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   EuG, 21.04.2005 - T-28/03   

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https://dejure.org/2005,5419
EuG, 21.04.2005 - T-28/03 (https://dejure.org/2005,5419)
EuG, Entscheidung vom 21.04.2005 - T-28/03 (https://dejure.org/2005,5419)
EuG, Entscheidung vom 21. April 2005 - T-28/03 (https://dejure.org/2005,5419)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Erstattung von Bankbürgschaftskosten - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

  • Europäischer Gerichtshof

    Holcim (Deutschland) / Kommission

    Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Erstattung von Bankbürgschaftskosten - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

  • EU-Kommission PDF

    Holcim (Deutschland) / Kommission

    Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Erstattung von Bankbürgschaftskosten - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

  • EU-Kommission

    Holcim (Deutschland) / Kommission

    Haftung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Schadensersatzklage bei Geltendmachung eines Verstoßes gegen Artikel 233 EGV; Frist für die Verjährung des Anspruchs aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft; Erfordernis der Geltendmachung der klagerelevanten Umstände; Voraussetzungen eines ...

  • Judicialis

    EGV Art. 233; ; EGV Art. 288 Abs. 2; ; EGV Art. 235; ; EG-Satzung Art. 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Holcim (Deutschland) / Kommission

    Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Erstattung von Bankbürgschaftskosten - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz der Kosten einer Bankgarantie, die der Klägerin aufgrund der Geldbuße entstanden sind, die im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 85 verhängt und später durch das Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-45/95 und T-46/95 (Alsen Breitenburg und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuG, 10.10.2001 - T-171/99

    Corus UK / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.04.2005 - T-28/03
    Für die Erstattung der Bankbürgschaftskosten stützte sich die Klägerin nunmehr auf Artikel 288 Absatz 2 EG und Artikel 233 EG sowie auf das inzwischen ergangene Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2001 in der Rechtssache T-171/99 (Corus UK/Kommission, Slg. 2001, II-2967).

    Unter Berufung auf die Rückwirkung eines Nichtigkeitsurteils und auf die Rechtsprechung des Gerichts (insbesondere das Urteil Corus UK/Kommission, zitiert in Randnr. 8, Randnr. 50) meint die Klägerin, dass die Beklagte zur Erstattung der Bankbürgschaftskosten verpflichtet sei.

    Daher ist die Entscheidung des Gerichts im Urteil Corus UK/Kommission (zitiert in Randnr. 8) nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.

    115 Schließlich sind die Schwierigkeiten der Anwendung des EG-Vertrags auf Kartelle zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil Corus UK/Kommission, zitiert in Randnr. 8, Randnr. 46).

    127 Jedenfalls - und ohne hier in die Prüfung eines möglichen Schadens oder eine eingehende Untersuchung der Unterschiede zwischen Artikel 34 KS und Artikel 233 EG einzutreten - ist hervorzuheben, dass die Erwägungen im Urteil Corus UK/Kommission (zitiert in Randnr. 8), die das Gericht zu der Feststellung geführt haben, dass im Fall eines Urteils, mit dem die wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln gegen ein Unternehmen verhängte Geldbuße für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird, die Kommission verpflichtet ist, nicht nur den Betrag der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße als solchen zu erstatten, sondern auch die darauf angefallenen Verzugszinsen, auf die Stellung einer Bankbürgschaft nicht übertragbar sind.

    Im Urteil Corus UK/Kommission (zitiert in Randnr. 8) hat das Gericht nämlich diese Verpflichtung in den Randnummern 54 bis 56 darauf gestützt, dass für die vollständige Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße nicht von dem Zeitablauf abgesehen werden kann, der den tatsächlichen Wert der Erstattung möglicherweise mindert, und dass die Nichtzahlung von Verzugszinsen eine ungerechtfertigte Bereicherung der Kommission bewirken würde, die den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zuwiderliefe.

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

    Auszug aus EuG, 21.04.2005 - T-28/03
    wegen Erstattung der Bankbürgschaftskosten, die der Klägerin aufgrund der Geldbuße entstanden sind, die mit der Entscheidung 94/815/EG der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sachen IV/33.126 und 33.322 - Zement) (ABl. L 343, S. 1) verhängt worden war, die durch das Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 (Cimenteries CNR u. a./Kommission, "Zement", Slg. 2000, II-491) aufgehoben wurde,.

    Diese Klagen wurden unter den Aktenzeichen T-45/95 und T-46/95 eingetragen und später mit den Klagen der anderen von der Entscheidung der Kommission betroffenen Unternehmen verbunden.

    5 Mit Urteil vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, "Zement", Slg. 2000, II-491) erklärte das Gericht die Zement-Entscheidung in Bezug auf die Klägerin für nichtig und verurteilte die Kommission zur Tragung der Kosten.

    Es hat lediglich ausgeführt, übrigens im Rahmen der Rechtssachen T-50/95 und T-51/95, in denen die Klägerin nicht Partei war, dass "diese Anträge in Wirklichkeit die Durchführung des vorliegenden Urteils betreffen und dass die Kommission gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat" (Zement-Urteil, Randnr. 5118).

  • EuGH, 02.06.1976 - 56/74

    Kampffmeyer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 21.04.2005 - T-28/03
    Sie hätte in diesem Zusammenhang einen zukünftigen, aber sicheren und bestimmbaren Schaden (nämlich die anfallenden Bankbürgschaftskosten) geltend machen können, da dieser Schaden mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar war (vgl. zur Möglichkeit, einen zukünftigen Schaden geltend zu machen, u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juni 1976 in den Rechtssachen 56/74 bis 60/74, Kampffmeyer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1976, 711, Randnr. 6, und Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260-97 und T-117/98, Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II-2193, Randnrn.
  • EuG, 14.07.1995 - T-275/94

    Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 21.04.2005 - T-28/03
    Denn nach Artikel 185 Satz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG) hat eine Klage beim Gemeinschaftsrichter keine aufschiebende Wirkung (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1995 in der Rechtssache T-275/94, CB/Kommission, Slg. 1995, II-2169, Randnrn. 50 bis 52).
  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.04.2005 - T-28/03
    Nur bei der Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission beschränkt er sich auf die Frage, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 34, und vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 34).
  • EuG, 08.06.2000 - T-79/96

    Camar / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.04.2005 - T-28/03
    Sie hätte in diesem Zusammenhang einen zukünftigen, aber sicheren und bestimmbaren Schaden (nämlich die anfallenden Bankbürgschaftskosten) geltend machen können, da dieser Schaden mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar war (vgl. zur Möglichkeit, einen zukünftigen Schaden geltend zu machen, u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juni 1976 in den Rechtssachen 56/74 bis 60/74, Kampffmeyer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1976, 711, Randnr. 6, und Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260-97 und T-117/98, Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II-2193, Randnrn.
  • EuG, 11.01.2002 - T-174/00

    Biret International / Rat

    Auszug aus EuG, 21.04.2005 - T-28/03
    59 Nach der Rechtsprechung läuft die Frist für die Verjährung des Anspruchs aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind (Urteil des Gerichts vom 11. Januar 2002 in der Rechtssache T-174/00, Biret International/Rat, Slg. 2002, II-17, Randnr. 38).
  • EuG, 17.01.2001 - T-124/99

    Autosalone Ispra dei F.lli Rossi / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.04.2005 - T-28/03
    Andernfalls käme es zu einer Vermengung des verfahrensrechtlichen Kriteriums in Bezug auf den Beginn der Verjährung und der Feststellung des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen, worüber letztlich nur der Richter entscheiden kann, der zur endgültigen rechtlichen Würdigung des Rechtsstreits in der Sache angerufen wird (Beschluss des Gerichts vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-124/99, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, Slg. 2001, II-53, Randnr. 24).
  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.04.2005 - T-28/03
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-348/94, Enso Española/Kommission, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 143).
  • EuGH, 27.01.1982 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 21.04.2005 - T-28/03
    Unter Verweisung insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81 (Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, Randnrn. 10 bis 12) führt sie aus, dass erst mit Erlass des Urteils die Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, von denen die Ersatzpflicht abhänge.
  • EuG, 18.09.1995 - T-168/94

    Blackspur DIY Ltd, Steven Kellar, J.M.A. Glancy und Ronald Cohen gegen Rat der

  • EuG, 10.10.2001 - T-111/00

    British American Tobacco International (Investments) / Kommission

  • EuG, 10.04.2002 - T-209/00

    Lamberts / Bürgerbeauftragter

  • EuG, 19.09.2001 - T-332/99

    Jestädt / Rat und Kommission

  • EuG, 13.02.2003 - T-333/01

    Meyer v Commission

  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

  • EuG, 24.10.2000 - T-178/98

    Fresh Marine / Kommission

  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

  • EuGH, 10.07.2003 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

  • EuG, 16.10.1996 - T-336/94

    Efisol SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verordnung (EWG)

  • EuG, 27.06.2000 - T-172/98

    DIE KLAGEN DER UNTERNEHMEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

  • EuG, 08.10.1992 - T-84/91

    Mireille Meskens gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Nichtdurchführung eines

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuGH, 21.10.1982 - 233/82

    K. / Deutschland und Parlament

  • EuG, 15.01.2003 - T-377/00

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION AB, VOR DEN

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Nach der Rechtsprechung könnten die Gemeinschaftsgerichte solche Beurteilungen nur in begrenztem Umfang überprüfen (Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 13, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 279; Urteil des Gerichts vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, Slg. 2005, II-1357, Randnrn. 95, 97 und 98).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-469/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Ablehnung

    Diese Frist betreffe nur die Verfahrensfristen und nicht die in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs geregelte Verjährungsfrist, deren Ablauf zum Untergang der Klage aus außervertraglicher Haftung führe (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. Januar 2002, Biret und Cie/Rat, T-210/00, Slg. 2002, II-47, Randnrn. 19 und 45, und vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, Slg. 2005, II-1357, Randnr. 74, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 19. Mai 2008, Transport Schiocchet - Excursions/Kommission, T-220/07, Randnrn. 15 und 35, und vom 16. Dezember 2009, Cattin/Kommission, T-194/08, Randnrn. 61 und 65).

    Bei Rechtsstreitigkeiten wegen individueller Entscheidungen beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Folgen der Entscheidung gegenüber den Personen, an die sie gerichtet ist, eingetreten sind (Urteile des Gerichtshofs Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 30, und vom 11. Juni 2009, Transports Schiocchet - Excursions/Kommission, C-335/08 P, Randnr. 33).

    Für den Beginn der Verjährungsfrist ist es nämlich unerheblich, dass das rechtswidrige Verhalten der Union durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist (Urteil des Gerichtshofs Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 31).

  • EuG, 07.06.2017 - T-673/15

    Guardian Europe / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Vertretung der

    Im Fall eines sukzessiv eingetretenen Schadens erfasst die Verjährung gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die mehr als fünf Jahre vor der Unterbrechungshandlung liegende Zeit, ohne die später entstandenen Ansprüche zu berühren (Urteil vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission, T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 70, vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 2015, Chart/SEAE, T-138/14, EU:T:2015:981, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, die eine Klage gegen die Entscheidung K(2007) 5791 erhoben hatte, die Wahl, entweder die Geldbuße bei Fälligkeit zu zahlen, gegebenenfalls zuzüglich der Verzugszinsen zu dem Zinssatz, den die Kommission in der Entscheidung K(2007) 5791 festgelegt hatte, oder gemäß Art. 242 EG und den Art. 104 ff. der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 die Aussetzung der Durchführung der Entscheidung zu beantragen oder eine Bankbürgschaft zur Sicherung der Zahlung der Geldbuße und der Verzugszinsen zu den von der Kommission festgelegten Bedingungen zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, EU:T:1995:141, Rn. 54, und vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 122).

    Hätte sich die Klägerin für die sofortige Bezahlung der gesamten Geldbuße entschieden, wäre sie nicht gezwungen gewesen, Bankbürgschaftskosten für den nicht gezahlten Betrag der Geldbuße zu entrichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 123 und 124, Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 38, und vom 4. September 2009, 1nalca und Cremonini/Kommission, T-174/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:306, Rn. 91 und 92).

  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein behaupteter Schaden, der in den Kosten einer Bankbürgschaft besteht, die einem Unternehmen entstanden sind, das durch eine später vom Gericht für nichtig erklärte Entscheidung der Kommission mit einer Sanktion belegt worden war, nicht unmittelbar aus der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung, da dieser Schaden das Ergebnis der eigenen Entscheidung des Unternehmens ist, eine Bankbürgschaft zu stellen, anstatt der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße innerhalb der in der streitigen Entscheidung gesetzten Frist nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 123, und Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 38).

    Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache unterscheidet sich daher wesentlich von dem oben in Rn. 118 wiedergegebenen Sachverhalt, der in dem Urteil vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T-28/03, EU:T:2005:139), und in dem Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377), festgestellt worden war.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-122/22

    Generalanwältin Capeta: Der Verstoß der Kommission gegen die Richtlinie über die

    Beispielsweise ging es im Urteil Holcim (Deutschland)/Kommission(64) um die Erstattung von Bankbürgschaftskosten, die die Rechtsmittelführerin anstelle von Geldbußen gezahlt hatte, die durch eine Entscheidung der Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts verhängt worden waren, die später für nichtig erklärt wurde.

    63 Vgl. z. B. Urteile vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, EU:T:2001:184, Rn. 137 bis 150), vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 100 bis 116) (im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C-282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 51), vom 26. Januar 2006, Medici Grimm/Rat (T-364/03, EU:T:2006:28, Rn. 82 bis 98), vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission (T-429/05, EU:T:2010:60, Rn. 104 bis 112) (im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 108 und 109), und vom 23. November 2011, Sison/Rat (T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 57 bis 74).

    64 Vgl. Urteil vom 21. April 2005 (T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 100 bis 116).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-447/17

    Europäische Union/ Guardian Europe - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art.

    Guardian Europe führt aus, dass ein Unterschied zwischen den während der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstandenen Bankbürgschaftskosten einerseits, die nach der u. a. aus dem Urteil vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T-28/03, EU:T:2005:139), und aus dem Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377), hervorgegangenen Rechtsprechung nicht erstattungsfähig seien, und den nach diesem Zeitraum entstandenen Bankbürgschaftskosten andererseits bestehe.

    Insoweit weist Guardian Europe unter Berufung auf Rn. 62 des Urteils vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T-28/03, EU:T:2005:139) darauf hin, dass einer der Hauptgründe, weshalb die Gerichte der Europäischen Union befunden hätten, dass Bankbürgschaftskosten nicht erstattungsfähig seien, wenn eine Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt werde, für nichtig erklärt werde, darin bestehe, dass die bereits entstandenen, mit der Bankbürgschaft verbundenen Kosten den Banken unabhängig vom endgültigen Schicksal der Nichtigkeitsklage hätten gezahlt werden müssen.

  • EuG, 19.01.2022 - T-610/19

    Das Gericht spricht der Deutschen Telekom eine Entschädigung in Höhe von ca. 1,8

    Insoweit ist hervorzuheben, dass das mit einer Sanktion belegte Unternehmen, wenn es die verhängte Geldbuße unverzüglich zahlt, lediglich gemäß der im Vertrag vorgesehenen allgemeinen Regelung dem verfügenden Teil eines vollstreckbaren Beschlusses nachkommt (Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 44; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 126).

    Der einzige finanzielle Schaden, den das betroffene Unternehmen möglicherweise erlitten hat, ergibt sich aus seiner eigenen Entscheidung, eine Bankgarantie zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 129, und Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 45).

  • EuG, 01.02.2017 - T-479/14

    Kendrion / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der

    Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein behaupteter Schaden, der in den Kosten einer Bankbürgschaft besteht, die einem Unternehmen entstanden sind, das durch eine später vom Gericht für nichtig erklärte Entscheidung der Kommission mit einer Sanktion belegt worden war, nicht unmittelbar aus der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung, da dieser Schaden das Ergebnis der eigenen Entscheidung des Unternehmens ist, eine Bankbürgschaft zu stellen, anstatt der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße innerhalb der in der streitigen Entscheidung gesetzten Frist nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 123, und Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 38).

    Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache unterscheidet sich daher wesentlich von dem oben in Rn. 86 wiedergegebenen Sachverhalt, der in dem Urteil vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T-28/03, EU:T:2005:139), und in dem Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377), festgestellt worden war.

  • EuG, 17.02.2017 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

    Außerdem ist bereits entschieden worden, dass sich ein behaupteter Schaden in Form von Bankbürgschaftskosten, die einer Gesellschaft entstanden sind, gegen die durch eine Entscheidung der Kommission, die später vom Gericht für nichtig erklärt wurde, eine Sanktion verhängt wurde, nicht unmittelbar aus der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung ergab, da dieser Schaden das Ergebnis der eigenen Entscheidung dieser Gesellschaft war, eine Bankbürgschaft zu stellen, um nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße innerhalb der in der streitigen Entscheidung gesetzten Frist zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 123, und Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 38).

    Daher unterscheidet sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache wesentlich von demjenigen, der im Urteil vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T-28/03, EU:T:2005:139), und im Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377), oben in Rn. 109 angeführt, festgestellt wurde.

  • EuGH, 13.12.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs.

    Kendrion macht geltend, dass das Wesentliche der vorliegenden Rechtssache, was diese von der Rechtsprechung entscheide, die u. a. aus dem Urteil vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 121 bis 123), und dem Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 39 und 40), hervorgegangen sei, darin liege, dass, wie das Gericht in den Rn. 87 bis 89 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt habe, die Rechtsmittelgegnerin zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Bankbürgschaft gestellt habe, weder vernünftigerweise habe vorhersehen können noch vernünftigerweise habe vorhersehen müssen, dass das Gericht ihr gegenüber rechtswidrig handeln würde, indem es nach einer außergewöhnlich langen Verfahrensdauer entscheiden würde.
  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuGH, 13.12.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

  • EuGH, 27.10.2023 - C-138/23

    British Airways / Kommission

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 03.03.2010 - T-429/05

    Artegodan / Kommission - Außervertragliche Haftung - Humanarzneimittel -

  • EuG, 23.02.2022 - T-834/17

    Das Gericht weist zwei Schadensersatzklagen von UPS und ASL Aviation Holdings ab

  • EuG, 13.11.2014 - T-40/14

    Electrabel und Dunamenti Erőmű / Kommission

  • EuG, 23.11.2011 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist den von Jose Maria Sison nach dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

  • EuG, 20.12.2023 - T-415/21

    Banca Popolare di Bari/ Kommission

  • EuG, 29.09.2021 - T-344/19

    Front Polisario/ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-605/21

    Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

  • EuGH, 28.02.2013 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuG, 22.06.2011 - T-409/09

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-331/05

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-174/17

    Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez - Rechtsmittel - Zulässigkeit -

  • EuG, 18.10.2018 - T-364/16

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Kommission

  • EuG, 12.05.2016 - T-669/14

    Trioplast Industrier / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Anfechtung eines Urteils des Gerichts -

  • EuG, 16.12.2020 - T-236/17

    Balti Gaas/ Kommission und INEA

  • EuG, 10.06.2020 - T-100/19

    L. Oliva Torras/ EUIPO - Mecánica del Frío (Attelages pour véhicules) -

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