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   EuG, 22.03.2017 - T-231/15 RENV   

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EuG, 22.03.2017 - T-231/15 RENV (https://dejure.org/2017,7175)
EuG, Entscheidung vom 22.03.2017 - T-231/15 RENV (https://dejure.org/2017,7175)
EuG, Entscheidung vom 22. März 2017 - T-231/15 RENV (https://dejure.org/2017,7175)
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 24.01.2019 - C-313/17

    Haswani / Rat

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr George Haswani die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. März 2017, Haswani/Rat (T-231/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:200), soweit damit sein Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 125) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 30) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom 27. Mai 2016) als unzulässig zurückgewiesen wurde.

    Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. März 2017, Haswani/Rat (T - 231/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:200), wird aufgehoben.

  • EuG, 16.03.2022 - T-249/20

    Sabra/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Insoweit ergibt sich keineswegs aus dem Beschluss 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung, dass der Rat verpflichtet wäre, den Nachweis zu erbringen, dass sowohl die Voraussetzung betreffend die Stellung als führende Geschäftsfrau oder führender Geschäftsmann als auch die Voraussetzung der hinreichenden Verbindungen zum Regime kumulativ erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Haswani/Rat, C-241/19 P, EU:C:2020:545, Rn. 71 bis 74, vom 4. April 2019, Sharif/Rat, T-5/17, EU:T:2019:216, Rn. 55 und 56 [nicht veröffentlicht], und Beschluss vom 11. September 2019, Haswani/Rat, T-231/15 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:589, Rn. 56).

    In diesem Sinne hat das Gericht festgestellt, dass aus dem Kriterium "führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind" eine widerlegbare Vermutung einer Verbindung mit dem syrischen Regime abgeleitet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Sharif/Rat, T-5/17, EU:T:2019:216, Rn. 106, und Beschluss vom 11. September 2019, Haswani/Rat, T-231/15 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:589, Rn. 60).

  • EuG, 23.09.2020 - T-510/18

    Kaddour / Rat

    Die Rechtsprechung hat nämlich anerkannt, dass durch den Beschluss 2015/1836 als objektives, autonomes und ausreichendes Aufnahmekriterium jenes der "führende[n] Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind", eingeführt wurde, so dass der Rat nicht mehr verpflichtet ist, das Vorliegen einer Verbindung zwischen dieser Personenkategorie und dem syrischen Regime und auch nicht zwischen dieser Personenkategorie und der diesem Regime gewährten Unterstützung bzw. dem daraus gezogenen Nutzen nachzuweisen, da es genügt, dass eine Person zu den führenden in Syrien tätigen Geschäftsleuten gehört, damit die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen auf sie angewandt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2019, HX/Rat, C-540/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:707, Rn. 38, und vom 4. April 2019, Sharif/Rat, T-5/17, EU:T:2019:216, Rn. 55 und 56, sowie Beschluss vom 11. September 2019, Haswani/Rat, T-231/15 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:589, Rn. 56).

    Zudem ist entschieden worden, dass der Rat verpflichtet ist, neue Beweise vorzulegen, um die Begründetheit der Aufnahme des Namens einer Person nachzuweisen, sofern sich das Kriterium und die Gründe für die Aufnahme geändert haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. September 2019, Haswani/Rat, T-231/15 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:589, Rn. 56).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-241/19

    Haswani / Rat

    Auf eine vom Rechtsmittelführer erhobene Klage hin erklärte das Gericht mit Urteil vom 22. März 2017, Haswani/Rat (T-231/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:200), den Durchführungsbeschluss 2015/383, die Durchführungsverordnung 2015/375, den Beschluss 2015/837 und die Durchführungsverordnung 2015/828 für nichtig, soweit diese Rechtsakte den Rechtsmittelführer betreffen.

    Nach der Zurückverweisung der Sache an das Gericht wies dieses mit Beschluss vom 11. September 2019, Haswani/Rat (T-231/15 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:589), den gegen den Beschluss 2016/850 und die Durchführungsverordnung 2016/840 gerichteten Teil der Klage als teils offensichtlich unzulässig und als teils offensichtlich unbegründet ab.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2018 - C-313/17

    Haswani / Rat - Rechtsmittel - Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts -

    Dies ist im Wesentlichen die Frage, die in diesem von Herrn Haswani gegen das Urteil des Gerichts vom 22. März 2017, Haswani/Rat (T-231/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:200) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), eingelegten Rechtsmittel gestellt wird, da das Gericht seinen Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/850(2) des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/840(3) des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (im Folgenden: Rechtsakte vom 27. Mai 2016) als unzulässig zurückgewiesen hat.

    Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. März 2017, Haswani/Rat (T-231/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:200), wird aufgehoben.

  • EuG, 08.07.2020 - T-186/19

    Zubedi/ Rat

    Insoweit hat der Beschluss 2015/1836 als objektives, eigenständiges und ausreichendes Aufnahmekriterium namentlich dasjenige der "führenden Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind" eingeführt, so dass der Rat nicht mehr verpflichtet ist, das Bestehen einer Verbindung zwischen dieser Personengruppe und dem syrischen Regime nachzuweisen, und auch nicht mehr zwischen dieser Personengruppe und der Unterstützung dieses Regimes oder dem Nutzen, den sie aus dem Regime zieht, da es für die Anwendung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen auf eine Person ausreicht, zu den führenden Geschäftsleuten, die in Syrien tätig sind, zu gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2019, HX/Rat, C-540/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:707, Rn. 38, vom 4. April 2019, Sharif/Rat, T-5/17, EU:T:2019:216, Rn. 55 und 56 [nicht veröffentlicht], und Beschluss vom 11. September 2019, Haswani/Rat, T-231/15 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:589, Rn. 56).

    In diesem Sinne hat das Gericht festgestellt, dass aus dem Kriterium "führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind" eine widerlegbare Vermutung einer Verbindung mit dem syrischen Regime abgeleitet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Sharif/Rat, T-5/17, EU:T:2019:216, Rn. 106, und Beschluss vom 11. September 2019, Haswani/Rat, T-231/15 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:589, Rn. 60).

  • EuG, 12.09.2018 - T-257/17

    RE / Kommission

    Dès lors, pour contester la légalité de la décision du 24 mai 2017, il appartenait au requérant d'adapter ses moyens et ses arguments afin de tenir compte de l'existence et du contenu de la motivation de cette décision (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 22 mars 2017, Haswani/Conseil, T-231/15, non publié, sous pourvoi, EU:T:2017:200, point 45).
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