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   EuG, 22.03.2011 - T-233/09   

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https://dejure.org/2011,13531
EuG, 22.03.2011 - T-233/09 (https://dejure.org/2011,13531)
EuG, Entscheidung vom 22.03.2011 - T-233/09 (https://dejure.org/2011,13531)
EuG, Entscheidung vom 22. März 2011 - T-233/09 (https://dejure.org/2011,13531)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokument zu einem laufenden Gesetzgebungsverfahren - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Zulässigkeit - Verbreitung durch einen Dritten - Kein Wegfall des Rechtsschutzinteresses - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Access Info Europe / Rat

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokument zu einem laufenden Gesetzgebungsverfahren - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Zulässigkeit - Verbreitung durch einen Dritten - Kein Wegfall des Rechtsschutzinteresses - ...

  • EU-Kommission PDF

    Access Info Europe / Rat

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokument zu einem laufenden Gesetzgebungsverfahren - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Zulässigkeit - Verbreitung durch einen Dritten - Kein Wegfall des Rechtsschutzinteresses - ...

  • EU-Kommission

    Access Info Europe / Rat

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokument zu einem laufenden Gesetzgebungsverfahren - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Zulässigkeit - Verbreitung durch einen Dritten - Kein Wegfall des Rechtsschutzinteresses - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behauptete Gefährdung des Handlungsspielraums der Vertreter der Mitgliedstaaten im laufenden Gesetzgebungsverfahren muss sich aus den Akten ergeben oder konkret dargetan werden; Konkrete Darlegung der behaupteten Gefährdung des Handlungsspielraums der Vertreter der ...

  • lda.brandenburg.de PDF

    Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

  • fragdenstaat.de

    Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu Dokumenten [Dokument zu einem laufenden Gesetzgebungsverfahren]; Identifizierung der Delegationen der Mitgliedstaaten als Urheber von Vorschlägen; Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses; Gefährdung des Handlungsspielraums der Vertreter der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Access Info Europe / Rat

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokument zu einem laufenden Gesetzgebungsverfahren - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Zulässigkeit - Verbreitung durch einen Dritten - Kein Wegfall des Rechtsschutzinteresses - ...

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

  • beck.de (Kurzinformation)

    Umfang des Rechts auf Zugang zu Dokumenten

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Access Info Europe / Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 12. Juni 2009 - Access Info Europe/Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 26. Februar 2009, der Klägerin den Zugang zu einer Note des Generalsekretariats des Rates an die Gruppe "Information" (Dokument 16338/08) in Bezug auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Auszug aus EuG, 22.03.2011 - T-233/09
    Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Lauf des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts der Klägerin keinen Vorteil verschaffen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnrn.

    Dieses Rechtsschutzinteresse kann jedoch nur gegeben sein, wenn sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt hat, in Zukunft wiederholen kann (Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.03.2011 - T-233/09
    Zum Vorbringen des Rates, die Klägerin habe vom Inhalt der angefochtenen Entscheidung dadurch Kenntnis erlangt, dass sie am 2. März 2009 vom bestätigenden Antwortentwurf Kenntnis genommen habe, ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 230 Abs. 5 EG ergibt, dass der Zeitpunkt, zu dem ein Kläger von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn des Laufs der Klagefrist nur als subsidiäres Kriterium neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung in Betracht kommt (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg. 2003, II-5015, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuG, 22.03.2011 - T-233/09
    Die Möglichkeit für die Bürger, sich über die Grundlagen der Gesetzgebungstätigkeit zu informieren, ist nämlich eine Voraussetzung dafür, dass sie ihre demokratischen Rechte effektiv ausüben können (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg. 2008, I-4723, Randnr. 46).
  • EuG, 11.03.2009 - T-166/05

    Borax Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.03.2011 - T-233/09
    Außerdem ist eine Berufung auf die Gefahr einer Beeinträchtigung eines geschützten Interesses nur möglich, wenn diese Gefahr bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch ist (Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 11. März 2009, Borax Europe/Kommission, T-166/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

    Auszug aus EuG, 22.03.2011 - T-233/09
    Angesichts der mit der Verordnung Nr. 1049/2001 verfolgten Ziele, insbesondere des in ihrem zweiten Erwägungsgrund genannten Umstands, dass das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe mit deren demokratischem Charakter zusammenhängt, sowie des im vierten Erwägungsgrund und in Art. 1 genannten Zwecks der Verordnung, der Öffentlichkeit größtmöglichen Zugang zu verschaffen, sind die in Art. 4 der Verordnung aufgezählten Ausnahmen von diesem Recht eng auszulegen und anzuwenden (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389, Randnr. 66).
  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

    Auszug aus EuG, 22.03.2011 - T-233/09
    Auch kann der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht genügen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 69).
  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

    Auszug aus EuG, 22.03.2011 - T-233/09
    Das Verhalten der Organisation Statewatch ist für die Beurteilung des Interesses der Klägerin an der Erwirkung der Nichtigerklärung dieser Entscheidung ohne Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 69; in dieser Rechtssache war die Klägerin bereits im Besitz einiger beim Rat angeforderter Dokumente, die ihr von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats übermittelt worden waren).
  • EuG, 22.03.2018 - T-540/15

    Das Europäische Parlament muss auf einen konkreten Antrag hin grundsätzlich

    Dies ist in der vorliegenden Rechtssache der Fall, da der vom Kläger behauptete Rechtsverstoß auf einer Auslegung einer der in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen beruht, deren Wiederholung durch den Rat anlässlich eines neuerlichen Antrags sehr wahrscheinlich ist, zumal ein Teil der geltend gemachten Gründe für die Verweigerung des Zugangs in dem angefochtenen Beschluss sich übergreifend auf alle Anträge auf Zugang zu den Arbeiten der laufenden Triloge übertragen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 35).

    Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Begriffe "Entscheidung" und "Entscheidungsprozess" des betreffenden Organs sich in einem bestimmten Licht darstellen, wenn dieses in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 46, sowie vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 57).

    Was zweitens die Feststellung betrifft, die Politik der Verwaltung und Speicherung der von Europol gehaltenen Daten habe einen besonders sensiblen Charakter, ist anzumerken, dass sich die in Rede stehenden Dokumente auf den Entwurf einer Verordnung beziehen, die allgemeine Geltung besitzt sowie in allen ihren Teilen zwingend und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, die naturgemäß die Bürger betrifft, zumal es sich hier um einen Gesetzgebungsvorschlag mit direkten Auswirkungen auf die Rechte der Unionsbürger, darunter ihr Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 77), was bedeutet, dass sie nach jeglichem Kriterium nicht als sensibel angesehen werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 63).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 in ihrem Art. 9 ein besonderes Verfahren für den Fall vorsieht, dass sich das Dokument, zu dem der Zugang beantragt wird, als "sensibles Dokument" bezeichnen lässt (Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 78), wobei dieses Verfahren vom Parlament im vorliegenden Fall allerdings nicht angewendet wurde.

    Obwohl der Inhalt der vierten Spalte der in Rede stehenden Dokumente Angelegenheiten von gewisser Bedeutung betrifft, die sicherlich durch sowohl politische als auch rechtliche Schwierigkeiten gekennzeichnet sind, erscheint dieser Inhalt doch nicht in dem Sinne als besonders sensibel, dass im Fall einer Verbreitung ein grundlegendes Interesse der Union oder der Mitgliedstaaten verletzt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 78).

    Die Ausübung der demokratischen Rechte durch die Bürger setzt nämlich die Möglichkeit voraus, den Entscheidungsprozess innerhalb der an den Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe im Einzelnen zu verfolgen und Zugang zu sämtlichen einschlägigen Informationen zu erhalten (Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 69).

    Daher lassen die dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten nicht den Schluss zu, dass das Parlament, was das Gesetzgebungsverfahren anbelangt, bei verständiger Betrachtung eine Reaktion zu befürchten hätte, die über das hinausginge, was ein beliebiges Mitglied eines Gesetzgebungsorgans, das einen Abänderungsvorschlag zu einem Gesetzentwurf vorlegt, von der Öffentlichkeit erwarten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 74).

    Im vorliegenden Fall lässt daher weder der Umstand, dass die laufenden Beratungen vorläufig waren, noch die Tatsache, dass Einigkeit oder ein Kompromiss über einige der Vorschläge bisher nicht erzielt worden war, die Annahme einer ernstlichen Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses zu (Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 76).

    Die öffentliche Meinung ist durchaus imstande nachzuvollziehen, dass der Urheber eines Vorschlags dessen Inhalt in der Folge ändern kann (Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 69).

    Der angefochtene Beschluss ist daher für nichtig zu erklären, ohne dass die Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das die Verbreitung dieser Informationen rechtfertigt, oder der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht wird, zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 85).

  • EuG, 20.09.2018 - T-421/17

    Leino-Sandberg/ Parlament

    De même, dans l'arrêt du 22 mars 2011, Access Info Europe/Conseil (T-233/09, EU:T:2011:105, points 36 et 37), également cité par la requérante, le Tribunal a conclu que la requérante conservait un intérêt à l'annulation de la décision de refus, malgré la divulgation du document en question, en soulignant notamment que l'auteur de cette divulgation était un tiers qui n'avait pas respecté la réglementation applicable à l'accès du public aux documents en cause.

    La requérante invoque cet arrêt en ce qu'il fait application de la jurisprudence selon laquelle elle peut conserver un intérêt à demander l'annulation d'un acte d'une institution de l'Union pour permettre d'éviter que l'illégalité dont celui-ci est prétendument entaché ne se reproduise à l'avenir (voir arrêt du 22 mars 2011, Access Info Europe/Conseil, T-233/09, EU:T:2011:105, point 35 et la jurisprudence citée).

    Toutefois, conformément à cette jurisprudence, cet intérêt à agir ne saurait exister que si l'illégalité alléguée est susceptible de se reproduire à l'avenir indépendamment des circonstances de l'affaire ayant donné lieu au recours formé par le requérant (voir arrêt du 22 mars 2011, Access Info Europe/Conseil, T-233/09, EU:T:2011:105, point 35 et jurisprudence citée).

  • EuG, 25.01.2023 - T-163/21

    Der Rat der Europäischen Union hat Zugang zu den in seinen Arbeitsgruppen

    Im vorliegenden Fall lässt daher weder der Umstand, dass die laufenden Erörterungen vorläufig waren, noch die Tatsache, dass Einigkeit oder ein Kompromiss über diese Vorschläge im Rat noch nicht erzielt worden war, die Annahme einer ernstlichen Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses zu (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 75 und 76, sowie vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 100).

    Die Ausübung der demokratischen Rechte durch die Bürger setzt nämlich die Möglichkeit voraus, den Entscheidungsprozess innerhalb der an den Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe im Einzelnen zu verfolgen und Zugang zu sämtlichen einschlägigen Informationen zu erhalten (Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 69).

    Daher lassen die dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten nicht den Schluss zu, dass der Rat, was das Gesetzgebungsverfahren anbelangt, bei verständiger Betrachtung eine Reaktion zu befürchten hätte, die über das hinausginge, was ein beliebiges Mitglied eines Gesetzgebungsorgans, das einen Abänderungsvorschlag zu einem Gesetzesentwurf vorlegt, von der Öffentlichkeit erwarten kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 74, und vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 99).

  • EuG, 23.09.2015 - T-245/11

    ClientEarth und International Chemical Secretariat / ECHA

    Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Rn. 42, und des Gerichts vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, Slg. 2011, II-1073, Rn. 33).

    Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Lauf des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen (Urteile Wunenburger/Kommission, oben in Rn. 114 angeführt, Rn. 43, und Access Info Europe/Rat, oben in Rn. 114 angeführt, Rn. 33).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat (T-233/09, Slg. 2011, II-1073, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung des Rates vom 26. Februar 2009 (im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat, mit der Access Info Europe (im Folgenden: Access Info) der Zugang zu bestimmten Informationen verweigert worden war, die in einer vom Generalsekretariat des Rates an die im Rat eingesetzte Arbeitsgruppe "Information" gerichteten Note vom 26. November 2008 betreffend den Vorschlag einer neuen Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (im Folgenden: angefordertes Dokument) enthalten waren.
  • EuG, 15.12.2021 - T-158/19

    Breyer/ REA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Das Verhalten des Klägers hinsichtlich des betreffenden Dokuments ist für die Beurteilung seines Interesses an der Nichtigerklärung eines solchen Beschlusses ohne Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Januar 2021, Leino-Sandberg/Parlament, C-761/18 P, EU:C:2021:52, Rn. 33 und 45 bis 48, und vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 33 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.11.2015 - T-424/14

    Nach Ansicht des Gerichts der EU sind Folgenabschätzungen, die der Information

    That citizens have the opportunity to find out the considerations underpinning legislative action is a precondition for the effective exercise of their democratic rights (judgment in Sweden and Turco v Council, cited in paragraph 31 above, EU:C:2008:374, paragraph 46, and judgment of 22 March 2011 in Access Info Europe v Council, T-233/09, ECR, EU:T:2011:105, paragraph 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-761/18

    Leino-Sandberg/ Parlament

    35 Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat (T-233/09, EU:T:2011:105), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe (C-280/11 P, EU:C:2013:671).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Recht

    3 - Rechtssache T-233/09, Slg. 2011, II-1073.
  • EuG, 09.09.2014 - T-516/11

    MasterCard u.a. / Kommission

    En l'espèce, le caractère préliminaire des documents comme le fait qu'ils faisaient encore l'objet de commentaires et d'appréciations de la part de la Commission ne permettent donc pas de caractériser, en soi, une atteinte grave au processus décisionnel (voir, en ce sens, arrêt du Tribunal du 22 mars 2011, Access Info Europe/Conseil, T-233/09, Rec.
  • EuG, 10.07.2018 - T-514/15

    Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urzadzen Rozrywkowych / Kommission

  • EuG, 08.09.2017 - T-835/16

    Louvers Belgium / Kommission

  • EuG, 17.08.2020 - T-376/17

    Polen / Kommission

  • EuG, 20.01.2017 - T-351/15

    Papapanagiotou / Parlament

  • EuG, 29.10.2020 - T-163/20

    Isopix/ Parlament

  • EuG, 16.09.2016 - T-78/16

    Sartour / Parlament

  • EuG, 23.01.2018 - T-812/17

    Seco Belgium und Vinçotte/ Parlament

  • EuG, 14.07.2015 - T-617/14

    Pro Asyl / EASO - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 20.09.2016 - T-51/15

    PAN Europe / Kommission

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