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   EuG, 22.02.2000 - T-138/98   

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EuG, 22.02.2000 - T-138/98 (https://dejure.org/2000,2165)
EuG, Entscheidung vom 22.02.2000 - T-138/98 (https://dejure.org/2000,2165)
EuG, Entscheidung vom 22. Februar 2000 - T-138/98 (https://dejure.org/2000,2165)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Fischerei - Verordnung (EG) Nr. 1239/98 - Verbot von Treibnetzen - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    ACAV u.a. / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Armement coopératif artisanal vendéen (ACAV) u. a. gegen Rat der Europäischen Union.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG] und Artikel 189 Absatz 4 [jetzt Artikel 249 Absatz 2 EG]; Verordnung Nr. 1239/98 des Rates
    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung, die die Verwendung von Treibnetzen für den Fang bestimmter Fischarten verbietet - Klage von Fischern einer dieser Arten - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Armement coopératif artisanal vendéen (ACAV) u. a. gegen Rat der Europäischen Union.

    Fischerei - Verordnung (EG) Nr. 1239/98 - Verbot von Treibnetzen - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fischerei; Verbot von Treibnetzen; Schutz der Fanggründe; Erhaltung der biologischen Meeresschätze; Gewährleistung einer ausgewogenen Nutzung

  • Judicialis

    Verordnung 1239/98/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuG, 08.07.1999 - T-12/96

    Area Cova u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 22.02.2000 - T-138/98
    Zum anderen gehörten die Kläger keineswegs deshalb zu einem geschlossenen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern, weil sie seit 1995 alle eine spezielle Fangerlaubnis für die Benutzung von Treibnetzen besäßen (Beschluß des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-12/96, Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 1999, II-2301).

    Außerdem könne der Umstand, daß die Kommission und der Rat die möglichen Auswirkungen der Verordnung auf die Wirtschaft der Ile d'Yeu gekannt hätten, ohne eine Verpflichtung, die besondere Lage der Kläger zu berücksichtigen, kein die Kläger individualisierender Gesichtspunkt sein (Beschluß Area Cova u. a./Rat und Kommission, Randnr. 53), zumal sich ähnliche wirtschaftliche Auswirkungen auch in anderen Gebieten der Gemeinschaft ergeben könnten.

    Daher ist nicht auszuschließen, daß andere in Frankreich oder einem anderen Mitgliedstaat ansässige Reeder, die den Weißthunfang mit Treibnetzen in den betreffenden Fischereizonen bei Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung noch nicht ausübten, dies womöglich noch für eines der Wirtschaftsjahre bis 2002 vorzunehmen und daher durch die angefochtene Verordnung betroffen sind (Beschluß Area Cova u. a./Rat und Kommission, Randnr. 29) wie auch tatsächlich von der für sie zuständigen Behörde die Genehmigung dazu erhalten.

  • EuGH, 26.04.1988 - 207/86

    Apesco / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 22.02.2000 - T-138/98
    Erstens seien sie nach der Rechtsprechung (Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission und vom 26. April 1988 in der Rechtssache C-207/86, Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, Randnr. 12) als Mitglieder eines geschlossenen Kreises von bestimmten und bestimmbaren Wirtschaftsteilnehmern individuell betroffen und würden von der angefochtenen Verordnung besonders berührt.

    Auch befänden sich die Kläger in einer ähnlichen Lage wie die Kläger im Urteil Apesco/Kommission, wenngleich die Liste der Schiffe, die eine bestimmte Fischereitätigkeit ausüben dürften, hier anders als in jener Rechtssache der Kommission übermittelt und nicht von ihr aufgestellt worden sei.

    Im übrigen unterscheidet sich der dem Urteil Apesco/Kommission zugrunde liegende Sachverhalt deutlich von dem des vorliegenden Falls.

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.02.2000 - T-138/98
    Zum einen lägen den von den Klägern und der Französischen Republik herangezogenen Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207) und vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-354/87 (Weddel/Kommission, Slg. 1990, I-3847) andere Sachverhalte zugrunde, und sie seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    Erstens seien sie nach der Rechtsprechung (Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission und vom 26. April 1988 in der Rechtssache C-207/86, Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, Randnr. 12) als Mitglieder eines geschlossenen Kreises von bestimmten und bestimmbaren Wirtschaftsteilnehmern individuell betroffen und würden von der angefochtenen Verordnung besonders berührt.

    Sie bezieht sich zunächst (Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission) auf den Fall, daß es eine Bestimmung höherrangigen Rechts gibt, nach der der Verfasser des angefochtenen Rechtsakts die besondere Situation bestimmter Wirtschaftsteilnehmer berücksichtigen muß.

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 22.02.2000 - T-138/98
    Die Kläger machen geltend, durch die Verordnung Nr. 1239/98 trotz deren normativen Charakters individuell betroffen zu sein, so daß ihre Klage nach der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) für zulässig erklärt werden müsse.

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, daß unter bestimmten Umständen eine Vorschrift eines Rechtsakts von allgemeiner Geltung bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen kann (Urteile Extramet Industrie/Rat, Randnr. 13, und Codorniu/Rat, Randnr. 19).

    Dies ist der Fall, wenn die betreffende Vorschrift eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher wie den Adressaten einer Entscheidung individualisiert (Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20).

  • EuGH, 15.06.1993 - C-213/91

    Abertal / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.02.2000 - T-138/98
    Die angefochtene Verordnung des Rates betrifft nicht nur die Wirtschaftsteilnehmer eines einzigen Mitgliedstaats, sondern sie gilt, wie oben dargelegt, gleichermaßen für alle Schiffe, die die darin bezeichnete Fischereitätigkeit mit Treibnetzen tatsächlich ausüben oder ausüben könnten, und nicht nur für Wirtschaftsteilnehmer, die vor ihrem Erlaß womöglich in einer Liste der Schiffe gestanden hatten, die dafür eine Genehmigung des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge sie fuhren, besaßen (in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 22).

    Wie der Gerichtshof außerdem in einer Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 345/92, die ein Verbot von Treibnetzen mit einer Länge von mehr als 2, 5 km enthielt, festgestellt hat, bedeutet der Umstand, daß die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, daß diese als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Beschluß des Gerichts vom 24. Mai 1993 in der Rechtssache C-131/92, Arnaud u. a./Rat, Slg. 1993, I-2573, Randnr. 13; vgl. auch Urteil Abertal u. a./Kommission, Randnr. 23, und Beschluß des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37).

    Außerdem lassen sich der Verordnung Nr. 1239/98 keine konkreten Umstände entnehmen, aufgrund deren man annehmen könnte, daß diese Maßnahmen eigens im Hinblick auf die besondere Lage der Kläger getroffen worden wären (Urteil Abertal u. a./Kommission, Randnr. 23).

  • EuGH, 06.11.1990 - 354/87

    Weddel / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.02.2000 - T-138/98
    Zum einen lägen den von den Klägern und der Französischen Republik herangezogenen Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207) und vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-354/87 (Weddel/Kommission, Slg. 1990, I-3847) andere Sachverhalte zugrunde, und sie seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    Das Urteil Weddel/Kommission, auf das sie sich bezieht, betraf nämlich einen Sachverhalt, in dem der Prozentsatz, innerhalb dessen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den von den Händlern in einem bestimmten Zeitraum gestellten Einfuhr-Lizenzanträgen stattgeben konnten, in der angefochtenen Verordnung der Kommission festgelegt worden war, so daß diese nur die feststehende Zahl von Händlern betraf, die in dieser Zeit solche Anträge gestellt hatten.

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuG, 22.02.2000 - T-138/98
    Die Kläger machen geltend, durch die Verordnung Nr. 1239/98 trotz deren normativen Charakters individuell betroffen zu sein, so daß ihre Klage nach der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) für zulässig erklärt werden müsse.

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, daß unter bestimmten Umständen eine Vorschrift eines Rechtsakts von allgemeiner Geltung bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen kann (Urteile Extramet Industrie/Rat, Randnr. 13, und Codorniu/Rat, Randnr. 19).

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

    Auszug aus EuG, 22.02.2000 - T-138/98
    Zum Schutz der Fanggründe, zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze und zur Gewährleistung ihrer ausgewogenen Nutzung auf einer dauerhaften Basis unter angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1), die dann aufgehoben und durch die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) ersetzt wurde.

    Auf der Grundlage der Verordnung Nr. 170/83 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 288, S. 1).

  • EuG, 26.03.1999 - T-114/96

    Confiserie du TECH SA und Biscuiterie Confiserie LOR SA gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 22.02.2000 - T-138/98
    Eine Maßnahme hat allgemeine Geltung, wenn sie auf objektiv bestimmte Situationen anwendbar ist und Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umschriebene Personengruppen erzeugt (Beschluß des Gerichtshofes vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33, Urteil Weber, Randnr. 55, und Beschluß des Gerichts vom 26. März 1999 in der Rechtssache T-114/96, Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, Slg. 1999, II-913, Randnr. 26).
  • EuG, 10.07.1996 - T-482/93

    Anspruch auf Direktzahlungen auf Grund der Stützungsregelung für die Erzeuger von

    Auszug aus EuG, 22.02.2000 - T-138/98
    Jedenfalls reiche die Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern nach der Rechtsprechung nicht aus, um einen dieser Wirtschaftsteilnehmer als von einer Verordnung individuell betroffen gelten zu lassen (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 64).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-409/96

    Sveriges Betodlares und Henrikson / Kommission

  • EuG, 28.09.1999 - T-140/97

    Hautem / EIB

  • EuGH, 24.04.1996 - C-87/95

    Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

  • EuGH, 24.05.1993 - C-131/92

    Arnaud u.a. / Rat

  • EuGH, 24.02.1987 - 26/86

    Deutz und Geldermann / Rat

  • EuGH, 06.10.1982 - 307/81

    Alusuisse / Rat und Kommission

  • EuG, 08.12.1998 - T-39/98

    Sadam Zuccherifici Divisione della SECI Spa, Sadam Castiglionese SpA, Sadam

  • EuG, 08.07.1999 - T-168/95

    Eridania u.a. / Rat

  • EuGH, 15.02.1996 - C-209/94

    Buralux u.a.

  • RG, 24.10.1893 - 2847/93

    Sind bei einem beleidigenden Angriffe, welcher sich gegen den preußischen

  • EuG, 03.05.2002 - T-177/01

    IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND

    Sie verweist insoweit auf die Rechtsprechung, wonach Vorschriften, die für objektiv bestimmte Situationen gälten und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen entfalteten, unabhängig davon, dass sie einzelne Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen könnten, Verordnungscharakter hätten (Urteile des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-421, Randnrn. 31 und 32, und vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 60).

    Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, die Klägerin im Sinne der oben in Randnummer 27 genannten Rechtsprechung zu individualisieren, da die angefochtenen Vorschriften sie nur wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Wittlingfischer, der in einem bestimmten Gebiet eine bestimmte Fangtechnik anwendet, ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer betreffen, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Lage befindet (in diesem Sinne oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Abertal u. a./Kommission, Randnr. 20, und oben in Randnr. 14 zitiertes Urteil ACAV u. a./Rat, Randnr. 65).

  • EuG, 25.05.2004 - T-264/03

    Schmoldt u.a. / Kommission

    111 Was die Bemerkung betrifft, die zweite Klägerin sei eine bedeutende Verwenderin der entsprechenden Produkte auf dem betreffenden Markt, so kann nach der Rechtsprechung der Umstand, dass sich eine Handlung von allgemeiner Geltung auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herausheben, sofern die Anwendung der Handlung aufgrund einer objektiv bestimmten Situation erfolgt (u. a. Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 66, sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und in Randnr. 95 zitierter Beschluss Établissements Toulorge/Parlament und Rat, Randnr. 63).

    Ein solcher Umstand könnte es in keinem Fall erlauben, die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG erfüllt, für zulässig zu erklären (in diesem Sinne in Randnr. 72 zitiertes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 44, in Randnr. 111 zitiertes Urteil ACAV u. a./Rat, Randnr. 68, und in Randnr. 100 zitierter Beschluss vom 29. April 2002 in der Rechtssache Bactria/Kommission, Randnr. 54).

    In keinem Fall erlaubt es dieses Fehlen, die Klage einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG erfüllt, für zulässig zu erklären (Beschluss des Gerichtshofes vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-301/99 P, Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 2001, I-1005, Randnr. 47, und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in Randnr. 111 zitiertes Urteil ACAV u. a./Rat, Randnr. 68, in Randnr. 100 zitierter Beschluss vom 29. April 2002 in der Rechtssache Bactria/Kommission, Randnr. 54, und in Randnr. 89 zitierter Beschluss Villiger Söhne/Rat, Randnr. 61).

  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

    Denn dass ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung für die verschiedenen Rechtssubjekte, für die er gilt, konkrete unterschiedliche Auswirkungen haben kann, hebt diese Rechtssubjekte nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Personen heraus, da die Anwendung dieses Rechtsakts aufgrund einer objektiv bestimmten Situation erfolgt (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 66 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.09.2001 - T-54/00

    Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u.a. / Rat

    Nach der Rechtsprechung bedeutet nämlich der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach ihrer Zahl mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass diese als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Beschluss des Gerichtshofes vom 24. Mai 1993 in der Rechtssache C-131/92, Arnaud u. a./Rat, Slg. 1993, I-2573, Randnr. 13; vgl. auch Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 22, und des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 64).

    Das Gericht hat nämlich in seinem in Randnummer 60 zitierten Urteil ACAV u. a./Rat (Randnr. 68) festgestellt, dass derartige Umstände, selbst wenn sie bewiesen wären, keine Änderung des im EG-Vertrag geregelten Rechtsschutz- und Verfahrenssystems rechtfertigen.

  • EuG, 08.09.2005 - T-295/04

    ASAJA / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Beihilfesystem

    34 bis 38, sowie Urteile des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 55, und vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 106).

    60 Außerdem kann nach der Rechtsprechung der Umstand, dass eine Handlung mit allgemeiner Geltung für die verschiedenen Rechtssubjekte, auf die sie anwendbar ist, möglicherweise unterschiedliche konkrete Auswirkungen hat, diese Personen nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herausheben, wenn ihre Anwendung aufgrund einer objektiv bestimmten Situation erfolgt (vgl. oben in Randnr. 42 zitiertes Urteil des Gerichts ACAV u. a./Rat, Randnr. 66 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.04.2006 - T-310/03

    Kreuzer Medien / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/33/EG -

    55 Die Republik Finnland ergänzt insbesondere, dass unerheblich sei, dass sich ein Rechtsakt auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken könne, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolge (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 66).

    74 Insoweit ist festzustellen, dass der Umstand, dass sich die angefochtene Bestimmung auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben vermag, sofern ihre Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt, wie es hier der Fall ist (vgl. Urteil ACAV u. a./Rat, zitiert oben in 55, Randnr. 66 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.02.2005 - T-229/02

    PKK und KNK / Rat - Nichtigkeitsklage - Spezifische, gegen bestimmte Personen und

    Denn dass ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung für die verschiedenen Rechtssubjekte, für die er gilt, konkrete unterschiedliche Auswirkungen haben kann, hebt diese Rechtssubjekte nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Personen heraus, da die Anwendung dieses Rechtsakts aufgrund einer objektiv bestimmten Situation erfolgt (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 66 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

    Hierbei bedeutet der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass diese als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines von ihr festgelegten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 24. Mai 1993, Arnaud u. a./Rat, C-131/92, Slg. 1993, I-2573, Randnr. 13; vgl. ebenfalls Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C-409/96 P, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37, und Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000, ACAV u. a./Rat, T-138/98, Slg. 2000, II-341, Randnr. 64).
  • EuG, 30.01.2001 - T-49/00

    Iposea / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet jedoch der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, nicht, dass sie von der Maßnahme individuell betroffen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 64, und die zitierte Rechtsprechung).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass sich ein genereller Rechtsakt auf Normadressaten konkret unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Marktbeteiligten herauszuheben, sofern seine Anwendung aufgrund eines objektiv bestimmten Tatbestands erfolgt (Urteil in der Rechtssache T-138/98, Randnr. 66, und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

    Nach dieser Rechtsprechung kann eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht die in Artikel 230 Absatz 4 EG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, keinesfalls für zulässig erklärt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-263/02 P, Kommission/Jégo-Quéré, Slg. 2004, I-3425, Randnr. 36; Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 68, und Beschluss vom 29. April 2002, Bactria/Kommission, zitiert oben in Randnr. 72, Randnr. 54).
  • EuG, 08.06.2021 - T-252/20

    Silver u.a./ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und

  • EuG, 08.05.2007 - T-271/04

    Citymo / Kommission - Vertragliche Haftung - Schiedsklausel - Mietvertrag -

  • EuG, 31.01.2008 - T-95/06

    Federación de Cooperativas Agrarias de la Comunidad Valenciana / OCVV - Nador

  • EuG, 11.09.2007 - T-35/06

    Honig-Verband / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1854/2005 -

  • EuGH, 12.12.2003 - C-258/02

    Bactria v Commission

  • EuG, 30.01.2002 - T-212/00

    Nuove Industrie Molisane / Kommission

  • EuG, 22.01.2008 - T-298/04

    Efkon / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2004/52/EG -

  • EuG, 08.09.2005 - T-287/04

    Lorte u.a. / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnungen (EG) Nr. 864/2004 und Nr.

  • EuG, 28.11.2003 - T-264/03

    Schmoldt u.a. / Kommission

  • EuGH, 25.04.2002 - C-96/01

    Galileo Company und Galileo International / Rat

  • EuG, 06.07.2004 - T-370/02

    Alpenhain-Camembert-Werk u.a. / Kommission

  • EuG, 29.04.2002 - T-339/00

    Bactria / Kommission

  • EuG, 08.06.2021 - T-198/20

    Shindler u.a./ Rat

  • EuG, 07.01.2008 - T-375/07

    Pellegrini / Kommission

  • EuG, 21.03.2003 - T-167/02

    Établissements Toulorge / Parlament und Rat

  • EuG, 19.02.2008 - T-82/06

    Apple Computer International / Kommission - Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer

  • EuG, 10.05.2004 - T-391/02

    Bundesverband der Nahrungsmittel- und Speiseresteverwertung und Kloh / Parlament

  • EuG, 13.12.2005 - T-397/02

    Arla Foods u.a. / Kommission - Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 - Eintragung einer

  • EuG, 30.01.2001 - T-215/00

    La Conqueste / Kommission

  • EuG, 22.04.2009 - T-217/08

    Bundesverband Deutscher Milchviehhalter u.a. / Rat - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 25.06.2002 - T-311/00

    British American Tobacco (Investments) / Kommission

  • EuG, 16.05.2001 - T-68/99

    Toditec / Kommission

  • EuG, 30.09.2021 - T-124/21

    Mariani u.a./ Parlament

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