Rechtsprechung
   EuG, 21.07.2017 - T-130/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,32576
EuG, 21.07.2017 - T-130/17 (https://dejure.org/2017,32576)
EuG, Entscheidung vom 21.07.2017 - T-130/17 (https://dejure.org/2017,32576)
EuG, Entscheidung vom 21. Juli 2017 - T-130/17 (https://dejure.org/2017,32576)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,32576) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Antrag der Bundesnetzagentur auf Änderung der Bedingungen der Ausnahme von den Unionsregeln für den Betrieb der OPAL-Gasfernleitung - Beschluss der Kommission zur Änderung der Bedingungen der Ausnahme ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Antrag der Bundesnetzagentur auf Änderung der Bedingungen der Ausnahme von den Unionsregeln für den Betrieb der OPAL-Gasfernleitung - Beschluss der Kommission zur Änderung der Bedingungen der Ausnahme ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 21.07.2017 - T-849/16

    Der Präsident des Gerichts weist die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung des

    Auszug aus EuG, 21.07.2017 - T-130/17
    Mit Beschlüssen vom 23. Dezember 2016, PGNiG Supply & Trading GmbH/Kommission (T-849/16 R), und vom 23. Dezember 2016, Polen/Kommission (T-883/16 R), hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die von den Antragstellerinnen in diesen beiden Rechtssachen beantragte Aussetzung des Vollzugs bis zum Erlass der Beschlüsse bewilligt, die das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beenden.

    Schließlich weist PGNiG darauf hin, dass die OPAL-Gasfernleitung ungeachtet der Beschlüsse vom 23. Dezember 2016, PGNiG Supply & Trading/Kommission (T-849/16 R), und vom 23. Dezember 2016, Polen/Kommission (T-883/16 R), in einem Umfang betrieben worden sei, der belege, dass die vor der Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses organisierten Kapazitäten nach Maßgabe der durch ihn genehmigten Bedingungen genutzt worden seien.

    Hierzu genügt der Hinweis, dass erstens - auch wenn die Umstände der Nutzung der Transportkapazitäten der OPAL-Gasfernleitung nach Erlass der genannten Beschlüsse berechtigte Fragen aufwerfen mögen - aus dem in der Anhörung vom 5. Juli 2017 bestätigten Akteninhalt hervorgeht, dass die aktuelle Nutzung dieser Gasfernleitung inzwischen den Bedingungen unterliegt, die vor Erlass des angefochtenen Beschlusses galten, und dass zweitens die Bundesrepublik Deutschland in dieser Anhörung zwar bestätigt hat, dass bestimmte Verträge, die mit Auktionen zusammenhingen, die vor Erlass der Beschlüsse vom 23. Dezember 2016, PGNiG Supply & Trading/Kommission (T-849/16 R), und vom 23. Dezember 2016, Polen/Kommission (T-883/16 R), stattgefunden hatten, unter Verstoß gegen die Wirkungen der vom Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit seinen Beschlüssen angeordneten Aussetzung erfüllt worden waren, dass sie dabei aber die im Umfeld dieser Situation entstandene Verwirrung hervorgehoben hat.

  • EuG, 29.02.2016 - T-732/15

    ICA Laboratories u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.07.2017 - T-130/17
    Folglich muss diese Partei insbesondere dann, wenn sie den Eintritt eines Schadens finanzieller Art geltend macht, anhand von Belegen ein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation vorlegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Februar 2016, 1CA Laboratories u. a./Kommission, T-732/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:129, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.03.2013 - C-551/12

    EDF / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.07.2017 - T-130/17
    Außerdem kann der behauptete Schaden aus denselben Gründen, nämlich in Ermangelung jeglicher Angaben zu den oben in Rn. 55 angeführten Merkmalen, nicht als "objektiv beträchtlicher finanzieller Schaden" im Sinne der Rn. 33 des Beschlusses vom 7. März 2013, EDF/Kommission (C-551/12 P[R], EU:C:2013:157), eingestuft werden.
  • EuG, 26.07.2004 - T-201/04

    Microsoft / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.07.2017 - T-130/17
    Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Rechtsprechung, der zufolge das vom Streithelfer geltend gemachte Interesse gegebenenfalls bei der Interessenabwägung berücksichtigt wird (Beschluss vom 26. Juli 2004, Microsoft/Kommission, T-201/04 R, EU:T:2004:246, Rn. 34), braucht über die Anträge von OGT und Gazprom auf Zulassung als Streithelferinnen nicht entschieden zu werden.
  • EuGH, 07.07.2016 - C-691/15

    Kommission / Bilbaína de Alquitranes u.a.

    Auszug aus EuG, 21.07.2017 - T-130/17
    Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2016, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a., C-691/15 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:597, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 21.07.2017 - T-130/17
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. Beschluss vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.07.2016 - T-131/16

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.07.2017 - T-130/17
    Der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes kann daher nur in Ausnahmefällen die Aussetzung der Durchführung eines vor dem Gericht angegriffenen Rechtsakts anordnen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss vom 19. Juli 2016, Belgien/Kommission, T-131/16 R, EU:T:2016:427, Rn. 12).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal

    Auszug aus EuG, 21.07.2017 - T-130/17
    Ist der geltend gemachte Schaden finanzieller Art, so ist die beantragte einstweilige Anordnung zu rechtfertigen, sofern erkennbar ist, dass andernfalls die Partei, die sie beantragt, in eine Lage geriete, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedrohen könnte, oder dass ihre Marktanteile insbesondere in Anbetracht des Zuschnitts und des Umsatzes ihres Unternehmens sowie gegebenenfalls die Merkmale des Konzerns, dem sie angehört, wesentlich verändert würden (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2014, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P-R, EU:C:2014:1749, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-517/15

    AGC Glass Europe u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.07.2017 - T-130/17
    Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-110/12

    Akhras / Rat

    Auszug aus EuG, 21.07.2017 - T-130/17
    Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge der Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C-110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • EuG, 23.11.2018 - T-733/17

    GMPO/ Kommission

    Ensuite, en ce qui concerne la possibilité pour la requérante de faire valoir son droit d'exclusivité, dans l'hypothèse où ce dernier serait reconnu à la suite d'une nouvelle décision de la Commission, il y a lieu de souligner que la requérante pourrait se prévaloir des effets d'une telle décision dans le cadre de procédures nationales (voir, en ce sens, arrêt du 6 octobre 1970, Grad, 9/70, EU:C:1970:78, point 5) où les autorités devront l'appliquer, conformément au fonctionnement de l'ordre juridique propre instauré par les traités (voir, en ce sens, arrêt du 15 juillet 1964, Costa, 6/64, EU:C:1964:66, p. 1158), rendant les actes contraires inapplicables (voir, en ce sens, ordonnances du 21 juillet 2017, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Commission, T-130/17 R, EU:T:2017:541, point 36 ; du 21 juillet 2017, Pologne/Commission, T-883/16 R, EU:T:2017:542, point 44, et du 21 juillet 2017, PGNiG Supply & Trading/Commission, T-849/16 R EU:T:2017:544, point 38).
  • EuG, 22.06.2018 - T-476/17

    Arysta LifeScience Netherlands/ Kommission

    In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass in Anbetracht der durchschnittlichen Dauer der Verfahren vor dem Gericht die Entscheidung in der Hauptsache im vorliegenden Fall wahrscheinlich innerhalb von zwei Jahren ergehen wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Juli 2017, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, T-130/17 R, EU:T:2017:541, Rn. 47).
  • EuG, 11.07.2018 - T-783/17

    GE Healthcare/ Kommission

    In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass angesichts der durchschnittlichen Dauer der Verfahren vor dem Gericht die Entscheidung in der Hauptsache in der vorliegenden Rechtssache wahrscheinlich binnen zwei Jahren ergehen wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Juli 2017, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, T-130/17 R, EU:T:2017:541, Rn. 47).
  • EuG, 27.04.2022 - T-4/20

    Siec Badawcza Lukasiewicz - Port Polski Osrodek Rozwoju Technologii/ Kommission

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Urteil enthaltenen Informationen entweder in der öffentlichen Sitzung vom 5. Oktober 2021 vorgetragen und erörtert worden sind oder keine ausreichende Begründung für ihr Weglassen gegeben worden ist, so dass kein berechtigter Grund besteht, dem Antrag der Klägerin stattzugeben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 21. Juli 2017, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, T-130/17 R, EU:T:2017:541, Rn. 62, und vom 21. Juli 2017, PGNiG Supply & Trading/Kommission, T-849/16 R, EU:T:2017:544, Rn. 57).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht