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   EuG, 22.05.2012 - T-300/10   

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EuG, 22.05.2012 - T-300/10 (https://dejure.org/2012,11275)
EuG, Entscheidung vom 22.05.2012 - T-300/10 (https://dejure.org/2012,11275)
EuG, Entscheidung vom 22. Mai 2012 - T-300/10 (https://dejure.org/2012,11275)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Vertrag LIEN 97-2011 - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Bestimmung des Gegenstands des Erstantrags - Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Ausnahme zum Schutz des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Vertrag LIEN 97-2011 - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Bestimmung des Gegenstands des Erstantrags - Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Ausnahme zum Schutz des ...

  • EU-Kommission

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Vertrag LIEN 97-2011 - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Bestimmung des Gegenstands des Erstantrags - Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Ausnahme zum Schutz des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten nach Vertragskündigung; Wirksamkeit einer Entscheidung der Kommission bei fehlerhafter Beurteilung des Erstantrags einer Nichtregierungsorganisation auf Einsichtnahme in Vertragsdokumente und fehlerhafter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu Dokumenten nach Vertragskündigung; teilnichtige Entscheidung der Kommission bei fehlerhafter Beurteilung des Erstantrags einer Nichtregierungsorganisation auf Einsichtnahme in Vertragsdokumente und fehlerhafter Begründungspflicht von Ausnahmetatbeständen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. April 2010, mit der dem Kläger der umfassende Zugang zu der den Vertrag "LIEN 97-2011" betreffenden Akte verwehrt wurde

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuG, 05.06.2008 - T-141/05

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu

    Auszug aus EuG, 22.05.2012 - T-300/10
    Mit Klageschrift, die am 11. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Kläger gegen die Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2005 Nichtigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen T-141/05 in das Register eingetragen wurde.

    Auf eine von der Kommission gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhobene Einrede der Unzulässigkeit hin wies das Gericht die Klage mit Urteil vom 5. Juni 2008, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-141/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), als unzulässig ab.

    Die an das Gericht zurückverwiesene Rechtssache wurde unter dem Aktenzeichen T-141/05 RENV in das Register eingetragen.

    Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 beantwortete die Kommission den Erstantrag (im Folgenden: erstes Antwortschreiben) und führte aus, sie habe angesichts des Zeitablaufs seit ihrer Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 22. Dezember 2004 auf vollständigen Zugang zu den Dokumenten der den Vertrag LIEN 97-2011 betreffenden Akte, der Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-141/05 sei, nochmals jedes Dokument in dieser Akte überprüft, das nicht zugänglich gemacht worden sei, und habe aufgrund dieser Prüfung entschieden, dem Kläger einen erweiterten, jedoch nicht vollständigen Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren.

    Mit Beschluss vom 21. September 2011 stellte das Gericht fest, dass sich die Klage in der Rechtssache T-141/05 RENV infolge des Wegfalls des Klageinteresses in der Hauptsache erledigt hat.

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 22.05.2012 - T-300/10
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten eng auszulegen und anzuwenden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, nicht zu beeinträchtigen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg. 2007, I-1233, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn.

    Entgegen dem Grundsatz, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 jedermann ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe eröffnen soll (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 43), darf folglich, wenn die fraglichen Dokumente, wie im vorliegenden Fall, persönliche Daten der Person enthalten, die den Zugang beantragt, deren Recht auf Offenlegung auf der Grundlage des Rechts auf Zugang zu den Dokumenten der Organe nicht zur Folge haben, dass der allgemeinen Öffentlichkeit ein Zugangsrecht zu diesen Dokumenten eröffnet wird.

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 80).

    Nach dieser Rechtsprechung obliegt es also dem Organ, das den Zugang zu einem Dokument verweigert hat, eine Begründung zu geben, der sich entnehmen und anhand deren sich überprüfen lässt, ob das angeforderte Dokument tatsächlich in den der angeführten Ausnahmeregelung unterliegenden Bereich fällt und ob gemessen an dieser Ausnahmeregelung tatsächlich ein Schutzbedarf besteht (Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, Randnr. 61).

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

    Auszug aus EuG, 22.05.2012 - T-300/10
    Es handelt sich somit um eine Vorschrift, die im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der zu den Garantien gehört, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, in formaler Hinsicht umsetzt (Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 107).

    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. Juli 1999, Hautala/Rat, T-14/98, Slg. 1999, II-2489, Randnr. 67, und vom 6. April 2000, Kuijer/Rat, T-188/98, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 38, und Urteil Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 69).

    Im Rahmen der Anwendung des Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten (ABl. 1993, L 340, S. 41) hat das Gericht im Übrigen eine Beurteilung von Dokumenten nach Kategorien und nicht anhand der in diesen Dokumenten enthaltenen konkreten Informationen bereits als unzureichend erachtet, da die Prüfung, zu der ein Organ verpflichtet ist, es ihm ermöglichen muss, konkret zu beurteilen, ob eine geltend gemachte Ausnahme tatsächlich für alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gilt (Urteil Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 73, und Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 117; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2000, JT's Corporation/Kommission, T-123/99, Slg. 2000, II-3269, Randnr. 46).

  • EuG, 07.06.2011 - T-471/08

    Toland / Parlament

    Auszug aus EuG, 22.05.2012 - T-300/10
    Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger im Schreiben vom 11. Juli 2011 auf das Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament (T-471/08, Slg. 2011, II-2717), und fasst dessen Entscheidungsgründe zusammen.

    Daher ist festzustellen, dass im Hinblick auf die oben in Randnr. 44 wiedergegebene Rechtsprechung das in Randnr. 45 angeführte Urteil Toland/Parlament, da es nur einen Rechtszustand bestätigt, der dem Kläger bei Klageerhebung grundsätzlich bekannt war, nicht als neuer Grund angesehen werden kann, der das Vorbringen eines neuen Klagegrundes rechtfertigen könnte.

  • EuG, 24.03.2011 - T-36/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.05.2012 - T-300/10
    Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-36/10 in das Register eingetragen.

    Mit Beschluss vom 24. März 2011 erklärte das Gericht die in der Rechtssache T-36/10 erhobene Klage für offensichtlich unzulässig, soweit sie gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009 gerichtet war, und für gegenstandslos, soweit sie gegen die im Schreiben der Kommission vom 1. Dezember 2009 enthaltene stillschweigende Ablehnung gerichtet war.

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

    Auszug aus EuG, 22.05.2012 - T-300/10
    Im Hinblick auf den oben in Randnr. 90 erwähnten Grundsatz einer engen Auslegung der Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe hat der Gerichtshof entschieden, dass nur bei einem Teil der Dokumente für den internen Gebrauch, nämlich bei denjenigen, die Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs enthalten, nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, die Verweigerung des Zugangs möglich ist, sofern ihre Verbreitung den Entscheidungsprozess dieses Organs ernstlich beeinträchtigen würde (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, Slg. 2011, I-6237, Randnr. 79).
  • EuGH, 29.06.2010 - C-28/08

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes personenbezogener Daten beim

    Auszug aus EuG, 22.05.2012 - T-300/10
    Nach der Rechtsprechung verlangt der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001, der eine nicht aufspaltbare Bestimmung darstellt, dass etwaige Beeinträchtigungen der Privatsphäre oder der Integrität des Einzelnen stets anhand der Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1), geprüft und beurteilt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C-28/08 P, Slg. 2010, I-6055, Randnr. 59).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuG, 22.05.2012 - T-300/10
    Wird bei der Kommission die Offenlegung eines Dokuments beantragt, muss sie in jedem Einzelfall prüfen, ob es unter die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen vom Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg. 2008, I-4723, Randnr. 35).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus EuG, 22.05.2012 - T-300/10
    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Handlung, die darin besteht, auf einem Kommunikationsträger auf verschiedene Personen hinzuweisen und sie entweder durch ihren Namen oder auf andere Weise, etwa durch Angabe ihrer Telefonnummer oder durch Informationen über ihr Arbeitsverhältnis oder ihre Freizeitbeschäftigungen, erkennbar zu machen, eine "Verarbeitung [von] Daten" im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) darstellt (Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 27).
  • EuGH, 06.12.2001 - C-353/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, DAS DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES

    Auszug aus EuG, 22.05.2012 - T-300/10
    Im Übrigen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass Ausnahmen nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessene und erforderliche Maß hinausgehen (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Randnr. 28).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuGH, 01.04.1982 - 11/81

    Dürbeck / Kommission

  • EuG, 07.07.2010 - T-111/07

    Agrofert Holding / Kommission

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 17.05.2006 - T-93/04

    Kallianos / Kommission

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

  • EuG, 26.04.2005 - T-110/03

    Sison / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu

  • EuG, 07.02.2002 - T-211/00

    Kuijer / Rat

  • EuG, 12.07.2001 - T-3/99

    Banatrading / Rat

  • EuG, 12.07.2001 - T-2/99

    T. Port / Rat

  • EuG, 12.10.2000 - T-123/99

    'JT''s Corporation / Kommission'

  • EuG, 13.09.2000 - T-20/99

    Denkavit Nederland / Kommission

  • EuG, 06.04.2000 - T-188/98

    Kuijer / Rat

  • EuG, 19.07.1999 - T-14/98

    Hautala / Rat

  • EuGH, 15.10.2012 - C-554/11

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

  • EuGH, 15.02.2012 - C-208/11

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

  • EuG, 09.01.2015 - T-482/12

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu

    betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, dem Kläger den vollständigen Zugang zu den Dokumenten der Akte über den Vertrag LIEN 97-2011 zu verweigern, und, hilfsweise, auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. August 2012, mit dem ein Schreiben des Klägers vom 27. Juli 2012 beantwortet wird, das sich auf die Durchführung des Urteils vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-300/10, Slg, EU:T:2012:247), durch die Kommission bezieht,.

    Mit Klageschrift, die am 9. Juli 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Kläger gegen den Beschluss vom 29. April 2010 Nichtigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen T-300/10 in das Register eingetragen wurde.

    Mit Urteil vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-300/10, Slg, EU:T:2012:247), erklärte das Gericht den Beschluss vom 29. April 2010 teilweise für nichtig.

    Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 forderte der Kläger die Kommission auf, gemäß Art. 266 AEUV in Verbindung mit Art. 254 Abs. 6 AEUV alle sich aus dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), ergebenden Folgemaßnahmen zu ergreifen.

    Nach Prüfung dieses Antrags unter Berücksichtigung des Urteils Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), übermittelte sie dem Kläger eine CD-ROM mit Kopien der Dokumente, die ihres Erachtens aufgrund des genannten Urteils freizugeben waren.

    Darin teilte der Kläger mit, dass die Kommission im Schreiben vom 28. August 2012 ihrer Pflicht, die sich aus dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, nur lückenhaft nachgekommen sei.

    - hilfsweise, den Beschluss der Kommission vom 28. August 2012 wegen Nichtbeachtung der im Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), enthaltenen Auflagen für teilweise nichtig zu erklären;.

    - hilfsweise, den Antrag des Klägers auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. August 2012 wegen Nichtbeachtung der im Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), enthaltenen Auflagen als unbegründet zurückzuweisen;.

    Sie wirft dem Kläger im Wesentlichen vor, in der Klageschrift nicht in rechtlich hinreichender Weise dargelegt zu haben, auf welche Gründe sich seine Klage stütze, so dass nicht festgestellt werden könne, welchen Umfang die von ihm begehrte Nichtigerklärung des Beschlusses vom 28. August 2012 im Einzelnen haben solle und auf welche spezifischen Dokumente sich der vermeintliche Verstoß gegen die Auflagen des Urteils Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), beziehe.

    Dies ergebe sich sowohl aus der Überschrift des Schreibens vom 28. August 2012 als auch aus dem Wortlaut des Schreibens vom 27. Juli 2012, mit dem die Kommission ausdrücklich darum ersucht worden sei, die Folgemaßnahmen aus dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), zu ergreifen.

    Nach einem Vergleich der Auflagen des Urteils Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), mit den Dokumenten, die die Kommission mit dem Beschluss vom 28. August 2012 vorgelegt habe, habe er im Anschluss an eine vertiefte Prüfung dieses Beschlusses das Ergebnis des Vergleichs erläutert und dem Gericht als wesentlichen Teil der Begründung seiner Klage vorgelegt.

    Ferner würden in den Nrn. 30 und 31 der Klageschrift die Klagegründe zusammengefasst, und er habe dort "den Rahmen seiner Klage ... klar abgesteckt und durch den Verweis auf seinen in der Anlage [A.3 zur Klageschrift] enthaltenen Vergleich zwischen den Vorgaben des Urteils [Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247),] und den vorgelegten Dokumenten in präziser Weise seine Beanstandungen dargelegt".

    Was den Gegenstand der Klage betreffe, sei es im Schreiben vom 27. Juli 2012 nach seinem Wortlaut eindeutig darum gegangen, dass die Kommission im Einklang mit Art. 266 AEUV alle Folgemaßnahmen aus dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), ergreife.

    Zunächst ist, ohne dass über die rechtliche Einstufung des Schreibens vom 27. Juli 2012 (als Erstantrag im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 oder als Antrag, die Folgemaßnahmen aus dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt [EU:T:2012:247], zu ergreifen) oder des Schreibens vom 28. August 2012 entschieden zu werden braucht, von Amts wegen die Zulässigkeit der Klage anhand von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung zu prüfen.

    Das Vorbringen des Klägers in den Nrn. 30 und 31 der Klageschrift erschöpft sich jedenfalls in der Angabe, dass Ziel seiner Klage die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses vom 28. August 2012 wegen Nichtbeachtung der im Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), enthaltenen Vorgaben sei, ergänzt um den Hinweis, er rüge insbesondere, dass die Kommission verschiedene von ihm geprüfte, ermittelte und aufgeführte Dokumente nicht vollständig vorgelegt habe, wie sein Vergleich der Begründung dieses Urteils mit dem Beschluss der Kommission vom 28. August 2012 in einem Schriftstück zeige, das der Kommission als Anlage zu dem - mit dieser in Anlage A.3 zur Klageschrift enthaltenen - zweiten Zweitantrag übermittelt worden sei.

    Zweitens ergibt sich aus dem Wortlaut der Klageschrift in Bezug auf den Hilfsantrag, dass mit dem ihm zugrunde liegenden Klagegrund ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV gerügt wird, der darin bestehen soll, dass die Kommission nicht alle Folgemaßnahmen ergriffen habe, die sich aus dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), ergäben.

    Mit diesen Ausführungen rügt der Kläger zum einen, dass die Kommission ihm entgegen Nr. 1 des Tenors des Urteils Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), die im dort genannten Bericht des Mitarbeiters des Bürgerbeauftragten aufgeführten Dokumente nicht übermittelt habe.

    Zum anderen rügt der Kläger, dass die Kommission ihm - entgegen, im Wesentlichen, Nr. 2 des Tenors des Urteils Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247) - mehrere von ihm geprüfte, ermittelte und aufgeführte Dokumente nicht vollständig vorgelegt habe, wie sein Vergleich der Begründung dieses Urteils mit dem Beschluss der Kommission vom 28. August 2012 in einem Schriftstück zeige, das der Kommission als Anlage zu dem - mit dieser in Anlage A.3 zur Klageschrift enthaltenen - zweiten Zweitantrag übermittelt worden sei.

    Diese Ausführungen enthalten also im Wesentlichen allgemeine Einwände gegen die Schlussfolgerungen, die von der Kommission im Schreiben vom 28. August 2012 aus den Nrn. 1 und 2 des Tenors des Urteils Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), gezogen wurden.

    Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Kläger in der Klageschrift pauschal auf den Inhalt von Anlage A.3 zur Klageschrift Bezug nimmt, die das Ergebnis seiner vergleichenden Untersuchung des Beschlusses vom 28. August 2012 und des Urteils Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), sowie eine Aufstellung der von ihm festgestellten Lücken enthält.

    Solche Ausführungen in der Klageschrift selbst erlauben es zum einen dem Gericht nicht, klar und genau zu bestimmen, zu welchen Dokumenten die Kommission dem Kläger seines Erachtens im Anschluss an das Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), hätte Zugang gewähren müssen, und enthalten zum anderen kein Argument, das den einzigen zur Stützung des Hilfsantrags geltend gemachten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV gerügt wird, untermauern könnte.

  • EuGH, 21.01.2016 - C-103/15

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Internationale Hilfsfonds e. V. (im Folgenden: Internationaler Hilfsfonds) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Januar 2015, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-482/12, EU:T:2015:19, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission, ihm den vollständigen Zugang zu den Dokumenten der Akte über den Vertrag "LIEN 97-2011" zu verweigern, und, hilfsweise, auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. August 2012, der in Beantwortung seines Schreibens vom 27. Juli 2012 ergangen war, mit dem er die Kommission aufgefordert hatte, das Urteil des Gerichts Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T-300/10, EU:T:2012:247) durchzuführen, insgesamt als unzulässig abgewiesen hat.

    Mit Klageschrift, die am 9. Juli 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Internationale Hilfsfonds eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses vom 29. April 2010, die unter dem Aktenzeichen T-300/10 in das Register eingetragen wurde.

    Mit dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T-300/10, EU:T:2012:247) erklärte das Gericht den genannten Beschluss vom 29. April 2010 teilweise für nichtig, u. a., soweit darin ausdrücklich oder stillschweigend der Zugang zu bestimmten in diesem Urteil genannten Dokumenten über den Vertrag "LIEN 97-2011" verweigert wird.

    Auf ein Schreiben des Internationalen Hilfsfonds vom 27. Juli 2012, mit dem er die Kommission ersuchte, alle sich aus dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T-300/10, EU:T:2012:247) ergebenden Folgemaßnahmen zu ergreifen, übermittelte diese dem Internationalen Hilfsfonds mit Schreiben vom 28. August 2012 Kopien der Dokumente, die ihres Erachtens aufgrund des genannten Urteils freizugeben waren.

    Darin teilte er mit, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 28. August 2012 ihrer Pflicht, die sich aus dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, (T-300/10, EU:T:2012:247) ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, nur lückenhaft nachgekommen sei.

    Der Internationale Hilfsfonds beantragte mit Klageschrift, die am 29. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der sie den zweiten Zweitantrag abschlägig beschieden hatte, und, hilfsweise, die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. August 2012 wegen Nichtbeachtung der im Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T-300/10, EU:T:2012:247) enthaltenen Auflagen.

    Der Internationale Hilfsfonds trägt vor, die beim Gericht eingereichte Klageschrift habe im Einklang mit dem Wortlaut von Art. 44 § 1 Buchst. c den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten, da aus ihr eindeutig hervorgegangen sei, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um den Beschluss vom 28. August 2012 gehandelt habe und dass die Anwendung von Art. 266 AEUV geltend gemacht worden sei, soweit er der Ansicht gewesen sei, dass der Beschluss der Kommission vom 28. August 2012 nicht mit dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T-300/10, EU:T:2012:247) im Einklang stehe.

  • EuG, 27.11.2018 - T-314/16

    VG/ Kommission

    Unter Berufung auf das Urteil vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 107), macht die Klägerin schließlich geltend, dass die streitigen Dokumente nicht öffentlich gemacht würden, wenn sie auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 verbreitet würden.

    Insoweit trifft es zwar zu, dass nach den Feststellungen des Gerichts die Offenlegung personenbezogener Daten, die ausschließlich die in Rede stehende Person, die den Zugang beantragt hat, betrafen, nicht mit der Begründung versagt werden kann, sie beeinträchtige den Schutz der Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247" Rn. 107 bis 109, und vom 12. Mai 2015, Unión de Almacenistas de Hierros de España/Kommission, T-623/13, EU:T:2015:268" Rn. 91).

    Aus dem Urteil vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-300/10, EU:T:2012:247" Rn. 109), ergibt sich nämlich ausdrücklich, dass, wenn der Schutz des Interesses im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 im Hinblick auf die Person, die den Zugang beantragt, nicht notwendig ist, dieser Schutz nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 aber im Verhältnis zu Dritten sichergestellt werden muss.

    Neben Namensangaben können auch Informationen, die sich auf die berufliche Tätigkeit einer Person beziehen, als personenbezogene Daten angesehen werden, da es sich zum einen um Informationen über das Arbeitsverhältnis dieser Personen handelt und die Informationen zum anderen, wenn sie einem bestimmten Datum oder kalendarischen Zeitraum zugeordnet werden können, indirekt die Identifizierung einer natürlichen Person im Sinne der oben genannten Bestimmung ermöglichen können (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist in erster Linie festzustellen, dass es sich bei der Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Gründe zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts gehört (Urteile vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35, und vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 180).

  • EuG, 15.12.2021 - T-158/19

    Breyer/ REA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich nicht nur bei der Bearbeitung eines Zweitantrags im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001, sondern auch bei der Bearbeitung eines Erstantrags im Sinne von Art. 7 dieser Verordnung (Urteil vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 69).

    Dieses Versäumnis ihrerseits verstößt offensichtlich gegen die mit der Verordnung Nr. 1049/2001 verfolgten Ziele einer raschen und leichten Bearbeitung von Anträgen auf Zugang und einer gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, auf die oben in Rn. 29 hingewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 73).

    Somit ist es Sache des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, erstens zu prüfen, ob das Dokument, das Gegenstand des Zugangsantrags ist, in den Anwendungsbereich einer der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen fällt, zweitens, ob die Verbreitung dieses Dokuments das geschützte Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen würde, und, wenn dies zu bejahen ist, drittens, ob das Schutzbedürfnis für das gesamte Dokument gilt (Urteile vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T-380/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:19, Rn. 88, und vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 93).

  • EuG, 03.05.2018 - T-653/16

    Malta / Kommission

    Was erstens Art. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft, darf zwar ein Organ einen Antrag nicht als zu unpräzise ablehnen, ohne den Antragsteller zuvor aufzufordern, seinen Antrag zu präzisieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2011 Dufour/EZB, T-436/09, EU:T:2011:634, Rn. 31, und vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 84 bis 87), umgekehrt kann aber nicht mit Erfolg gerügt werden, dass ein Organ aufgrund eines angeblich unpräzisen Antrags Zugang zu Dokumenten gewährt habe, ohne zuvor den Antragsteller zur Präzisierung seines Antrags aufzufordern.

    Da ein Organ zu einer umfassenden Prüfung sämtlicher in dem Antrag auf Offenlegung genannter Dokumente verpflichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 69), kann es im Übrigen jederzeit, auch erstmals bei der Prüfung des Zweitantrags, neue Dokumente ermitteln, die dem Antrag zugeordnet werden können.

  • EuG, 31.05.2018 - T-770/16

    Das Gericht hebt die Beschlüsse auf, mit denen das Präsidium des Europäischen

    Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

    Im Übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung ein Urteil, das nur einen Rechtszustand bestätigt, der dem Kläger bei Klageerhebung grundsätzlich bekannt war, nicht als neuer Grund angesehen werden, der das Vorbringen eines neuen Klagegrundes rechtfertigen könnte (Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, T. Port/Rat, T-2/99, Slg. 2001, II-2093, Rn. 57, und Banatrading/Rat, T-3/99, Slg. 2001, II-2123, Rn. 49, und vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 44).
  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Zudem kann ein Urteil, das nur einen Rechtszustand bestätigt, der dem Kläger bei Klageerhebung grundsätzlich bekannt war, nach ständiger Rechtsprechung nicht als neuer Grund angesehen werden, der das Vorbringen eines neuen Klagegrundes rechtfertigen könnte (Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, T. Port/Rat, T-2/99, Slg. 2001, II-2093, Rn. 57, Banatrading/Rat, T-3/99, Slg. 2001, II-2123, Rn. 49, und vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 44).
  • EuGH, 15.10.2012 - C-554/11

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

    Mit dem ersten beanstandet er im Wesentlichen, dass das Gericht die Rechtssache T-141/05 RENV, in der der angefochtene Beschluss ergangen sei, nicht mit der Rechtssache T-36/10 verbunden habe, in der es um eine Nichtigkeitsklage gehe, die der IH gegen zwei Entscheidungen erhoben habe, die die Kommission am 9. Oktober und 1. Dezember 2009 erlassen habe und mit denen ihm der vollständige Zugang zu allen den Vertrag betreffenden Dokumenten verweigert worden sei, oder statt einer solchen Verbindung das Verfahren in diesen beiden Rechtssachen nicht bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache T-300/10, in der es um einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 29. April 2010 gehe, ausgesetzt habe.
  • EuG, 31.05.2018 - T-352/17

    Korwin-Mikke / Parlament

    Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.06.2017 - T-11/16

    De Masi / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

  • EuG, 19.07.2017 - T-423/16

    De Masi / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

  • EuG, 24.03.2011 - T-36/10
  • EuG, 26.04.2016 - T-221/08

    Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zu

  • EuG, 12.05.2015 - T-623/13

    Das Gericht der EU stellt fest, dass der Schriftwechsel zwischen der Kommission

  • EuGH, 15.02.2012 - C-208/11
  • EuG, 21.09.2011 - T-141/05
  • EuG, 19.03.2013 - T-301/10

    'In ''t Veld / Kommission'

  • EuG, 19.11.2014 - T-223/12

    Ntouvas / ECDC

  • EuG, 15.03.2023 - T-597/21

    Basaglia/ Kommission

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