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   EuG, 22.05.2019 - T-161/16   

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https://dejure.org/2019,17027
EuG, 22.05.2019 - T-161/16 (https://dejure.org/2019,17027)
EuG, Entscheidung vom 22.05.2019 - T-161/16 (https://dejure.org/2019,17027)
EuG, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - T-161/16 (https://dejure.org/2019,17027)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Puma / EUIPO - CMS (CMS Italy)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke CMS Italy - Ältere internationale Bildmarken, die eine nach links springende Raubkatze darstellen - Relative Eintragungshindernisse - Bekanntheit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 28.06.2018 - C-564/16

    EUIPO / Puma - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8

    Auszug aus EuG, 22.05.2019 - T-161/16
    In diesem Zusammenhang ist auf einige vom Gerichtshof im Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma (C-564/16 P, EU:C:2018:509), angestellte grundsätzliche Erwägungen hinzuweisen, die die Anwendung von Art. 132 der Verfahrensordnung in der vorliegenden Rechtssache rechtfertigen.

    Somit steht es dem Widersprechenden frei, sich zum Nachweis für die Bekanntheit der älteren Marke, auf die der Widerspruch gestützt wird, auf eine oder mehrere frühere Entscheidungen des EUIPO zu berufen, mit denen die Bekanntheit dieser Marke festgestellt wurde, und das EUIPO hat in diesem Fall die genannten Entscheidungen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 58, 69 und 76).

    Sind die früheren Entscheidungen des EUIPO, auf die sich ein Widersprechender als Nachweis stützt, da mit ihnen die Bekanntheit der älteren Marke festgestellt wird, auf die sein Widerspruch nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt wird, in Bezug auf die Beweis- und die Tatsachengrundlagen, auf denen diese Feststellung beruht, begründet, so stellen sie einen wichtigen Hinweis darauf dar, dass diese Marke auch im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens als bekannt im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann (Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509" Rn. 94 und 95).

    Eine solche Feststellung ist nämlich eine Tatsachenfeststellung, die nicht von der angemeldeten Marke abhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 81, und vom 9. September 2016, Puma/EUIPO - Gemma Group [Darstellung einer springenden Raubkatze], T-159/15, EU:T:2016:457, Rn. 33).

    Diese Pflicht besteht sowohl in den Verfahren zu einem absoluten Eintragungshindernis als auch in denen zu einem relativen Eintragungshindernis (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509" Rn. 60 bis 63).

    Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemachte Vorbringen ist Teil dieses Kontexts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 64 bis 66).

    Wenn sich diese Dienststellen in Bezug auf die Bekanntheit der betreffenden Marke für eine andere Beurteilung als die in solchen früheren Entscheidungen entschließen, obliegt es ihnen, diese Abweichung von diesen Entscheidungen ausdrücklich zu begründen und darzulegen, warum sie nicht oder nicht mehr zutreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 66 und 76).

    Insoweit beruft sich ein Widersprechender insbesondere dann im Sinne von Rn. 34 konkret auf frühere Entscheidungen des EUIPO, wenn er sie in der Widerspruchsschrift genau bezeichnet und ihren wesentlichen Inhalt in der Sprache des Widerspruchsverfahrens darlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 69).

    In einem solchen Fall hat diese Dienststelle keine andere Wahl, als von der ihr nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 78 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 70 Abs. 2 und Art. 97 der Verordnung 2017/1001) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Vorlage dieser Beweismittel anzufordern, um ihr Ermessen auszuüben und den Widerspruch umfassend prüfen zu können (Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509" Rn. 97 und 98).

    Die Ausübung dieser Befugnis durch die Beschwerdekammer steht im Einklang mit Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, wenn die Beweismittel innerhalb der ursprünglich von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist vorgelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 91, 98 und 99).

    Dies ergibt sich aus den Rn. 97 und 98 des Urteils vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma (C-564/16 P, EU:C:2018:509), auf die in Rn. 36 hingewiesen wurde.

  • EuG, 09.09.2016 - T-159/15

    Puma / EUIPO - Gemma Group (Représentation d'un félin bondissant)

    Auszug aus EuG, 22.05.2019 - T-161/16
    Eine solche Feststellung ist nämlich eine Tatsachenfeststellung, die nicht von der angemeldeten Marke abhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 81, und vom 9. September 2016, Puma/EUIPO - Gemma Group [Darstellung einer springenden Raubkatze], T-159/15, EU:T:2016:457, Rn. 33).

    Auch hat das Gericht in Rn. 30 des Urteils vom 9. September 2016, Darstellung einer springenden Raubkatze (T-159/15, EU:T:2016:457), bereits festgestellt, dass die drei früheren Entscheidungen der Dienststellen des EUIPO, auf die sich die Klägerin berief, eine jüngere Entscheidungspraxis darstellen, der zufolge die betreffenden Marken -zwei von drei der älteren Marken, um die es im Rahmen des hier in Rede stehenden Widerspruchsverfahrens geht - bekannt und dem Publikums weithin vertraut sind.

  • EuG, 22.09.2016 - T-512/15

    Sun Cali / EUIPO - Abercrombie & Fitch Europe (SUN CALI) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 22.05.2019 - T-161/16
    Da sie dadurch im selben Sinne wie die Widerspruchsabteilung entschieden hat, ist allerdings insoweit - unter Berücksichtigung der funktionalen Kontinuität zwischen Widerspruchsabteilungen und Beschwerdekammern - die in der Entscheidung der Widerspruchsabteilung hierzu gegebene und im vorletzten Gedankenstrich von Rn. 6 der angefochtenen Entscheidung zusammengefasste Begründung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2016, Sun Cali/EUIPO - Abercrombie & Fitch Europe [SUN CALI], T-512/15, EU:T:2016:527, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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