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   EuG, 21.09.2011 - T-141/05 RENV   

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EuG, 21.09.2011 - T-141/05 RENV (https://dejure.org/2011,6101)
EuG, Entscheidung vom 21.09.2011 - T-141/05 RENV (https://dejure.org/2011,6101)
EuG, Entscheidung vom 21. September 2011 - T-141/05 RENV (https://dejure.org/2011,6101)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Vertrag LIEN 97-2011 - Verweigerung des Zugangs - Neue Prüfung im Laufe des Verfahrens - Einreichung einer getrennten Klage - Wegfall des Klageinteresses - Erledigung der Hauptsache

  • Europäischer Gerichtshof

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Vertrag LIEN 97-2011 - Verweigerung des Zugangs - Neue Prüfung im Laufe des Verfahrens - Einreichung einer getrennten Klage - Wegfall des Klageinteresses - Erledigung der Hauptsache

  • EU-Kommission

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Vertrag LIEN 97-2011 - Verweigerung des Zugangs - Neue Prüfung im Laufe des Verfahrens - Einreichung einer getrennten Klage - Wegfall des Klageinteresses - Erledigung der Hauptsache.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 24.03.2011 - T-36/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-141/05
    Schließlich habe der Kläger Klage auf Nichtigerklärung ihrer Entscheidungen vom 9. Oktober und 1. Dezember 2009 erhoben, die unter dem Aktenzeichen T-36/10 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sei.

    Drittens beantragt der Kläger, das vorliegende Verfahren mit der Rechtssache T-36/10 (siehe oben, Randnr. 15) zu verbinden, damit sich das Gericht mit den den beiden Klagen zugrunde liegenden Gründen befassen könne.

    Daher ist, ohne dass Anlass besteht, eine prozessleitende Maßnahme zu erlassen, um den Kläger zu fragen, ob er seine in der vorliegenden Rechtssache erhobenen Anträge und Klagegründe aktualisieren möchte, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache T-36/10 auszusetzen, zu prüfen, ob diese beiden Rechtssachen zu verbinden sind, und schließlich die Zulässigkeit des vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 20. Juli 2010 (siehe oben, Randnr. 12) vorgebrachten neuen Angriffsmittels zu beurteilen, festzustellen, dass die vorliegende Klage in der Hauptsache erledigt ist.

  • EuG, 22.05.2012 - T-300/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-141/05
    Vielmehr hat er - wie er dem Gericht in dieser Stellungnahme mitgeteilt hat - am 9. Juli 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eine Klage gemäß Art. 263 AEUV, eingetragen unter dem Aktenzeichen T-300/10, mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 29. April 2010 eingereicht.

    29 und 30 dargestellten Erwägungen ist daher festzustellen, dass dem Kläger, selbst wenn das Gericht die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären sollte, eine solche Nichtigerklärung keinen zusätzlichen Vorteil im Vergleich zu demjenigen verschaffen würde, den er aus einer Nichtigerklärung der Entscheidung vom 29. April 2010 in der Rechtssache T-300/10 ziehen könnte.

  • EuGH, 14.07.1988 - 103/85

    Stahlwerke Peine-Salzgitter / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-141/05
    Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Gemeinschaftsorgan den Rügen in einer beim Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Entscheidung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Entscheidung zu erstrecken oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 8, und vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1988, 4131, Randnrn.
  • EuG, 03.02.2000 - T-46/98

    CCRE / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-141/05
    11 und 12; Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2000 in den Rechtssachen T-46/98 und T-151/98, CCRE/Kommission, Slg. 2000, II-167, Randnr. 33).
  • EuG, 10.12.2010 - T-494/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-141/05
    Zweitens ist, obwohl der Kläger in seiner Stellungnahme zum Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache keine entsprechenden Rügen vorgetragen hat, festzustellen, dass die Prüfung der vorliegenden Klage weder mit dem Ziel gerechtfertigt werden kann, eine Wiederholung des beanstandeten Rechtsverstoßes in Zukunft zu verhindern, noch mit dem Ziel, etwaige Schadensersatzklagen zu erleichtern, da sich diese Ziele durch die Prüfung der Klage gegen die Entscheidung vom 29. April 2010 erreichen lassen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2010, Ryanair/Kommission, T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08, Slg. 2010, II-0000, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-141/05
    Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Gemeinschaftsorgan den Rügen in einer beim Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Entscheidung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Entscheidung zu erstrecken oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 8, und vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1988, 4131, Randnrn.
  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-141/05
    Aufgrund eines Rechtsmittels, das der Kläger nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs einlegte, hob der Gerichtshof mit Urteil vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (C-362/08 P, Slg. 2010, I-0000), das Urteil vom 5. Juni 2008, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, auf, wies die von der Kommission vor dem Gericht erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurück und verwies die Rechtssache zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung an das Gericht zurück.
  • EuG, 17.10.2005 - T-28/02

    First Data u.a. / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG -

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-141/05
    Ein Kläger kann eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung nämlich nur dann weiterverfolgen, wenn er weiterhin ein persönliches Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hat (Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T-28/02, Slg. 2005, II-4119, Randnrn.
  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-141/05
    36 und 37, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, Slg. 2008, II-1753, Randnr. 37), denn ihm kann, wenn das Klageinteresse im Laufe des Verfahrens wegfällt, eine Sachentscheidung des Gerichts keinen Vorteil verschaffen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 43, und Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 44).
  • EuGH, 07.10.1987 - 108/86

    D.M. / Rat und ESC

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-141/05
    Das Klageinteresse gehört zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen, deren Fehlen das Gericht von Amts wegen prüfen kann (Beschluss des Gerichtshofs vom 7. Oktober 1987, G.D.M./Rat und WSA, 108/86, Slg. 1987, 3933, Randnr. 10; Urteile des Gerichts vom 18. Februar 1993, Mc Avoy/Parlament, T-45/91, Slg. 1993, II-83, Randnr. 22, und vom 20. September 2000, 0rthmann/Kommission, T-261/97, Slg. ÖD 2000, I-A-181 und II-829, Randnr. 31).
  • EuG, 20.09.2000 - T-261/97

    Eleonore Orthmann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 09.07.2008 - T-301/01

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 18.03.1987 - 13/86

    Von Bonkewitz-Lindner / Parlament

  • EuG, 18.02.1993 - T-45/91

    Helen Mc Avoy gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Aufhebung einer Ernennung

  • EuG, 21.03.2002 - T-131/99

    Shaw und Falla / Kommission

  • EuG, 18.09.2008 - T-47/05

    Angé Serrano u.a. / Parlament

  • EuG, 07.07.2010 - T-111/07

    Agrofert Holding / Kommission

  • EuGH, 24.09.1987 - 134/87

    Vlachou / Rechnungshof

  • EuGH, 15.10.2012 - C-554/11

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Internationale Hilfsfonds e.V. (im Folgenden: IH) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September 2011, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-141/05 RENV, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht festgestellt hat, dass die Klage von IH auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Februar 2005, mit der ihm der Zugang zu bestimmten, im Besitz der Kommission befindlichen Dokumenten verweigert worden war (im Folgenden: streitige Maßnahme), in der Hauptsache erledigt ist.

    Mit Urteil vom 5. Juni 2008, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-141/05), wies das Gericht die Klage des IH als unzulässig ab.

    Mit dem ersten beanstandet er im Wesentlichen, dass das Gericht die Rechtssache T-141/05 RENV, in der der angefochtene Beschluss ergangen sei, nicht mit der Rechtssache T-36/10 verbunden habe, in der es um eine Nichtigkeitsklage gehe, die der IH gegen zwei Entscheidungen erhoben habe, die die Kommission am 9. Oktober und 1. Dezember 2009 erlassen habe und mit denen ihm der vollständige Zugang zu allen den Vertrag betreffenden Dokumenten verweigert worden sei, oder statt einer solchen Verbindung das Verfahren in diesen beiden Rechtssachen nicht bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache T-300/10, in der es um einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 29. April 2010 gehe, ausgesetzt habe.

    Dadurch, dass das Gericht die Rechtssachen T-141/05 RENV und T-36/10 nicht verbunden oder die Verfahren ausgesetzt habe, habe es nämlich die Interessen des IH beeinträchtigt und den Grundsatz einer geordneten Rechtspflege verletzt, da der IH "an mehreren Verfahrensfronten aktiv werden musste, was für ihn einen großen Zeitaufwand und zusätzliche hohe Rechtsberatungskosten zur Folge hatte".

  • EuGH, 24.10.2013 - C-554/11

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Kostenfestsetzung

    Mit Rechtsmittel vom 2. November 2011 beantragte der Internationale Hilfsfonds e.V. (im Folgenden: IH) gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September 2011, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-141/05 RENV, Slg. 2011, II-6495), aufzuheben, mit dem das Gericht festgestellt hat, dass die Klage des IH auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Februar 2005, mit der ihm der Zugang zu bestimmten, im Besitz der Kommission befindlichen Dokumenten verweigert worden war, in der Hauptsache erledigt ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2009 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    2 - Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T-141/05).
  • EuG, 17.02.2017 - T-493/14

    Mayer / EFSA - Abgeordneter nationaler Sachverständiger - Vorschriften der EFSA

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die angefochtene Entscheidung während des Verfahrens durch eine andere Entscheidung mit gleichem Gegenstand ersetzt wird, die dann als neue Tatsache anzusehen ist, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge berechtigt (Beschluss vom 21. September 2011, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-141/05 RENV, EU:T:2011:503, Rn. 34).
  • EuG, 09.01.2015 - T-482/12

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu

    Mit Beschluss vom 21. September 2011, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-141/05 RENV, Slg, EU:T:2011:503), stellte das Gericht fest, dass die Klage in der Rechtssache T-141/05 RENV infolge des Wegfalls des Klageinteresses in der Hauptsache erledigt ist.
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