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   EuG, 22.01.2013 - T-308/00 RENV   

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EuG, 22.01.2013 - T-308/00 RENV (https://dejure.org/2013,171)
EuG, Entscheidung vom 22.01.2013 - T-308/00 RENV (https://dejure.org/2013,171)
EuG, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - T-308/00 RENV (https://dejure.org/2013,171)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Salzgitter / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche Anreize, die zur Entwicklung des Gebiets entlang der Grenze zur ehemaligen DDR und zur ehemaligen Tschechoslowakischen Republik beitragen sollten - Nicht angemeldete Beihilfen - Entscheidung, mit der die Beihilfe für ...

  • EU-Kommission

    Salzgitter / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche Anreize, die zur Entwicklung des Gebiets entlang der Grenze zur ehemaligen DDR und zur ehemaligen Tschechoslowakischen Republik beitragen sollten - Nicht angemeldete Beihilfen - Entscheidung, mit der die Beihilfe für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung staatlicher Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland für die deutsche Stahlindustrie; unbegründete Nichtigkeitsklage eines Stahlunternehmens bei Gewährung von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen im Rahmen der Zonenrandförderung; Nachweis echter ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche Anreize, die zur Entwicklung des Gebiets entlang der Grenze zur ehemaligen DDR und zur ehemaligen Tschechoslowakischen Republik beitragen sollten - Nicht angemeldete Beihilfen - Entscheidung, mit der die Beihilfe für ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-308/00
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Stahlbeihilfenkodexe, anders als die Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen, die der Kommission die ständige Befugnis verleihen, über deren Zulässigkeit zu entscheiden, der Kommission diese Befugnis nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 115, und Urteil des Gerichts vom 31. März 1998, Preussag Stahl/Kommission, T-129/96, Slg. 1998, II-609, Randnr. 43).

    Deshalb kann die Kommission, wenn ihr Beihilfen nicht innerhalb der in einem Kodex dafür vorgesehenen Frist gemeldet werden, über die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Kodex nicht mehr entscheiden (vgl. Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 1999, Acciaierie di Bolzano/Kommission, T-158/96, Slg. 1999, II-3927, Randnrn.

    Insoweit sind die materiell-rechtlichen Unionsvorschriften so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrer Systematik eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnrn.

    Es entspräche daher weder der Systematik noch der Zielsetzung einer derartigen Regelung, wenn Vorschriften, die wegen der dann gegebenen Sachlage für einen bestimmten Zeitraum erlassen werden, auf Beihilfen angewandt würden, die schon zuvor ausgezahlt wurden (vgl. entsprechend Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 120).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der vor der Gewährung dieser Beihilfe bestehenden Lage grundsätzlich nicht als Maßnahme betrachtet werden kann, die außer Verhältnis zu den Zielen des Art. 4 Buchst. c KS steht (vgl. Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Anordnung der Wiederherstellung der früheren Lage verfügt die Kommission über die Befugnis zur Festsetzung eines Zinssatzes, der diese Wiederherstellung ermöglicht (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 161).

    Daher ist der Unionsrichter im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Befugnis nicht befugt, die von der Kommission vorgenommene Beurteilung durch seine eigene zu ersetzen, sondern er hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft oder ermessensmissbräuchlich ist (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 161; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2002, Frankreich/Kommission, C-456/00, Slg. 2002, I-11949, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 56, und vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission, T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 81).

  • EuGH, 15.05.1997 - C-278/95

    Siemens / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-308/00
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 73; vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C-56/93, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und vom 15. Mai 1997, Siemens/Kommission, C-278/95 P, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen über das Verfahren zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Rückforderung unrechtmäßig gewährter Beihilfen nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten erfolgen muss (Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 1983, Deutsche Milchkontor u. a., 205/82 bis 215/82, Slg. 1983, 2633, Randnrn. 18 bis 25, und vom 2. Februar 1989, Kommission/Deutschland, 94/87, Slg. 1989, 175, Randnr. 12; Urteil Siemens/Kommission, oben in Randnr. 138 angeführt, Randnr. 82).

    Wie die Kommission im 153. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausführt, darf sie in ihren Entscheidungen, mit denen sie die Rückforderung staatlicher Beihilfen anordnet, nicht die Auswirkungen der Steuer auf den Betrag der zurückzufordernden Beihilfen berechnen, da diese Berechnung in den Anwendungsbereich des nationalen Rechts fällt, sondern muss sich darauf beschränken, den zurückzufordernden Bruttobetrag anzugeben (Urteil Siemens/Kommission, oben in Randnr. 138 angeführt, Randnr. 83).

    Dies hindert die nationalen Behörden nicht daran, bei der Rückforderung gegebenenfalls von dem zurückzufordernden Betrag gemäß ihren nationalen Vorschriften bestimmte Beträge abzuziehen, sofern die Anwendung dieser nationalen Vorschriften die Rückforderung nicht praktisch unmöglich macht und nicht gegenüber vergleichbaren Fällen, für die das nationale Recht gilt, diskriminierend ist (Urteil Siemens/Kommission, oben in Randnr. 138 angeführt, Randnr. 83).

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-308/00
    Ob eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist, bestimmt sich nämlich nicht nach ihrem Zweck, sondern nach ihren Wirkungen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20, und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 25; Urteil des Gerichts vom 28. November 2008, Hôtel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Slg. 2008, II-3269, Randnr. 195).

    Zudem ist der Begriff der Beihilfe nach gefestigter Rechtsprechung ausschließlich anhand der Wirkungen eines staatlichen Eingriffs zu bestimmen (Urteile vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 113 angeführt, Randnr. 79, und British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 85; Urteil des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 53).

    Aus diesem Grundsatz ergibt sich insbesondere, dass die Kommission gegen das Empfängerunternehmen nicht dadurch eine im Unionsrecht nicht vorgesehene Sanktion verhängen darf, dass sie die Rückforderung eines höheren als des Betrags verlangt, den das Unternehmen tatsächlich erhalten hat, selbst wenn die Rückforderung erst geraume Zeit nach der Gewährung der fraglichen Beihilfe erfolgt (Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 65, und Urteil CETM/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 164).

  • EuG, 16.12.1999 - T-158/96

    Acciaierie di Bolzano / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-308/00
    Deshalb kann die Kommission, wenn ihr Beihilfen nicht innerhalb der in einem Kodex dafür vorgesehenen Frist gemeldet werden, über die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Kodex nicht mehr entscheiden (vgl. Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 1999, Acciaierie di Bolzano/Kommission, T-158/96, Slg. 1999, II-3927, Randnrn.

    Nach Ablauf der Geltungsdauer des Kodex darf die Kommission deshalb nicht mehr nach dessen Ausnahmeregelungen eine Stahlbeihilfe genehmigen, die nicht gemäß dem Kodex angemeldet wurde (vgl. Urteil Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-308/00
    Zudem ist der Begriff der Beihilfe nach gefestigter Rechtsprechung ausschließlich anhand der Wirkungen eines staatlichen Eingriffs zu bestimmen (Urteile vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 113 angeführt, Randnr. 79, und British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 85; Urteil des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 53).

    Aus diesem Grundsatz ergibt sich insbesondere, dass die Kommission gegen das Empfängerunternehmen nicht dadurch eine im Unionsrecht nicht vorgesehene Sanktion verhängen darf, dass sie die Rückforderung eines höheren als des Betrags verlangt, den das Unternehmen tatsächlich erhalten hat, selbst wenn die Rückforderung erst geraume Zeit nach der Gewährung der fraglichen Beihilfe erfolgt (Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 65, und Urteil CETM/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 164).

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-308/00
    Zum ersten Teil ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit der Berücksichtigung des Umweltschutzes, auch wenn er eines der wesentlichen Ziele der Union ist, nicht den Ausschluss selektiver Maßnahmen vom Anwendungsbereich des Art. 4 Buchst. c KS rechtfertigt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 54).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 73; vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C-56/93, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und vom 15. Mai 1997, Siemens/Kommission, C-278/95 P, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17).

  • EuG, 05.06.2001 - T-6/99

    ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-308/00
    Der Umstand, dass ein Unternehmen wie im vorliegenden Fall Produktionstätigkeiten auf dem Gebiet von Stahl ausübt, bedeutet jedoch nicht, dass alle seine Tätigkeiten als dem EGKS-Vertrag unterliegende Tätigkeiten betrachtet werden müssen (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2001, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, T-6/99, Slg. 2001, II-1523, Randnr. 60).

    Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn "die Organisation der Tätigkeiten der Klägerin nicht ausreichend Gewähr dafür bietet, dass eine Zweckentfremdung der streitigen Investitionsbeihilfen zugunsten ihrer dem EGKS-Vertrag unterliegenden Produktionstätigkeiten und somit eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem dem EGKS-Vertrag unterliegenden Markt ausgeschlossen werden kann" (Urteil ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 74).

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-308/00
    Ein Unternehmen unterliegt daher dem in Art. 4 Buchst. c KS aufgestellten Verbot nur insoweit, als es eine solche Produktionstätigkeit ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1959, Société des fonderies de Pont-à-Mousson/Hohe Behörde, 14/59, Slg. 1959, 467, 487, und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, Slg. 2003, I-1139, Randnr. 78).

    Angesichts der Besonderheiten des Stahlsektors und des strikten und absoluten Verbots staatlicher Beihilfen in Art. 4 Buchst. c KS würde es nämlich gegen den Zweck des durch den EGKS-Vertrag geschaffenen Systems verstoßen, die Prüfung von Beihilfen, die möglicherweise den unter diesen Vertrag fallenden Produktionsbereichen eines Unternehmens zugutekommen, anhand der weniger strengen Regeln des EG-Vertrags vorzunehmen (Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 84).

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-308/00
    Diese Rückforderung muss jedoch auf die finanziellen Vorteile beschränkt sein, die sich tatsächlich aus der Zurverfügungstellung der Beihilfen an den Empfänger ergäben, und zu diesen Vorteilen in angemessenem Verhältnis stehen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T-459/93, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 99).
  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-308/00
    Daher ist der Unionsrichter im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Befugnis nicht befugt, die von der Kommission vorgenommene Beurteilung durch seine eigene zu ersetzen, sondern er hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft oder ermessensmissbräuchlich ist (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 161; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2002, Frankreich/Kommission, C-456/00, Slg. 2002, I-11949, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 56, und vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission, T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 81).
  • EuG, 25.09.1997 - T-150/95

    UK Steel Association / Kommission

  • EuG, 31.03.1998 - T-129/96

    EGKS

  • EuG, 30.04.1998 - T-16/96

    Cityflyer Express / Kommission

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuG, 19.09.2006 - T-166/01

    Lucchini / Kommission - EGKS - Staatliche Beihilfen - Umweltschutzbeihilfen -

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

  • EuG, 11.06.2009 - T-222/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuGH, 12.12.2002 - C-456/00

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuGH, 30.04.2009 - C-494/06

    Kommission / Italien und Wam - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Ansiedlung

  • EuG, 29.11.1993 - T-56/92

    Casper Koelman gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Klage -

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 30.09.2003 - C-57/00

    Freistaat Sachsen v Commission

  • EuGH, 22.04.2008 - C-408/04

    Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Genehmigung der

  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

    Nach ständiger Rechtsprechung muss gemäß Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, Slg. 2011, I-11113, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2013, Salzgitter/Kommission, T-308/00 RENV, Rn. 116).
  • EuG, 24.09.2019 - T-760/15

    Staatliche Beihilfen

    Die Begründung braucht nicht sämtliche tatsächlich oder rechtlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen von Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur im Hinblick auf dessen Wortlaut, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln, zu beurteilen ist (vgl. Urteile vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Januar 2013, Salzgitter/Kommission, T-308/00 RENV, EU:T:2013:30, Rn. 112 und 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.02.2015 - T-473/12

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem angeordnet wird, dass

    104 Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, muss die Rückforderung einer Beihilfe nämlich auf die finanziellen Vorteile beschränkt sein, die sich tatsächlich aus der Zurverfügungstellung der Beihilfe an den Empfänger ergeben, und zu diesen Vorteilen in angemessenem Verhältnis stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Salzgitter/Kommission, T-308/00 RENV, Slg, EU: T: 2013: 30, Rn. 138).

    122 Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Kunden der zur Zahlung der ATT verpflichteten Fluggesellschaften keine Unternehmen im Sinne des Unionsrechts sind, so dass von ihnen keine Beihilfe zurückgefordert werden konnte, kann nicht die Pflicht der Kommission in Frage stellen, die Empfänger einer Beihilfe, d. h. die Unternehmen, die davon tatsächlich profitiert haben, genau zu bestimmen (Urteil vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, Slg, EU:C:2003:387, Rn. 55) und die Rückforderung der Beihilfe auf die finanziellen Vorteile zu beschränken, die sich tatsächlich aus der Zurverfügungstellung der Beihilfe an die Empfänger ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil Salzgitter/Kommission, oben in Rn. 104 angeführt, EU: T: 2013: 30, Rn. 138).

  • EuG, 13.05.2020 - T-716/17

    Germanwings/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien

    Insoweit sei das von der Kommission angeführte Urteil vom 22. Januar 2013, Salzgitter/Kommission (T-308/00 RENV, EU:T:2013:30" Rn. 121), nicht von Belang, da die Passage dieses Urteils, auf die sich die Kommission stütze, das Kriterium der Selektivität einer Maßnahme und nicht, wie im vorliegenden Fall, das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels betreffe.

    Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, mit dem sie die Relevanz der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Januar 2013, Salzgitter/Kommission (T-308/00 RENV, EU:T:2013:30), ergangen ist, bestreitet.

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung muss gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV festgestellt werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, Slg. 2011, I-11113, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2013, Salzgitter/Kommission, T-308/00 RENV, Rn. 116).
  • EuG, 23.09.2020 - T-515/13

    Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene

    Dieses Urteil wurde jedoch auf Rechtsmittel mit dem Urteil vom 22. April 2008, Kommission/Salzgitter (C-408/04 P, EU:C:2008:236), aufgehoben, und nach Zurückverweisung durch den Gerichtshof entschied das Gericht mit dem Urteil vom 22. Januar 2013, Salzgitter/Kommission (T-308/00 RENV, EU:T:2013:30), schließlich, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit nicht erfüllt waren.
  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

    Ferner beruft sich die Kommission in ihren Schriftsätzen zum einen auf die Rn. 113 bis 122 des Urteils vom 22. Januar 2013, Salzgitter/Kommission (T-308/00 RENV, EU:T:2013:30), und zum anderen auf Rn. 137 des Urteils vom 9. Dezember 2015, Griechenland und Ellinikos Chrysos/Kommission (T-233/11 und T-262/11, EU:T:2015:948), um ihren Standpunkt zu rechtfertigen, dass sie, weil die Klägerin im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, die Höhe, in der die von der Streithelferin für die Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves entrichteten Gebühren festgesetzt worden seien, habe eine staatliche Beihilfe zur Folge gehabt, nicht verpflichtet gewesen sei, im angefochtenen Beschluss eine solche Prüfung von Amts wegen vorzunehmen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

    Das Gericht stützt seine Schlussfolgerung, dass die Kommission eine eventuelle Abwälzung des sich aus der Anwendung des reduzierten ATT-Satzes ergebenden Vorteils auf die Fluggäste hätte berücksichtigen müssen, auch auf eine Reihe früherer Urteile, insbesondere auf die Urteile vom 29. März 2007, Scott/Kommission (T-366/00, EU:T:2007:99), und vom 22. Januar 2013, Salzgitter/Kommission (T-308/00, EU:T:2013:30), die die Pflicht der Kommission hervorheben, die Rückforderungsanordnung auf die sich aus der Bereitstellung der Beihilfe ergebenden finanziellen Vorteile zu beschränken.
  • EuG, 05.02.2015 - T-500/12

    Ryanair / Kommission

    Or, il convient de rappeler que le recouvrement d'une aide doit être limité aux avantages financiers découlant effectivement de la mise à disposition de l'aide au bénéficiaire et être proportionnel à ceux-ci (voir, en ce sens, arrêt du 22 janvier 2013, Salzgitter/Commission, T-308/00 RENV, Rec, EU:T:2013:30, point 138).
  • EuG, 09.11.2016 - T-184/15

    Trivisio Prototyping / Kommission - Zuschuss - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Januar 2013, Salzgitter/Kommission, T-308/00 RENV, EU:T:2013:30, Rn. 112 und 113 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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