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   EuG, 22.06.2011 - T-409/09   

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EuG, 22.06.2011 - T-409/09 (https://dejure.org/2011,25331)
EuG, Entscheidung vom 22.06.2011 - T-409/09 (https://dejure.org/2011,25331)
EuG, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - T-409/09 (https://dejure.org/2011,25331)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Außervertragliche Haftung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Nichtigerklärung der Entscheidung durch ein Urteil des Gerichts - Verjährung - Entfernungsfrist - Teilweise unzulässige und teilweise offensichtlich unbegründete ...

  • EU-Kommission PDF

    Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen Europäische Kommission.

    (fremdsprachig)

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Außervertragliche Haftung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Nichtigerklärung der Entscheidung durch ein Urteil des Gerichts - Verjährung - Entfernungsfrist - Teils unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 - Evropaïki Dynamiki/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge der Entscheidung der Kommission entstanden sein soll, mit der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens FISH/2004/021 zur Beschaffung von Computern und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 14.09.2005 - T-140/04

    Ehcon / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung -

    Auszug aus EuG, 22.06.2011 - T-409/09
    Dieses Ergebnis wird laut Kommission durch den Beschluss des Gerichts vom 14. September 2005, Ehcon/Kommission (T-140/04, Slg. 2005, II-3287), bestätigt.

    Die Kommission weist weiter darauf hin, dass das Gericht nach der Feststellung, dass die Verjährungsfrist am Tag der Ablehnung des Angebots durch die Kommission zu laufen beginne, in Randnr. 46 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, entschieden habe, dass in dem betreffenden Fall diese Frist spätestens zu dem Zeitpunkt begonnen habe, zu dem die Klägerin eine zweite Mitteilung der Kommission erhalten habe, die sie über die Gründe der Ablehnung ihres Angebots informiert habe.

    Der Randnr. 46 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, lasse sich nicht entnehmen, dass das Gericht bestätigt habe, dass der Zeitpunkt, zu dem die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe, der Tag des Erhalts des Schreibens durch den Bieter sei, in dem sie die Gründe für die Ablehnung seines Angebots erläutert habe.

    44, 45 und 48 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, die im Widerspruch zu Randnr. 43 stünden, auf die sich die Kommission berufe.

    Die Klägerin, die sich hierbei auf Randnr. 45 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, stützt, ist daher der Auffassung, dass die Mitteilung der Begründung der Entscheidung die Voraussetzung sine qua non dafür sei, dass die betroffene Person die Rechtmäßigkeit des Verfahrens beurteilen könne.

    Wie das Gericht bereits in dem Beschluss Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, entschieden hat, konkretisieren sich der Schaden infolge der Nichterteilung des fraglichen Auftrags und der Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf den fraglichen Auftrag zum Zeitpunkt der Ablehnung des Angebots der Klägerin durch die Kommission, da diese Ablehnung im Sinne von Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs das Ereignis darstellt, das zur Haftungsklage geführt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 43).

    44, 45 und 48 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, die in Randnr. 43 dieses Beschlusses darlegte Lösung in Frage zu stellen scheint, wonach sich die betreffenden Schäden am Tag der Ablehnung des Angebots konkretisiert haben.

    45 und 48 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, stützt, dass sie, um das rechtswidrige Verhalten der Kommission nachzuweisen, die Gründe für deren Entscheidung habe kennen müssen und diese Gründe nicht vor dem 20. oder 23. Oktober 2004 in Erfahrung gebracht habe.

    45 und 48 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, behauptet, im vorliegenden Fall das Schreiben der GD Fischerei vom 15. September 2004 - dies war der angefochtene Akt in der Rechtssache, die zu dem Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, geführt hat - bereits einen ersten Hinweis auf die Gründe der Ablehnung ihres Angebots enthielt (vgl. Randnr. 2 dieses Beschlusses).

    In Bezug auf den Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf die Folgeaufträge ist zunächst die Begründetheit des Antrags der Klägerin zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 72).

    Mithin lässt sich das Vorliegen irgendeines Kausalzusammenhangs zwischen der rechtswidrigen Ablehnung des Angebots der Klägerin im ersten Ausschreibungsverfahren und dem angeblichen Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf den Folgeauftrag nicht feststellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 76).

    In einem System öffentlicher Ausschreibungen wie dem vorliegenden verfügt aber der Auftraggeber bei der Erteilung eines Auftrags über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 77).

    Mithin kann, selbst wenn man davon ausgeht, dass der Klägerin unter Umständen die Aussicht auf den ersten Auftrag infolge des angeblich rechtswidrigen Verhaltens der GD Fischerei entgangen wäre - dieser Schaden ist auf jeden Fall verjährt -, diese bloß entgangene Aussicht nicht als ausreichend angesehen werden, um der Klägerin einen wirklichen und sicheren Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf den Folgeauftrag zuzufügen, falls denn einzuräumen wäre, dass dieser Auftrag einen ausreichenden Zusammenhang mit dem ersten Auftrag aufzuweisen hätte (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 77).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Auszug aus EuG, 22.06.2011 - T-409/09
    Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten, die wie im vorliegenden Fall wegen individueller Entscheidungen entstehen, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Folgen der Entscheidung gegenüber den Personen, an die sie gerichtet ist, eingetreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C-282/05 P, Slg. 2007, I-2941, Randnrn.

    Außerdem kann die Verjährung erst zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der materielle Schaden tatsächlich eingetreten ist (Urteil Holcim [Deutschland]/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 33).

    Auf jeden Fall genügt insoweit der Hinweis, dass es nach der Rechtsprechung für den Beginn der Verjährungsfrist unerheblich ist, ob das rechtswidrige Verhalten der Gemeinschaft durch eine Gerichtsentscheidung festgestellt wurde (Urteil Holcim [Deutschland]/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 31).

  • EuG, 14.09.1995 - T-571/93

    Ansprüche aus vertraglicher Haftung der Gemeinschaft ; Vorhandensein einer

    Auszug aus EuG, 22.06.2011 - T-409/09
    Sie verweist insoweit auch auf Randnr. 26 des Urteils des Gerichts vom 14. September 1995, Lefebvre u. a./Kommission (T-571/93, Slg. 1995, II-2379), wo anerkannt worden sei, dass die Entfernungsfristen auch für die Fälle außervertraglicher Haftung gälten.

    Es kann diese Schlussfolgerung, anders als anscheinend die Klägerin meint, nicht in Frage stellen, dass das Gericht 1995 in einem Urteil (Urteil Lefebvre u. a./Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 26), das ein Einzelfall geblieben ist, entschieden hat, dass im Rahmen der Verjährung von Klagen aus außervertraglicher Haftung gegen die Gemeinschaft die Entfernungsfristen gemäß den Art. 101 und 102 § 2 der Verfahrensordnung zu berücksichtigen sind.

  • EuG, 16.12.2009 - T-194/08

    Cattin / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.06.2011 - T-409/09
    Die Dauer der Verjährungsfrist ist somit unter Berücksichtigung der Zeit festgelegt worden, die der angeblich Geschädigte benötigt, die geeigneten Informationen für eine etwaige Klage zu sammeln und die Tatsachen zu überprüfen, die zur Stützung dieser Klage angeführt werden müssten (vgl. in diesem Sinne Beschluss Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 28; Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2009, Cattin/Kommission, T-194/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69, und Urteil des Gerichts vom 28. September 2010, C-Content/Kommission, T-247/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).

    Gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung betrifft die Entfernungsfrist nur Verfahrensfristen und nicht die Verjährungsfrist, die in Art. 46 der Satzung geregelt ist und deren Ablauf zum Untergang der Klage aus außervertraglicher Haftung führt, so dass sie nicht um eine Entfernungsfrist zu verlängern ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. Januar 2002, Biret et Cie/Rat, T-210/00, Slg. 2002, II-47, Randnrn. 19 und 45, und vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, Slg. 2005, II-1357, Randnr. 74; Beschlüsse des Gerichts vom 19. Mai 2008, Transport Schiocchet - Excursions/Kommission, T-220/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 15 und 35, und Cattin/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnrn. 61 und 65).

  • EuG, 27.08.2009 - T-367/08

    Abouchar / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.06.2011 - T-409/09
    29 und 30, und vom 11. Juni 2009, Transports Schiocchet - Excursions/Kommission, C-335/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33; Beschluss des Gerichts vom 27. August 2009, Abouchar/Kommission, T-367/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).

    Nach der Rechtsprechung ist indessen die Voraussetzung des Vorliegens eines sicheren Schadens erfüllt, sobald der Schaden unmittelbar bevorsteht und mit hinreichender Sicherheit vorherzusehen ist, auch wenn er noch nicht genau beziffert werden kann (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 1987, Zuckerfabrik Bedburg u. a./Rat und Kommission, 281/84, Slg. 1987, 49, Randnr. 14; vgl. Beschluss Abouchar/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-51/05

    Kommission / Cantina sociale di Dolianova u.a. - Rechtsmittel - Gemeinsame

    Auszug aus EuG, 22.06.2011 - T-409/09
    Die subjektive Beurteilung des tatsächlichen Vorhandenseins des Schadens kann darum für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Verjährungsfrist für eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft beginnt, nicht berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008, Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., C-51/05 P, Slg. 2008, I-5341, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, auf dem die Verjährungsvorschriften gerade beruhen (vgl. Urteil Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.01.2009 - T-125/06

    Centro Studi Manieri / Rat - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung

    Auszug aus EuG, 22.06.2011 - T-409/09
    Insbesondere habe das Gericht in einem Urteil vom 28. Januar 2009, Centro Studi Manieri/Rat (T-125/06, Slg. 2009, II-69, Randnr. 28), entschieden, dass der Betroffene den Ablauf des Verfahrens sorgfältig überwachen und zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen müsse.

    Nach gefestigter Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG von einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens und dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, Slg. 2006, I-10833, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996, 1nternational Procurement Services/Kommission, T-175/94, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, und Centro Studi Manieri/Rat, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 97).

  • EuG, 24.03.1998 - T-175/94

    Kommission / International Procurement Services

    Auszug aus EuG, 22.06.2011 - T-409/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG von einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens und dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, Slg. 2006, I-10833, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996, 1nternational Procurement Services/Kommission, T-175/94, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, und Centro Studi Manieri/Rat, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 97).
  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

    Auszug aus EuG, 22.06.2011 - T-409/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG von einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens und dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, Slg. 2006, I-10833, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996, 1nternational Procurement Services/Kommission, T-175/94, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, und Centro Studi Manieri/Rat, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 97).
  • EuG, 17.01.2001 - T-124/99

    Autosalone Ispra dei F.lli Rossi / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.06.2011 - T-409/09
    Andernfalls käme es zu einer Vermengung des verfahrensmäßigen Kriteriums in Bezug auf den Beginn der Verjährung und der Feststellung des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen, worüber letztlich nur der Richter entscheiden kann, der zur endgültigen rechtlichen Würdigung des Rechtsstreits in der Sache angerufen wird (Beschluss des Gerichts vom 17. Januar 2001, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, T-124/99, Slg. 2001, II-53, Randnr. 24).
  • EuG, 28.01.2004 - T-142/01

    OPTUC / Kommission - Fischerei - Gemeinsame Marktorganisation -

  • EuGH, 14.01.1987 - 281/84

    Zuckerfabrik Bedburg / Rat und Kommission

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

  • EuG, 19.05.2008 - T-220/07

    Transports Schiocchet - Excursions / Kommission

  • EuGH, 30.05.1989 - 20/88

    Roquette frères / Kommission

  • EuGH, 11.06.2009 - C-335/08

    Transports Schiocchet - Excursions / Kommission

  • EuG, 28.09.2010 - T-247/08

    C-Content / Kommission

  • EuGH, 25.11.2008 - C-500/07

    TEA / Kommission

  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

  • EuGH, 18.07.2002 - C-136/01

    Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi / Kommission

  • EuG, 21.02.2024 - T-38/21

    Inivos und Inivos/ Kommission - Öffentliche Aufträge - Verhandlungsverfahren ohne

    Soweit die Klägerinnen im Wesentlichen einen Schaden wegen des Verlusts der Chance geltend machen, den Zuschlag für den Auftrag zu erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein solcher Verlust der Chance, den Zuschlag für einen Auftrag zu erhalten, nur dann als tatsächlicher und sicherer Schaden angesehen werden könnte, wenn kein Zweifel daran bestünde, dass die Klägerinnen ohne das behauptete fehlerhafte Verhalten des Organs den Zuschlag für den betreffenden Auftrag erhalten hätten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-409/09, EU:T:2011:299, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-469/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Ablehnung

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (im Folgenden: Evropaïki Dynamiki) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/Kommission (T-409/09, Slg. 2011, II-3765, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem ihre Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund der Ablehnung eines im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens eingereichten Angebots entstanden sein soll, abgewiesen wurde.
  • EuG, 13.11.2014 - T-40/14

    Electrabel und Dunamenti Erőmű / Kommission

    Il convient de rappeler à cet égard que, par l'arrêt Evropaïki Dynamiki/Commission, point 29 supra (EU:C:2012:705), la Cour a confirmé l'ordonnance du Tribunal du 22 juin 2011, Evropaïki Dynamiki/Commission (T-409/09, Rec, EU:T:2011:299), qui avait écarté l'applicabilité de l'article 102, paragraphe 2, du règlement de procédure au délai de prescription visé par l'article 46 du statut de la Cour, dans les termes suivants :.

    Par ailleurs, l'arrêt du 14 septembre 1995, Lefebvre e.a./Commission (T-571/93, Rec, EU:T:1995:163), invoqué par les requérantes, constitue un cas isolé qui a été explicitement écarté par le Tribunal dans l'ordonnance Evropaïki Dynamiki/Commission, point 29 supra (EU:T:2011:299), elle-même confirmée sur ce point par la Cour au point 57 de l'arrêt Evropaïki Dynamiki/Commission, point 29 supra (EU:C:2012:705), tel que rappelé ci-dessus.

  • EuGH, 07.12.2011 - C-45/11

    Deutsche Bahn / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Deutsche Bahn AG (im Folgenden: Deutsche Bahn) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. November 2010, Deutsche Bahn/HABM (waagerechte Kombination der Farben Grau und Rot) (T-409/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 23. Juli 2009 (Sache R 379/2009-1) über die Anmeldung eines Farbzeichens, das aus der Kombination der Farben Grau und Rot besteht, als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen wurde.
  • EuG, 28.02.2018 - T-292/15

    Vakakis kai Synergates / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

    Was schließlich den Verlust einer Chance angeht, den Zuschlag in anderen Ausschreibungsverfahren zu erhalten, so genügt die Feststellung, dass, selbst wenn man annimmt, dass die Klägerin möglicherweise aufgrund des Verlusts der Chance, den fraglichen Auftrag zu erhalten, einen Schaden erlitten hat, dieser Umstand doch nicht für das Entstehen eines tatsächlichen und sicheren Schadens ausreicht, der aus dem Verlust einer Chance, andere öffentliche Aufträge zu erhalten, resultiert (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-409/09, EU:T:2011:299, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.01.2022 - T-849/19

    Leonardo/ Frontex

    Was den Schaden betrifft, der der Klägerin durch den Verlust der Möglichkeit, den Zuschlag für den Auftrag zu erhalten, entstanden sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass der Verlust der Möglichkeit, den Zuschlag für einen Auftrag zu erhalten, nur dann als tatsächlicher und sicherer Schaden angesehen werden könnte, wenn kein Zweifel daran bestünde, dass die Klägerin ohne das behauptete fehlerhafte Verhalten des Organs den Zuschlag für den Auftrag erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-409/09, EU:T:2011:299, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.02.2012 - C-45/11

    Deutsche Bahn / HABM - Berichtigung

    In Randnr. 1 des Beschlusses muss es "T-404/09" anstelle von "T-409/09" heißen.
  • EuG, 28.01.2016 - T-537/12

    Zafeiropoulos / Cedefop

    En second lieu, s'agissant des prétendus préjudices subis par le requérant résultant, d'une part, d'une perte de chance de se voir attribuer le marché et, d'autre part, d'un manque à gagner, il convient de rappeler que la perte de chance de se voir attribuer un marché ne constitue un préjudice réel et certain que dans l'hypothèse où, en l'absence du comportement fautif de l'institution, il ne ferait pas de doute que le requérant aurait obtenu l'attribution dudit marché (voir, en ce sens, ordonnance du 22 juin 2011, Evropaïki Dynamiki/Commission, T-409/09, Rec, EU:T:2011:299, point 85 et jurisprudence citée).
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