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   EuG, 21.11.2018 - T-460/17   

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EuG, 21.11.2018 - T-460/17 (https://dejure.org/2018,38260)
EuG, Entscheidung vom 21.11.2018 - T-460/17 (https://dejure.org/2018,38260)
EuG, Entscheidung vom 21. November 2018 - T-460/17 (https://dejure.org/2018,38260)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bopp/ EUIPO (Représentation d'un octogone équilatéral)

    Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die einen blauen achteckigen Rahmen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 94 der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Bopp/ EUIPO (Représentation d'un octogone équilatéral)

    Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die einen blauen achteckigen Rahmen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 94 der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Bopp/ EUIPO (Représentation d'un octogone équilatéral)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 25.09.2015 - T-209/14

    Bopp / HABM (Représentation d'un cadre octogonal vert) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 21.11.2018 - T-460/17
    Mit Urteil vom 25. September 2015, Bopp/HABM (Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens) (T-209/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:701), wies das Gericht die Klage gegen die neue Entscheidung in der die Anmeldung eines Bildzeichens, das einen achteckigen grünen Rahmen darstellt, als Unionsmarke betreffenden Sache ab.

    Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) gerügt wurde, stellte es zunächst in den Rn. 47 und 48 des Urteils vom 25. September 2015, Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens (T-209/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:701), fest, dass die angesprochenen Verkehrskreise, da es sich bei den in dieser Rechtssache von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen im Wesentlichen um Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in Form eines Qualitätssiegels für Waren und Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister handelte, aus Gewerbetreibenden mit durchschnittlich hohem Aufmerksamkeitsgrad bestanden.

    Der Kläger legte gegen das Urteil vom 25. September 2015, Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens (T-209/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:701), Rechtsmittel ein und machte zu dessen Stützung drei Rechtsmittelgründe geltend.

    Sie pflichtete zudem der Beurteilung der Unterscheidungskraft des fraglichen Zeichens durch den Prüfer bei, der auch auf die Rn. 47 bis 58 des Urteils vom 25. September 2015, Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens (T-209/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:701), verwiesen hatte, um hervorzuheben, dass das betreffende Zeichen äußerst einfach sei.

    Die Beschwerdekammer habe sich, ebenso wie der Prüfer, darauf beschränkt, auf die Begründung des Urteils vom 25. September 2015, Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens (T-209/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:701), zu verweisen, die sich jedoch auf einen achteckigen grünen Rahmen bezogen habe, der für Dienstleistungen der Klasse 35 - die sich mit den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht überschnitten - beansprucht worden sei, ohne zu prüfen, inwieweit diese Begründung auf die vorliegende Anmeldung übertragbar sei.

    Dieses Ergebnis wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein achteckiger Rahmen gegenüber einem einfachen Achteck, das zu den geometrischen Grundformen gehört, keinen merklichen Unterschied aufweist, der geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise in stärkerem Maß zu wecken (Urteil vom 25. September 2015, Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens, T-209/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:701, Rn. 55).

    Was die blaue Farbe angeht, ist sie, wie sich aus der von der Beschwerdekammer bestätigten Analyse des Prüfers ergibt, eine übliche Farbe, die als solche, ebenso wie die grüne Farbe, keine Wirkung entfaltet, die zur Kennzeichnung der Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen geeignet wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2015, Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens, T-209/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:701, Rn. 53).

    Die Beschwerdekammer hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im vorliegenden Fall anders zu beurteilen ist als in der Sache, in der das Urteil vom 25. September 2015, Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens (T-209/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:701), ergangen ist.

    Drittens ergibt sich aus der Rechtsprechung zum einen, dass das EUIPO zwar im Rahmen der Prüfung der Anmeldung eines Zeichens als Marke, soweit es in dieser Hinsicht über Informationen verfügt, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, dass es aber keinesfalls an diese Entscheidungen gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. April 2016, Bopp/EUIPO, C-653/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:277, Rn. 5 und 6; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. September 2015, Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens, T-209/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:701, Rn. 61 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die Bearbeitung der Anmeldung Nr. 15663453 einer dreidimensionalen Marke mit der Darstellung eines grünen achteckigen Rahmens für die Dienstleistungen "Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in Form von Kundeninformation durch Kennzeichnung von Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen" der Klasse 35 betrifft, die im Blatt für Unionsmarken Nr. 2016/213 vom 10. November 2016 veröffentlicht wurde, ohne dass der Prüfer Einwendungen erhoben hätte, genügt der Hinweis, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. April 2016, Bopp/EUIPO, C-653/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:277, Rn. 5 und 6; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. September 2015, Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens, T-209/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:701, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen bildet das Unionsmarkenrecht eine gegenüber den nationalen Regelungen autonome Regelung, und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 zu beurteilen, so dass das EUIPO nicht verpflichtet ist, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Ämter in einem gleichartigen Fall (vgl. Urteil vom 25. September 2015, Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens, T-209/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:701, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.04.2016 - C-653/15

    Bopp / EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 21.11.2018 - T-460/17
    Mit Beschluss vom 7. April 2016, Bopp/EUIPO (C-653/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:277, Rn. 5 und 6), wies der Gerichtshof diesen Rechtsmittelgrund mit der Begründung als offensichtlich unzulässig zurück, dass sich der Kläger in Wirklichkeit darauf beschränkt hatte, die Tatsachenwürdigung des Gerichts zu rügen, ohne eine Verfälschung des ihm unterbreiteten Akteninhalts geltend zu machen.

    Zum zweiten Rechtsmittelgrund stellte der Gerichtshof fest, dass das Gericht die Beweislastregeln nicht verkannt hatte, als es ausführte, dass der Kläger zu beweisen hat, dass das angemeldete Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Kennzeichnung der Herkunft der in Rede stehenden Dienstleistungen wahrgenommen wird (Beschluss vom 7. April 2016, Bopp/EUIPO, C-653/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:277, Rn. 5 und 6).

    Der dritte Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht wurde, wurde vom Gerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen, dass das EUIPO zwar im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung eines Zeichens als Unionsmarke, soweit es in dieser Hinsicht über Informationen verfügt, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, aber keinesfalls an diese Entscheidungen gebunden ist (Beschluss vom 7. April 2016, Bopp/EUIPO, C-653/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:277, Rn. 5 und 6).

    Drittens ergibt sich aus der Rechtsprechung zum einen, dass das EUIPO zwar im Rahmen der Prüfung der Anmeldung eines Zeichens als Marke, soweit es in dieser Hinsicht über Informationen verfügt, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, dass es aber keinesfalls an diese Entscheidungen gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. April 2016, Bopp/EUIPO, C-653/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:277, Rn. 5 und 6; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. September 2015, Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens, T-209/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:701, Rn. 61 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die Bearbeitung der Anmeldung Nr. 15663453 einer dreidimensionalen Marke mit der Darstellung eines grünen achteckigen Rahmens für die Dienstleistungen "Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in Form von Kundeninformation durch Kennzeichnung von Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen" der Klasse 35 betrifft, die im Blatt für Unionsmarken Nr. 2016/213 vom 10. November 2016 veröffentlicht wurde, ohne dass der Prüfer Einwendungen erhoben hätte, genügt der Hinweis, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. April 2016, Bopp/EUIPO, C-653/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:277, Rn. 5 und 6; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. September 2015, Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens, T-209/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:701, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.12.2016 - T-529/15

    Intesa Sanpaolo / EUIPO (START UP INITIATIVE) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 21.11.2018 - T-460/17
    Zweitens ist, soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die Eintragung der Anmeldemarke sei mit einer pauschalen Begründung zurückgewiesen worden, bei der die Wahrnehmung des Zusammenspiels des fraglichen Zeichens mit den verschiedenen betroffenen Waren und Dienstleistungen durch die betroffenen Verkehrskreise außer Acht gelassen worden sei, darauf hinzuweisen, dass eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen ausreichen kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Urteil vom 15. Dezember 2016, 1ntesa Sanpaolo/EUIPO [START UP INITIATIVE], T-529/15, EU:T:2016:747, Rn. 16).

    Für eine solche Homogenität genügt es nicht, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse des Abkommens von Nizza gehören, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen umfassen, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen (Urteil vom 15. Dezember 2016, START UP INITIATIVE, T-529/15, EU:T:2016:747, Rn. 17).

    Allerdings wird die Homogenität der Waren oder Dienstleistungen im Sinne der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung im Hinblick auf den konkreten Grund für die Ablehnung der Eintragung der betroffenen Anmeldemarke beurteilt, und es ist möglich, eine pauschale Begründung für Waren und Dienstleistungen zu geben, zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der die Begründung der in Rede stehenden Entscheidung darstellenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen die für jede Ware oder Dienstleistung dieser Kategorie angestellten Erwägungen hinreichend deutlich macht und ohne Unterschied auf jede der betreffenden Waren und Dienstleistungen angewandt werden kann (Urteil vom 15. Dezember 2016, START UP INITIATIVE, T-529/15, EU:T:2016:747, Rn. 18).

  • EuG, 12.09.2007 - T-304/05

    'Cain Cellars / HABM (Représentation d''un pentagone)' - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 21.11.2018 - T-460/17
    Im Übrigen hat der Kläger nichts vorgetragen, was die Erwägung zuließe, dass das fragliche Zeichen Elemente enthält, die geeignet wären, es im Sinne des Urteils vom 12. September 2007, Cain Cellars/HABM (Darstellung eines Pentagons) (T-304/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:271, Rn. 23), von anderen zu unterscheiden, obwohl er, da er die Unterscheidungskraft der Anmeldemarke geltend macht, mit konkreten und fundierten Angaben darlegen muss, dass die Anmeldemarke entweder von Haus aus Unterscheidungskraft besitzt oder sie durch Benutzung erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 50).

    Hinzu kommt, dass das fragliche Zeichen äußerst einfach ist und kein zu seiner Individualisierung geeignetes Element aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Darstellung eines Pentagons, T-304/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:271, Rn. 23).

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

    Auszug aus EuG, 21.11.2018 - T-460/17
    Im Übrigen hat der Kläger nichts vorgetragen, was die Erwägung zuließe, dass das fragliche Zeichen Elemente enthält, die geeignet wären, es im Sinne des Urteils vom 12. September 2007, Cain Cellars/HABM (Darstellung eines Pentagons) (T-304/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:271, Rn. 23), von anderen zu unterscheiden, obwohl er, da er die Unterscheidungskraft der Anmeldemarke geltend macht, mit konkreten und fundierten Angaben darlegen muss, dass die Anmeldemarke entweder von Haus aus Unterscheidungskraft besitzt oder sie durch Benutzung erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 50).

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger, soweit er sich entgegen der Beurteilung des EUIPO auf die Unterscheidungskraft einer Anmeldemarke beruft, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen hat, dass die Anmeldemarke entweder von Haus aus Unterscheidungskraft besitzt oder sie durch Benutzung erworben hat (Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 50).

  • EuG, 06.02.2013 - T-263/11

    'Bopp / HABM (Représentation d''un cadre octogonal vert)' - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 21.11.2018 - T-460/17
    Mit Urteil vom 6. Februar 2013, Bopp/HABM (Darstellung eines grünen achteckigen Rahmens) (T-263/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:61), stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdekammer - weil sie erklärt hatte, zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung weder darüber ins Bild gesetzt worden zu sein, welche Dienstleistungen genau von der Anmeldemarke erfasst sein sollten, noch darüber, wie diese Marke verwendet werden solle, was möglicherweise das Verständnis der Bezeichnung der beanspruchten Dienstleistungen erleichtert hätte, obwohl das dem EUIPO ordnungsgemäß übermittelte Schreiben des Klägers Angaben hierzu enthielt - ihren Mangel an Informationen nicht dadurch wettmachen konnte, dass sie die Beurteilung, ob die Anmeldemarke Unterscheidungskraft besitzt oder beschreibend ist, am Maßstab aller Dienstleistungen der Klasse 35, u. a. Werbung, in abstrakter Betrachtungsweise vornahm, ohne die Besonderheiten der von der dieser Marke erfassten Dienstleistungen zu berücksichtigen.

    Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht wurde, stellte es in den Rn. 28 bis 32 seines Urteils im Wesentlichen fest, dass der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen konnte, die Beschwerdekammer habe das Urteil vom 6. Februar 2013, Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens (T-263/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:61), falsch ausgelegt, im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Entscheidung in dieser Rechtssache das ordnungsgemäß übermittelte Schreiben des Klägers nicht gebührend berücksichtigt und sich nicht mit der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen auseinandergesetzt.

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 21.11.2018 - T-460/17
    Sie sind daher unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 136 bis 144; vgl. auch Urteil vom 26. Juli 2017, Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen/EUIPO, C-471/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:602, Rn. 24 bis 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.04.2016 - C-480/15

    KS Sports / EUIPO

    Auszug aus EuG, 21.11.2018 - T-460/17
    Soweit das Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, dass er einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer angesichts ihrer hinreichenden Darlegung der Tatsachen und rechtlichen Erwägungen, denen nach dem Aufbau dieser Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt, nicht verpflichtet war, eine besondere Begründung zur Rechtfertigung der Entscheidung gegenüber den in den Schriftsätzen der Parteien angeführten früheren Entscheidungen des EUIPO oder gegenüber der Unionsrechtsprechung zu geben (Beschluss vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 38).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-471/16

    Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 21.11.2018 - T-460/17
    Sie sind daher unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 136 bis 144; vgl. auch Urteil vom 26. Juli 2017, Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen/EUIPO, C-471/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:602, Rn. 24 bis 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.02.2024 - T-591/22

    Polaroid IP/ EUIPO - Klimeck (Représentation d'un carré placé dans un rectangle)

    Or, il y a lieu de considérer que ce motif retenu par la chambre de recours était indistinctement applicable à tous les produits et les services visés par la demande d'enregistrement et, partant, à l'ensemble des produits en cause relevant de la classe 9 [voir, en ce sens, arrêt du 21 novembre 2018, Bopp/EUIPO (Représentation d'un octogone équilatéral), T-460/17, non publié, EU:T:2018:816, point 57].
  • EuG, 25.11.2020 - T-862/19

    Brasserie St Avold/ EUIPO (Forme d'une bouteille foncée)

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass ein Kläger, der geltend macht, dass eine Anmeldemarke entgegen der vom EUIPO vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft habe, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen hat, dass die Anmeldemarke von Haus aus Unterscheidungskraft besitzt (vgl. Urteile vom 28. September 2010, Rosenruist/HABM [Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche], T-388/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:410, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. November 2018, Bopp/EUIPO [Abbildung eines gleichseitigen Achtecks], T-460/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:816, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mangels Informationen, die diesen Verbrauchern nahelegen, dass dieses Zeichen auf die Herkunft der betreffenden Waren hinweisen soll, können sie sich nicht vorstellen, dass es auf einen konkreten Hersteller hinweisen soll, und werden ihm keine besondere Aufmerksamkeit widmen (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Oktober 2002, Glaverbel/HABM [Oberfläche einer Glasplatte], T-36/01, EU:T:2002:245, Rn. 28, und vom 21. November 2018, Bopp/EUIPO [Darstellung eines gleichseitigen Achtecks], T-460/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:816, Rn. 63).

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