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   EuG, 22.05.2019 - T-754/18   

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https://dejure.org/2019,13988
EuG, 22.05.2019 - T-754/18 (https://dejure.org/2019,13988)
EuG, Entscheidung vom 22.05.2019 - T-754/18 (https://dejure.org/2019,13988)
EuG, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - T-754/18 (https://dejure.org/2019,13988)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Hochmann Marketing/ Parlament

    Untätigkeitsklage - Vorschlag, die Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu ändern - Unzuständigkeit des Parlaments - Offensichtliche Unzulässigkeit - Antrag auf Erlass einer Anordnung - Offensichtliche Unzuständigkeit

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 28.06.2018 - C-118/18

    Hochmann Marketing/ EUIPO

    Auszug aus EuG, 22.05.2019 - T-754/18
    Mit Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), hat der Gerichtshof das von der Klägerin gegen das Urteil vom 12. Dezember 2017, Hochmann Marketing/EUIPO - BitTorrent (bittorrent) (T-771/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:887), eingelegte Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

    Der Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), wurde gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erlassen, in dem es heißt: "Ist das Rechtsmittel ... ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.".

    Nach der Unterzeichnung des Beschlusses vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), übermittelte die Klägerin per Fax vom 28. August 2018 dem Europäischen Parlament einen Schriftsatz von 78 Seiten nebst Anlagen.

    Der Gerichtshof hat nach diesem Verfahren mit Genehmigung des Rates der Europäischen Union vom 24. September 2012 seine Verfahrensordnung vom 25. September 2012 erlassen, die in ihrem Art. 181 die Bestimmung enthält, die von der Klägerin nach der Abweisung ihrer Klage in der Rechtssache C-118/18 P beanstandet wurde.

  • EuG, 07.12.2017 - T-853/16

    Techniplan / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.05.2019 - T-754/18
    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsgerichte im Rahmen der auf die Art. 263 und 265 AEUV gestützten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht befugt sind, den Unionsorganen und -stellen Anordnungen zu erteilen (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2017, Techniplan/Kommission, T-853/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:928, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anschließend obliegt es gemäß Art. 266 AEUV dem betreffenden Organ, die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichts zu ergreifen (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2017, Techniplan/Kommission, T-853/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:928, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.11.2004 - T-166/98

    Cantina sociale di Dolianova u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.05.2019 - T-754/18
    Da das Parlament somit nicht befugt ist, eine Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorzuschlagen, und erst recht nicht befugt ist, selbst die Verfahrensordnung zu ändern, ist die erhobene Untätigkeitsklage als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2004, Cantina sociale di Dolianova u. a./Kommission, T-166/98, EU:T:2004:337, Rn. 81).
  • EuG, 17.11.2010 - T-61/10

    Victoria Sánchez / Parlament und Kommission

    Auszug aus EuG, 22.05.2019 - T-754/18
    Aufgrund der von der Klägerin in ihrer Klageschrift vorgetragenen Gesichtspunkte kann indessen nicht festgestellt werden, dass das Parlament durch eine oder mehrere Bestimmungen des primären oder sekundären Unionsrechts verpflichtet gewesen wäre, dem Schreiben eine andere Behandlung zukommen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. November 2010, Victoria Sánchez/Parlament und Kommission, T-61/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:473, Rn. 32 bis 39).
  • EuG, 12.12.2017 - T-771/15

    Hochmann Marketing / EUIPO - BitTorrent (bittorrent) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 22.05.2019 - T-754/18
    Mit Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), hat der Gerichtshof das von der Klägerin gegen das Urteil vom 12. Dezember 2017, Hochmann Marketing/EUIPO - BitTorrent (bittorrent) (T-771/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:887), eingelegte Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
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