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   EuG, 21.10.2014 - T-162/09 DEP   

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https://dejure.org/2014,32490
EuG, 21.10.2014 - T-162/09 DEP (https://dejure.org/2014,32490)
EuG, Entscheidung vom 21.10.2014 - T-162/09 DEP (https://dejure.org/2014,32490)
EuG, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - T-162/09 DEP (https://dejure.org/2014,32490)
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  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    Auszug aus EuG, 21.10.2014 - T-162/09
    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewandt wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg, EU:T:2004:192, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, EU:T:2004:192, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, EU:T:2004:192, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.04.2012 - T-162/09

    Würth und Fasteners (Shenyang) / Rat - Nichtigkeitsklage - Dumping - Keine

    Auszug aus EuG, 21.10.2014 - T-162/09
    betreffend einen Antrag auf Festsetzung der Kosten, die dem European Industrial Fasteners Institute (EIFI) von der Adolf Würth GmbH & Co. KG im Anschluss an das Urteil vom 19. April 2012, Würth und Fasteners (Shenyang)/Rat (T-162/09, EU:T:2012:187), zu erstatten sind,.

    Mit Urteil vom 19. April 2012, Würth und Fasteners (Shenyang)/Rat (T-162/09, EU:T:2012:187), wies das Gericht die Klage als unzulässig ab und erlegte Adolf Würth sowie Arnold Fasteners neben ihren eigenen Kosten die Kosten u. a. des EIFI auf.

  • EuG, 15.01.2008 - T-228/02

    'Organisation des Modjahedines du peuple d''Iran / Rat'

    Auszug aus EuG, 21.10.2014 - T-162/09
    Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss im Übrigen mit einer zwingend strikten Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Januar 2008, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02 DEP, EU:T:2008:7, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.10.2008 - T-278/07

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.10.2014 - T-162/09
    Zwar ist das Gericht bei Fehlen solcher Informationen nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T-278/07 P-DEP, Slg, EU:T:2013:269, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 31.03.2011 - T-5/02

    Tetra Laval v Commission

    Auszug aus EuG, 21.10.2014 - T-162/09
    Als Drittes ist hinsichtlich der Arbeitsbelastung, die dem Beistand des EIFI aus dem Verfahren hat erwachsen können, darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter den Arbeitsaufwand zu berücksichtigen hat, der bei objektiver Betrachtung für das gesamte gerichtliche Verfahren unerlässlich war (Beschluss vom 31. März 2011, Tetra Laval/Kommission, T-5/02 DEP und T-80/02 DEP, EU:T:2011:129, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.11.2012 - T-121/09

    Al Shanfari / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 21.10.2014 - T-162/09
    Als Fünftes ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, da es bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung berücksichtigt hat, auch nicht über diejenigen Kosten gesondert zu entscheiden hat, die den Parteien im vorliegenden Verfahren entstanden sind (vgl. Beschluss des Gerichts vom 20. November 2012, Al Shanfari/Rat und Kommission, T-121/09 DEP, EU:T:2012:607, Rn. 45 und 46).
  • EuG, 28.05.2013 - T-278/07

    Marcuccio / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltshonorar -

    Auszug aus EuG, 21.10.2014 - T-162/09
    Zwar ist das Gericht bei Fehlen solcher Informationen nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T-278/07 P-DEP, Slg, EU:T:2013:269, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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