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   EuG, 21.05.2007 - T-18/07 R   

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https://dejure.org/2007,31535
EuG, 21.05.2007 - T-18/07 R (https://dejure.org/2007,31535)
EuG, Entscheidung vom 21.05.2007 - T-18/07 R (https://dejure.org/2007,31535)
EuG, Entscheidung vom 21. Mai 2007 - T-18/07 R (https://dejure.org/2007,31535)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kronberger / Parlament

    Vorläufiger Rechtsschutz - Akt zur Einführung der Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments - Antrag auf einstweilige Anordnung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Kronberger / Parlament

    Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - "Fumus boni iuris" - Kumulative Voraussetzungen (Art. 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 23-24)

  • EU-Kommission

    Kronberger / Parlament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 21.05.2007 - T-18/07
    23 Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt, dass die Anträge auf einstweilige Anordnungen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen müssen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen ( fumus boni iuris ) (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).

    24 Zudem verfügt der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen und kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Emesa Sugar/Kommission, C-364/98 P[R], Slg. 1998, I-8815, Randnr. 44).

  • EuG, 15.01.2001 - T-236/00

    Stauner u.a. / Parlament und Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2007 - T-18/07
    Wird geltend gemacht, dass die Klage, zu der der Antrag auf einstweilige Anordnung hinzutritt, offensichtlich unzulässig sei, kann es sich jedoch als erforderlich erweisen, zu klären, ob Anhaltspunkte vorliegen, aus denen dem ersten Anschein nach auf die Zulässigkeit der Klage geschlossen werden kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Stauner u. a./Parlament und Kommission, T-236/00 R, Slg. 2001, II-15, Randnr. 42).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-364/98

    Emesa Sugar / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2007 - T-18/07
    24 Zudem verfügt der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen und kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Emesa Sugar/Kommission, C-364/98 P[R], Slg. 1998, I-8815, Randnr. 44).
  • EuGH, 03.12.1992 - C-97/91

    Oleificio Borelli / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2007 - T-18/07
    38 Das gilt auch dann, wenn diese Handlung Teil eines gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses in dem Sinne ist, dass sich aus der in diesem Bereich geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Behörden und den Gemeinschaftsorganen eindeutig ergibt, dass die Handlung der nationalen Behörde die gemeinschaftliche Beschlussinstanz bindet und demzufolge den Inhalt der zu treffenden Gemeinschaftsentscheidung bestimmt (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, Slg. 1992, I-6313, Randnr. 10).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2007 - T-18/07
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, C-268/96 P[R], Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).
  • EuG, 24.03.2006 - T-454/05

    Sumitomo Chemical Agro Europe und Philagro France / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2007 - T-18/07
    Damit nämlich ein Antrag auf einstweilige Anordnung für zulässig erklärt werden kann, muss der Antragsteller Anhaltspunkte liefern, aus denen dem ersten Anschein nach auf die Zulässigkeit der Klage, zu der sein Antrag hinzutritt, geschlossen werden kann, um auszuschließen, dass er über den einstweiligen Rechtsschutz in den Genuss einstweiliger Anordnungen kommt, auf die er kein Recht hätte, wenn seine Klage für unzulässig erklärt würde (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. März 2006, Sumitomo Chemical Agro Europe und Philagro France/Kommission, T-454/05 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46).
  • EuG, 15.11.2007 - T-215/07

    Donnici / Parlament - Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluss des Europäischen

    10 bis 12, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Mai 2007, Kronberger/Parlament, T-18/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass es Sache der nationalen Gerichte - gegebenenfalls nach einem Vorabentscheidungsersuchen im Sinne von Art. 234 EG an den Gerichtshof - ist, über die Rechtmäßigkeit der innerstaatlichen Wahlgesetze und -verfahren zu entscheiden (siehe in diesem Sinne Beschluss Kronberger/Parlament, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 41).

  • EuGH, 13.01.2009 - C-512/07

    Occhetto / Donnici - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des

    10 bis 12), und den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Mai 2007, Kronberger/Parlament (T-18/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
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