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   EuG, 22.04.2015 - T-320/09   

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https://dejure.org/2015,7872
EuG, 22.04.2015 - T-320/09 (https://dejure.org/2015,7872)
EuG, Entscheidung vom 22.04.2015 - T-320/09 (https://dejure.org/2015,7872)
EuG, Entscheidung vom 22. April 2015 - T-320/09 (https://dejure.org/2015,7872)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Planet / Kommission

    Schutz der finanziellen Interessen der Union - Frühwarnsystem (FWS) zur Identifikation des mit Zuschlagsempfängern verbundenen Risikograds - Untersuchung des OLAF zur Abwicklung eines öffentlichen Auftrags über ein Projekt zur institutionellen Modernisierung in Syrien - ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Haushalt der Gemeinschaften - Das Gericht der EU erklärt die Eintragung einer griechischen Gesellschaft in das von der Kommission eingeführte Frühwarnsystem zum Schutz der finanziellen Interessen der Union für nichtig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Frühwarnsystem zum Schutz der finanziellen Interessen der Union

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Frühwarnsystem zum Schutz vor Missbrauch von EU-Fördermitteln nichtig

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der auf eine Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) ergangenen Entscheidungen der Kommission, im Frühwarnsystem (FWS) eine "W1a"-Warnmeldung und später eine "W1b"-Warnmeldung einzugeben, mit denen das mit der Klägerin in ihrer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuG, 13.04.2011 - T-320/09

    Planet / Kommission - Nichtigkeitsklage - Schutz der finanziellen Interessen der

    Auszug aus EuG, 22.04.2015 - T-320/09
    Mit Beschluss vom 13. April 2011, Planet/Kommission (T-320/09, Slg, EU:T:2011:172), hat das Gericht (Sechste Kammer) die Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 12. Juli 2011 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache auf Antrag der Kommission bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs über das unter dem Aktenzeichen C-314/11 P eingetragene Rechtsmittel der Kommission gegen den oben in Rn. 9 erwähnten Beschluss Planet/Kommission (EU:T:2011:172) ausgesetzt worden.

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Planet (C-314/11 P, Slg, EU:C:2012:823), ist das Rechtsmittel gegen den oben in Rn. 9 angeführten Beschluss Planet/Kommission (EU:T:2011:172) zurückgewiesen worden.

    In dem oben in Rn. 9 angeführten Beschluss Planet/Kommission (EU:T:2011:172) hat das Gericht festgestellt, dass der Beschluss 2008/969, auf den sich die angefochtenen Handlungen stützen, auf keine Bestimmung des primären oder des abgeleiteten Rechts Bezug nimmt, die der Kommission ausdrücklich die Zuständigkeit überträgt, eine Datenbank in Bezug auf juristische oder natürliche Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie eine Gefahr für die finanziellen Interessen der Union darstellen, einzurichten, zu betreiben und zu verwalten.

    Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des Verfahrensablaufs und der zu den Akten gereichten Unterlagen sowie im Licht der Feststellung in Rn. 40 des oben in Rn. 9 erwähnten Beschlusses Planet/Kommission (EU:T:2011:172) zu prüfen, ob eine Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der in dem Beschluss 2008/969 vorgesehenen Maßnahmen besteht.

  • EuGH, 19.12.2012 - C-314/11

    Kommission / Planet - Rechtsmittel - Schutz der finanziellen Interessen der

    Auszug aus EuG, 22.04.2015 - T-320/09
    Mit Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 12. Juli 2011 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache auf Antrag der Kommission bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs über das unter dem Aktenzeichen C-314/11 P eingetragene Rechtsmittel der Kommission gegen den oben in Rn. 9 erwähnten Beschluss Planet/Kommission (EU:T:2011:172) ausgesetzt worden.

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Planet (C-314/11 P, Slg, EU:C:2012:823), ist das Rechtsmittel gegen den oben in Rn. 9 angeführten Beschluss Planet/Kommission (EU:T:2011:172) zurückgewiesen worden.

    Nach Auffassung der Kommission betrifft dieses Dokument Maßnahmen, die vorläufig getroffen worden seien, um dem oben in Rn. 13 angeführten Urteil Kommission/Planet (EU:C:2012:823) nachzukommen, bis der Beschluss 2008/969 "endgültig geändert" worden sei.

    Die Kommission macht geltend, ihre zuständigen Dienststellen hätten nach dem Urteil des Gerichtshofs Kommission/Planet, oben in Rn. 13 angeführt (EU:C:2012:823), auf Antrag des OLAF die Warnmeldungen hinsichtlich der Klägerin gelöscht.

    Erstens sei die Frage der Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit der Kommission zum Erlass von Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2008/969 noch Gegenstand des Rechtsstreits und weiterhin offen, da sie in dem Urteil Kommission/Planet, oben in Rn. 13 angeführt (EU:C:2012:823), nicht entschieden worden sei.

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuG, 22.04.2015 - T-320/09
    Ferner dient nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder aber eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (Urteile vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg, EU:C:2003:531, Rn. 145, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 462, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg, EU:C:2011:620, Rn. 148).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63, Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 150, und vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, Slg, EU:C:2012:711, Rn. 139 und 140).

  • EuG, 17.09.2007 - T-240/04

    Frankreich / Kommission - Europäische Atomgemeinschaft - Investitionen -

    Auszug aus EuG, 22.04.2015 - T-320/09
    Denn der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass jede Maßnahme, die rechtliche Wirkungen erzeugen soll, ihre Bindungswirkung einer Bestimmung des Unionsrechts entnimmt, die ausdrücklich als Rechtsgrundlage bezeichnet sein muss (Urteile vom 16. Juni 1993, Frankreich/Kommission, C-325/91, Slg, EU:C:1993:245, Rn. 26, und vom 17. September 2007, Frankreich/Kommission, T-240/04, Slg, EU:T:2007:290, Rn. 31).

    Ferner ist hierzu anzumerken, dass die internen Maßnahmen grundsätzlich nur Auswirkungen auf den internen Bereich der Verwaltung haben und gegenüber Dritten weder ein Recht noch eine Verpflichtung begründen (vgl. Urteil Frankreich/Kommission, oben in Rn. 57 angeführt, EU:T:2007:290, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Frankreich/Kommission, C-366/88, EU:C:1990:304, Nr. 22).

  • EuGH, 16.06.1993 - C-325/91

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.04.2015 - T-320/09
    Denn der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass jede Maßnahme, die rechtliche Wirkungen erzeugen soll, ihre Bindungswirkung einer Bestimmung des Unionsrechts entnimmt, die ausdrücklich als Rechtsgrundlage bezeichnet sein muss (Urteile vom 16. Juni 1993, Frankreich/Kommission, C-325/91, Slg, EU:C:1993:245, Rn. 26, und vom 17. September 2007, Frankreich/Kommission, T-240/04, Slg, EU:T:2007:290, Rn. 31).

    Ferner ist hierzu anzumerken, dass die internen Maßnahmen grundsätzlich nur Auswirkungen auf den internen Bereich der Verwaltung haben und gegenüber Dritten weder ein Recht noch eine Verpflichtung begründen (vgl. Urteil Frankreich/Kommission, oben in Rn. 57 angeführt, EU:T:2007:290, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Frankreich/Kommission, C-366/88, EU:C:1990:304, Nr. 22).

  • EuG, 10.04.2013 - T-87/11

    GRP Security / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 22.04.2015 - T-320/09
    Entfällt das Klageinteresse im Laufe des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg, EU:C:2007:322, Rn. 42 und 43, und vom 10. April 2013, GRP Security/Rechnungshof, T-87/11, EU:T:2013:161, Rn. 45).

    Desgleichen kann ein Kläger weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung einer ihn unmittelbar berührenden Handlung haben, um vom Unionsrichter feststellen zu lassen, dass ihm gegenüber rechtswidrig gehandelt wurde, damit er aufgrund dieser Feststellung eine Klage auf angemessenen Ersatz des durch die angefochtene Handlung entstandenen Schadens erheben kann (vgl. Urteil GRP Security/Rechnungshof, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2013:161, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Auszug aus EuG, 22.04.2015 - T-320/09
    Entfällt das Klageinteresse im Laufe des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg, EU:C:2007:322, Rn. 42 und 43, und vom 10. April 2013, GRP Security/Rechnungshof, T-87/11, EU:T:2013:161, Rn. 45).

    Jedoch ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs möglich, dass der Kläger das Interesse daran, die Aufhebung einer Handlung eines Organs der Europäischen Union zu beantragen, auch behält, um zu verhindern, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt (vgl. Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2007:322, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 22.04.2015 - T-320/09
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63, Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 150, und vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, Slg, EU:C:2012:711, Rn. 139 und 140).
  • EuG, 17.11.2009 - T-143/06

    MTZ Polyfilms / Rat - Dumping - Einfuhr von Folien aus Polyethylenterephthalat

    Auszug aus EuG, 22.04.2015 - T-320/09
    Solche impliziten Befugnisse werden nur ausnahmsweise von der Rechtsprechung anerkannt und nur unter der Voraussetzung, dass sie notwendig sind, um die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen des betroffenen Vertrags oder der betroffenen Grundverordnung sicherzustellen (vgl. Urteil vom 17. November 2009, MTZ Polyfilms/Rat, T-143/06, Slg, EU:T:2009:441, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 22.04.2015 - T-320/09
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63, Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 150, und vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, Slg, EU:C:2012:711, Rn. 139 und 140).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

  • EuGH, 13.07.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

  • EuGH, 17.12.1959 - 14/59

    Société des fonderies de Pont-à-Mousson gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 10.05.1960 - 19/58

    Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuG, 18.03.2009 - T-299/05

    Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision / Rat - Dumping -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-443/05

    Common Market Fertilizers / Kommission - Anfechtung eines Urteils des Gerichts

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1990 - 366/88

    Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Interne

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • EuGH, 06.06.2013 - C-183/12

    Ayadi / Kommission

  • EuG, 14.12.2018 - T-298/16

    East West Consulting / Kommission

    Erstens habe es für die Warnmeldung keine Rechtsgrundlage gegeben, da auch für den Beschluss, aufgrund dessen die Warnmeldung erfolgt sei, d. h. der FWS-Beschluss, keine Rechtsgrundlage vorhanden gewesen sei und dieser somit unter Verstoß gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 5 AEUV sowie gegen den in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung erlassen worden sei, wie das Gericht bereits im Urteil vom 22. April 2015, Planet/Kommission (T-320/09, EU:T:2015:223, Rn. 57, 58 und 66 bis 68), festgestellt habe.

    Der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung gemäß Art. 5 AEUV verlangt nämlich, dass jedes Organ nach Maßgabe der ihm durch den Vertrag zugewiesenen Zuständigkeiten tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2015, Planet/Kommission, T-320/09, EU:T:2015:223, Rn. 57 und 58).

    Es gab jedoch keine Rechtsgrundlage, aufgrund der die Kommission berechtigt gewesen wäre, derartige Bestimmungen zu erlassen, die negative Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Personen haben können, für die diese Art von Warnmeldung gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2015, Planet/Kommission, T-320/09, EU:T:2015:223, Rn. 64, 68, 70 und 71).

    Dieser Grundsatz bedeutet auch, dass die Kommission, wenn sie es für erforderlich hält, in einem Frühstadium präventive Maßnahmen zu ergreifen, eine Rechtsgrundlage braucht, die es ihr erlaubt, ein solches Warnsystem zu schaffen und die damit zusammenhängenden Maßnahmen zu ergreifen, d. h. ein System, das die Verteidigungsrechte, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Grundsatz der Rechtssicherheit achten muss, wonach die rechtlichen Regelungen klar, bestimmt und hinsichtlich ihrer Folgen vorhersehbar sein müssen, insbesondere wenn sie gegenüber dem Einzelnen nachteilige Folgen haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2015, Planet/Kommission, T-320/09, EU:T:2015:223, Rn. 66 und 67).

  • EuG, 08.03.2018 - T-45/13

    Rose Vision / Kommission

    Selon la requérante, il découle de l'arrêt du 22 avril 2015, Planet/Commission (T-320/09, EU:T:2015:223), que la décision 2008/969/CE, Euratom de la Commission, du 16 décembre 2008, relative au [SAP] à l'usage des ordonnateurs de la Commission et des agences exécutives (JO 2008, L 344, p. 125), est illégale et que, de ce fait, l'activation du signalement W 2 à son égard, adoptée sur la base de cette décision, est également frappée de nullité et d'illégalité.

    Tout en reconnaissant qu'il s'agit d'un chef de conclusions nouveau, la requérante fait valoir que celui-ci est recevable dans la mesure où il est fondé sur l'arrêt du 22 avril 2015, Planet/Commission (T-320/09, EU:T:2015:223), prononcé après l'introduction du présent recours.

    Ainsi, même à supposer que l'inscription dans le SAP à la suite de l'activation du signalement W 2 à l'égard de la requérante soit entaché d'une violation suffisamment caractérisée d'une règle de droit pouvant engager la responsabilité de l'Union, notamment en raison d'une absence de base légale de la décision 2008/969, eu égard à l'arrêt du 22 avril 2015, Planet/Commission (T-320/09, EU:T:2015:223), il y a lieu de constater que ni la réalité et l'ampleur du dommage prétendument causé ni le fait que celui-ci a été causé par ladite prétendue illégalité n'ont été établis à suffisance de droit en l'espèce.

  • EuG, 10.03.2021 - T-245/17

    ViaSat/ Kommission

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass jedes Organ gemäß Art. 5 EUV entsprechend dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung nach Maßgabe der ihm durch den Vertrag zugewiesenen Zuständigkeiten tätig wird (Urteil vom 22. April 2015, Planet/Kommission, T-320/09, EU:T:2015:223, Rn. 57).

    Solche impliziten Befugnisse werden somit nur ausnahmsweise von der Rechtsprechung anerkannt und nur unter der Voraussetzung, dass sie notwendig sind, um die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen des betroffenen Vertrags oder der betroffenen Grundverordnung sicherzustellen (vgl. Urteile vom 17. November 2009, MTZ Polyfilms/Rat, T-143/06, EU:T:2009:441, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. April 2015, Planet/Kommission, T-320/09, EU:T:2015:223, Rn. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17

    International Management Group / Kommission - Rechtsmittel -

    35 D. h. nach ständiger Rechtsprechung als eine Maßnahme, die nur Auswirkungen auf den internen Bereich der Verwaltung hat und gegenüber Dritten weder ein Recht noch eine Verpflichtung begründet (vgl. insbesondere Urteile vom 6. April 2000, Spanien/Kommission, C-443/97, EU:C:2000:190, Rn. 28, und vom 22. April 2015, Planet/Kommission, T-320/09, EU:T:2015:223, Rn. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2016 - C-43/15

    BSH / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    22 Urteil Salzgitter/Kommission (C-210/98 P, EU:C:2000:397, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Beschluss Planet/Kommission (T-320/09, EU:T:2011:172, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.10.2018 - T-477/16

    Epsilon International / Kommission - Schiedsklausel - Im Rahmen des Siebten

    La requérante, se fondant notamment sur l'arrêt du 22 avril 2015, Planet/Commission (T-320/09, EU:T:2015:223), soutient que sa demande est recevable, au sens de l'article 263 TFUE, dans la mesure où la décision attaquée est un acte visant à produire des effets juridiques.
  • EuG, 10.07.2018 - T-514/15

    Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urzadzen Rozrywkowych / Kommission

    Or, si l'intérêt à agir du requérant disparaît au cours de la procédure, une décision du Tribunal sur le fond ne saurait procurer un bénéfice à celui-ci (voir arrêt du 22 avril 2015, Planet/Commission, T-320/09, EU:T:2015:223, point 27 et jurisprudence citée).
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