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   EuG, 21.11.2002 - T-88/98   

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EuG, 21.11.2002 - T-88/98 (https://dejure.org/2002,9763)
EuG, Entscheidung vom 21.11.2002 - T-88/98 (https://dejure.org/2002,9763)
EuG, Entscheidung vom 21. November 2002 - T-88/98 (https://dejure.org/2002,9763)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Dumping - Verbindungselemente aus nichtrostendem Stahl - Ermittlung des Ausfuhrpreises - Unzuverlässigkeit des Preises - Ermittlung des Normalwerts - Verteidigungsrechte

  • Europäischer Gerichtshof

    Kundan und Tata / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Kundan Industries Ltd und Tata International Ltd gegen Rat der Europäischen Union.

    Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 2 Absatz 9
    1. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Ausfuhrpreises - Heranziehung eines errechneten Ausfuhrpreises - Voraussetzungen - Ermessen der Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen

  • EU-Kommission

    Kundan Industries Ltd und Tata International Ltd gegen Rat der Europäischen Union.

    Dumping - Verbindungselemente aus nichtrostendem Stahl - Ermittlung des Ausfuhrpreises - Unzuverlässigkeit des Preises - Ermittlung des Normalwerts - Verteidigungsrechte.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 393/98 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Asien; Ermittlung des Ausfuhrpreises wegen einer Provision anwendbaren Zolls; ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 393/98 Art. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Dumping - Verbindungselemente aus nichtrostendem Stahl - Ermittlung des Ausfuhrpreises - Unzuverlässigkeit des Preises - Ermittlung des Normalwerts - Verteidigungsrechte.

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 30.03.2000 - T-51/96

    Miwon / Rat

    Auszug aus EuG, 21.11.2002 - T-88/98
    Hierzu ist im Urteil des Gerichts vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-51/96 (Miwon/Rat, Slg. 2000, II-1841, Randnr. 42) entschieden worden, dass die Prüfung der Frage, ob die von einem Exporteur mitgeteilten Ausfuhrpreise zuverlässig waren, zwangsläufig mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden ist, bei denen die Organe über ein weites Ermessen verfügen, so dass der Gemeinschaftsrichter nur zu einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung berufen ist.

    Aus dieser Vorschrift und insbesondere aus den dort verwendeten Worten "stellt sich heraus" folgt, dass die Organe über ein Ermessen bei der Entscheidung darüber verfügen, ob dieser Artikel anzuwenden ist, und dass der errechnete Ausfuhrpreis nicht nur herangezogen werden kann, wenn die Organe den Beweis für die Existenz einer Ausgleichsvereinbarung erlangen, sondern auch dann, wenn eine solche Vereinbarung zu existieren scheint (vgl. analog dazu Urteil Miwon/Rat, Randnr. 40, zur Auslegung von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung [EWG] Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 209, S. 1]).

    Im Urteil Miwon/Rat hat das Gericht entschieden, dass die Preispolitik der Importeure von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Republik Korea und insbesondere die Tatsache, dass diese Importeure im Untersuchungszeitraum auf dem Gemeinschaftsmarkt ständig und systematisch mit Verlust weiterverkauft hatten, mangels alternativer Erklärungen als maßgeblicher Anhaltspunkt dafür anzusehen war, dass der von der Klägerin angegebene Ausfuhrpreis unzuverlässig war und/oder dass Ausgleichsvereinbarungen bestanden (Randnrn. 46 bis 53).

  • EuG, 19.11.1998 - T-147/97

    Champion Stationery Manufacturing u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 21.11.2002 - T-88/98
    Nach ständiger Rechtsprechung muss es Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Verwaltungsverfahren gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht vorzutragen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer und Saudi Arabian Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 84, vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-159/94 und T-160/94, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, Slg. 1997, II-2461, Randnr. 83, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache T-147/97, Champion Stationery u. a./Rat, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 55).

    So bestimmt Artikel 20 Absatz 2, dass die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes "die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen [können], auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen ... zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden" (Urteil Champion Stationery u. a./Rat, Randnr. 55).

  • EuG, 17.07.1998 - T-118/96

    Thai Bicycle / Rat

    Auszug aus EuG, 21.11.2002 - T-88/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Gemeinschaftsorgane auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen über ein weites Ermessen (vgl. u. a. Urteile des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-97/95, Sinochem/Rat, Slg. 1998, II-85, Randnr. 51, und vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.1990 - 188/87
    Auszug aus EuG, 21.11.2002 - T-88/98
    Ebenso wie eine Partei, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, den Nachweis erbringen muss, dass ihr Antrag berechtigt ist (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-320/86 und C-188/87, Stanko France/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-3013, Randnr. 48), obliegt es nämlich den Gemeinschaftsorganen, wenn sie der Ansicht sind, eine Berichtigung der hier in Rede stehenden Art vornehmen zu müssen, sich auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte zu stützen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, und dessen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise belegen.
  • EuGH, 27.06.1991 - 49/88

    Al-Jubail Fertilizer Company u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 21.11.2002 - T-88/98
    Nach ständiger Rechtsprechung muss es Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Verwaltungsverfahren gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht vorzutragen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer und Saudi Arabian Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 84, vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-159/94 und T-160/94, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, Slg. 1997, II-2461, Randnr. 83, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache T-147/97, Champion Stationery u. a./Rat, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 55).
  • EuG, 12.05.1999 - T-164/96

    Moccia Irme / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.11.2002 - T-88/98
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Verletzung des Diskriminierungsverbots durch die Gemeinschaftsorgane voraus, dass sie vergleichbare Situationen ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt haben, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch objektive Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 188).
  • EuGH, 11.07.1990 - 320/86

    Stanko France / Kommission und Rat

    Auszug aus EuG, 21.11.2002 - T-88/98
    Ebenso wie eine Partei, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, den Nachweis erbringen muss, dass ihr Antrag berechtigt ist (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-320/86 und C-188/87, Stanko France/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-3013, Randnr. 48), obliegt es nämlich den Gemeinschaftsorganen, wenn sie der Ansicht sind, eine Berichtigung der hier in Rede stehenden Art vornehmen zu müssen, sich auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte zu stützen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, und dessen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise belegen.
  • EuG, 17.12.1997 - T-121/95

    EFMA / Rat

    Auszug aus EuG, 21.11.2002 - T-88/98
    Nach ständiger Rechtsprechung muss es Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Verwaltungsverfahren gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht vorzutragen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer und Saudi Arabian Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 84, vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-159/94 und T-160/94, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, Slg. 1997, II-2461, Randnr. 83, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache T-147/97, Champion Stationery u. a./Rat, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 55).
  • EuG, 29.01.1998 - T-97/95

    Sinochem / Rat

    Auszug aus EuG, 21.11.2002 - T-88/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Gemeinschaftsorgane auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen über ein weites Ermessen (vgl. u. a. Urteile des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-97/95, Sinochem/Rat, Slg. 1998, II-85, Randnr. 51, und vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnrn.
  • EuG, 18.12.1997 - T-159/94

    Ajinomoto / Rat

    Auszug aus EuG, 21.11.2002 - T-88/98
    Nach ständiger Rechtsprechung muss es Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Verwaltungsverfahren gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht vorzutragen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer und Saudi Arabian Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 84, vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-159/94 und T-160/94, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, Slg. 1997, II-2461, Randnr. 83, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache T-147/97, Champion Stationery u. a./Rat, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 55).
  • EuG, 18.03.2009 - T-299/05

    Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision / Rat - Dumping -

    Das Gericht habe nämlich mit Urteil vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat (T-88/98, Slg. 2002, II-4897), festgestellt, dass sich die Gemeinschaftsorgane bei der Vornahme derartiger Abzüge auf Anhaltspunkte stützen müssten, die darauf hinwiesen oder den Schluss zuließen, dass tatsächlich eine Provision gezahlt worden sei und dass sie geeignet gewesen sei, in bestimmtem Umfang die Vergleichbarkeit zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu beeinflussen.

    Da die für den Verkauf zuständigen Unternehmen und die Klägerinnen miteinander verbunden seien, spiele es keine Rolle, ob tatsächlich eine Provision gezahlt worden sei, da der vorliegende Fall anders liege als der, in dem das Urteil Kundan und Tata/Rat (siehe oben, Randnr. 247) ergangen sei und wo der Ausführer und das verkaufende Unternehmen voneinander unabhängig gewesen seien.

    Sie stützen ihre Auffassung im Wesentlichen darauf, dass das Gericht im Urteil Kundan und Tata/Rat (siehe oben, Randnr. 247) festgestellt habe, dass sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Systematik von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung eine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwerts nur zur Berücksichtigung von Unterschieden bei Faktoren vorgenommen werden könne, die die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussten.

    Das Gericht hat im Urteil Kundan und Tata/Rat (siehe oben, Randnr. 247) insbesondere festgestellt, dass sich die Gemeinschaftsorgane für eine Berichtigung für Provisionen auf Anhaltspunkte hätten stützen müssen, die dafür sprechen oder den Schluss zulassen, dass tatsächlich eine Provision gezahlt wurde und dass sie geeignet war, in bestimmtem Umfang die Vergleichbarkeit von Ausfuhrpreis und Normalwert zu beeinflussen (Randnr. 95 des Urteils).

  • EuG, 10.03.2009 - T-249/06

    Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter

    Es ist darauf hinzuweisen, dass ebenso wie eine Partei, die gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, den Nachweis erbringen muss, dass ihr Antrag berechtigt ist, die Gemeinschaftsorgane, wenn sie der Ansicht sind, eine Berichtigung vornehmen zu müssen, sich auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte stützen müssen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, und dessen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise belegen (Urteil des Gerichts vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T-88/98, Slg. 2002, II-4897, Randnr. 96).

    Nach der Rechtsprechung kann sowohl dem Wortlaut als auch der Systematik von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung nach eine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwerts nur zur Berücksichtigung von Unterschieden bei Faktoren vorgenommen werden, die die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussen (Urteil Kundan und Tata/Rat, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 94).

  • EuG, 28.10.2004 - T-35/01

    Shanghai Teraoka Electronic / Rat - Dumping - Einführung endgültiger

    287 Die der Kommission nach Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung obliegende Pflicht, die von einem Antidumpingverfahren betroffenen Unternehmen über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen zu unterrichten, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung von Antidumpingzöllen vorzuschlagen, soll die Wahrung der Verteidigungsrechte der in ein solches Verfahren einbezogenen Unternehmen gewährleisten (Urteil des Gerichts vom 21. November 2002 in der Rechtssache T-88/98, Kundan und Tata/Rat, Slg. 2002, II-4897, Randnr. 131).

    289 Nach ständiger Rechtsprechung muss es Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Verwaltungsverfahren gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stützt, sachgerecht vorzutragen (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 17, Urteil Ajinomoto und NutraSweet/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 83, Urteil Champion Stationery u. a./Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 55, und Urteil Kundan und Tata/Rat, zitiert oben in Randnr. 287, Randnr. 132).

  • EuG, 04.10.2006 - T-300/03

    Moser Baer India / Rat - Ausgleichszolluntersuchungen - Bespielbare Compactdiscs

    Diese Pflicht zur endgültigen Unterrichtung soll die Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen gewährleisten (vgl. entsprechend im Bereich des Dumping Urteil des Gerichts vom 21. November 2002 in der Rechtssache T-88/98, Kundan und Tata/Rat, Slg. 2002, II-4897, Randnr. 131).

    126 Nach ständiger Rechtsprechung zu handelspolitischen Schutzmaßnahmen muss es zudem Unternehmen, die von einer dem Erlass endgültiger Maßnahmen vorausgehenden Untersuchung betroffen sind, im Verwaltungsverfahren ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sachgerecht vorzutragen (vgl. Urteil Kundan und Tata/Rat, Randnr. 132 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 04.03.2010 - T-407/06

    Zhejiang Aokang Shoes / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus

    Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihre Beurteilung des Vorliegens einer Dumpingpraktik und der daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteile des Gerichtshofs vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C-49/88, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 17, und vom 3. Oktober 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, Slg. 2000, I-8147, Randnr. 99; Urteile des Gerichts vom 19. November 1998, Champion Stationery u. a./Rat, T-147/97, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 55, und vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T-88/98, Slg. 2002, II-4897, Randnr. 132).

    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerinnen in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 20 der Grundverordnung dahin auszulegen, dass es sich auf eine Verletzung ihrer in der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und auch in dieser Vorschrift verankerten Verteidigungsrechte bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kundan und Tata/Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 131).

  • EuG, 10.04.2019 - T-301/16

    Jindal Saw und Jindal Saw Italia / Kommission

    Liegt keiner dieser Fälle vor, so muss die Kommission, sofern es einen Ausfuhrpreis gibt, diesen bei der Ermittlung des Dumpings heranziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T-88/98, EU:T:2002:280, Rn. 49, und vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat, T-190/08, EU:T:2011:618, Rn. 26).

    Dies gilt insbesondere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der von einem Ausführer mitgeteilten Ausfuhrpreise (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T-88/98, EU:T:2002:280, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.10.2011 - T-190/08

    CHEMK und KF / Rat - Dumping - Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der

    Liegt keiner dieser Fälle vor, müssen die Organe, sofern es einen Ausfuhrpreis gibt, diesen bei der Ermittlung des Dumpings heranziehen (Urteil des Gerichts vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T-88/98, Slg. 2002, II-4897, Randnr. 49).

    Die Ermittlung einer angemessenen Gewinnspanne bildet keine Ausnahme von der Anwendung dieser Rechtsprechung, da sie zwangsläufig mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden ist (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 30. März 2000, Miwon/Rat, T-51/96, Slg. 2000, II-1841, Randnr. 42, sowie Kundan und Tata/Rat, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 50).

  • EuG, 04.03.2010 - T-409/06

    Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit

    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 20 der Grundverordnung dahin auszulegen, dass es sich auf eine Verletzung ihrer in der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und auch in dieser Vorschrift verankerten Verteidigungsrechte bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T-88/98, Slg. 2002, II-4897, Randnr. 131).

    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihre Beurteilung des Vorliegens einer Dumpingpraktik und der daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteile Al-Jubail Fertilizer/Rat, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 17, und vom 3. Oktober 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, Slg. 2000, I-8147, Randnr. 99, Champion Stationery u. a./Rat, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 55, und Kundan und Tata/Rat, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 132).

  • EuG, 27.03.2009 - T-407/06

    Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der

        Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihre Auffassung zum Vorliegen einer Dumpingpraktik und der daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteile des Gerichtshofs vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C-49/88, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 17, und vom 3. Oktober 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, Slg. 2000, I-8147, Randnr. 99; Urteile des Gerichts vom 19. November 1998, Champion Stationery u. a./Rat, T-147/97, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 55, und vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T-88/98, Slg. 2002, II-4897, Randnr. 132).

        Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerinnen in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 20 der Grundverordnung dahin auszulegen, dass es sich auf eine Verletzung ihrer in der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und auch in dieser Vorschrift verankerten Verteidigungsrechte bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kundan und Tata/Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 131).

  • EuG, 04.03.2010 - T-410/06

    Foshan City Nanhai Golden Step Industrial / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen

    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 20 der Grundverordnung dahin auszulegen, dass es sich auf eine Verletzung ihrer in der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und auch in dieser Vorschrift verankerten Verteidigungsrechte bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T-88/98, Slg. 2002, II-4897, Randnr. 131).

    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihre Beurteilung des Vorliegens einer Dumpingpraktik und der daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteile des Gerichtshofs Al-Jubail Fertilizer/Rat, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 17, und vom 3. Oktober 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, Slg. 2000, I-8147, Randnr. 99; Urteile des Gerichts Champion Stationery u. a./Rat, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 55, und Kundan und Tata/Rat, oben in Randnr. 110 angeführt, Randnr. 132).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-191/09

    Rat / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Gemeinsame

  • EuGH, 10.09.2015 - C-687/13

    Fliesen-Zentrum Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping -

  • EuGH, 27.10.2011 - C-511/09

    Dongguan Nanzha Leco Stationery / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhr von

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-200/09

    Kommission / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Gemeinsame

  • EuG, 04.03.2010 - T-401/06

    Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil

  • EuG, 14.12.2022 - T-143/20

    PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/ Kommission -

  • EuG, 25.06.2015 - T-26/12

    PT Musim Mas / Rat

  • FG München, 24.10.2013 - 14 K 3204/11

    Gültigkeit der VO (EU) Nr. 917/2011, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2011 - C-511/09

    Dongguan Nanzha Leco Stationery / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhr von

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-687/13

    Fliesen-Zentrum Deutschland - Antidumpingzoll - Gültigkeit der

  • EuG, 14.09.2022 - T-744/19

    Methanol Holdings (Trinidad)/ Kommission - Dumping - Einfuhren von Mischungen von

  • EuG, 07.02.2013 - T-84/07

    EuroChem MCC / Rat - Dumping - Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und

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