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   EuG, 21.12.2022 - T-747/20   

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https://dejure.org/2022,37264
EuG, 21.12.2022 - T-747/20 (https://dejure.org/2022,37264)
EuG, Entscheidung vom 21.12.2022 - T-747/20 (https://dejure.org/2022,37264)
EuG, Entscheidung vom 21. Dezember 2022 - T-747/20 (https://dejure.org/2022,37264)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    EOC Belgium/ Kommission

    Dumping - Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China - Endgültige Antidumpingzölle - Befreiung von Einfuhren mit einem bestimmten Verwendungszweck - Nichtigkeitsklage - Abtrennbarkeit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach ...

  • Wolters Kluwer

    Dumping; Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China; Endgültige Antidumpingzölle; Befreiung von Einfuhren mit einem bestimmten Verwendungszweck; Nichtigkeitsklage; Abtrennbarkeit; Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dumping - Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China - Endgültige Antidumpingzölle - Befreiung von Einfuhren mit einem bestimmten Verwendungszweck - Nichtigkeitsklage - Abtrennbarkeit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach ...

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-747/20
    In Ermangelung von Durchführungsmaßnahmen könnte sie nämlich, obwohl sie von dem fraglichen Rechtsakt unmittelbar betroffen ist, eine gerichtliche Überprüfung desselben erst, nachdem sie gegen dessen Bestimmungen verstoßen hat, erwirken, indem sie im Rahmen der gegen sie vor den nationalen Gerichten eingeleiteten Verfahren die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen geltend macht (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 27, und vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, im Folgenden: Urteil Montessori, EU:C:2018:873, Rn. 58).

    Natürliche oder juristische Personen, die aufgrund der in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter der Union nicht unmittelbar vor den Unionsgerichten anfechten können, sind durch die Möglichkeit, die Durchführungsmaßnahmen anzufechten, die dieser Rechtsakt nach sich zieht, davor geschützt, dass ein derartiger Rechtsakt ihnen gegenüber angewandt wird (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 28, und vom 6. November 2018, Montessori, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 59).

    Die Prüfung, ob ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, muss sich jedoch ausschließlich am Klagegegenstand orientieren (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 31, und vom 6. November 2018, Montessori, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 61).

    Ob der fragliche Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen gegenüber anderen Personen nach sich zieht, spielt also keine Rolle (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 30, und vom 6. November 2018, Montessori, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 61).

    Jedoch kann die Ablehnung eines Antrags, den ein Kläger bei den nationalen Behörden gestellt hat, nicht als Durchführungsmaßnahme eines Rechtsakts der Union angesehen werden, wenn der Schluss gezogen werden kann, dass es abwegig wäre, vom Kläger zu verlangen, einen solchen Antrag zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Montessori, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 66 und 67).

    Da die Klägerin im vorliegenden Fall die in der Durchführungsverordnung 2020/1336 vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt, um für die in Rede stehende Befreiung in Betracht zu kommen, wäre es abwegig, von ihr zu verlangen, diese Befreiung bei den betreffenden Zollbehörden zu beantragen und den Rechtsakt, mit dem dieser Antrag abgelehnt wird, bei einem nationalen Gericht anzufechten, um dieses Gericht zu veranlassen, den Gerichtshof nach der Gültigkeit von Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung 2020/1336 zu befragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2018, Montessori, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 65 und 66, sowie vom 28. Oktober 2020, Associazione GranoSalus/Kommission, C-313/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:869, Rn. 41).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, wonach eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, EU:C:1998:193, Rn. 43, vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C-125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 47, und vom 6. November 2018, Montessori, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42).

    Hinsichtlich der Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit ersucht sie das Gericht, im vorliegenden Fall dem Ansatz zu folgen, den der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen im Urteil vom 6. November 2018, Montessori (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873), zugrunde gelegt habe.

    In Rn. 43 des Urteils vom 6. November 2018, Montessori (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873), hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass bei einem im Bereich der staatlichen Beihilfen erlassenen Beschluss der Kommission, der einen Wirtschaftsteilnehmer in eine nachteilige Wettbewerbssituation versetzen kann, weil er die Wirkungen einer für seine Wettbewerber günstigen nationalen Maßnahme unberührt lässt, davon ausgegangen werden kann, dass er die Rechtsstellung dieses Wirtschaftsteilnehmers unmittelbar berührt.

    Wie sich aus den Rn. 43 und 52 des Urteils vom 6. November 2018, Montessori (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873), ergibt, hat der Gerichtshof seine Entscheidung auf die Feststellung gestützt, dass die beihilferechtlichen Regeln dem Ziel dienen, den Wettbewerb zu schützen, und dass die einschlägigen Vorschriften des AEU-Vertrags einem Wettbewerber eines Unternehmens, das von einer nationalen Maßnahme profitiert, das Recht verleihen, keinem durch eine solche Maßnahme verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein.

    Hinsichtlich der Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit nach Art. 263 Abs. 4 AEUV befindet sich die Klägerin in einer Situation, die mit der Situation der Kläger in der Rechtssache vergleichbar ist, in der das Urteil vom 6. November 2018, Montessori (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873), ergangen ist.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. November 2018, Montessori (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873), ergangen ist, fielen indessen sowohl die klagende Partei als auch ihre Wettbewerber in den Anwendungsbereich des Beihilferechts, da sie im Binnenmarkt tätig waren.

    Im Übrigen trifft es zwar zu, dass im Bereich der staatlichen Beihilfen die Wettbewerber der Begünstigten einer nationalen Maßnahme, die Letztere von einer Belastung befreit, grundsätzlich unmittelbar dieser Maßnahme unterworfen sind, wie dies in den Rechtssachen der Fall war, in denen das Urteil vom 6. November 2018, Montessori (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 6 und 50), ergangen ist.

    Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 46 des Urteils vom 6. November 2018, Montessori (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873), weiter ausgeführt, dass es zwar nicht Sache der Unionsgerichte ist, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung abschließend über die Wettbewerbsbeziehungen zwischen einem Kläger und den Begünstigten nationaler Maßnahmen, die in einem beihilferechtlichen Kommissionsbeschluss geprüft werden, zu befinden, dass jedoch die unmittelbare Betroffenheit eines solchen Klägers nicht aus der bloßen Möglichkeit einer Wettbewerbsbeziehung abgeleitet werden darf.

    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Unionsgerichte, soweit die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit erfordert, dass sich der angefochtene Rechtsakt unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers auswirkt, vielmehr prüfen müssen, ob der Kläger stichhaltig dargelegt hat, weshalb der Beschluss der Kommission geeignet ist, ihn in eine nachteilige Wettbewerbssituation zu versetzen und sich damit auf seine Rechtsstellung auszuwirken (Urteil vom 6. November 2018, Montessori, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 47).

    Zu den in jener Rechtssache in Rede stehenden Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kläger durch den Nachweis, dass sie auf demselben Markt wie die von der fraglichen Beihilfe Begünstigten tätig waren, stichhaltig dargetan hatten, dass der streitige Beschluss geeignet war, sie in eine nachteilige Wettbewerbssituation zu versetzen, und sich somit unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirkte, insbesondere auf ihr Recht, auf diesem Markt keinem durch die fraglichen Maßnahmen verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein (Urteil vom 6. November 2018, Montessori, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 50).

    Eine etwaige Lockerung der Rechtsprechung zur Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit, die sich aus der Übertragung des vom Gerichtshof im Urteil vom 6. November 2018, Montessori (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873), verfolgten Ansatzes ergäbe, würde die Gefahr einer Popularklage begründen.

    Erstens geht nämlich aus den Vorarbeiten zu Art. 111-365 Abs. 4 des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa, dessen Inhalt in Art. 263 Abs. 4 AEUV wortgleich übernommen wurde, hervor, dass die Hinzufügung der dritten Variante dieser Regelung dazu bestimmt war, die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Nichtigkeitsklagen für natürliche und juristische Personen weiter zu fassen, und dass die einzigen Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, für die ein restriktiver Ansatz beibehalten werden sollte, die Gesetzgebungsakte waren (Urteil vom 6. November 2018, Montessori, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 26).

    Somit besteht das Ziel von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV darin, die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Nichtigkeitsklagen natürlicher und juristischer Personen gegen Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, mit Ausnahme derer mit Gesetzescharakter, zu lockern (Urteil vom 6. November 2018, Montessori, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 27).

    Zweitens besteht das mit Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV verfolgte Ziel auch darin, dass diese Vorschrift, wie sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, verhindern soll, dass ein Einzelner gezwungen ist, gegen das Recht zu verstoßen, um Zugang zu den Gerichten zu erlangen (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 27, und vom 6. November 2018, Montessori, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 58).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-204/16

    SolarWorld/ Rat - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) Nr.

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-747/20
    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass sein Wesensgehalt verändert würde (vgl. Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit von Teilen eines Unionsrechtsakts erforderlich, die Bedeutung dieser Bestimmungen zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Sinn und den Wesensgehalt dieses Aktes verändern würde (vgl. Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dem von der Kommission angeführten Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 44 bis 53), hat der Gerichtshof Indizien angeführt, anhand deren sich bestimmen lässt, in welchen Fällen eine Befreiung von Antidumpingzöllen nicht von der Verordnung abtrennbar sein kann, mit der diese Zölle eingeführt werden.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838), ergangen ist, ging es um die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 1).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1238/2013 - der vorsah, dass die Einfuhren bestimmter Waren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen worden waren, von den in Art. 1 dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzöllen befreit waren - nicht von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere von denen über die Einführung dieser Zölle, getrennt werden konnte (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 55).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass zwar formal die Erhebung von Zöllen die Regel und die Zollbefreiung infolge einer Verpflichtungserklärung die Ausnahme sein mag, dass die beiden in Rede stehenden Vorschriften jedoch in Wirklichkeit alternative und einander ergänzende Maßnahmen zur Erreichung ein und desselben Ziels waren (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 44 bis 53).

    So zielten in diesem Fall sowohl die Einführung von Zöllen als auch die Annahme von Verpflichtungsangeboten darauf ab, die schädigende Auswirkung des Dumpings bei Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten auf den Wirtschaftszweig der Union zu beseitigen (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 44 bis 48).

    Er hat sich insoweit auf die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen gestützt (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 49 bis 51).

    Er hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Befreiung für 70 % der Einfuhren der betreffenden Waren galt (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 52 und 53).

    Das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838), gelangt ist, beruht also auf einer Reihe von Indizien, die eine besondere Situation kennzeichnen, in der das, was auf den ersten Blick als bloße Befreiung und somit als Ausnahme von einer Regel erscheinen mag, in Wirklichkeit ein mit der beanstandeten Maßnahme untrennbar verbundener Teil ist, der daher nicht abgetrennt werden kann.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass eine Einführung von Antidumpingzöllen, wie sie im vorliegenden Fall durch Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2020/1336 vorgesehen ist, die schädigenden Auswirkungen der angeblichen Dumpingpraktiken auf den Wirtschaftszweig der Union beseitigen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 46).

    Das Ziel der in Rede stehenden Befreiung unterscheidet sich daher von dem oben in Rn. 25 genannten, mit Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2020/1336 verfolgten Ziel, während in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838), ergangen ist, mit der Einführung von Antidumpingzöllen und der Befreiung von diesen Zöllen ein und dasselbe Ziel verfolgt wurde (vgl. Rn. 22 oben).

    Zweitens hatte in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838), ergangen ist, der Rat der Europäischen Union als Verfasser der angefochtenen Verordnung Handelsschutzmaßnahmen eingeführt, die eine Gesamtheit oder ein "Paket" bildeten, das aus zwei gesonderten und einander ergänzenden Maßnahmen bestand, nämlich zum einen aus der Einführung von Antidumpingzöllen und zum anderen aus der Befreiung von Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote die Kommission angenommen hatte, von diesen Antidumpingzöllen (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 44).

    Demgegenüber hatte die Befreiung in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838), ergangen ist, keinen Ausnahmecharakter, da sie für 70 % der Einfuhren der betreffenden Waren galt (vgl. Rn. 22 oben).

    Aus den oben in den Rn. 25 bis 34 dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass kein einziges der oben in Rn. 22 genannten Indizien, auf die der Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838), abgestellt hat, im vorliegenden Fall gegeben ist.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-747/20
    Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 19, und vom 18. Oktober 2018, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission, C-145/17 P, EU:C:2018:839, Rn. 32).

    In Ermangelung von Durchführungsmaßnahmen könnte sie nämlich, obwohl sie von dem fraglichen Rechtsakt unmittelbar betroffen ist, eine gerichtliche Überprüfung desselben erst, nachdem sie gegen dessen Bestimmungen verstoßen hat, erwirken, indem sie im Rahmen der gegen sie vor den nationalen Gerichten eingeleiteten Verfahren die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen geltend macht (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 27, und vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, im Folgenden: Urteil Montessori, EU:C:2018:873, Rn. 58).

    Natürliche oder juristische Personen, die aufgrund der in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter der Union nicht unmittelbar vor den Unionsgerichten anfechten können, sind durch die Möglichkeit, die Durchführungsmaßnahmen anzufechten, die dieser Rechtsakt nach sich zieht, davor geschützt, dass ein derartiger Rechtsakt ihnen gegenüber angewandt wird (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 28, und vom 6. November 2018, Montessori, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 59).

    Die Prüfung, ob ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, muss sich jedoch ausschließlich am Klagegegenstand orientieren (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 31, und vom 6. November 2018, Montessori, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 61).

    Ob der fragliche Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen gegenüber anderen Personen nach sich zieht, spielt also keine Rolle (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 30, und vom 6. November 2018, Montessori, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 61).

    Zweitens besteht das mit Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV verfolgte Ziel auch darin, dass diese Vorschrift, wie sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, verhindern soll, dass ein Einzelner gezwungen ist, gegen das Recht zu verstoßen, um Zugang zu den Gerichten zu erlangen (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 27, und vom 6. November 2018, Montessori, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 58).

  • EuGH, 20.01.2022 - C-891/19

    Kommission/ Hubei Xinyegang Special Tube

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-747/20
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der allgemeine völkerrechtliche Grundsatz der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen ( pacta sunt servanda ), der in Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge niedergelegt ist, beinhaltet, dass die Unionsgerichte zum Zweck der Auslegung und Anwendung des Antidumping-Übereinkommens die Auslegung der verschiedenen Bestimmungen dieses Übereinkommens durch die am Streitbeilegungsverfahren beteiligten Gremien der WTO berücksichtigen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof zur Stützung seiner Auslegung bestimmter Vorschriften von Übereinkommen im Anhang des WTO-Übereinkommens bereits auf Berichte eines Panels oder des Rechtsmittelgremiums der WTO Bezug genommen (vgl. Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch anerkannt, dass bei der Auslegung des Unionsrechts auf die Berichte der am Streitbeilegungsverfahren beteiligten Gremien der WTO Bezug genommen werden kann (Urteile vom 10. November 2011, X und X BV, C-319/10 und C-320/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:720, Rn. 46, und vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 34).

  • EuGH, 18.10.2018 - C-145/17

    Internacional de Productos Metálicos / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-747/20
    Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 19, und vom 18. Oktober 2018, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission, C-145/17 P, EU:C:2018:839, Rn. 32).

    Im Bereich der Antidumpingzölle sieht das mit der Verordnung Nr. 952/2013 eingerichtete Zollsystem vor, dass die Erhebung der durch eine Verordnung wie die Durchführungsverordnung 2020/1336 festgesetzten Zölle auf der Grundlage von Maßnahmen der nationalen Behörden erfolgt, die als "Durchführungsmaßnahmen" einzustufen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2018, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission, C-145/17 P, EU:C:2018:839, Rn. 59 und 60, vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 31, und Beschluss vom 5. Februar 2013, BSI/Rat, T-551/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:60, Rn. 45 bis 53).

    Falls ein Kläger lediglich die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts begehrt, sind zudem gegebenenfalls nur diejenigen Durchführungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die dieser Teil des Rechtsakts möglicherweise nach sich zieht (Urteil vom 18. Oktober 2018, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission, C-145/17 P, EU:C:2018:839, Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-465/16

    Rat / Growth Energy und Renewable Fuels Association

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-747/20
    Insoweit lässt nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass ein Rechtsakt der Union einen Wirtschaftsteilnehmer in eine nachteilige Wettbewerbssituation versetzt, für sich genommen nicht darauf schließen, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer durch diesen Rechtsakt in seiner Rechtsstellung berührt wird und daher von ihm unmittelbar betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 34, 36 und 37, vom 17. September 2015, Confederazione Cooperative Italiane u. a./Anicav u. a., C-455/13 P, C-457/13 P und C-460/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:616, Rn. 47 bis 49, und vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C-465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 81).

    Schließlich war in der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association (C-465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 73, 74 und 79 bis 81), ergangen ist, die Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten Gegenstand der angefochtenen Maßnahmen.

  • EuGH, 28.04.2015 - C-456/13

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-747/20
    Insoweit lässt nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass ein Rechtsakt der Union einen Wirtschaftsteilnehmer in eine nachteilige Wettbewerbssituation versetzt, für sich genommen nicht darauf schließen, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer durch diesen Rechtsakt in seiner Rechtsstellung berührt wird und daher von ihm unmittelbar betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 34, 36 und 37, vom 17. September 2015, Confederazione Cooperative Italiane u. a./Anicav u. a., C-455/13 P, C-457/13 P und C-460/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:616, Rn. 47 bis 49, und vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C-465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 81).

    So ist im Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 1 bis 3 und 34), darauf hingewiesen worden, dass das Zuckerangebot auf dem Markt der Union zum einen den durch Verarbeitung von Zuckerrüben aus der Binnenmarktproduktion der Union hergestellten Zucker und zum anderen den durch Raffination von aus Drittländern importiertem Rohrohrzucker hergestellten Zucker umfasst, wobei das Endprodukt in beiden Fällen chemisch identisch ist.

  • EuGH, 28.02.2019 - C-465/16

    Rat / Growth Energy und Renewable Fuels Association - Rechtsmittel - Dumping -

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-747/20
    Insoweit lässt nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass ein Rechtsakt der Union einen Wirtschaftsteilnehmer in eine nachteilige Wettbewerbssituation versetzt, für sich genommen nicht darauf schließen, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer durch diesen Rechtsakt in seiner Rechtsstellung berührt wird und daher von ihm unmittelbar betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 34, 36 und 37, vom 17. September 2015, Confederazione Cooperative Italiane u. a./Anicav u. a., C-455/13 P, C-457/13 P und C-460/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:616, Rn. 47 bis 49, und vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C-465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 81).

    Schließlich war in der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association (C-465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 73, 74 und 79 bis 81), ergangen ist, die Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten Gegenstand der angefochtenen Maßnahmen.

  • EuG, 05.02.2013 - T-551/11

    BSI / Rat

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-747/20
    Aus den oben in den Rn. 49 bis 53 dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Durchführungsverordnung 2020/1336 kein Gesetzgebungsakt ist, da sie weder nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren noch nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren im Sinne von Art. 289 Abs. 1 und 2 AEUV erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 5. Februar 2013, BSI/Rat, T-551/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:60, Rn. 43, und vom 14. September 2021, Far Polymers u. a./Kommission, T-722/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:598, Rn. 55).

    Im Bereich der Antidumpingzölle sieht das mit der Verordnung Nr. 952/2013 eingerichtete Zollsystem vor, dass die Erhebung der durch eine Verordnung wie die Durchführungsverordnung 2020/1336 festgesetzten Zölle auf der Grundlage von Maßnahmen der nationalen Behörden erfolgt, die als "Durchführungsmaßnahmen" einzustufen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2018, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission, C-145/17 P, EU:C:2018:839, Rn. 59 und 60, vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 31, und Beschluss vom 5. Februar 2013, BSI/Rat, T-551/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:60, Rn. 45 bis 53).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-455/13

    Confederazione Cooperative Italiane u.a. / Anicav u.a.

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-747/20
    Insoweit lässt nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass ein Rechtsakt der Union einen Wirtschaftsteilnehmer in eine nachteilige Wettbewerbssituation versetzt, für sich genommen nicht darauf schließen, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer durch diesen Rechtsakt in seiner Rechtsstellung berührt wird und daher von ihm unmittelbar betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 34, 36 und 37, vom 17. September 2015, Confederazione Cooperative Italiane u. a./Anicav u. a., C-455/13 P, C-457/13 P und C-460/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:616, Rn. 47 bis 49, und vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C-465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 81).

    Ebenso verschafften die in Rede stehenden Vorschriften in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. September 2015, Confederazione Cooperative Italiane u. a./Anicav u. a. (C-455/13 P, C-457/13 P und C-460/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:616, Rn. 2 bis 9, 32 und 48), ergangen ist, den Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor einen Vorteil.

  • EuGH, 03.12.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. - Rechtsmittel -

  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 07.06.2007 - C-335/05

    Rízení Letového Provozu - Dreizehnte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Abs. 2 -

  • EuG, 14.09.2021 - T-722/20

    Far Polymers u.a./ Kommission

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

  • EuG, 17.12.2008 - T-462/04

    HEG und Graphite India / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle -

  • EuGH, 28.10.2020 - C-84/20

    Sarantos u.a./ Parlament und Rat

  • EuGH, 24.09.1998 - C-35/97

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 07.05.1998 - C-350/96

    Clean Car Autoservice

  • EuGH, 28.10.2020 - C-313/19

    Associazione GranoSalus/ Kommission

  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

  • EuGH, 13.03.2008 - C-125/06

    Kommission / Infront WM - Rechtsmittel - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen -

  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

  • EuG, 13.07.2018 - T-751/16

    Confédération nationale du Crédit mutuel/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik

  • EuGH, 10.11.2011 - C-319/10

    X

  • EuG, 14.07.2021 - T-716/19

    Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/ Kommission

  • EuG, 10.04.2019 - T-300/16

    Jindal Saw und Jindal Saw Italia / Kommission

  • EuG, 18.10.2016 - T-351/13

    Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler / Rat

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

  • EuGH, 11.07.2018 - C-15/17

    Bosphorus Queen Shipping

  • EuG, 23.10.2003 - T-255/01

    Changzhou Hailong Electronics & Light Fixtures und Zhejiang Yankon / Rat

  • EuGH, 19.09.2019 - C-251/18

    Trace Sport

  • EuG, 07.07.2015 - T-312/14

    Italienische Fischereiverbände können einen Aktionsplan mit nationalen Maßnahmen

  • EuGH, 14.03.1990 - 133/87

    Nashua Corporation u.a. / Kommission und Rat

  • EuGH, 15.04.2021 - C-622/20

    Validity und Center for Independent Living/ Kommission

  • EGMR, 13.11.2007 - 57325/00

    D.H. AND OTHERS v. THE CZECH REPUBLIC

  • EuGH, 20.10.1993 - C-272/92

    Spotti / Freistaat Bayern

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