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   EuG, 21.07.2011 - T-451/10   

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https://dejure.org/2011,19260
EuG, 21.07.2011 - T-451/10 (https://dejure.org/2011,19260)
EuG, Entscheidung vom 21.07.2011 - T-451/10 (https://dejure.org/2011,19260)
EuG, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - T-451/10 (https://dejure.org/2011,19260)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Schadensersatzklage - Gemeinsame Agrarpolitik - Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide auf dem Gemeinschaftsmarkt - Kontrollbefugnis der Kommission - Offenkundig qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Klage, der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fuchshuber Agrarhandel / Kommission

    Schadensersatzklage - Gemeinsame Agrarpolitik - Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide auf dem Gemeinschaftsmarkt - Kontrollbefugnis der Kommission - Offenkundig qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Klage, der ...

  • EU-Kommission

    Fuchshuber Agrarhandel GmbH gegen Europäische Kommission.

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass die ungarische Interventionsstelle ihr die von ihr im Rahmen einer Dauerausschreibung gekauften Mengen Mais nicht zur Verfügung gestellt hat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 02.04.2009 - C-134/08

    Tyson Parketthandel - Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 - Zusätzliche Zölle auf die

    Auszug aus EuG, 21.07.2011 - T-451/10
    Zum Vorbringen der Klägerin, im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 712/2007 sei ausgeführt, dass es sich empfehle, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen, ist darauf hinzuweisen, dass die Erwägungsgründe eines Rechtsakts der Union nicht verbindlich sind und nicht erfolgreich angeführt werden können, um von dessen Bestimmungen abzuweichen oder diese in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, Tyson Parketthandel, C-134/08, Slg. 2009, I-2875, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 884/2006 sind nach der Rechtsprechung nicht verbindlich und können nicht erfolgreich angeführt werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen oder diese in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil Tyson Parketthandel, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.07.2011 - T-451/10
    In Bezug auf die erste Voraussetzung verlangt die Rechtsprechung den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).

    Da es sich somit um eine Bestimmung handelt, bei deren Anwendung die Kommission über ein weites Ermessen verfügt, obliegt es der Klägerin, nachzuweisen, dass die Kommission die Grenzen, die ihrem Ermessen gesetzt waren, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 43).

  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 21.07.2011 - T-451/10
    Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung zu prüfen wären (Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T-170/00, Slg. 2002, II-515, Randnr. 37; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 81).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-198/03

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF, MIT DEM EINE RECHTSWIDRIGE

    Auszug aus EuG, 21.07.2011 - T-451/10
    Für die Beurteilung der Frage, ob das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes erfüllt ist, ist das entscheidende Kriterium, ob das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 54, sowie vom 12. Juli 2005, Kommission/CEVA und Pfizer, C-198/03 P, Slg. 2005, I-6357, Randnr. 64).
  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

    Auszug aus EuG, 21.07.2011 - T-451/10
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV von einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens und dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1982, 01eifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16; Urteile des Gerichts vom 16. Oktober 1996, Efisol/Kommission, T-336/94, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30, und vom 11. Juli 1997, 01eifici Italiani/Kommission, T-267/94, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 20).
  • EuG, 13.11.2008 - T-224/04

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.07.2011 - T-451/10
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 die Mitgliedstaaten u. a. die Maßnahmen erlassen müssen, die erforderlich sind, um sich zu vergewissern, dass die durch den EGFL und den ELER finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind und um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen, auch wenn die betreffende Handlung nicht ausdrücklich den Erlass dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 13. November 2008, 1talien/Kommission, T-224/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 78).
  • EuG, 11.07.1997 - T-267/94

    Oleifici Italiani / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.07.2011 - T-451/10
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV von einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens und dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1982, 01eifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16; Urteile des Gerichts vom 16. Oktober 1996, Efisol/Kommission, T-336/94, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30, und vom 11. Juli 1997, 01eifici Italiani/Kommission, T-267/94, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 20).
  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 21.07.2011 - T-451/10
    Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung zu prüfen wären (Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T-170/00, Slg. 2002, II-515, Randnr. 37; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 81).
  • EuGH, 11.01.2001 - C-247/98

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.07.2011 - T-451/10
    Im Übrigen ergibt sich aus dieser Bestimmung im Licht der in Art. 10 EG vorgesehenen Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die ordnungsgemäße Erfüllung der materiellen und formellen Voraussetzungen der Dauerausschreibungen zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2001, Griechenland/Kommission, C-247/98, Slg. 2001, I-1, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    Auszug aus EuG, 21.07.2011 - T-451/10
    Für die Beurteilung der Frage, ob das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes erfüllt ist, ist das entscheidende Kriterium, ob das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 54, sowie vom 12. Juli 2005, Kommission/CEVA und Pfizer, C-198/03 P, Slg. 2005, I-6357, Randnr. 64).
  • EuG, 16.10.1996 - T-336/94

    Efisol SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verordnung (EWG)

  • EuGH, 27.06.2012 - C-491/11

    Fuchshuber Agrarhandel / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Agrarpolitik -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Fuchshuber Agrarhandel GmbH (im Folgenden: Fuchshuber Agrarhandel) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Juli 2011, Fuchshuber Agrarhandel/Kommission (T-451/10, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Kommission die Bedingungen für die Durchführung der Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide, hier Mais aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle, auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht kontrolliert habe, als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat.
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