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   EuG, 22.01.2020 - T-751/18   

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https://dejure.org/2020,756
EuG, 22.01.2020 - T-751/18 (https://dejure.org/2020,756)
EuG, Entscheidung vom 22.01.2020 - T-751/18 (https://dejure.org/2020,756)
EuG, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - T-751/18 (https://dejure.org/2020,756)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Daimler/ Kommission

    Nichtigkeitsklage - Entzug von zertifizierten CO2-Einsparungen - Ökoinnovationsregelung - Verordnung (EG) Nr. 443/2009 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Maßnahme - Unzulässigkeit

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2020 - T-751/18
    Genauer liegt im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen eines internen Verfahrens ergehen, eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs bei Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 10, und vom 27. Juni 1995, Guérin automobiles/Kommission, T-186/94, EU:T:1995:114, Rn. 39).

    Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn Handlungen oder Entscheidungen im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschlössen, das sich von demjenigen unterscheidet, das dem Organ die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll (Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 11, und Beschluss vom 9. Juni 2004, Camós Grau/Kommission, T-96/03, EU:T:2004:172, Rn. 30).

    Unter derartigen Umständen bietet die Klage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12, und vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, EU:C:1986:256, Rn. 19).

  • EuG, 22.11.2007 - T-418/05

    Investire Partecipazioni / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2020 - T-751/18
    Allein der Standpunkt, der von Letzterer im Durchführungsbeschluss 2019/583 festgelegt wurde, kann die Rechtsstellung der Adressaten dieses Durchführungsbeschlusses oder jeder anderen davon unmittelbar und individuell betroffenen Person - wie der Klägerin - qualifiziert ändern (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 22. November 2007, 1nvestire Partecipazioni/Kommission, T-418/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:354, Rn. 39).
  • EuG, 09.06.2004 - T-96/03

    Camos Grau / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2020 - T-751/18
    Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn Handlungen oder Entscheidungen im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschlössen, das sich von demjenigen unterscheidet, das dem Organ die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll (Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 11, und Beschluss vom 9. Juni 2004, Camós Grau/Kommission, T-96/03, EU:T:2004:172, Rn. 30).
  • EuG, 27.06.1995 - T-186/94

    Guérin Automobiles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 22.01.2020 - T-751/18
    Genauer liegt im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen eines internen Verfahrens ergehen, eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs bei Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 10, und vom 27. Juni 1995, Guérin automobiles/Kommission, T-186/94, EU:T:1995:114, Rn. 39).
  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2020 - T-751/18
    Unter derartigen Umständen bietet die Klage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12, und vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, EU:C:1986:256, Rn. 19).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Auszug aus EuG, 22.01.2020 - T-751/18
    Unter derartigen Umständen bietet die Klage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12, und vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, EU:C:1986:256, Rn. 19).
  • EuGH, 19.01.2017 - C-351/15

    Kommission / Total und Elf Aquitaine - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 22.01.2020 - T-751/18
    Insoweit stellen nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 35 und 36).
  • EuG, 15.09.2021 - T-359/19

    Daimler/ Kommission - Umwelt - Verordnung (EG) Nr. 443/2009 -

    Am 21. Dezember 2018 erhob die Klägerin eine unter dem Aktenzeichen T-751/18 eingetragene Nichtigkeitsklage gegen das Schreiben vom 22. Oktober 2018.

    Mit Beschluss vom 22. Januar 2020, Daimler/Kommission (T-751/18, EU:T:2020:5), hat das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen das Schreiben vom 22. Oktober 2018 u. a. mit der Begründung, dass dieses Schreiben keine anfechtbare Handlung ist, als unzulässig abgewiesen.

    Die Kommission selbst hat erklärt, dass sie im Anschluss an den Beschluss vom 22. Januar 2020, Daimler/Kommission (T-751/18, EU:T:2020:5), von etwa zehn Generatorherstellern kontaktiert worden sei, die ihre Generatoren auf unterschiedliche Weise vorkonditionierten und hierzu den Standpunkt der Kommission hätten erfahren wollen.

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