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   EuG, 22.05.2000 - T-103/99   

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https://dejure.org/2000,17432
EuG, 22.05.2000 - T-103/99 (https://dejure.org/2000,17432)
EuG, Entscheidung vom 22.05.2000 - T-103/99 (https://dejure.org/2000,17432)
EuG, Entscheidung vom 22. Mai 2000 - T-103/99 (https://dejure.org/2000,17432)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Untätigkeitsklage - Bürgerbeauftragter - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Associazione delle Cantine Sociali Venete / Bürgerbeauftragter und Parlament

  • EU-Kommission PDF

    Associazione delle cantine sociali venete gegen den Europäischen Bürgerbeauftragten und Europäische Parlament.

    Artikel 175 EG-Vertrag [jetzt 232 EG]
    1 Untätigkeitsklage - Beseitigung der Untätigkeit nach Klageerhebung - Wegfall des Gegenstands der Klage - Erledigung der Hauptsache

  • EU-Kommission

    Associazione delle cantine sociali venete gegen den Europäischen Bürgerbeauftragten und Europäische

    Untätigkeitsklage - Bürgerbeauftragter - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untätigkeit des Bürgerbeauftragten hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Kommission; Unmöglichkeit, eine Untätigkeitsklage gegen den Bürgerbeauftragten zu erheben; Eigenschaft des Bürgerbeauftragten als Gemeinschaftsorgan; Rechtswirkungen der Handlungen des ...

  • Judicialis

    EGV Art. 138e (jetzt EGV Art. 195); ; EGV Art. 175 (jetzt EGV Art. 232); ; Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Feststellung der rechtswidrigen Untätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten nach einer Beschwerde der klagenden Vereinigung über die ablehnende Entscheidung der Kommission über einen Antrag auf Gewährung von Zugang zu bestimmten Dokumenten über das ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 21.05.1999 - T-169/98

    Schiocchet / Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom

    Auszug aus EuG, 22.05.2000 - T-103/99
    Das Parlament trägt ferner vor, da die Handlungen des Bürgerbeauftragten keine Handlungen im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) darstellten, könne die Klägerin ihm keine Untätigkeit vorwerfen (Beschluß des Gerichts vom 21. Mai 1992 in den Rechtssachen T-169/98 und T-170/98, Schiocchet/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuG, 26.11.1996 - T-167/95

    Hedwig Kuchlenz-Winter gegen Rat der Europäischen Union. - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus EuG, 22.05.2000 - T-103/99
    Daher ist die von der Klägerin erhobene Klage als unzulässig abzuweisen, da die einzige Handlung, mit der ihren Forderungen hätte entsprochen werden können, darin bestanden hätte, daß gemäß Artikel 138e des Vertrages ein an das Parlament gerichteter Bericht über die Feststellung eines Mißstands bei der Tätigkeit der Kommission erstellt worden wäre und dieser Bericht weder seiner Form noch seiner Natur nach als eine im Wege der Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung hätte qualifiziert werden können (Beschlüsse des Gerichts vom 26. November 1996 in der Rechtssache T-167/95, Kuchlenz-Winter/Rat, Slg. 1996, II-1607, Randnrn.
  • EuGH, 31.03.1992 - C-255/90

    Burban / Parlament

    Auszug aus EuG, 22.05.2000 - T-103/99
    Dieser Antrag kann nicht als Antrag auf Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten betrachtet werden (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-255/90 P, Burban/Parlament, Slg. 1992, I-2253, Randnr. 26).
  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuG, 22.05.2000 - T-103/99
    Selbst wenn der Bürgerbeauftragte keine Einrichtung des Parlaments sei, so müsse doch im Rahmen einer evolutiven Auslegung der einschlägigen Bestimmungen eine Untätigkeitsklage gegen den Bürgerbeauftragten für zulässig erklärt werden, um seiner außergerichtlichen Funktion nicht jede Wirkung zu nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1357).
  • EuGH, 13.07.1971 - 8/71

    Deutscher Komponistenverband / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.05.2000 - T-103/99
    Auch wenn die Handlungen des Bürgerbeauftragten keine zwingende Wirkung hätten, so ergebe sich doch aus der Rechtsprechung, daß sich eine Untätigkeitsklage auch auf die Unterlassung des betroffenen Organs, entsprechende Handlungen vorzunehmen, beziehen könne, wenn diese eine notwendige Voraussetzung für die Vornahme anderer, zwingender Handlungen seien (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1971 in der Rechtssache 8/71, Deutscher Komponistenverband/Kommission, Slg. 1971, 705).
  • EuGH, 26.11.1996 - C-68/95

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    Auszug aus EuG, 22.05.2000 - T-103/99
    Was die Frage angeht, ob die Klage gleichwohl zulässig ist, soweit sie sich gegen das Parlament richtet, so ist darauf hinzuweisen, daß, selbst wenn für die Zwecke der vorliegenden Klage der Bürgerbeauftragte tatsächlich als Einrichtung des Parlaments angesehen würde, die Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person doch nur dann zulässig ist, wenn das betreffende Organ es unterlassen hat, an sie einen anderen Rechtsakt als eine Empfehlung oder Stellungnahme zu richten oder einen Rechtsakt zu erlassen, der sie unmittelbar und individuell betroffen hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 59).
  • EuG, 10.07.1997 - T-212/95

    Oficemen / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.05.2000 - T-103/99
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß, wenn im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Klageerhebung, jedoch vor Urteilsverkündung vorgenommen wird, die Klage gegenstandslos geworden ist, so daß sich die Hauptsache erledigt hat (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-212/95, Oficemen/Kommission, Slg. 1997, II-1161).
  • EuG, 03.07.1997 - T-201/96

    Smanor u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.05.2000 - T-103/99
    20 und 21, und vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache T-201/96, Smanor und Ségaud/Kommission, Slg. 1997, II-1081, Randnr. 25).
  • EuG, 10.04.2002 - T-209/00

    Lamberts / Bürgerbeauftragter

    Das Gericht habe in seinem Beschluss vom 22. Mai 2000 in der Rechtssache T-103/99 (Associazione delle Cantine Sociali Venete/Europäischer Bürgerbeauftragter und Parlament, Slg. 2000, II-4165, Randnr. 50) festgestellt, dass die verschiedenen Maßnahmen, die er nach Abschluss seiner Untersuchungen ergreifen könne, nicht einmal in Fällen, in denen Missstände bei der Tätigkeit eines Organs festgestellt würden, eine Rechtswirkung gegenüber dem Beschwerdeführer oder Dritten hätten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-261/13

    Nach Auffassung des Generalanwalts Niilo Jääskinen sind Entscheidungen des

    79 - Beschluss Associazione delle Cantine Sociali Venete/Bürgerbeauftragter und Parlament (T-103/99, EU:T:2000:135, Rn. 50).
  • EuG, 03.11.2008 - T-196/08

    Srinivasan / Bürgerbeauftragter

    Il en est de même, a fortiori, du rapport annuel que le Médiateur doit également présenter au Parlement à la fin de chaque session annuelle, portant sur l'ensemble des résultats de ses enquêtes (voir ordonnance Associazione delle cantine sociali venete/Médiateur et Parlement, T-103/99, Rec. p.II-4165, point 50).
  • EuG, 05.09.2006 - T-144/06

    'O''Loughlin / Bürgerbeauftragter und Irland'

    15 Enfin, s'agissant du recours en tant qu'il vise à faire constater que le médiateur s'est illégalement abstenu d'agir, il résulte de la jurisprudence que celui-ci n'est pas une institution communautaire au sens de l'article 232 CE, de sorte que le recours, pour autant qu'il vise la carence du médiateur, doit être déclaré irrecevable (ordonnance du Tribunal du 22 mai 2000, Associazione delle Cantine Sociali Venete/Médiateur européen et Parlement, T-103/99, Rec. p. II-4165, point 46).
  • EuG, 11.07.2008 - T-168/08

    Meister / Kommission und Bürgerbeauftragter - Prozesskostenhilfe

    in Anbetracht dessen, dass der Bürgerbeauftragte mit Schreiben vom 22. April 2008 auf die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Kommission geantwortet hat, und ferner, dass der Bürgerbeauftragte kein Gemeinschaftsorgan im Sinne von Art. 232 EG ist, so dass eine Klage, soweit sie sich auf seine Untätigkeit bezieht, für unzulässig zu erklären wäre (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 22. Mai 2000, Associazione delle Cantine Sociali Venete/Bürgerbeauftragter und Parlament, T-103/99, Slg. 2000, II-4165, Randnr. 46, und vom 5. September 2006, 0"Loughlin/ Bürgerbeauftragter und Irland, T-144/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15),.
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