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   EuG, 21.10.1992 - T-23/91   

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EuG, 21.10.1992 - T-23/91 (https://dejure.org/1992,12727)
EuG, Entscheidung vom 21.10.1992 - T-23/91 (https://dejure.org/1992,12727)
EuG, Entscheidung vom 21. Oktober 1992 - T-23/91 (https://dejure.org/1992,12727)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Henri Maurissen gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Beurteilung - Angeblich durch die Tätigkeit als Personalvertreter und als Gewerkschaftsvertreter erlittene Benachteiligung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Missbrauch von Befugnissen - Inkohärente Begründung - Unmöglichkeit der Ausübung der gerichtlichen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung der Beurteilung eines Beamten der Gemeinschaft; Beurteilung eines Beamten auf der Grundlage der erbrachten Leistungen im tatsächlichen Zeitraum; Beurteilung eines Beamten als Sanktionsmittel; Begründung der Herabsetzung einer Beurteilung im Vergleich zum ...

  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 24a; ; Beamtenstatut Art. 1 des Anhangs II; ; Beamtenstatut Art. 43

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.01.1990 - 193/87

    Maurissen und Union syndicale / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 21.10.1992 - T-23/91
    Im Urteil vom 18. Januar 1990 in den Rechtssachen C-193/87 und C-194/87 habe der Gerichtshof entschieden, daß die Vereinigungsfreiheit bedeute, daß die Gewerkschaftsvertreter nach den von jedem Gemeinschaftsorgan einseitig oder vertraglich festzulegenden Modalitäten Dienstbefreiung erhalten müssten, um insbesondere an der Konzertierung mit diesen Organen in allen das Personal betreffenden Fragen mitwirken zu können (Maurissen und Gewerkschaftsbund/Rechnungshof, Slg. 1990, I-95, Randnr. 37).

    Dem Betreffenden darf aus der Ausübung dieser Tätigkeit kein Nachteil erwachsen." Ausserdem bedeutet, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Januar 1990 in den Rechtssachen C-193/87 und C-194/87 (Maurissen und Gewerkschaftsbund, a. a. O.) entschieden hat, die in Artikel 24a des Statuts anerkannte Vereinigungsfreiheit gerade, daß die Gewerkschaftsvertreter zur Mitwirkung an der Konzertierung mit den Organen Dienstbefreiung erhalten.

    21 Der Kläger trägt ausserdem vor, der Beistand des Rechnungshofes habe im Verlauf der mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen C-193/87 und C-194/87 geäussert, er sei entweder ein "destabilisierendes Element" innerhalb des Rechnungshofes oder von seiner Gewerkschaftsorganisation manipuliert, um "den Rechnungshof zu destabilisieren".

  • EuGH, 01.06.1983 - 36/81

    Seton / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.10.1992 - T-23/91
    Unter diesen Umständen erlaubten es die in der Beurteilung des Klägers enthaltenen Bemerkungen dem Gericht, seine Kontrolle auszuüben, die sich auf die Fälle eines offensichtlichen Irrtums und eines Ermessensmißbrauchs beschränke, da nach einer gefestigten Rechtsprechung "die Beurteilenden bei der Bewertung der Arbeit derjenigen, die sie zu beurteilen haben, über einen äusserst weitgehenden Beurteilungsspielraum verfügen" (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1983 in den Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81, Seton/Kommission, Slg. 1983, 1789, Randnr. 23).

    40 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß nach gefestigter Rechtsprechung "die Beurteilenden bei der Bewertung der Arbeit derjenigen, die sie zu beurteilen haben, über einen äusserst weitgehenden Beurteilungsspielraum verfügen und daß es nicht Sache des Gerichtshofes ist, in diese Bewertung einzugreifen, es sei denn, daß ein offensichtlicher Irrtum oder eine offensichtliche Überschreitung des Beurteilungsspielraums vorliegt" (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1983 in den Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81, Seton, a. a. O., Randnr. 23).

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 21.10.1992 - T-23/91
    41 Zwar verfügen also die Beurteilenden bei der Bewertung der Arbeit derjenigen, die sie zu beurteilen haben, über einen weitgehenden Beurteilungsspielraum; wie der Gerichtshof jedoch in seinem Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90 (Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14) entschieden hat, kommt, wenn die Verwaltung über einen solchen Beurteilungsspielraum verfügt, eine um so grössere Bedeutung "der Beachtung der Garantien zu, die die Gemeinschaftsrechtsordnung... gewährt.
  • EuGH, 29.09.1976 - 105/75

    Giuffrida / Rat

    Auszug aus EuG, 21.10.1992 - T-23/91
    28 Um zu entscheiden, ob der Beklagte dadurch, daß er die Beurteilung des Klägers im Vergleich zu derjenigen für den vorangegangenen Beurteilungszeitraum um 22 % herabgesetzt hat, einen Ermessensmißbrauch begangen hat, ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien die Feststellung erlauben, daß mit der angefochtenen Maßnahme ein anderer Zweck als derjenige verfolgt wurde, der ihr aufgrund der anwendbaren Statutsbstimmungen zugewiesen war (vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966 in den Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann/Kommission, Slg. 1966, 154, und vom 29. September 1976 in der Rechtssache 105/75, Giuffrida/Rat, Slg. 1976, 1395, Randnr. 11; vgl. auch das Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 1990 in der Rechtssache T-46/89, Pitrone/Kommission, Slg. 1990, II-577, Randnrn.
  • EuGH, 05.05.1966 - 18/65

    Gutmann / Kommission EAG

    Auszug aus EuG, 21.10.1992 - T-23/91
    28 Um zu entscheiden, ob der Beklagte dadurch, daß er die Beurteilung des Klägers im Vergleich zu derjenigen für den vorangegangenen Beurteilungszeitraum um 22 % herabgesetzt hat, einen Ermessensmißbrauch begangen hat, ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien die Feststellung erlauben, daß mit der angefochtenen Maßnahme ein anderer Zweck als derjenige verfolgt wurde, der ihr aufgrund der anwendbaren Statutsbstimmungen zugewiesen war (vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966 in den Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann/Kommission, Slg. 1966, 154, und vom 29. September 1976 in der Rechtssache 105/75, Giuffrida/Rat, Slg. 1976, 1395, Randnr. 11; vgl. auch das Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 1990 in der Rechtssache T-46/89, Pitrone/Kommission, Slg. 1990, II-577, Randnrn.
  • EuGH, 03.07.1980 - 6/79

    Grassi / Rat

    Auszug aus EuG, 21.10.1992 - T-23/91
    29 Hierzu bestimmt Artikel 43 des Statuts: "Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten ° mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppe A 1 und A 2 ° wird regelmässig, mindestens aber alle zwei Jahre,... eine Beurteilung erstellt." Daraus ergibt, sich, daß die Beurteilung ein "internes Dokument" darstellt, "das in erster Linie dazu dient, die Verwaltung in regelmässigen Abständen darüber zu informieren, wie ihre Beamten ihren Dienst versehen", wie der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1980 in den Rechtssachen 6/79 und 97/79 (Grassi/Rat, Slg. 1980, 2141, Randnr. 20) entschieden hat.
  • EuG, 23.10.1990 - T-46/89

    Antonino Pitrone gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 21.10.1992 - T-23/91
    28 Um zu entscheiden, ob der Beklagte dadurch, daß er die Beurteilung des Klägers im Vergleich zu derjenigen für den vorangegangenen Beurteilungszeitraum um 22 % herabgesetzt hat, einen Ermessensmißbrauch begangen hat, ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien die Feststellung erlauben, daß mit der angefochtenen Maßnahme ein anderer Zweck als derjenige verfolgt wurde, der ihr aufgrund der anwendbaren Statutsbstimmungen zugewiesen war (vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966 in den Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann/Kommission, Slg. 1966, 154, und vom 29. September 1976 in der Rechtssache 105/75, Giuffrida/Rat, Slg. 1976, 1395, Randnr. 11; vgl. auch das Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 1990 in der Rechtssache T-46/89, Pitrone/Kommission, Slg. 1990, II-577, Randnrn.
  • EuGH, 25.11.1976 - 122/75

    Küster / Parlament

    Auszug aus EuG, 21.10.1992 - T-23/91
    39 Was den rechtlichen Rahmen und den Umfang der Kontrolle von Beurteilungen durch den Gemeinschaftsrichter betrifft, ist einleitend darauf hinzuweisen, daß für Beurteilungen, die keine Verfügungen im Sinne von Artikel 25 des Statuts sind, die Sondervorschriften von Artikel 43 des Statuts gelten (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 25. November 1976 in der Rechtssache 122/75, Küster/Parlament, Slg. 1976, 1685, Randnrn. 24 und 25).
  • EuGH, 05.12.1963 - 35/62

    Herr André Leroy gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und

    Auszug aus EuG, 21.10.1992 - T-23/91
    33 Was die Anhaltspunkte betrifft, die der Kläger zum einen aus dem möglichen Einfluß seiner zuvor beim Gemeinschaftsrichter erhobenen Klagen und zum anderen aus der Verschlechterung seiner Beziehungen zu seinem Dienstvorgesetzten herleitet, so ist das Gericht der Auffassung, daß solche Umstände nicht geeignet sind, zu beweisen, daß frühere Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten sowie die Unvereinbarkeit der Charaktere, die den Kläger und Herrn G. trennte, die Beurteilenden bei der Ausarbeitung der Beurteilung geleitet haben können (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1963 in den Rechtssachen 35/62 und 16/63, Leroy/Hohe Behörde EGKS, Slg. 1963, 425, 445).
  • EuGH, 04.02.1987 - 417/85

    Maurissen / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 21.10.1992 - T-23/91
    Für den sich daran anschließenden Zeitraum von 1986 bis 1987 habe er aber in der Folge des Urteils des Gerichtshofes vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 417/85 (Maurissen/Rechnungshof, Slg. 1987, 551), das seiner Klage gegen seine Nichtzulassung zu den Prüfungen eines internen Auswahlverfahrens stattgegeben habe, zunächst eine besonders ungünstige Beurteilung erhalten.
  • EuG, 12.07.2005 - T-157/04

    De Bry / Kommission

    Référence à : Tribunal 21 octobre 1992, Maurissen/Cour des comptes, T-23/91, Rec.

    52 Selon l'arrêt du Tribunal du 21 octobre 1992, Maurissen/Cour des comptes (T-23/91, Rec. p. II-2377, point 41), tout abaissement de l'évaluation du fonctionnaire noté par rapport à l'exercice de notation précédent devrait être dûment motivé.

  • EuG, 04.05.2005 - T-144/03

    Schmit / Kommission

    p. 1789, point 23 ; Tribunal 21 octobre 1992, Maurissen/Cour des comptes, T-23/91, Rec.

    70 Tout d'abord, il est constant que la fonction première du rapport de notation est d'assurer à l'administration une information périodique sur l'accomplissement de leur service par ses fonctionnaires (arrêts de la Cour du 3 juillet 1980, Grassi/Conseil, 6/79 et 97/79, Rec. p. 2141, point 20, et arrêt du Tribunal du 21 octobre 1992, Maurissen/Cour des comptes, T-23/91, Rec. p. II-2377, point 29).

  • EuG, 10.05.2005 - T-193/03

    Piro / Kommission

    Référence à : Tribunal 21 octobre 1992, Maurissen/Cour des comptes, T-23/91, Rec.

    35 Le requérant rappelle que le Tribunal a précisé l'étendue des garanties conférées par l'ordre juridique communautaire dans le cadre de l'établissement des rapports de notation, lesquelles comprennent le droit pour l'intéressé de voir motiver la décision de façon suffisante et la nécessité d'une cohérence entre les appréciations analytiques et les commentaires des notateurs destinés à les justifier (arrêt du Tribunal du 21 octobre 1992, Maurissen/Cour des comptes, T-23/91, Rec. p. II-2377, point 41).

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