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   EuG, 22.03.2019 - T-673/18   

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https://dejure.org/2019,7395
EuG, 22.03.2019 - T-673/18 (https://dejure.org/2019,7395)
EuG, Entscheidung vom 22.03.2019 - T-673/18 (https://dejure.org/2019,7395)
EuG, Entscheidung vom 22. März 2019 - T-673/18 (https://dejure.org/2019,7395)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Hochmann Marketing/ Kommission

    Nichtigkeitsklage - Schreiben der Kommission, mit denen diese der Klägerin mitteilt, dass sie für die Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht zuständig sei - Nicht anfechtbare Handlungen - Offensichtliche Unzulässigkeit

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 28.06.2018 - C-118/18

    Hochmann Marketing/ EUIPO

    Auszug aus EuG, 22.03.2019 - T-673/18
    Mit Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), hat der Gerichtshof das von der Klägerin gegen das Urteil vom 12. Dezember 2017, Hochmann Marketing/EUIPO - BitTorrent (bittorrent) (T-771/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:887), eingelegte Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

    Der Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), wurde gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erlassen, in dem es heißt: "Ist das Rechtsmittel ... ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.".

    Nach der Verkündung des Beschlusses vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), übermittelte die Klägerin dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament einen Schriftsatz von 78 Seiten nebst Anlagen.

    Zur gleichen Zeit und erneut am 11. September 2018 reichte die Klägerin bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde wegen der Untätigkeit des Rates und des Parlaments betreffend den Antrag auf Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs "wegen der falschen Anwendung [seitens] des Gerichtshofs [in der Rechtssache C-118/18 P]" ein.

    Vorliegend ist festzustellen, dass die Klägerin den Gegenstand des Rechtsstreits damit beschrieben hat, dass sie eine Nichtigkeitsklage einlegt gegen die "Entscheidung der ... Kommission in der Rechtssache C-118/18 [P] ..., nicht zuständig zu sein, um unter anderem Artikel 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs abändern zu können", die in den Schreiben vom 14. und 21. September 2018 enthalten sei.

    Daher war sie nicht in der Lage, einen Rechtsakt mit verbindlichen Rechtswirkungen zu erlassen, der geeignet gewesen wäre, die Rechtsstellung der Klägerin in qualifizierter Weise zu verändern, in der sie sich nach der Zurückweisung des von ihr in der Rechtssache C-118/18 P eingelegten Rechtsmittels befand.

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.03.2019 - T-673/18
    Nach ständiger Rechtsprechung stellen nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu berühren, Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein können (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, und vom 16. Juli 1998, Regione Toscana/Kommission, T-81/97, EU:T:1998:180, Rn. 21).
  • EuG, 16.07.1998 - T-81/97

    Regione Toscana / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.03.2019 - T-673/18
    Nach ständiger Rechtsprechung stellen nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu berühren, Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein können (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, und vom 16. Juli 1998, Regione Toscana/Kommission, T-81/97, EU:T:1998:180, Rn. 21).
  • EuG, 12.12.2017 - T-771/15

    Hochmann Marketing / EUIPO - BitTorrent (bittorrent) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 22.03.2019 - T-673/18
    Mit Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), hat der Gerichtshof das von der Klägerin gegen das Urteil vom 12. Dezember 2017, Hochmann Marketing/EUIPO - BitTorrent (bittorrent) (T-771/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:887), eingelegte Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
  • EuGH, 31.10.2019 - C-409/19

    Hochmann Marketing/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung

    Die Hochmann Marketing GmbH begehrt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 22. März 2019, Hochmann Marketing/Kommission (T-673/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:189) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).
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