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   EuG, 21.06.2018 - T-227/16   

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https://dejure.org/2018,16627
EuG, 21.06.2018 - T-227/16 (https://dejure.org/2018,16627)
EuG, Entscheidung vom 21.06.2018 - T-227/16 (https://dejure.org/2018,16627)
EuG, Entscheidung vom 21. Juni 2018 - T-227/16 (https://dejure.org/2018,16627)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Haverkamp IP/ EUIPO - Sissel (Tapis de sol)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Fußmatte darstellt - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Haverkamp / EUIPO - Sissel (Tapis de sol)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Fußmatte darstellt - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 07.11.2013 - T-666/11

    Budziewska / OHMI - Puma (Félin bondissant)

    Auszug aus EuG, 21.06.2018 - T-227/16
    Die Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters sowie seiner Neuheit im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 setzt die Feststellung voraus, dass alle Geschmacksmuster, auf die die Nichtigkeit des angegriffenen Geschmacksmusters gestützt wird, tatsächlich existieren und der Öffentlichkeit früher zugänglich gemacht worden sind (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM - Puma [Springende Raubkatze], T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 10. September 2015, H&M Hennes & Mauritz/HABM - Yves Saint Laurent [Handtaschen], T-526/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:614, Rn. 32).

    Aus der Rechtsprechung geht ferner hervor, dass weder die Verordnung Nr. 6/2002 noch die Verordnung Nr. 2245/2002 festlegen, welche Form die Beweise haben müssen, die vom Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren zum Nachweis, dass ein älteres Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, vorzulegen sind (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung, ob ein Geschmacksmuster Eigenart im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster aufweist, ist eine etwaige Sättigung der Musterdichte daher zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ergibt sich die Eigenart eines Geschmacksmusters aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines "déjà vu" aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.09.2015 - T-526/13

    H&M Hennes & Mauritz / OHMI - Yves Saint Laurent (Sacs à main)

    Auszug aus EuG, 21.06.2018 - T-227/16
    Die Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters sowie seiner Neuheit im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 setzt die Feststellung voraus, dass alle Geschmacksmuster, auf die die Nichtigkeit des angegriffenen Geschmacksmusters gestützt wird, tatsächlich existieren und der Öffentlichkeit früher zugänglich gemacht worden sind (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM - Puma [Springende Raubkatze], T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 10. September 2015, H&M Hennes & Mauritz/HABM - Yves Saint Laurent [Handtaschen], T-526/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:614, Rn. 32).

    Daher stützt ein hoher Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine signifikanten Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck hervorrufen (vgl. Urteil vom 10. September 2015, Handtaschen, T-526/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:614, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.03.2010 - T-9/07

    Das Gericht erlässt sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 21.06.2018 - T-227/16
    Die Berücksichtigung des Geschmacksmusters selbst kann es nämlich ermöglichen, das Erzeugnis innerhalb einer bei der Eintragung angegebenen weiter gefassten Erzeugniskategorie zu ermitteln und damit den informierten Benutzer und den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters wirksam zu bestimmen (Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM- PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 56).

    Die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens zum Verwendungszweck des von dem angegriffenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses können die Beschwerdekammer nämlich nicht binden, da diese in erster Linie das Geschmacksmuster selbst zu berücksichtigen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Wiedergabe eines runden Werbeträgers, T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 56 bis 60).

  • EuG, 13.11.2012 - T-83/11

    Antrax It / OHMI - THC (Radiateurs de chauffage) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 21.06.2018 - T-227/16
    Nach der Rechtsprechung ergibt sich eine "gesättigte Musterdichte" aus der geltend gemachten Existenz von Geschmacksmustern, die dieselben Gesamtmerkmale wie die fraglichen Geschmacksmuster aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Antrax It/HABM - THC [Heizkörper], T-83/11, EU:T:2012:592, Rn. 81).
  • EuG, 22.06.2004 - T-185/02

    Ruiz-Picasso u.a. / OHMI - DaimlerChrysler (PICARO)

    Auszug aus EuG, 21.06.2018 - T-227/16
    Sie betrifft zum einen die tatsächliche Grundlage der Entscheidungen des EUIPO, also die Tatsachen und Beweise, auf die diese Entscheidungen wirksam gestützt werden können, und zum anderen die Rechtsgrundlage dieser Entscheidungen, also die Vorschriften, die die mit der Sache befasste Stelle anzuwenden hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 22. Juni 2004, Ruiz-Picasso u. a./HABM- DaimlerChrysler [PICARO], T-185/02, EU:T:2004:189, Rn. 28).
  • EuG, 16.02.2017 - T-828/14

    Antrax It / EUIPO - Vasco Group (Thermosiphons pour radiateurs)

    Auszug aus EuG, 21.06.2018 - T-227/16
    Eine Erleichterung der Beweislast für die gesättigte Musterdichte ist zwar vorstellbar, wenn diese offenkundig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, Antrax It/EUIPO - Vasco Group [Thermosiphons für Heizkörper], T-828/14 und T-829/14, EU:T:2017:87, Rn. 89 und 90), doch hat sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht darauf berufen, dass die gesättigte Musterdichte offenkundig sei, sondern lediglich die Geschmacksmuster aufgeführt, die die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren ihrem Antrag beigefügt hat und die als Anlage zur Klageschrift eingereicht wurden.
  • EuG, 05.07.2017 - T-306/16

    Gamet / EUIPO - "Metal-Bud II" Robert Gubala (Poignée de porte) -

    Auszug aus EuG, 21.06.2018 - T-227/16
    So darf die Beschwerdekammer ihre Entscheidung über eine Beschwerde, mit der sie ein Nichtigkeitsverfahren abschließt, nur auf die von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Tatsachen und beigebrachten Beweise stützen (vgl. Urteil vom 5. Juli 2017, Gamet/EUIPO- "Metal-Bud II" Robert Guba?‚a [Türgriff], T-306/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:466, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.11.2015 - T-813/14

    Liu / OHMI - DSN Marketing (Étui d'ordinateur portable)

    Auszug aus EuG, 21.06.2018 - T-227/16
    Zur zweiten Rüge dieses Teils, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, genügt der Hinweis darauf, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör zwar auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte sowie auf die Beweise, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, erstreckt, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (Urteil vom 18. November 2015, Liu/HABM - DSN Marketing [Tasche für tragbare Computer], T-813/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:868, Rn. 40).
  • EuG, 29.10.2015 - T-334/14

    Roca Sanitario / OHMI - Villeroy & Boch (Robinet à commande unique)

    Auszug aus EuG, 21.06.2018 - T-227/16
    Infolge einer gesättigten Musterdichte kann ein Geschmacksmuster Eigenart aufgrund von Merkmalen haben, die ohne diese Sättigung keinen unterschiedlichen Gesamteindruck beim informierten Benutzer hervorrufen könnten (Urteil vom 29. Oktober 2015, Roca Sanitario/HABM - Villeroy & Boch [Einhandmischer], T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 83).
  • EuG, 09.03.2012 - T-450/08

    Coverpla / OHMI - Heinz-Glas (Flacon)

    Auszug aus EuG, 21.06.2018 - T-227/16
    Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren die Beweise, von denen er annimmt, dass ihre Vorlage beim EUIPO der Stützung seines Nichtigkeitsantrags dient, frei wählen kann und dass das EUIPO alle vorgelegten Beweisstücke daraufhin prüfen muss, ob sie tatsächlich die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters nachweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2012, Coverpla/HABM - Heinz-Glas [Flacon], T-450/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:117, Rn. 21 bis 23).
  • EuG, 13.05.2015 - T-15/13

    Group Nivelles / OHMI - Easy Sanitairy Solutions (Caniveau d'évacuation de

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • EuG, 22.06.2010 - T-153/08

    Shenzhen Taiden / OHMI - Bosch Security Systems (Équipement de communication) -

  • EuGH, 21.09.2017 - C-361/15

    Easy Sanitary Solutions / Group Nivelles - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

  • EuG, 14.07.2016 - T-420/15

    Thun 1794 / EUIPO - Adekor (Symboles graphiques décoratifs)

  • EuG, 13.06.2019 - T-74/18

    Visi/one/ EUIPO - EasyFix (Porte-affichette pour véhicules) -

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteile vom 27. Juni 2013, Beifa Group/HABM - Schwan-Stabilo Schwanhäußer [Schreibgeräte], T-608/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:334, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. Februar 2017, Mast-Jägermeister/EUIPO [Becher], T-16/16, EU:T:2017:68, Rn. 57, und vom 21. Juni 2018, Haverkamp IP/EUIPO - Sissel [Fußmatte], T-227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 67).

    Zu bestimmen sind erstens der Bereich der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, zweitens der informierte Benutzer dieser Waren je nach ihrer Zweckbestimmung und mit Bezug auf diesen informierten Benutzer der Grad der Kenntnis vom Stand der Technik sowie der Grad der Aufmerksamkeit beim möglichst unmittelbaren Vergleich der Geschmacksmuster, drittens der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, deren Einfluss auf die Eigenart umgekehrt proportional ist, und viertens, unter Berücksichtigung der Eigenart, das Ergebnis des möglichst direkten Vergleichs der Gesamteindrücke, die das angegriffene Geschmacksmuster und jedes ältere, der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Geschmacksmuster beim informierten Benutzer jeweils hervorrufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, Budziewska/HABM - Puma [Springende Raubkatze], T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 10. September 2015, H&M Hennes & Mauritz/HABM - Yves Saint Laurent [Handtaschen], T-525/13, EU:T:2015:617, Rn. 32, und vom 21. Juni 2018, Fußmatte, T-227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 22).

    Dieser Umstand bedeutet jedoch nicht, dass ein informierter Benutzer über die durch die Benutzung des betreffenden Produkts erworbenen Erfahrungen hinaus in der Lage wäre, die durch die technische Funktion gebotenen äußeren Aspekte des Produkts von dessen gewillkürten Aspekten zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59, vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM - Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T-153/08, EU:T:2010:248, Rn. 46 bis 48, und vom 21. Juni 2018, Fußmatte, T-227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 37).

    Der Begriff des informierten Benutzers kann somit als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53, vom 21. Juni 2018, Fußmatte, T-227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 36, und vom 29. November 2018, Farbspritzpistole, T-651/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:855, Rn. 20).

    Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen aller beim betreffenden Erzeugnis verwendeten Geschmacksmuster werden (Urteile vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM - PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 67, vom 9. September 2011, Kwang Yang Motor/HABM - Honda Giken Kogyo [Verbrennungsmotor], T-10/08, EU:T:2011:446, Rn. 32, und vom 21. Juni 2018, Fußmatte, T-227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 54).

    Umgekehrt stützt ein geringer Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers die Schlussfolgerung, dass hinreichend deutliche Unterschiede zwischen den Geschmacksmustern beim informierten Benutzer einen unähnlichen Gesamteindruck hervorrufen und das angegriffene Geschmacksmuster daher Eigenart besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2011, Verbrennungsmotor, T-10/08, EU:T:2011:446, Rn. 33, vom 13. November 2012, Heizkörper, T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 45, und vom 21. Juni 2018, Fußmatte, T-227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 54).

    Die Eigenart eines Geschmacksmusters ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines "déjà vu" aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteile vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Juni 2018, Fußmatte, T-227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 72, und vom 29. November 2018, Farbspritzpistole, T-651/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:855, Rn. 39).

  • EuG, 24.01.2024 - T-537/22

    Delta-Sport Handelskontor/ EUIPO - Lego (Élément de construction d'une boîte de

    Il importe également de souligner que les preuves invoquées à cet égard doivent être susceptibles d'établir à suffisance de droit que le dessin ou modèle antérieur a été effectivement divulgué au public avant la date de dépôt de la demande d'enregistrement du dessin ou modèle contesté [arrêts du 21 juin 2018, Haverkamp IP/EUIPO - Sissel (Motif de surface plage de galets), T-228/16, non publié, EU:T:2018:369, point 27, et du 21 juin 2018, Haverkamp IP/EUIPO - Sissel (Tapis de sol), T-227/16, non publié, EU:T:2018:370, point 28].
  • EuG, 10.11.2021 - T-193/20

    Eternit/ EUIPO - Eternit Österreich (Panneau de construction) -

    Insoweit hat das Gericht bereits festgestellt, dass die Ermittlung des Erzeugnisses, auf das sich das fragliche Geschmacksmuster bezieht, es ermöglicht, den informierten Benutzer und den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu bestimmen (Urteile vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM - PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 56, und vom 21. Juni 2018, Haverkamp IP/EUIPO - Sissel [Fußmatte], T-227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 39).

    Die Berücksichtigung des Geschmacksmusters selbst kann es nämlich ermöglichen, das Erzeugnis innerhalb einer bei der Eintragung angegebenen weiter gefassten Erzeugniskategorie zu ermitteln und damit den informierten Benutzer und den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters wirksam zu bestimmen (Urteile vom 18. März 2010, Wiedergabe eines runden Werbeträgers, T-9/07, EU:T:2010:96 Rn. 56, und vom 21. Juni 2018, Fußmatte, T-227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 39).

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