpft habe, indem er namentlich Rechtsmittel gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), eingelegt habe sowie zur Begründung dieses Rechtsmittels vor dem Gerichtshof erstmals bestimmte Gründe oder Argumente vorgebracht und dabei zur Untermauerung der streitigen Rechtsakte auf vertrauliche Unterlagen verwiesen habe, ohne diese jedoch vorzulegen.

  • EuGH, 28.11.2013 - C-280/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-439/10, Fulmen, ist eine iranische Gesellschaft, die u. a. im Sektor der elektrischen Ausrüstungen tätig ist.

    Nach Randnr. 2 des angefochtenen Urteils war der Kläger in der Rechtssache T-440/10, Herr Mahmoudian, Mehrheitsaktionär und Präsident des Verwaltungsrats von Fulmen.

    Diese Rechtssachen, die unter den Nummern T-439/10 und T-440/10 eingetragen wurden, wurden zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    103 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Rat nicht den Beweis erbracht hat, dass Fulmen am Standort Qom/Fordoo tätig geworden ist; dem dritten Klagegrund ist demzufolge stattzugeben, ohne dass auf das zweite Argument eingegangen werden muss, das Herr Mahmoudian in der Rechtssache T-440/10 in Bezug auf seine Stellung innerhalb von Fulmen vorgebracht hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die

    Diese Feststellung werde nämlich auf eine Rechtsprechung gestützt - u. a. Urteile vom 21. März 2012, Fulmen/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), und vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518) -, die entwickelt worden sei, nachdem der Rat die Rechtsakte erlassen habe, mit denen die Rechtsmittelführerin in die genannten Listen aufgenommen und dort belassen worden sei, und zu der Zeit, als diese Rechtsakte erlassen worden seien, d. h. am 23. Mai 2011 sowie am 1. Dezember 2011 und am 23. März 2012, nicht vorhersehbar gewesen seien.

    Unter Verweis auf das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), führt das Gericht aus, dass die Pflicht des Rates, die Rechtmäßigkeit der erlassenen restriktiven Maßnahmen nachzuweisen, durch die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen und Einrichtungen und insbesondere durch ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz bestimmt werde.

    Der Grundsatz, wonach eine effektive gerichtliche Kontrolle bezüglich der Rechtsakte gewährleistet sein muss, mit denen der Rat restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen erlässt, wurde vom Gerichtshof lange vor den Urteilen vom 21. März 2012, Fulmen/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), und vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518), bestätigt.

    26 - Vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C-229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 109 bis 111), vom 29. Juni 2010, E und F (C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 57), vom 21. März 2012, Fulmen/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142, Rn. 96 und 97), vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat (C-380/09 P, EU:C:2012:137, Rn. 46), vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 142), und vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat (T-228/02, EU:T:2006:384, Rn. 159).

  • EuG, 08.07.2020 - T-490/18

    Neda Industrial Group/ Rat

    Partant, la motivation doit, en principe, être communiquée à l'intéressé en même temps que l'acte lui faisant grief, son absence ne pouvant être régularisée par le fait que l'intéressé prend connaissance des motifs de l'acte au cours de la procédure devant le juge de l'Union (voir, en ce sens, arrêts du 7 décembre 2011, HTTS/Conseil, T-562/10, EU:T:2011:716, point 32, et du 21 mars 2012, Fulmen et Mahmoudian/Conseil, T-439/10 et T-440/10, EU:T:2012:142, point 48 et jurisprudence citée).

    Il doit donc mentionner les éléments de fait et de droit dont dépend la justification légale de la mesure et les considérations qui l'ont amené à la prendre (voir arrêt du 21 mars 2012, Fulmen et Mahmoudian/Conseil, T-439/10 et T-440/10, EU:T:2012:142, point 49 et jurisprudence citée).

  • EuG, 23.11.2022 - T-275/20

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Nichtigkeits- und

    Insoweit kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass es im Verfahren vor den Unionsgerichten keinen Rechtsbehelf gibt, der es dem Gericht ermöglichte, zu einer Frage im Wege einer allgemeinen oder grundsätzlichen Erklärung Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat, T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Gemeinsame

    36 - T-439/10 und T-440/10.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-277/11

    M. - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen

    15 - Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnrn. 36 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran (C-27/09 P, Slg. 2011, I-13427, Randnr. 66), sowie des Gerichts vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-444/10, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-176/13

    Rat / Bank Mellat - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur

    61 - Urteile E und F (C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 57), Melli Bank/Rat (C-380/09 P, EU:C:2012:137, Rn. 46), OMPI (T-228/02, EU:T:2006:384, Rn. 159), Urteil des Gerichts Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142, Rn. 96 und 97) und Urteil Kadi II (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 142).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-200/13

    Rat / Bank Saderat Iran und Kommission - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen

    61 - Urteile E und F (C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 57), Melli Bank/Rat (C-380/09 P, EU:C:2012:137, Rn. 46), OMPI (T-228/02, EU:T:2006:384, Rn. 159), Urteil des Gerichts Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142, Rn. 96 und 97) und Urteil Kadi II (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 142).
  • EuG, 31.05.2018 - T-461/16

    Kaddour / Rat

  • EuGH, 21.12.2012 - C-280/12

    Rat / Fulmen und Mahmoudian

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2012 - C-300/11

    ZZ - Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer

  • EuG, 14.02.2019 - T-258/18

    Brunke/ Kommission - Untätigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - Fehlende

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2014 - C-585/13

    Europäisch-Iranische Handelsbank / Rat

  • EuG, 16.07.2014 - T-572/11

    Hassan / Rat

  • EuG, 21.09.2018 - T-233/18

    Gaki/ EDSB - Nichtigkeits-, Untätigkeits- und Schadensersatzklage - Beschwerde

  • EuG, 08.11.2021 - T-468/21

    Avenir de la langue française/ Kommission

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