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   EuG, 21.12.2022 - T-702/21   

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https://dejure.org/2022,37257
EuG, 21.12.2022 - T-702/21 (https://dejure.org/2022,37257)
EuG, Entscheidung vom 21.12.2022 - T-702/21 (https://dejure.org/2022,37257)
EuG, Entscheidung vom 21. Dezember 2022 - T-702/21 (https://dejure.org/2022,37257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ekobulkos/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen - Beschwerde - Untätigkeitsklage - Aufforderung, tätig zu werden - Zulässigkeit - Verpflichtung zum Handeln - Fehlen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 29.09.2011 - T-442/07

    Ryanair / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-702/21
    Die Aufforderung ist zwar an kein besonderes Formerfordernis gebunden, sie muss jedoch so klar und deutlich sein, dass die Kommission konkret erkennen kann, welchen Inhalt die beantragte Entscheidung haben soll und dass mit ihr beabsichtigt ist, sie zu einer Stellungnahme zu zwingen (Urteile vom 3. Juni 1999, TF1/Kommission, T-17/96, EU:T:1999:119, Rn. 41, und vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T-442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 22).

    Um über die Begründetheit des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entscheiden zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob die Kommission zu der Zeit, als sie nach Art. 265 AEUV zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (Urteile vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T-95/96, EU:T:1998:206, Rn. 71, vom 19. Mai 2011, Ryanair/Kommission, T-423/07, EU:T:2011:226, Rn. 25, und vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T-442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 28).

  • EuG, 10.03.2021 - T-245/17

    ViaSat/ Kommission

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-702/21
    Der Wortlaut der Untätigkeitsklage und derjenige des Aufforderungsschreibens müssen jedoch nicht identisch sein (Urteil vom 10. März 2021, ViaSat/Kommission, T-245/17, EU:T:2021:128, Rn. 39).
  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-702/21
    Um über die Begründetheit des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entscheiden zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob die Kommission zu der Zeit, als sie nach Art. 265 AEUV zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (Urteile vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T-95/96, EU:T:1998:206, Rn. 71, vom 19. Mai 2011, Ryanair/Kommission, T-423/07, EU:T:2011:226, Rn. 25, und vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T-442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 28).
  • EuG, 19.05.2011 - T-423/07

    Ryanair / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-702/21
    Um über die Begründetheit des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entscheiden zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob die Kommission zu der Zeit, als sie nach Art. 265 AEUV zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (Urteile vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T-95/96, EU:T:1998:206, Rn. 71, vom 19. Mai 2011, Ryanair/Kommission, T-423/07, EU:T:2011:226, Rn. 25, und vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T-442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 28).
  • EuG, 03.06.1999 - T-17/96

    TF1 / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-702/21
    Die Aufforderung ist zwar an kein besonderes Formerfordernis gebunden, sie muss jedoch so klar und deutlich sein, dass die Kommission konkret erkennen kann, welchen Inhalt die beantragte Entscheidung haben soll und dass mit ihr beabsichtigt ist, sie zu einer Stellungnahme zu zwingen (Urteile vom 3. Juni 1999, TF1/Kommission, T-17/96, EU:T:1999:119, Rn. 41, und vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T-442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 22).
  • EuG, 25.04.2023 - T-562/19

    Klein/ Kommission - Untätigkeitsklage - Medizinprodukte - Art. 8 Abs. 1 und 2 der

    Um über die Begründetheit des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entscheiden zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung nämlich zu prüfen, ob die Kommission zu der Zeit, als sie nach Art. 265 AEUV zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2022, Ekobulkos/Kommission, T-702/21, EU:T:2022:842, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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