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   EuG, 22.03.2018 - T-540/15   

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EuG, 22.03.2018 - T-540/15 (https://dejure.org/2018,6235)
EuG, Entscheidung vom 22.03.2018 - T-540/15 (https://dejure.org/2018,6235)
EuG, Entscheidung vom 22. März 2018 - T-540/15 (https://dejure.org/2018,6235)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    De Capitani / Parlament

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend ein laufendes Gesetzgebungsverfahren - Triloge - Vierspaltige Tabelle zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europol und zur Aufhebung der Beschlüsse ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend ein laufendes Gesetzgebungsverfahren - Triloge - Vierspaltige Tabelle zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europol und zur Aufhebung der Beschlüsse ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Das Europäische Parlament muss auf einen konkreten Antrag hin grundsätzlich Zugang zu den Dokumenten über die laufenden Triloge gewähren

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    De Capitani / Parlament

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend ein laufendes Gesetzgebungsverfahren - Triloge - Vierspaltige Tabelle zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europol und zur Aufhebung der Beschlüsse ...

  • zeit.de (Pressebericht, 22.03.2018)

    EU-Gericht kritisiert europäische Gesetzgebungsverfahren

Besprechungen u.ä.

  • zurgeschaeftsordnung.de (Entscheidungsbesprechung)

    Triloge: Vom effizienten Geheimnis zum Normalverfahren der EU-Gesetzgebung

Sonstiges (3)

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Zugang zu den Dokumenten über die laufenden Triloge seitens EU-Parlament - Anmerkung zum Urteil des EuG vom 22.03.2018 - T-540/15" von Marcel Jäkel, original erschienen in: NVwZ 2019, 150 - 152.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 150
  • EuZW 2018, 550
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (21)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Recht

    Auszug aus EuG, 22.03.2018 - T-540/15
    Außerdem sei nach der Rechtsprechung der Ermessensspielraum, der den Organen hinsichtlich der Nichtverbreitung von Dokumenten im Rahmen des üblichen Gesetzgebungsverfahrens belassen werde, äußerst gering, wenn nicht gar inexistent (Urteil vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 63).

    Darüber hinaus gebe es im vorliegenden Fall einen Unterschied zum Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe (C-280/11 P, EU:C:2013:671), ergangen sei, der insbesondere darin bestehe, dass die Verhandlungsmandate und die Zusammensetzung der Verhandlungsteams öffentlich abgestimmt würden, so dass das Organ seinen Standpunkt in voller Transparenz einnehme.

    Wie im zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 34, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 27).

    Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Zugangsrecht gewähren (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 61, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 69, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 28).

    Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Regelung über Ausnahmen vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der durch diese Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 70 und 71, vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 74, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 29).

    Da solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und strikt anzuwenden (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63, vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 36, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 30).

    Ferner muss die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei verständiger Betrachtung absehbar sein und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 76, vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 31, und vom 15. September 2016, Herbert Smith Freehills/Rat, T-710/14, EU:T:2016:494, Rn. 33).

    Allerdings steht es nach der Rechtsprechung dem betroffenen Organ frei, sich auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 50, vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 54, und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 72).

    In einem solchen Fall obliegt es aber dem betreffenden Organ, genauer darzulegen, auf welche allgemeinen Erwägungen es die Vermutung stützt, dass die Verbreitung dieser Dokumente eines der durch die in Rede stehende Ausnahme, im vorliegenden Fall die Ausnahme gemäß Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, geschützten Interessen beeinträchtigen würde, und zwar ohne dass es verpflichtet wäre, eine konkrete Beurteilung des Inhalts der einzelnen Dokumente vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 76, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 73).

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Primärrecht der Union eine enge Grundsatzbeziehung zwischen den Gesetzgebungsverfahren und den Grundsätzen der Offenheit und Transparenz vorsieht (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:325, Nrn. 39 und 40).

    Die Möglichkeit für die Bürger, sich über die Grundlagen der Gesetzgebungstätigkeit zu informieren, ist nämlich eine Voraussetzung dafür, dass sie ihre demokratischen Rechte effektiv ausüben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 46, vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 33, und vom 15. September 2016, Herbert Smith Freehills/Rat, T-710/14, EU:T:2016:494, Rn. 35).

    Was zweitens die Feststellung betrifft, die Politik der Verwaltung und Speicherung der von Europol gehaltenen Daten habe einen besonders sensiblen Charakter, ist anzumerken, dass sich die in Rede stehenden Dokumente auf den Entwurf einer Verordnung beziehen, die allgemeine Geltung besitzt sowie in allen ihren Teilen zwingend und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, die naturgemäß die Bürger betrifft, zumal es sich hier um einen Gesetzgebungsvorschlag mit direkten Auswirkungen auf die Rechte der Unionsbürger, darunter ihr Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 77), was bedeutet, dass sie nach jeglichem Kriterium nicht als sensibel angesehen werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 63).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 22.03.2018 - T-540/15
    Außerdem sei nach der Rechtsprechung der Ermessensspielraum, der den Organen hinsichtlich der Nichtverbreitung von Dokumenten im Rahmen des üblichen Gesetzgebungsverfahrens belassen werde, äußerst gering, wenn nicht gar inexistent (Urteil vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 63).

    Darüber hinaus gebe es im vorliegenden Fall einen Unterschied zum Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe (C-280/11 P, EU:C:2013:671), ergangen sei, der insbesondere darin bestehe, dass die Verhandlungsmandate und die Zusammensetzung der Verhandlungsteams öffentlich abgestimmt würden, so dass das Organ seinen Standpunkt in voller Transparenz einnehme.

    Wie im zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 34, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 27).

    Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Zugangsrecht gewähren (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 61, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 69, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 28).

    Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Regelung über Ausnahmen vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der durch diese Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 70 und 71, vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 74, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 29).

    Da solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und strikt anzuwenden (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63, vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 36, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 30).

    Ferner muss die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei verständiger Betrachtung absehbar sein und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 76, vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 31, und vom 15. September 2016, Herbert Smith Freehills/Rat, T-710/14, EU:T:2016:494, Rn. 33).

    Allerdings steht es nach der Rechtsprechung dem betroffenen Organ frei, sich auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 50, vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 54, und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 72).

    In einem solchen Fall obliegt es aber dem betreffenden Organ, genauer darzulegen, auf welche allgemeinen Erwägungen es die Vermutung stützt, dass die Verbreitung dieser Dokumente eines der durch die in Rede stehende Ausnahme, im vorliegenden Fall die Ausnahme gemäß Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, geschützten Interessen beeinträchtigen würde, und zwar ohne dass es verpflichtet wäre, eine konkrete Beurteilung des Inhalts der einzelnen Dokumente vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 76, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 73).

    Die Möglichkeit für die Bürger, sich über die Grundlagen der Gesetzgebungstätigkeit zu informieren, ist nämlich eine Voraussetzung dafür, dass sie ihre demokratischen Rechte effektiv ausüben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 46, vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 33, und vom 15. September 2016, Herbert Smith Freehills/Rat, T-710/14, EU:T:2016:494, Rn. 35).

    Was zweitens die Feststellung betrifft, die Politik der Verwaltung und Speicherung der von Europol gehaltenen Daten habe einen besonders sensiblen Charakter, ist anzumerken, dass sich die in Rede stehenden Dokumente auf den Entwurf einer Verordnung beziehen, die allgemeine Geltung besitzt sowie in allen ihren Teilen zwingend und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, die naturgemäß die Bürger betrifft, zumal es sich hier um einen Gesetzgebungsvorschlag mit direkten Auswirkungen auf die Rechte der Unionsbürger, darunter ihr Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 77), was bedeutet, dass sie nach jeglichem Kriterium nicht als sensibel angesehen werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 63).

  • EuG, 22.03.2011 - T-233/09

    Access Info Europe / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 22.03.2018 - T-540/15
    Dies ist in der vorliegenden Rechtssache der Fall, da der vom Kläger behauptete Rechtsverstoß auf einer Auslegung einer der in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen beruht, deren Wiederholung durch den Rat anlässlich eines neuerlichen Antrags sehr wahrscheinlich ist, zumal ein Teil der geltend gemachten Gründe für die Verweigerung des Zugangs in dem angefochtenen Beschluss sich übergreifend auf alle Anträge auf Zugang zu den Arbeiten der laufenden Triloge übertragen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 35).

    Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Begriffe "Entscheidung" und "Entscheidungsprozess" des betreffenden Organs sich in einem bestimmten Licht darstellen, wenn dieses in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 46, sowie vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 57).

    Was zweitens die Feststellung betrifft, die Politik der Verwaltung und Speicherung der von Europol gehaltenen Daten habe einen besonders sensiblen Charakter, ist anzumerken, dass sich die in Rede stehenden Dokumente auf den Entwurf einer Verordnung beziehen, die allgemeine Geltung besitzt sowie in allen ihren Teilen zwingend und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, die naturgemäß die Bürger betrifft, zumal es sich hier um einen Gesetzgebungsvorschlag mit direkten Auswirkungen auf die Rechte der Unionsbürger, darunter ihr Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 77), was bedeutet, dass sie nach jeglichem Kriterium nicht als sensibel angesehen werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 63).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 in ihrem Art. 9 ein besonderes Verfahren für den Fall vorsieht, dass sich das Dokument, zu dem der Zugang beantragt wird, als "sensibles Dokument" bezeichnen lässt (Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 78), wobei dieses Verfahren vom Parlament im vorliegenden Fall allerdings nicht angewendet wurde.

    Obwohl der Inhalt der vierten Spalte der in Rede stehenden Dokumente Angelegenheiten von gewisser Bedeutung betrifft, die sicherlich durch sowohl politische als auch rechtliche Schwierigkeiten gekennzeichnet sind, erscheint dieser Inhalt doch nicht in dem Sinne als besonders sensibel, dass im Fall einer Verbreitung ein grundlegendes Interesse der Union oder der Mitgliedstaaten verletzt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 78).

    Die Ausübung der demokratischen Rechte durch die Bürger setzt nämlich die Möglichkeit voraus, den Entscheidungsprozess innerhalb der an den Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe im Einzelnen zu verfolgen und Zugang zu sämtlichen einschlägigen Informationen zu erhalten (Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 69).

    Daher lassen die dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten nicht den Schluss zu, dass das Parlament, was das Gesetzgebungsverfahren anbelangt, bei verständiger Betrachtung eine Reaktion zu befürchten hätte, die über das hinausginge, was ein beliebiges Mitglied eines Gesetzgebungsorgans, das einen Abänderungsvorschlag zu einem Gesetzentwurf vorlegt, von der Öffentlichkeit erwarten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 74).

    Im vorliegenden Fall lässt daher weder der Umstand, dass die laufenden Beratungen vorläufig waren, noch die Tatsache, dass Einigkeit oder ein Kompromiss über einige der Vorschläge bisher nicht erzielt worden war, die Annahme einer ernstlichen Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses zu (Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 76).

    Die öffentliche Meinung ist durchaus imstande nachzuvollziehen, dass der Urheber eines Vorschlags dessen Inhalt in der Folge ändern kann (Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 69).

    Der angefochtene Beschluss ist daher für nichtig zu erklären, ohne dass die Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das die Verbreitung dieser Informationen rechtfertigt, oder der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht wird, zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 85).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuG, 22.03.2018 - T-540/15
    Wie aus dem Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 50), hervorgehe, habe der Gerichtshof das Bestehen einer Vermutung bereits anerkannt, auch wenn sie im angefochtenen Beschluss nicht erwähnt werde.

    Wie im zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 34, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 27).

    Da solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und strikt anzuwenden (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63, vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 36, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 30).

    Allerdings steht es nach der Rechtsprechung dem betroffenen Organ frei, sich auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 50, vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 54, und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 72).

    Tatsächlich ist es eher das Fehlen von Information und Diskussion, das bei den Bürgern Zweifel hervorrufen kann, und zwar nicht nur an der Rechtmäßigkeit eines einzelnen Rechtsakts, sondern auch an der Rechtmäßigkeit des Entscheidungsprozesses insgesamt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 59).

    Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Begriffe "Entscheidung" und "Entscheidungsprozess" des betreffenden Organs sich in einem bestimmten Licht darstellen, wenn dieses in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 46, sowie vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 57).

    Die Möglichkeit für die Bürger, sich über die Grundlagen der Gesetzgebungstätigkeit zu informieren, ist nämlich eine Voraussetzung dafür, dass sie ihre demokratischen Rechte effektiv ausüben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 46, vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 33, und vom 15. September 2016, Herbert Smith Freehills/Rat, T-710/14, EU:T:2016:494, Rn. 35).

  • EuG, 15.09.2016 - T-710/14

    Herbert Smith Freehills / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 22.03.2018 - T-540/15
    Ferner muss die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei verständiger Betrachtung absehbar sein und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 76, vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 31, und vom 15. September 2016, Herbert Smith Freehills/Rat, T-710/14, EU:T:2016:494, Rn. 33).

    Der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, kann nicht ausreichen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (Urteile vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 69, vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, EU:T:2011:252, Rn. 29, und vom 15. September 2016, Herbert Smith Freehills/Rat, T-710/14, EU:T:2016:494, Rn. 32).

    Die Gesetzesberatungen im Rahmen eines Trilogs können sich sowohl auf politische als auch auf technische Rechtsfragen beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Herbert Smith Freehills/Rat, T-710/14, EU:T:2016:494, Rn. 56).

    Zwar können bis zu drei Lesungen erforderlich sein, doch die zunehmende Heranziehung der Triloge zeigt, dass oftmals im Rahmen der ersten Lesung eine Einigung erzielt wird (Urteil vom 15. September 2016, Herbert Smith Freehills/Rat, T-710/14, EU:T:2016:494, Rn. 57).

    Die Möglichkeit für die Bürger, sich über die Grundlagen der Gesetzgebungstätigkeit zu informieren, ist nämlich eine Voraussetzung dafür, dass sie ihre demokratischen Rechte effektiv ausüben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 46, vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 33, und vom 15. September 2016, Herbert Smith Freehills/Rat, T-710/14, EU:T:2016:494, Rn. 35).

    Ebenso wenig spielt es für die Auslegung der Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 eine Rolle, ob dies in einem formellen oder informellen Kontext geschah (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Herbert Smith Freehills/Rat, T-710/14, EU:T:2016:494, Rn. 48).

  • EuG, 07.06.2011 - T-471/08

    Toland / Parlament

    Auszug aus EuG, 22.03.2018 - T-540/15
    Der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, kann nicht ausreichen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (Urteile vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 69, vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, EU:T:2011:252, Rn. 29, und vom 15. September 2016, Herbert Smith Freehills/Rat, T-710/14, EU:T:2016:494, Rn. 32).

    So setzt die Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 voraus, dass nachgewiesen wird, dass der Zugang zu den beantragten Dokumenten geeignet war, konkret und tatsächlich den Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs zu beeinträchtigen und dass die Gefahr einer Beeinträchtigung bei verständiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, EU:T:2011:252, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung, wie ernstlich die Beeinträchtigung ist, hängt jedoch von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die vom Organ im Hinblick auf die Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden (Urteile vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:596, Rn. 75, vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, EU:T:2011:252, Rn. 71, und vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 62).

    Es reicht insoweit aus, dass der angefochtene Beschluss konkrete Angaben enthält, die den Schluss zulassen, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses zum Zeitpunkt ihres Erlasses bei verständiger Betrachtung abzusehen und nicht rein hypothetisch war, und insbesondere auf zu jenem Zeitpunkt vorliegende objektive Gründe hinweist, aufgrund deren es bei verständiger Betrachtung absehbar war, dass solche Beeinträchtigungen im Fall einer Verbreitung der beantragten Dokumente auftreten würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, EU:T:2011:252, Rn. 78 und 79).

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 22.03.2018 - T-540/15
    Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Zugangsrecht gewähren (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 61, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 69, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 28).

    Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Regelung über Ausnahmen vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der durch diese Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 70 und 71, vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 74, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 29).

    In einem solchen Fall obliegt es aber dem betreffenden Organ, genauer darzulegen, auf welche allgemeinen Erwägungen es die Vermutung stützt, dass die Verbreitung dieser Dokumente eines der durch die in Rede stehende Ausnahme, im vorliegenden Fall die Ausnahme gemäß Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, geschützten Interessen beeinträchtigen würde, und zwar ohne dass es verpflichtet wäre, eine konkrete Beurteilung des Inhalts der einzelnen Dokumente vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 76, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 73).

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 22.03.2018 - T-540/15
    Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Zugangsrecht gewähren (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 61, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 69, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 28).

    Jedoch unterliegt dieses Recht gewissen Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 62).

    Da solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und strikt anzuwenden (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63, vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 36, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 30).

  • EuG, 18.12.2008 - T-144/05

    Muñiz / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.03.2018 - T-540/15
    Die Beurteilung, wie ernstlich die Beeinträchtigung ist, hängt jedoch von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die vom Organ im Hinblick auf die Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden (Urteile vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:596, Rn. 75, vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, EU:T:2011:252, Rn. 71, und vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 62).

    Auch wenn die Rechtsprechung anerkennt, dass das Risiko eines Drucks von außen einen legitimen Grund für die Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten im Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsverfahren darstellen kann, ist es jedoch erforderlich, dass das Vorliegen solchen Drucks von außen eindeutig erwiesen ist und dass der Nachweis erbracht wird, dass das Risiko, dass die zu treffende Entscheidung erheblich beeinträchtigt wird, wegen dieses Drucks von außen bei verständiger Betrachtung absehbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:596, Rn. 86).

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

    Auszug aus EuG, 22.03.2018 - T-540/15
    Allerdings steht es nach der Rechtsprechung dem betroffenen Organ frei, sich auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 50, vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 54, und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 72).

    Darüber hinaus betrafen selbst im Verwaltungsverfahren die vom Unionsrichter zugelassenen Vermutungen nur präzise umrissene Verfahren (vgl. in Bezug auf die Kontrolle staatlicher Beihilfen Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 54 und 55, hinsichtlich der Kontrolle von Zusammenschlüssen Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 123, und in Bezug auf die Verordnung [EG] Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln [ABl.

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

  • EuGH, 16.07.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

  • EuG, 30.04.2015 - T-250/14

    EEB / Kommission

  • EuG, 09.11.2011 - T-120/10

    ClientEarth u.a. / Kommission

  • EuG, 10.12.2010 - T-494/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 16.07.2015 - C-425/13

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss des Rates zur Ermächtigung,

  • EuG, 09.09.2014 - T-516/11

    MasterCard u.a. / Kommission

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

  • EuG, 25.01.2023 - T-163/21

    Der Rat der Europäischen Union hat Zugang zu den in seinen Arbeitsgruppen

    Die Verbreitung der streitigen Dokumente erfolgte daher im Hinblick auf die vom Kläger mit seinem Antrag auf Zugang zu diesen Dokumenten verfolgten Ziele, die Gesellschaft zu informieren und eine Diskussion auszulösen, nicht rechtzeitig im Sinne der oben in Rn. 13 angeführten Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 59, und vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 33).

    Zwar war das Gesetzgebungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht formell abgeschlossen, allerdings werden die im Rahmen der Triloge erzielten Einigungen in der Folge in den meisten Fällen ohne wesentliche Änderungen von den Mitgesetzgebern angenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 72).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Primärrecht der Union einen grundsätzlichen engen Zusammenhang zwischen den Gesetzgebungsverfahren und den Grundsätzen der Offenheit und Transparenz herstellt (Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 77).

    Die Grundsätze der Offenheit und der Transparenz sind somit den Gesetzgebungsverfahren der Union inhärent (Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 81).

    Das Unionsgericht hat bereits klargestellt, dass es den Unionsorganen freisteht, auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 den Zugang zu bestimmten Dokumenten legislativer Art in hinreichend begründeten Fällen zu verweigern (Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 112).

    Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Zugangsrecht gewähren (vgl. Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Regelung über Ausnahmen vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der durch diesen Artikel geschützten Interessen beeinträchtigt würde (vgl. Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und strikt anzuwenden (vgl. Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beschließt ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, bei dem oder der ein Zugang zu einem Dokument beantragt wurde, diesen Antrag auf der Grundlage einer der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 abzulehnen, muss es grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch diese Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf (Urteile vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 51, und vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 63 bis 65).

    Obwohl der Inhalt der streitigen Dokumente Angelegenheiten von gewisser Bedeutung betrifft, die sicherlich durch sowohl politische als auch rechtliche Schwierigkeiten gekennzeichnet sind, ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen, dass der Inhalt der streitigen Dokumente in dem Sinne besonders sensibel war, dass im Fall einer Verbreitung ein grundlegendes Interesse der Union oder der Mitgliedstaaten verletzt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall lässt daher weder der Umstand, dass die laufenden Erörterungen vorläufig waren, noch die Tatsache, dass Einigkeit oder ein Kompromiss über diese Vorschläge im Rat noch nicht erzielt worden war, die Annahme einer ernstlichen Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses zu (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 75 und 76, sowie vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 100).

    Gerade deshalb ist sich eine Person, die einen Antrag auf Zugang zu legislativen Dokumenten im Rahmen eines laufenden Verfahrens stellt, des vorläufigen Charakters dieser Informationen und des Umstands, dass sie dazu bestimmt sind, im Lauf der Erörterungen im Rahmen der Vorarbeiten der Arbeitsgruppe des Rates bis zur Erzielung einer Einigung über den gesamten Text geändert zu werden, vollkommen bewusst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da außerdem die Mitgliedstaaten im Rahmen der Arbeitsgruppen des Rates ihre jeweilige Ansicht zu einem bestimmten Gesetzgebungsvorschlag und die von ihnen mitgetragenen Änderungen äußern, ist der Umstand, dass diese Gesichtspunkte anschließend auf einen Antrag hin offengelegt werden, für sich allein nicht geeignet, die loyale Zusammenarbeit zu behindern, zu der die Mitgliedstaaten und die Organe gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV gegenseitig verpflichtet sind (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 103 und 104).

    Daher ist die Manifestation der öffentlichen Meinung zu diesem oder jenem Gesetzgebungsvorschlag Bestandteil der Ausübung der demokratischen Rechte der Unionsbürger (Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 98).

    Daher lassen die dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten nicht den Schluss zu, dass der Rat, was das Gesetzgebungsverfahren anbelangt, bei verständiger Betrachtung eine Reaktion zu befürchten hätte, die über das hinausginge, was ein beliebiges Mitglied eines Gesetzgebungsorgans, das einen Abänderungsvorschlag zu einem Gesetzesentwurf vorlegt, von der Öffentlichkeit erwarten kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 74, und vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 99).

    Ferner fügt der Rat in seinen beim Gericht eingereichten Schriftsätzen hinzu, dass die im Rahmen von Trilogen erstellten Dokumente, die Gegenstand des Urteils vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament (T-540/15, EU:T:2018:167), gewesen seien, von den streitigen Dokumenten zu unterscheiden seien.

  • EuG, 14.09.2022 - T-371/20

    Pollinis France/ Kommission

    Wie im zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (vgl. Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Zugangsrecht gewähren (vgl. Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Regelung über Ausnahmen vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der durch diese Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (vgl. Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und strikt anzuwenden (vgl. Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, kann nicht ausreichen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 setzt den Nachweis voraus, dass der Zugang zu den angeforderten Dokumenten geeignet ist, konkret und tatsächlich den Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs zu beeinträchtigen, und dass die Gefahr einer Beeinträchtigung bei verständiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch ist (vgl. Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es reicht insoweit aus, dass der Beschluss konkrete Angaben enthält, die den Schluss zulassen, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses zum Zeitpunkt seines Erlasses bei verständiger Betrachtung abzusehen und nicht rein hypothetisch ist, und insbesondere auf zu jenem Zeitpunkt vorliegende objektive Gründe hinweist, aufgrund deren es bei verständiger Betrachtung absehbar war, dass solche Beeinträchtigungen im Fall einer Verbreitung der angeforderten Dokumente auftreten würden (vgl. Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.09.2018 - T-421/17

    Leino-Sandberg/ Parlament

    La décision A(2015) 4931 a fait l'objet d'un recours en annulation de M. De Capitani, enregistré au greffe du Tribunal le 18 septembre 2015 sous le numéro d'affaire T-540/15.

    Par arrêt du 22 mars 2018, De Capitani/Parlement (T-540/15, EU:T:2018:167), le Tribunal a annulé la décision A(2015) 4931.

    Par ailleurs, dans les motifs de son arrêt du 22 mars 2018, De Capitani/Parlement (T-540/15, EU:T:2018:167), le Tribunal a exposé abondamment la teneur du document demandé.

    En effet, le refus opposé par le Parlement dans la décision attaquée était fondé sur l'exception relative à la protection des procédures juridictionnelles, au sens de l'article 4, paragraphe 2, deuxième tiret, du règlement n o 1049/2001, tant qu'une telle procédure est pendante, le Parlement relevant que le document demandé présentait un lien pertinent avec la procédure juridictionnelle en cours dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 22 mars 2018, De Capitani/Parlement (T-540/15, EU:T:2018:167), et que le contexte dans lequel s'inscrivait la demande d'accès était caractérisé par des débats intenses dans des blogs et des prises de position susceptibles d'influencer sa propre position dans ladite affaire.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-761/18

    Leino-Sandberg/ Parlament

    5 In dieser Rechtssache erging später das Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament (T-540/15, EU:T:2018:167).

    9 Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament (T-540/15, EU:T:2018:167).

    46 Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament (T-540/15, EU:T:2018:167).

  • EuGH, 21.01.2021 - C-761/18

    Leino-Sandberg/ Parlament

    Gegen diesen Beschluss erhob Herr De Capitani eine Klage auf Nichtigerklärung, die am 18. September 2015 unter dem Aktenzeichen T-540/15 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde.

    Mit Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament (T-540/15, EU:T:2018:167), erklärte das Gericht den Beschluss A(2015) 4931 für nichtig.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-560/18

    Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urzadzen Rozrywkowych / Kommission

    8 T-540/15, EU:T:2018:167.

    19 T-540/15, EU:T:2018:167.

  • EuG, 13.03.2024 - T-682/21

    ClientEarth / Rat

    Toutefois, le plus souvent, les accords convenus dans le cadre des trilogues sont, par la suite, adoptés par les colégislateurs sans modifications substantielles (voir, en ce sens, arrêt du 22 mars 2018, De Capitani/Parlement, T-540/15, EU:T:2018:167, point 72), de sorte qu'il doit être considéré que le processus décisionnel dans lequel s'inscrivait l'adoption du document demandé a été clos à la date à laquelle le Conseil a approuvé l'accord provisoire, soit le 12 juillet 2021.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19

    Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments) -

    54 Vgl. Urteil vom 6. September 2018, Bank Mellat/Rat (C-430/16 P, EU:C:2018:668, Rn. 64), oder Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 50 bis 52), und vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament (T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 32).
  • EuG, 27.09.2018 - T-12/17

    Mellifera / Kommission - Verbraucherschutz - Durchführungsverordnung (EU)

    Dieses Rechtsschutzinteresse kann jedoch nur gegeben sein, wenn sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt haben, in Zukunft wiederholen kann (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 50 bis 52, und vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 32).
  • EuG, 26.03.2020 - T-646/18

    Bonnafous/ Kommission

    Die Verordnung Nr. 1049/2001 sieht in Art. 4 eine Ausnahmeregelung vor, aufgrund der die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern dürfen, wenn die Verbreitung des Dokuments eines der von diesem Artikel geschützten Interessen beeinträchtigen würde (vgl. Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.07.2018 - T-514/15

    Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urzadzen Rozrywkowych / Kommission

  • EuG, 28.09.2022 - T-174/21

    Der Beschluss des Parlaments ist gültig, mit dem es den Zugang zu zwei Dokumenten

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