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   EuG, 21.06.2011 - T-209/11 R   

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EuG, 21.06.2011 - T-209/11 R (https://dejure.org/2011,12627)
EuG, Entscheidung vom 21.06.2011 - T-209/11 R (https://dejure.org/2011,12627)
EuG, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - T-209/11 R (https://dejure.org/2011,12627)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen in den neuen Bundesländern - Rückforderungspflicht - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Interessenabwägung

  • Europäischer Gerichtshof

    MB System / Kommission

    « Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen in den neuen Bundesländern - Rückforderungspflicht - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Interessenabwägung »

  • EU-Kommission

    MB System GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission.

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 14.12.1999 - C-364/99

    DSR-Senator Lines / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.06.2011 - T-209/11
    Dabei bedeutet die Berücksichtigung der Finanzkraft des Konzerns bzw. der Gesellschafter des Antragstellers keineswegs, dass die "Haftung" für dessen Zahlungsverpflichtung Dritten auferlegt würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R, DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, II-2531, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend ist insoweit, ob es den Gesellschaftern rechtlich verwehrt wäre, finanzielle Unterstützung zu gewähren (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, DSR-Senator Lines/Kommission, C-364/99 P [R], Slg. 1999, I-8733, Randnr. 52).

    Unter diesen Umständen bedarf es weder einer Prüfung des Fumus boni iuris noch einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Verfahrensbeteiligten (vgl. in diesem Sinne Beschluss DSR-Senator Lines/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 61).

  • EuG, 15.01.2001 - T-241/00

    Le Canne / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.06.2011 - T-209/11
    Ein rein hypothetischer Schaden, der vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C-335/99 P[R], Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Le Canne/Kommission, T-241/00 R, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37, vom 19. Dezember 2001 Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 R und T-207/01 R, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 101, und vom 29. Oktober 2009, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).

    Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das finanzielle Überlebensinteresse des Antragstellers nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das die ihn kontrollierenden Personen objektiv an seinem Fortbestand haben (Beschlüsse HFB u.a./Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 62, und Le Canne/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 40).

    Insoweit hat es der Präsident des Gerichtshofs für die Frage dieser Interessenübereinstimmung als unerheblich angesehen, dass die Person, die die Kontrolle über den Antragsteller ausübt, eine natürliche Person ist, die selbst kein Unternehmen darstellt (Beschluss HFB u.a./Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 64; ähnlich auch Beschluss Le Canne/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 42).

  • EuG, 11.10.2007 - T-120/07

    MB Immobilien und MB System / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

    Auszug aus EuG, 21.06.2011 - T-209/11
    Gegen diese Entscheidung erhoben der Freistaat Sachsen, die MB Immobilien und die Antragstellerin Nichtigkeitsklagen, denen das Gericht mit Urteil vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (T-102/07 und T-120/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), stattgab, indem es die Entscheidung vom 24. Januar 2007 wegen Begründungsmangels für nichtig erklärte.

    Auf den Einspruch der Antragstellerin stellte das LG Mühlhausen durch Beschluss vom 9. Januar 2009 die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 840 000 Euro einstweilen ein; außerdem setzte es durch Beschluss vom 17. März 2009 das Verfahren bis zur Entscheidung in den Rechtssachen T-102/07 und T-120/07 (siehe oben, Randnr. 7) wegen Vorgreiflichkeit dieser Entscheidung aus.

    Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit des Antragstellers sind nach ständiger Rechtsprechung jedoch auch die finanziellen Möglichkeiten seiner Gesellschafter bzw. die Mittel zu berücksichtigen, über die der Konzern insgesamt verfügt, dem der Antragsteller unmittelbar oder mittelbar angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 11. Oktober 2007, MB Immobilien Verwaltungs-GmbH/Kommission, T-120/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.03.2010 - T-102/07

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte

    Auszug aus EuG, 21.06.2011 - T-209/11
    Gegen diese Entscheidung erhoben der Freistaat Sachsen, die MB Immobilien und die Antragstellerin Nichtigkeitsklagen, denen das Gericht mit Urteil vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (T-102/07 und T-120/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), stattgab, indem es die Entscheidung vom 24. Januar 2007 wegen Begründungsmangels für nichtig erklärte.

    Auf den Einspruch der Antragstellerin stellte das LG Mühlhausen durch Beschluss vom 9. Januar 2009 die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 840 000 Euro einstweilen ein; außerdem setzte es durch Beschluss vom 17. März 2009 das Verfahren bis zur Entscheidung in den Rechtssachen T-102/07 und T-120/07 (siehe oben, Randnr. 7) wegen Vorgreiflichkeit dieser Entscheidung aus.

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 21.06.2011 - T-209/11
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass diese Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig ( Fumus boni iuris ) und dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).

    Im Übrigen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen; er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da ihm keine Vorschrift des Unionsrechts ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Eilentscheidung vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C-459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

  • EuGH, 23.03.2001 - C-7/01

    FEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.06.2011 - T-209/11
    Soweit dieses prozessuale Verhalten dahin zu verstehen sein sollte, dass die Antragstellerin Angaben hierzu für überflüssig hält, da die betreffenden Personen ohnehin kein Interesse daran hätten, sie finanziell zu unterstützen, genügt der Hinweis auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. März 2001, FEG/Kommission (C-7/01 P[R], Slg. 2001, 2559, Randnr. 46), dem zufolge die bloße einseitige Weigerung eines Gesellschafters, seiner Gesellschaft Beistand zu leisten, kein hinreichender Grund dafür sein kann, die Finanzlage dieses Gesellschafters unberücksichtigt zu lassen.
  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus EuG, 21.06.2011 - T-209/11
    Im Übrigen hat sich die Antragstellerin nicht zu den Erfolgsaussichten eines derartigen Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vor dem zuständigen deutschen Gericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs geäußert, die es einem nationalen Gericht gestattet, die Vollziehung eines auf einem Rechtsakt der Union beruhenden nationalen Verwaltungsakts auszusetzen, wenn dieses Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit dieses Rechtsakts hat und die Frage nach dessen Gültigkeit, sofern der Gerichtshof mit ihr noch nicht befasst ist, diesem selbst vorlegt, wenn die Entscheidung dringlich ist und dem Antragsteller ein schwerer und irreparabler Schaden droht und wenn das Gericht das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen, C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415, Randnr. 33).
  • EuGH, 07.03.1995 - C-12/95

    Transacciones Maritimas u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.06.2011 - T-209/11
    Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit des Antragstellers sind nach ständiger Rechtsprechung jedoch auch die finanziellen Möglichkeiten seiner Gesellschafter bzw. die Mittel zu berücksichtigen, über die der Konzern insgesamt verfügt, dem der Antragsteller unmittelbar oder mittelbar angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 11. Oktober 2007, MB Immobilien Verwaltungs-GmbH/Kommission, T-120/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.01.2011 - T-370/10

    Rubinetterie Flero / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.06.2011 - T-209/11
    57 und 58, sowie vom 24. Januar 2011, Rubinetterie Teorema/Kommission, T-370/10 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 24.03.2011 - T-384/06

    IBP und International Building Products France / Kommission - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 21.06.2011 - T-209/11
    Das genannte öffentliche Interesse ist insoweit höher zu veranschlagen als das Partikularinteresse der "Kontrollpersonen" des Antragstellers, die es vorziehen mögen, dass dieser seine - auf das Haftungskapital beschränkte - Insolvenz erklärt, anstatt ihn bei der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung finanziell zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. März 2007, 1BP und International Building Products France/Kommission, T-384/06 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 84).
  • EuG, 23.12.2008 - T-468/08

    Tisza Erőmű / Kommission

  • EuG, 30.06.2009 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Beweisaufnahme -

  • EuG, 21.07.1999 - T-191/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuG, 07.05.2010 - T-410/09

    Almamet / Kommission

  • EuG, 29.10.2009 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 21.03.1997 - T-41/97

    Antillean Rice Mills NV gegen Rat der Europäischen Union. - Regelung über die

  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 15.11.2001 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuGH, 03.04.2007 - C-459/06

    Vischim / Kommission

  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

  • EuGH, 25.07.2000 - C-377/98

    Niederlande / Parlament und Rat

  • EuG, 17.12.2009 - T-396/09

    Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht /

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    98 bis 102, und vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T-209/11 R, EU:T:2011:297, Randnrn.

    Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage der Antragstellerin hängt nämlich davon ab, ob ihr zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln des Konzerns, dem sie angehört, objektiv zur Verfügung stehen (zu den Einzelheiten der sogenannten Konzern-Rechtsprechung, vgl. Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnrn. 31 bis 35).

    Zwar darf der Antragsteller diesen Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauern und vervollständigen, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen (Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 36).

    Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das finanzielle Überlebensinteresse der Antragstellerin nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das die genannten Personen objektiv an ihrem Fortbestand haben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 31, und Ziegler/Kommission, EU:C:2010:242, Randnr. 46).

    Das genannte öffentliche Interesse ist insoweit höher zu veranschlagen als das Partikularinteresse der übrigen Konzerngesellschaften, die es vorziehen mögen, dass der Antragsteller seine auf das Haftungskapital beschränkte Insolvenz erklärt, anstatt ihn im Vertrauen auf den Erfolg der erhobenen Nichtigkeitsklage für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache finanziell zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dies der Fall, so hat der Eilrichter diesem Umstand Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Konzern-Rechtsprechung gilt nämlich nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche Konzernmitglieder, die selbst keine Unternehmen darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2010, ArcelorMittal Wire France u.a./Kommission, T-385/10 R, EU:T:2010:502, Randnr. 53).

  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    98 bis 102, und vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T-209/11 R, EU:T:2011:297, Randnrn.

    Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage der Antragstellerin hängt nämlich davon ab, ob ihr zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln des Konzerns, dem sie angehört, objektiv zur Verfügung stehen (zu den Einzelheiten der sogenannten Konzern-Rechtsprechung, vgl. Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnrn. 31 bis 35).

    Zwar darf der Antragsteller diesen Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauern und vervollständigen, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen (Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 36).

    Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das finanzielle Überlebensinteresse der Antragstellerin nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das die genannten Personen objektiv an ihrem Fortbestand haben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 31, und Ziegler/Kommission, EU:C:2010:242, Randnr. 46).

    Das genannte öffentliche Interesse ist insoweit höher zu veranschlagen als das Partikularinteresse der übrigen Konzerngesellschaften, die es vorziehen mögen, dass der Antragsteller seine auf das Haftungskapital beschränkte Insolvenz erklärt, anstatt ihn im Vertrauen auf den Erfolg der erhobenen Nichtigkeitsklage für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache finanziell zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dies der Fall, so hat der Eilrichter diesem Umstand Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Konzern-Rechtsprechung gilt nämlich nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche Konzernmitglieder, die selbst keine Unternehmen darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2010, ArcelorMittal Wire France u.a./Kommission, T-385/10 R, EU:T:2010:502, Randnr. 53).

  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

    98 bis 102, und vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T-209/11 R, EU:T:2011:297, Randnrn.

    Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage der Antragstellerin hängt nämlich davon ab, ob ihr zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln des Konzerns, dem sie angehört, objektiv zur Verfügung stehen (zu den Einzelheiten der sogenannten Konzern-Rechtsprechung, vgl. Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnrn. 31 bis 35).

    Zwar darf der Antragsteller diesen Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauern und vervollständigen, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen (Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 36).

    Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das finanzielle Überlebensinteresse der Antragstellerin nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das die genannten Personen objektiv an ihrem Fortbestand haben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 31, und Ziegler/Kommission, EU:C:2010:242, Randnr. 46).

    Das genannte öffentliche Interesse ist insoweit höher zu veranschlagen als das Partikularinteresse der übrigen Konzerngesellschaften, die es vorziehen mögen, dass der Antragsteller seine auf das Haftungskapital beschränkte Insolvenz erklärt, anstatt ihn im Vertrauen auf den Erfolg der erhobenen Nichtigkeitsklage für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache finanziell zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dies der Fall, so hat der Eilrichter diesem Umstand Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Konzern-Rechtsprechung gilt nämlich nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche Konzernmitglieder, die selbst keine Unternehmen darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2010, ArcelorMittal Wire France u.a./Kommission, T-385/10 R, EU:T:2010:502, Randnr. 53).

  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    98 bis 102, und vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T-209/11 R, EU:T:2011:297, Randnrn.

    Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage der Antragstellerin hängt nämlich davon ab, ob ihr zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln des Konzerns, dem sie angehört, objektiv zur Verfügung stehen (zu den Einzelheiten der sogenannten Konzern-Rechtsprechung, vgl. Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnrn. 31 bis 35).

    Zwar darf der Antragsteller diesen Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauern und vervollständigen, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen (Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 36).

    Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das finanzielle Überlebensinteresse der Antragstellerin nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das die genannten Personen objektiv an ihrem Fortbestand haben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 31, und Ziegler/Kommission, EU:C:2010:242, Randnr. 46).

    Das genannte öffentliche Interesse ist insoweit höher zu veranschlagen als das Partikularinteresse der übrigen Konzerngesellschaften, die es vorziehen mögen, dass der Antragsteller seine auf das Haftungskapital beschränkte Insolvenz erklärt, anstatt ihn im Vertrauen auf den Erfolg der erhobenen Nichtigkeitsklage für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache finanziell zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dies der Fall, so hat der Eilrichter diesem Umstand Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Konzern-Rechtsprechung gilt nämlich nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche Konzernmitglieder, die selbst keine Unternehmen darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2010, ArcelorMittal Wire France u.a./Kommission, T-385/10 R, EU:T:2010:502, Randnr. 53).

  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

    98 bis 102, und vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T-209/11 R, EU:T:2011:297, Randnrn.

    Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage der Antragstellerin hängt nämlich davon ab, ob ihr zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln des Konzerns, dem sie angehört, objektiv zur Verfügung stehen (zu den Einzelheiten der sogenannten Konzern-Rechtsprechung, vgl. Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnrn. 31 bis 35).

    Zwar darf der Antragsteller diesen Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauern und vervollständigen, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen (Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 36).

    Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das finanzielle Überlebensinteresse der Antragstellerin nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das die genannten Personen objektiv an ihrem Fortbestand haben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 31, und Ziegler/Kommission, EU:C:2010:242, Randnr. 46).

    Das genannte öffentliche Interesse ist insoweit höher zu veranschlagen als das Partikularinteresse der übrigen Konzerngesellschaften, die es vorziehen mögen, dass der Antragsteller seine auf das Haftungskapital beschränkte Insolvenz erklärt, anstatt ihn im Vertrauen auf den Erfolg der erhobenen Nichtigkeitsklage für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache finanziell zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dies der Fall, so hat der Eilrichter diesem Umstand Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Konzern-Rechtsprechung gilt nämlich nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche Konzernmitglieder, die selbst keine Unternehmen darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2010, ArcelorMittal Wire France u.a./Kommission, T-385/10 R, EU:T:2010:502, Randnr. 53).

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    98 bis 102, und vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T-209/11 R, EU:T:2011:297, Randnrn.

    Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage der Antragstellerin hängt nämlich davon ab, ob ihr zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln des Konzerns, dem sie angehört, objektiv zur Verfügung stehen (zu den Einzelheiten der sogenannten Konzern-Rechtsprechung, vgl. Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnrn. 31 bis 35).

    Zwar darf der Antragsteller diesen Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauern und vervollständigen, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen (Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 36).

    Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das finanzielle Überlebensinteresse der Antragstellerin nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das die genannten Personen objektiv an ihrem Fortbestand haben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 31, und Ziegler/Kommission, EU:C:2010:242, Randnr. 46).

    Das genannte öffentliche Interesse ist insoweit höher zu veranschlagen als das Partikularinteresse der übrigen Konzerngesellschaften, die es vorziehen mögen, dass der Antragsteller seine auf das Haftungskapital beschränkte Insolvenz erklärt, anstatt ihn im Vertrauen auf den Erfolg der erhobenen Nichtigkeitsklage für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache finanziell zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dies der Fall, so hat der Eilrichter diesem Umstand Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Konzern-Rechtsprechung gilt nämlich nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche Konzernmitglieder, die selbst keine Unternehmen darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2010, ArcelorMittal Wire France u.a./Kommission, T-385/10 R, EU:T:2010:502, Randnr. 53).

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    98 bis 102, und vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T-209/11 R, EU:T:2011:297, Randnrn.

    Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage der Antragstellerin hängt nämlich davon ab, ob ihr zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln des Konzerns, dem sie angehört, objektiv zur Verfügung stehen (zu den Einzelheiten der sogenannten Konzern-Rechtsprechung, vgl. Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnrn. 31 bis 35).

    Zwar darf der Antragsteller diesen Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauern und vervollständigen, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen (Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 36).

    Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das finanzielle Überlebensinteresse der Antragstellerin nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das die genannten Personen objektiv an ihrem Fortbestand haben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 31, und Ziegler/Kommission, EU:C:2010:242, Randnr. 46).

    Das genannte öffentliche Interesse ist insoweit höher zu veranschlagen als das Partikularinteresse der übrigen Konzerngesellschaften, die es vorziehen mögen, dass der Antragsteller seine auf das Haftungskapital beschränkte Insolvenz erklärt, anstatt ihn im Vertrauen auf den Erfolg der erhobenen Nichtigkeitsklage für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache finanziell zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dies der Fall, so hat der Eilrichter diesem Umstand Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Konzern-Rechtsprechung gilt nämlich nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche Konzernmitglieder, die selbst keine Unternehmen darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2010, ArcelorMittal Wire France u.a./Kommission, T-385/10 R, EU:T:2010:502, Randnr. 53).

  • BGH, 13.09.2012 - III ZB 3/12

    Aussetzung eines Rechtsstreits über die Rückforderung einer Beihilfe bis zur

    Die unmittelbare Anwendung von § 148 ZPO scheidet aus, weil die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union in dem Verfahren T-209/11 nicht vorgreiflich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist.

    bb) Die ausstehende Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union in dem unter anderem von der Beklagten angestrengten Verfahren T-209/11 kann auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Februar 2008 (C-199/06 - CELF I, Slg. 2008, I-486, Rn. 55) und vom 11. März 2010 (C-1/09 - CELF II, Slg. 2010, 2103 Rn. 20) Präjudizialität für den Rechtsstreit in der vorliegenden Sache nicht entfalten.

    Das Gericht der Europäischen Union nimmt eine solche Funktion des Gerichtshofs in dem hier in Rede stehenden Verfahren T-209/11 hingegen nicht wahr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

    6 - Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission (T-209/11 R).

    7 - Urteil MB System/Kommission (T-209/11).

    66 - Beschluss des Gerichts MB System/Kommission (T-209/11 R, Rn. 46 bis 52).

  • EuG, 05.06.2013 - T-201/13

    Rubinum / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von

    98 bis 102, und vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T-209/11 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage der Antragstellerin hängt nämlich davon ab, ob ihr zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln ihres Konzerns, objektiv zur Verfügung stehen (zu den Einzelheiten der sogenannten Konzern-Rechtsprechung, insbesondere deren Relevanz nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche "Kontrollpersonen" sowie für substanzielle Minderheitsbeteiligungen, vgl. Beschluss MB System/Kommission, Randnrn.

    Zwar darf der Antragsteller diesen Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauern und vervollständigen, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen (Beschluss MB System/Kommission, Randnr. 36).

  • EuG, 15.12.2014 - T-672/14

    August Wolff und Remedia / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von

  • EuG, 18.01.2016 - T-746/15

    Biofa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel -

  • EuG, 06.04.2016 - T-10/16

    GABO:mi / Kommission

  • EuG, 07.04.2016 - T-644/14

    ADR Center / Kommission

  • EuG, 05.07.2013 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 24.02.2014 - T-45/14

    HTTS und Bateni / Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 07.04.2016 - T-364/15

    ADR Center / Kommission

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