Rechtsprechung
EuG, 22.03.2000 - T-97/95 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Kostenfestsetzung - Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren - Anwaltshonorar - Aufwendungen für Fotokopien
- Europäischer Gerichtshof
Sinochem / Rat
- EU-Kommission
Sinochem National Chemicals Import & Export Corporation gegen Rat der Europäischen Union.
Kostenfestsetzung - Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren - Anwaltshonorar - Aufwendungen für Fotokopien.
- Wolters Kluwer
Festsetzung der Kosten, die in der Rechtssache T-97/95 zu erstatten sind; Dem Rat für die Koordinierung und Vorbereitung seiner Verteidigung entstandene interne Kosten und von seinen externen Anwälten in Rechnung gestellte Honorare und Kosten als notwendige Aufwendungen; Kosten ...
- Judicialis
VerfO Art. 91 b
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- EuG, 29.01.1998 - T-97/95
- EuG, 22.03.1999 - T-97/95
- EuG, 22.03.2000 - T-97/95
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (7)
- EuG, 29.01.1998 - T-97/95
Sinochem / Rat
Auszug aus EuG, 22.03.2000 - T-97/95
wegen Festsetzung der Kosten, die die Klägerin dem Beklagten aufgrund des Urteils des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-97/95 (Sinochem/Rat, Slg. 1998, II-85) zu zahlen hat, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer).Durch Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-97/95 (Sinochem/Rat, Slg. 1998, II-85) hat das Gericht die Klage abgewiesen und der Klägerin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und der Streithelferin Furfural Español auferlegt.
- EuGH, 26.11.1985 - 318/82
Leeuwarder Papierwarenfabriek BV / Kommission
Auszug aus EuG, 22.03.2000 - T-97/95
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnr. 2, und Beschlüsse des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1992, II-153, Randnr. 13, und vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache T-78/89 Dépens, PPG Industries Glass/Kommission, Slg. 1993, II-573, Randnr. 36).Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gemeinschaftsrichter die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten; hierzu braucht er eine nationale Rechtsanwaltsgebührenordnung oder eine etwaige Vereinbarung nicht zu berücksichtigen, die in dieser Hinsicht von der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Rechtsberatern geschlossen wurde (Beschluß Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Randnr. 3, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-2/93 [92], Air France/Kommission, Slg. 1995, II-533, Randnr. 16, und vom 24. März 1998 in der Rechtssache T-175/94 [92], International Procurement Services/Kommission, Slg. 1998, II-601, Randnr. 10).
- EuG, 09.06.1993 - T-78/89
PPG Industries Glass SpA, vormals Vernante Pennitalia SpA gegen Kommission der …
Auszug aus EuG, 22.03.2000 - T-97/95
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnr. 2, und Beschlüsse des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1992, II-153, Randnr. 13, und vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache T-78/89 Dépens, PPG Industries Glass/Kommission, Slg. 1993, II-573, Randnr. 36).
- EuG, 25.02.1992 - T-24/89
Festsetzung von erstattungsfähigen Kosten wegen Zahlung von Anwaltsgebühren
Auszug aus EuG, 22.03.2000 - T-97/95
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnr. 2, und Beschlüsse des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1992, II-153, Randnr. 13, und vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache T-78/89 Dépens, PPG Industries Glass/Kommission, Slg. 1993, II-573, Randnr. 36). - EuG, 08.03.1995 - T-2/93
Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
Auszug aus EuG, 22.03.2000 - T-97/95
Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gemeinschaftsrichter die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten; hierzu braucht er eine nationale Rechtsanwaltsgebührenordnung oder eine etwaige Vereinbarung nicht zu berücksichtigen, die in dieser Hinsicht von der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Rechtsberatern geschlossen wurde (Beschluß Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Randnr. 3, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-2/93 [92], Air France/Kommission, Slg. 1995, II-533, Randnr. 16, und vom 24. März 1998 in der Rechtssache T-175/94 [92], International Procurement Services/Kommission, Slg. 1998, II-601, Randnr. 10). - EuG, 24.03.1998 - T-175/94
Kommission / International Procurement Services
Auszug aus EuG, 22.03.2000 - T-97/95
Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gemeinschaftsrichter die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten; hierzu braucht er eine nationale Rechtsanwaltsgebührenordnung oder eine etwaige Vereinbarung nicht zu berücksichtigen, die in dieser Hinsicht von der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Rechtsberatern geschlossen wurde (Beschluß Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Randnr. 3, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-2/93 [92], Air France/Kommission, Slg. 1995, II-533, Randnr. 16, und vom 24. März 1998 in der Rechtssache T-175/94 [92], International Procurement Services/Kommission, Slg. 1998, II-601, Randnr. 10). - EuG, 25.02.1992 - T-18/89
Harissios Tagaras gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - …
Auszug aus EuG, 22.03.2000 - T-97/95
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnr. 2, und Beschlüsse des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1992, II-153, Randnr. 13, und vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache T-78/89 Dépens, PPG Industries Glass/Kommission, Slg. 1993, II-573, Randnr. 36).
- EuG, 23.03.2012 - T-266/08
Kerstens / Kommission
En outre, contrairement à l'analyse qu'en donne la Commission dans ses observations sur la présente demande, l'ordonnance du Tribunal du 22 mars 2000, Sinochem/Conseil (T-97/95 DEP II, Rec. - EuG, 11.12.2006 - T-61/00
APOL / Kommission
21 S'agissant des frais administratifs divers, dont la Commission indique qu'ils couvrent les frais de photocopie résultant de l'obligation fixée à l'article 43, paragraphe 1, deuxième alinéa, du règlement de procédure, de présenter un certain nombre de copies certifiées conformes des actes de procédure déposés au greffe, il résulte de la jurisprudence qu'ils constituent des frais récupérables [ordonnance du Tribunal du 22 mars 2000, Sinochem/Conseil, T-97/95 (92) II, Rec. - EuG, 27.06.2001 - T-214/00
X / Kommission
Dans un cas tel que celui de l'espèce, il appartient ainsi à l'institution de rechercher un accord avec le fonctionnaire sur le montant des dépens, puis, à défaut d'un tel accord, d'obtenir une ordonnance de taxation de la juridiction communautaire [voir, à titre d'exemple, ordonnance du Tribunal du 22 mars 2000, Sinochem/Conseil, T-97/95 (92) II, Rec. - EuG, 27.11.2000 - T-78/99
Elder / Kommission
Der Begriff der notwendigen Aufwendungen kann nach der Rechtsprechung nicht die Aufwendungen einer Partei decken, die nicht unmittelbar mit ihrer Verteidigung vor dem Gericht verbunden sind, sondern aufgrund ihrer eigenen Entscheidung entstanden sind (vgl. dazu Beschluss des Gerichts vom 22. März 2000 in der Rechtssache T-97/95 (92) II, Sinochem/Rat, Slg. 2000, II-1715, Randnr. 17).