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   EuG, 22.04.2021 - T-616/19 REV   

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EuG, 22.04.2021 - T-616/19 REV (https://dejure.org/2021,11167)
EuG, Entscheidung vom 22.04.2021 - T-616/19 REV (https://dejure.org/2021,11167)
EuG, Entscheidung vom 22. April 2021 - T-616/19 REV (https://dejure.org/2021,11167)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND)

    Verfahren - Wiederaufnahmeantrag - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Klage gegen eine Entscheidung des EUIPO, mit der die Eintragung einer Marke teilweise abgelehnt wurde - Zurücknahme des Widerspruchs vor Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahren - Wiederaufnahmeantrag - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Klage gegen eine Entscheidung des EUIPO, mit der die Eintragung einer Marke teilweise abgelehnt wurde - Zurücknahme des Widerspruchs vor Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 10.07.2020 - T-616/19

    Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND)

    Auszug aus EuG, 22.04.2021 - T-616/19
    wegen Wiederaufnahme des durch Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens.

    Mit Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), wies das Gericht die Klage der Antragstellerin ab.

    Mit Schriftsatz, der am 21. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Antragstellerin im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), ein Rechtsmittel gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegt.

    - den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abzuändern;.

    Dieser tatsächliche Umstand sei ihr selbst und dem Gericht zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), unbekannt gewesen.

    Das EUIPO bestreitet insoweit nicht, dass die Angaben zur Anmeldung der Marke WONDERLAND zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), in der betreffenden Datenbank nicht aktualisiert worden waren und die Zurücknahme des Widerspruchs dort folglich nicht vermerkt war.

    Da der Antragstellerin nicht mitgeteilt worden war, dass der Widerspruch tatsächlich vor der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), zurückgenommen wurde, ist daher davon auszugehen, dass sie diesen tatsächlichen Umstand zum Zeitpunkt der Zustellung nicht kennen konnte.

    Drittens ist unter Berücksichtigung der oben in Rn. 29 festgestellten und im Übrigen vom EUIPO nicht in Abrede gestellten Tatsache davon auszugehen, dass der Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin Kenntnis von der Tatsache erhalten hat, auf die der Wiederaufnahmeantrag gestützt ist, nach der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), liegt, so dass der Wiederaufnahmeantrag vom 18. September 2020 innerhalb der in Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt gestellt wurde.

    Viertens haben das EUIPO und die Streithelferin auch das Gericht nicht über die Zurücknahme des Widerspruchs unterrichtet, so dass ihm dieser tatsächliche Umstand beim Erlass des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), unbekannt war.

    Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), nicht erlassen hätte, wenn ihm die Zurücknahme des Widerspruchs gegen die Eintragung der Marke WONDERLAND vor dem Erlass dieses Beschlusses bekannt gewesen wäre.

    Aufgrund der Zurücknahme des Widerspruchs gegen die Eintragung der Marke WONDERLAND könne der Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), nämlich keine Wirkung entfalten; der Eintragung stehe gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 nichts mehr entgegen.

    Im vorliegenden Fall geht der Vorteil, den die Antragstellerin durch das Wiederaufnahmeverfahren erwirken möchte dahin, die Rechtskraft des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), in Frage zu stellen, der derzeit Teil des Rechtsbestands ist und sachliche und rechtliche Erwägungen enthält, die für sie nachteilig sind.

    Überdies ist hervorzuheben, dass die Antragstellerin durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), zur Tragung der Kosten verurteilt wurde und dass eine etwaige Wiederaufnahme des durch diesen Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ihr auch hinsichtlich der Kostentragung einen Vorteil verschaffen könnte.

    Folglich ist die vom EUIPO mit der Begründung erhobene Unzulässigkeitseinrede, die Antragstellerin im Wiederaufnahmeverfahren habe kein Rechtsschutzinteresse, da der Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), keine Auswirkungen habe, zurückzuweisen.

    In diesem Zusammenhang bestätigt der Beschluss vom 30. April 2020, Zypern/EUIPO (C-608/18 P, C-609/18 P und C-767/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:347, Rn. 31 bis 33), auf den sich das EUIPO zur Stützung seiner aus einem fehlenden Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin hergeleiteten Unzulässigkeitseinrede beruft, vielmehr deren Interesse an der Stellung des Antrags auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens.

    Sie ersucht das Gericht nämlich konkret darum, die Rechtskraft des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), mit einer Wiederaufnahmeentscheidung zu durchbrechen, die einen möglicherweise entscheidenden tatsächlichen Umstand berücksichtigt, der ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden war.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die in Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Zulässigkeitskriterien erfüllt sind und die Antragstellerin über ein Rechtsschutzinteresse verfügt, um die Wiederaufnahme des mit dem Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens zu beantragen.

    Der Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T - 616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig.

  • EuG, 04.12.2014 - T-573/11

    JAS / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.04.2021 - T-616/19
    Die Wiederaufnahme setzt voraus, dass vor dem Erlass oder der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung liegende Umstände tatsächlicher Art entdeckt werden, die dem Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, wenn es sie hätte berücksichtigen können, zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits, als sie ergangen ist, hätten veranlassen können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Dezember 2014, JAS/Kommission, T-573/11 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1124, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. November 2017, Staelen/Bürgerbeauftragter, T-217/11 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:861, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrags gegen ein Urteil aufgrund des außergewöhnlichen Charakters des Wiederaufnahmeverfahrens eng auszulegen (Beschluss vom 16. April 2012, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission, T-40/07 P-REV und T-62/07 P-REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:182, Rn. 12, vgl. auch Beschluss vom 4. Dezember 2014, JAS/Kommission, T-573/11 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1124, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.06.2009 - T-269/03

    Socratec / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für

    Auszug aus EuG, 22.04.2021 - T-616/19
    Der Wiederaufnahmeantrag kann auch nicht einem Antrag auf Gutachten oder einer rein theoretischen Frage im Sinne des Urteils vom 19. Juni 2009, Socratec/Kommission (T-269/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:211, Rn. 38), gleichgestellt werden, die die Antragstellerin im Wiederaufnahmeverfahren an das Gericht richten würde.
  • EuG, 09.02.2004 - T-120/03

    Synopharm / OHMI - Pentafarma (DERMASYN)

    Auszug aus EuG, 22.04.2021 - T-616/19
    Nach ständiger Rechtsprechung entfällt bei einer Zurücknahme des Widerspruchs im Lauf des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, das eine Entscheidung über den Widerspruch zum Gegenstand hat, oder im Lauf des Verfahrens vor dem Unionsrichter, das eine Entscheidung über eine beim EUIPO eingelegte Beschwerde gegen die Widerspruchsentscheidung zum Gegenstand hat, die Grundlage des Verfahrens, das damit gegenstandslos wird (Beschluss vom 9. Februar 2004, Synopharm/HABM - Pentafarma [DERMASYN], T-120/03, EU:T:2004:33, Rn. 20, vgl. auch Beschluss vom 2. April 2020, Thai World Import & Export/EUIPO - Elvir [Yaco], T-3/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:150, Rn. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 02.04.2020 - T-3/19

    Thai World Import & Export/ EUIPO - Elvir (Yaco)

    Auszug aus EuG, 22.04.2021 - T-616/19
    Nach ständiger Rechtsprechung entfällt bei einer Zurücknahme des Widerspruchs im Lauf des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, das eine Entscheidung über den Widerspruch zum Gegenstand hat, oder im Lauf des Verfahrens vor dem Unionsrichter, das eine Entscheidung über eine beim EUIPO eingelegte Beschwerde gegen die Widerspruchsentscheidung zum Gegenstand hat, die Grundlage des Verfahrens, das damit gegenstandslos wird (Beschluss vom 9. Februar 2004, Synopharm/HABM - Pentafarma [DERMASYN], T-120/03, EU:T:2004:33, Rn. 20, vgl. auch Beschluss vom 2. April 2020, Thai World Import & Export/EUIPO - Elvir [Yaco], T-3/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:150, Rn. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-5/93

    DSM / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.04.2021 - T-616/19
    Diese Gliederung des Verfahrens in zwei Stadien, von denen das erste die Zulässigkeit und das zweite die Sache betrifft, erklärt sich aus der Strenge der Voraussetzungen für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens, die ihrerseits dadurch verständlich wird, dass die Wiederaufnahme die Rechtskraft eines Urteils beseitigt (vgl. Urteil vom 8. Juli 1999, DSM/Kommission, C-5/93 P, EU:C:1999:364, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Auszug aus EuG, 22.04.2021 - T-616/19
    Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Klagegegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-608/18

    Zypern/ EUIPO

    Auszug aus EuG, 22.04.2021 - T-616/19
    In diesem Zusammenhang bestätigt der Beschluss vom 30. April 2020, Zypern/EUIPO (C-608/18 P, C-609/18 P und C-767/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:347, Rn. 31 bis 33), auf den sich das EUIPO zur Stützung seiner aus einem fehlenden Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin hergeleiteten Unzulässigkeitseinrede beruft, vielmehr deren Interesse an der Stellung des Antrags auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens.
  • EuG, 16.04.2012 - T-40/07

    de Brito Sequeira Carvalho / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.04.2021 - T-616/19
    Außerdem sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrags gegen ein Urteil aufgrund des außergewöhnlichen Charakters des Wiederaufnahmeverfahrens eng auszulegen (Beschluss vom 16. April 2012, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission, T-40/07 P-REV und T-62/07 P-REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:182, Rn. 12, vgl. auch Beschluss vom 4. Dezember 2014, JAS/Kommission, T-573/11 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1124, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.11.2017 - T-217/11

    Staelen / Bürgerbeauftragter

    Auszug aus EuG, 22.04.2021 - T-616/19
    Die Wiederaufnahme setzt voraus, dass vor dem Erlass oder der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung liegende Umstände tatsächlicher Art entdeckt werden, die dem Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, wenn es sie hätte berücksichtigen können, zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits, als sie ergangen ist, hätten veranlassen können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Dezember 2014, JAS/Kommission, T-573/11 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1124, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. November 2017, Staelen/Bürgerbeauftragter, T-217/11 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:861, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.10.2009 - T-40/07

    de Brito Sequeira Carvalho / Kommission

  • EuGH, 12.11.2020 - C-446/20

    Katjes Fassin/ EUIPO

  • EuG, 29.04.2015 - T-217/11

    Staelen / Bürgerbeauftragter

  • EuG, 13.09.2021 - T-616/19

    Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) - Verfahren

    Mit Beschluss vom 22. April 2021, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19 REV, EU:T:2021:213), hat das Gericht den Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens für zulässig erklärt.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht mit Beschluss vom 22. April 2021, WONDERLAND (T-616/19 REV, EU:T:2021:213), den Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens für zulässig erklärt.

  • EuG, 04.02.2022 - T-786/16

    PV/ Kommission

    La révision présuppose la découverte d'éléments de nature factuelle, antérieurs au prononcé de cette décision, inconnus jusque-là de la juridiction qui a rendu cet arrêt ainsi que de la partie qui demande la révision et qui, si ladite juridiction avait pu les prendre en considération, auraient été susceptibles de l'amener à consacrer une solution différente de celle apportée au litige [voir ordonnances du 16 janvier 2020, Hochmann Marketing/EUIPO, C-118/18 P-REV II, non publiée, EU:C:2020:11, point 28 et jurisprudence citée ; du 10 septembre 2013, Strack/Commission, T-199/11 P-REV, EU:T:2013:487, point 12 et jurisprudence citée, et du 22 avril 2021, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND), T-616/19 REV, EU:T:2021:213, point 20 et jurisprudence citée].
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