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   EuG, 21.05.2008 - T-18/07   

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https://dejure.org/2008,30233
EuG, 21.05.2008 - T-18/07 (https://dejure.org/2008,30233)
EuG, Entscheidung vom 21.05.2008 - T-18/07 (https://dejure.org/2008,30233)
EuG, Entscheidung vom 21. Mai 2008 - T-18/07 (https://dejure.org/2008,30233)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kronberger / Parlament

    Nichtigkeitsklage - Akt zur Einführung von Wahlen zum Europäischen Parlament - Klagefrist - Unzuständigkeit des Gerichts - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Kronberger / Parlament

    Parlament - Prüfung der Mandate der Mitglieder - Entscheidung über die Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments (Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung, Art. 12) (vgl. Randnrn. ...

  • EU-Kommission

    Kronberger / Parlament

  • Judicialis

    Akt von 1976 Art. 12

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 29. Januar 2007 - Kronberger/Parlament

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2005, mit der die vom Kläger gemäß Art. 12 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments eingereichte Anfechtung der Wahl von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus EuG, 21.05.2008 - T-18/07
    Selbst wenn es zuträfe, dass dem Kläger, wie er in seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit behauptet, kein gerichtlicher Rechtsbehelf offen steht, mit dem er die Vereinbarkeit der Europawahlordnung mit dem Gemeinschaftsrecht in einem Fall wie dem vorliegenden überprüfen lassen könnte, haben doch nach ständiger Rechtsprechung die nationalen Gerichte aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 10 EG den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 21, und vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 38).

    Zu diesem Zweck sind sie gehalten, die Verfahrensmodalitäten, die für die bei ihnen anhängigen Klagen gelten, so weit wie möglich so auszulegen, dass diese Modalitäten in einer Weise angewandt werden können, die zur Erreichung des Ziels beiträgt, einen effektiven gerichtlichen Schutz der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten (Urteil Unibet, Randnr. 44).

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuG, 21.05.2008 - T-18/07
    Selbst wenn es zuträfe, dass dem Kläger, wie er in seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit behauptet, kein gerichtlicher Rechtsbehelf offen steht, mit dem er die Vereinbarkeit der Europawahlordnung mit dem Gemeinschaftsrecht in einem Fall wie dem vorliegenden überprüfen lassen könnte, haben doch nach ständiger Rechtsprechung die nationalen Gerichte aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 10 EG den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 21, und vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 38).
  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuG, 21.05.2008 - T-18/07
    Selbst wenn es zuträfe, dass dem Kläger, wie er in seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit behauptet, kein gerichtlicher Rechtsbehelf offen steht, mit dem er die Vereinbarkeit der Europawahlordnung mit dem Gemeinschaftsrecht in einem Fall wie dem vorliegenden überprüfen lassen könnte, haben doch nach ständiger Rechtsprechung die nationalen Gerichte aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 10 EG den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 21, und vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 38).
  • EuGH, 03.12.1992 - C-97/91

    Oleificio Borelli / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2008 - T-18/07
    Somit kann die etwaige Unvereinbarkeit der Europawahlordnung mit dem Gemeinschaftsrecht unter keinen Umständen die Gültigkeit der Entscheidung berühren, mit der das Parlament nach der Feststellung, dass die im Akt von 1976 vorgesehenen Erfordernisse beachtet wurden, die Wahlanfechtung des Klägers gemäß Art. 12 des Akts von 1976 zurückgewiesen hat (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, Slg. 1992, I-6313, Randnr. 12).
  • EuGH, 22.03.1990 - 347/87

    Triveneta Zuccheri u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2008 - T-18/07
    Hierfür sind, erforderlichenfalls nach Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs über Bedeutung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die nationalen Gerichte zuständig (Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1990, Triveneta Zuccheri u. a./Kommission, C-347/87, Slg. 1990, I-1083, Randnr. 16).
  • EuGH, 19.05.2009 - C-349/08

    Kronberger / Parlament - Vorläufiger Rechtsschutz - Unzulässigkeit der Klage

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Kronberger die Nichtigerklärung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 2008, Kronberger/Parlament (T-18/07, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments abgewiesen hat, mit der die Anfechtung der Wahl von Herrn Mölzer zum Abgeordneten des Europäischen Parlaments durch Herrn Kronberger zurückgewiesen worden war.
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