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   EuG, 22.06.2018 - T-476/17   

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EuG, 22.06.2018 - T-476/17 (https://dejure.org/2018,18554)
EuG, Entscheidung vom 22.06.2018 - T-476/17 (https://dejure.org/2018,18554)
EuG, Entscheidung vom 22. Juni 2018 - T-476/17 (https://dejure.org/2018,18554)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Arysta LifeScience Netherlands/ Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Diflubenzuron - Voraussetzung für das Inverkehrbringen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Arysta LifeScience Netherlands/ Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Diflubenzuron - Voraussetzung für das Inverkehrbringen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 28.04.2009 - T-95/09

    United Phosphorus / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.06.2018 - T-476/17
    Zweitens ist jedoch, worauf die Antragstellerin hingewiesen hat, im Beschluss vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission (T-95/09 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 69), anerkannt worden, dass sich der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter bei der Beurteilung der Schwere des Schadens nicht darauf beschränken darf, mechanisch und starr nur die relevanten Umsätze zu berücksichtigen, sondern es obliegt ihm auch, die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen und diese im Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung mit dem bezüglich des Umsatzes verursachten Schaden in Beziehung zu setzen.

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Allgemeinen der Rückgang der Verkäufe in die Nichtmitgliedstaaten der Union als Folge des Erlasses einer Verordnung über das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung eines Stoffs, weil bestimmte Drittländer dieser Regelung der Union folgen, für die Beurteilung der Schwere des behaupteten Schadens nicht berücksichtigt werden kann, da diese Maßnahmen nicht eine unmittelbare Folge der angefochtenen Verordnung, sondern einer Entscheidung der Behörden eines jeden Drittlands in Ausübung ihrer souveränen Befugnisse sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher hat sie nicht nachgewiesen, dass die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung den Eintritt des behaupteten Schadens verhindern könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (vgl. Beschlüsse vom 28. November 2013, EMA/InterMune UK u. a., C-390/13 P[R], EU:C:2013:795, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der unmittelbar bevorstehende Wegfall des Marktes tatsächlich sowohl einen nicht wiedergutzumachenden als auch einen schweren Schaden darstellt, erscheint in einem derartigen Fall der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gerechtfertigt (vgl. Beschluss vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Antragsteller, der den Verlust eines solchen Marktanteils geltend macht, muss außerdem darlegen, dass strukturelle oder rechtliche Hürden ihn daran hindern, einen beträchtlichen Teil dieses Marktanteils zurückzugewinnen (vgl. Beschluss vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.11.2011 - T-269/11

    Xeda International / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.06.2018 - T-476/17
    Erstens muss nach ständiger Rechtsprechung die Prüfung der Schwere eines solchen Schadens insbesondere im Hinblick auf den Zuschnitt und den Umsatz des Unternehmens sowie die Merkmale des Konzerns, dem es angehört, vorgenommen werden (vgl. Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T-269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 15. April 1998, Camar/Kommission und Rat, C-43/98 P[R], EU:C:1998:166, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden worden, dass zum einen bei einem Verlust von weniger als 10 % des Umsatzes von Unternehmen, die auf stark regulierten Märkten tätig sind, die finanziellen Schwierigkeiten, die diesen drohen, nicht geeignet scheinen, ihre Existenz in Frage zu stellen (Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T-269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 21; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C-474/00 P[R], EU:C:2001:219, Rn. 106), und dass zum anderen hinsichtlich eines Verlusts von nahezu zwei Dritteln des Umsatzes dieser Unternehmen, selbst wenn die diesen entstandenen finanziellen Schwierigkeiten ihre Existenz gefährden könnten, dennoch festzustellen ist, dass es in einem stark reglementierten Bereich, der oft erhebliche Investitionen erfordert und in dem die zuständigen Behörden zu einem Eingreifen veranlasst sein könnten, wenn sich für die betroffenen Unternehmen nicht immer vorhersehbare Gefahren für die öffentliche Gesundheit zeigen, Sache dieser Unternehmen ist, sich gegen diese Folgen durch eine geeignete Politik zu wappnen, um nicht selbst den sich aus einem solchen Eingreifen ergebenden Schaden tragen zu müssen (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2016, 1CA Laboratories u. a./Kommission, C-170/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:462, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn eine solche Entscheidung kann als simples Ergebnis der wissenschaftlichen Entwicklung und der Verbesserung der Forschungsmethoden angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T-269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist festzustellen, dass, würde durch den Erlass der angefochtenen Verordnung tatsächlich der gute Ruf der Antragstellerin geschädigt, diese Schädigung bereits mit dem Tag des Erlasses dieser Verordnung eingetreten wäre und so lange andauern würde, bis die Verordnung durch die Entscheidung in der Hauptsache für nichtig erklärt werden würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T-269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die angefochtene Verordnung aber das Ergebnis eines komplexen Verwaltungsverfahrens von mehreren Jahren ist, an dem Wissenschaftler und Fachleute des betreffenden Sektors teilgenommen haben, kann eine vom für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter im Rahmen eines lediglich summarischen Verfahrens angeordnete Aussetzung des Vollzugs dieser Verordnung mögliche Zweifel an der Richtigkeit des Fehlens einer Gefährlichkeit von Diflubenzuron auf dem Markt für essbare Kulturpflanzen nicht zerstreuen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T-269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-390/13

    EMA / InterMune UK u.a. - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus EuG, 22.06.2018 - T-476/17
    Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (vgl. Beschlüsse vom 28. November 2013, EMA/InterMune UK u. a., C-390/13 P[R], EU:C:2013:795, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist festzustellen, dass ein finanzieller Schaden insbesondere dann als nicht wiedergutzumachend angesehen werden kann, wenn er selbst bei seinem Eintritt nicht beziffert werden kann (vgl. Beschluss vom 28. November 2013, EMA/InterMune UK u. a., C-390/13 P[R], EU:C:2013:795, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt jedoch nicht den Zweck, an die Stelle einer solchen Schadensersatzklage zu treten, um diese Unsicherheit zu beseitigen; sein Ziel besteht nur darin, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, die im Hauptsacheverfahren, mit dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verbunden ist, d. h. im vorliegenden Fall einer Nichtigkeitsklage, ergehen wird (vgl. Beschluss vom 28. November 2013, EMA/InterMune UK u. a., C-390/13 P[R], EU:C:2013:795, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen verhält es sich anders, wenn sich bereits im Rahmen der Beurteilung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter herausstellt, dass der geltend gemachte Schaden in Anbetracht seiner Natur und der Vorhersehbarkeit seines Eintritts nicht angemessen festgestellt und beziffert werden kann, wenn er entsteht, und dass er im Rahmen einer Schadensersatzklage praktisch nicht ersetzt werden kann (vgl. Beschluss vom 28. November 2013, EMA/InterMune UK u. a., C-390/13 P[R], EU:C:2013:795, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.04.2001 - C-474/00

    Kommission / Bruno Farmaceutici u.a.

    Auszug aus EuG, 22.06.2018 - T-476/17
    Außerdem ist ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden worden, dass zum einen bei einem Verlust von weniger als 10 % des Umsatzes von Unternehmen, die auf stark regulierten Märkten tätig sind, die finanziellen Schwierigkeiten, die diesen drohen, nicht geeignet scheinen, ihre Existenz in Frage zu stellen (Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T-269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 21; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C-474/00 P[R], EU:C:2001:219, Rn. 106), und dass zum anderen hinsichtlich eines Verlusts von nahezu zwei Dritteln des Umsatzes dieser Unternehmen, selbst wenn die diesen entstandenen finanziellen Schwierigkeiten ihre Existenz gefährden könnten, dennoch festzustellen ist, dass es in einem stark reglementierten Bereich, der oft erhebliche Investitionen erfordert und in dem die zuständigen Behörden zu einem Eingreifen veranlasst sein könnten, wenn sich für die betroffenen Unternehmen nicht immer vorhersehbare Gefahren für die öffentliche Gesundheit zeigen, Sache dieser Unternehmen ist, sich gegen diese Folgen durch eine geeignete Politik zu wappnen, um nicht selbst den sich aus einem solchen Eingreifen ergebenden Schaden tragen zu müssen (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2016, 1CA Laboratories u. a./Kommission, C-170/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:462, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umsatz ebenso wie der Gewinn, die mit dem Verkauf des in Rede stehenden Stoffs im Hinblick auf die durch die angefochtene Verordnung verbotene Verwendung erzielt wurden, stellen daher nur einen geringen Teil des Umsatzes oder des Bruttogewinns der Antragstellerin oder des Konzerns, dem sie angehört, dar (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C-474/00 P[R], EU:C:2001:219, Rn. 105).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist indes den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen grundsätzlich unbestreitbar Vorrang einzuräumen (vgl. Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C-474/00 P[R], EU:C:2001:219, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2016 - C-170/16

    ICA Laboratories u.a. Kommission

    Auszug aus EuG, 22.06.2018 - T-476/17
    Außerdem ist ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden worden, dass zum einen bei einem Verlust von weniger als 10 % des Umsatzes von Unternehmen, die auf stark regulierten Märkten tätig sind, die finanziellen Schwierigkeiten, die diesen drohen, nicht geeignet scheinen, ihre Existenz in Frage zu stellen (Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T-269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 21; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C-474/00 P[R], EU:C:2001:219, Rn. 106), und dass zum anderen hinsichtlich eines Verlusts von nahezu zwei Dritteln des Umsatzes dieser Unternehmen, selbst wenn die diesen entstandenen finanziellen Schwierigkeiten ihre Existenz gefährden könnten, dennoch festzustellen ist, dass es in einem stark reglementierten Bereich, der oft erhebliche Investitionen erfordert und in dem die zuständigen Behörden zu einem Eingreifen veranlasst sein könnten, wenn sich für die betroffenen Unternehmen nicht immer vorhersehbare Gefahren für die öffentliche Gesundheit zeigen, Sache dieser Unternehmen ist, sich gegen diese Folgen durch eine geeignete Politik zu wappnen, um nicht selbst den sich aus einem solchen Eingreifen ergebenden Schaden tragen zu müssen (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2016, 1CA Laboratories u. a./Kommission, C-170/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:462, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Fünftes und Letztes ist darauf hinzuweisen, dass es, wie bereits oben in Rn. 34 ausgeführt wurde, im Rahmen eines stark regulierten Marktes wie dem im vorliegenden Fall fraglichen, auf dem ein rasches Eingreifen der zuständigen Behörden möglich ist, wenn aus nicht immer vorhersehbaren Gründen Risiken für die Gesundheit auftreten, Sache der betroffenen Unternehmen ist, sich gegen die Folgen dieses Eingreifens durch eine geeignete Politik zu wappnen, um nicht selbst den sich aus einem solchen Eingreifen ergebenden Schaden tragen zu müssen (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2016, 1CA Laboratories u. a./Kommission, C-170/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:462, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.04.2012 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche

    Auszug aus EuG, 22.06.2018 - T-476/17
    Nach ständiger Rechtsprechung ist indes den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen grundsätzlich unbestreitbar Vorrang einzuräumen (vgl. Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C-474/00 P[R], EU:C:2001:219, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus EuG, 22.06.2018 - T-476/17
    Selbst wenn es der Antragstellerin gelungen wäre, die Dringlichkeit der Merkmale ihres Schadens nachzuweisen, müsste insoweit jedenfalls eine Prüfung im Hinblick auf den nach gefestigter Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz erfolgen, wonach der Vorrang zwingender Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Beschränkungen rechtfertigen kann, die - sogar beträchtliche - negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer mit sich bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-426/13

    Kommission / Deutschland - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus EuG, 22.06.2018 - T-476/17
    In diesem Zusammenhang wurde auch betont, wie wichtig es ist, das Vorsorgeprinzip anzuerkennen, wonach bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens von Risiken für die öffentliche Gesundheit oder hinsichtlich des Ausmaßes dieser Risiken die Organe der Union Schutzmaßnahmen treffen können, ohne einen hinreichenden Nachweis der Gefahren oder ihrer Schwere abwarten zu müssen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Dezember 2013, Kommission/Deutschland, C-426/13 P[R], EU:C:2013:848, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2001 - C-479/00

    Kommission / Gerot Pharmazeutika

    Auszug aus EuG, 22.06.2018 - T-476/17
    Vielmehr beschränkt sie sich auf das Vorbringen, dass die Rückgewinnung der Marktanteile aufgrund eines möglichen Vertrauensverlusts in ihre Produkte schwierig sei, ohne aber Hürden struktureller oder rechtlicher Art nachzuweisen, die sie hinderten, dieses Vertrauen sowohl bei ihren Kunden als auch bei den Verbrauchern zurückzugewinnen und so einen nennenswerten Teil dieser Marktanteile zurückzuerobern, nachdem bei diesen geeignete Werbemaßnahmen durchgeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Gerot Pharmazeutika, C-479/00 P[R], EU:C:2001:224, Rn. 92).
  • EuG, 03.12.2002 - T-181/02

    Neue Erba Lautex / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.06.2018 - T-476/17
    Im Fall eines solchen Schadens ist die beantragte einstweilige Anordnung nur dann gerechtfertigt, wenn sich herausstellt, dass sich der Antragsteller ohne diese Anordnung in einer Lage befände, die vor dem Erlass der das Hauptsacheverfahren beendenden Entscheidung seine Existenz gefährden könnte (Beschluss vom 3. Dezember 2002, Neue Erba Lautex/Kommission, T-181/02 R, EU:T:2002:294, Rn. 84).
  • EuG, 21.07.2017 - T-130/17

    Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuGH, 01.03.2017 - C-512/16

    EMA / MSD Animal Health Innovation und Intervet Internation - Rechtsmittel -

  • EuG, 20.06.2014 - T-410/14

    Wilders / Parlament u.a.

  • EuG, 30.04.2010 - T-71/10

    Xeda International und Pace International / Kommission

  • EuGH, 15.04.1998 - C-43/98

    Camar / Kommission und Rat

  • EuG, 23.03.2017 - T-624/16

    Gollnisch / Parlament

  • EuGH, 06.09.2016 - C-378/16

    Inclusion Alliance for Europe / Kommission

  • EuG, 29.02.2016 - T-732/15

    ICA Laboratories u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.01.2016 - C-517/15

    AGC Glass Europe u.a. / Kommission

  • EuG, 23.11.2018 - T-733/17

    GMPO/ Kommission

    Ce n'est donc qu'à titre exceptionnel que le juge des référés peut ordonner le sursis à l'exécution d'un acte attaqué devant le Tribunal ou prescrire des mesures provisoires (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 17 et jurisprudence citée).

    Cette partie demeure, en tout état de cause, tenue de prouver les faits qui sont censés fonder la perspective d'un tel préjudice, étant entendu qu'un préjudice de nature purement hypothétique, en ce qu'il est fondé sur la survenance d'événements futurs et incertains, ne saurait justifier l'octroi de mesures provisoires (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 24 et jurisprudence citée).

    Il s'ensuit que ladite partie, notamment lorsqu'elle invoque la survenance d'un préjudice de nature financière, doit produire, pièces à l'appui, une image fidèle et globale de sa situation financière [voir ordonnances du 20 avril 2012, Fapricela/Commission, C-507/11 P(R), EU:C:2012:231, points 52 à 54 et jurisprudence citée, et du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 27 et jurisprudence citée].

    Une telle obligation mise à la charge du juge des référés serait d'ailleurs de nature à priver d'effet l'article 156, paragraphe 5, du règlement de procédure qui prévoit que la demande relative à des mesures provisoires doit être présentée par acte séparé (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 28 et jurisprudence citée).

    À cet égard, il convient de noter, dans un premier temps, que, au regard de la durée moyenne des procédures devant le Tribunal, la décision au fond dans la présente affaire sera vraisemblablement rendue dans un délai de deux ans (voir, en ce sens, ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 90 et jurisprudence citée).

    Dans l'hypothèse d'un tel préjudice, la mesure provisoire sollicitée ne se justifie que s'il apparaît que, en l'absence d'une telle mesure, la partie requérante se trouverait dans une situation susceptible de mettre en péril son existence avant l'intervention de la décision mettant fin à la procédure principale (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 81 et jurisprudence citée).

  • EuG, 14.12.2018 - T-725/15

    Arysta LifeScience Netherlands/ EFSA

    Sie trägt vor, nach Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2017/855 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Diflubenzuron (ABl. 2017, L 128, S. 10) und nach Erhebung einer Klage betreffend die Rechtmäßigkeit dieser Durchführungsverordnung vor dem Gericht (Rechtssache T-476/17) bestehe das Interesse der Klägerin an der Erhebung der vorliegenden Klage - unterstellt, es habe jemals bestanden - nicht mehr.

    Diesbezüglich vertritt die EFSA zum einen die Auffassung, die streitige Schlussfolgerung sei eine Maßnahme vorbereitender Natur in dem Verfahren, das zum Erlass der Durchführungsverordnung 2017/855 geführt habe, so dass das Vorbringen, das sich auf die Erfüllung der Verfahrenserfordernisse des Überprüfungsverfahrens und auf die Richtigkeit der Beurteilung beziehe, die die Streithelferin, sie selbst oder andere am Prüfverfahren beteiligte Behörden vorgenommen hätten, im Rahmen der in der Rechtssache T-476/17 erhobenen Klage betreffend die Rechtmäßigkeit dieser Durchführungsverordnung angeführt werden könne.

    Darüber hinaus hätten die vorliegende Klage und die in der Rechtssache T-476/17 gegen die Durchführungsverordnung 2017/855 erhobene Klage unterschiedliche Gegenstände.

    Weder der Erlass der Durchführungsverordnung 2017/855 noch das Ergebnis der in der Rechtssache T-476/17 erhobenen Klage, die sich auf die Rechtmäßigkeit dieser Durchführungsverordnung bezieht, können der Klägerin einen solchen Vorteil verschaffen, da sie keinerlei Einfluss auf die Frage haben, ob die EFSA die auf Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 gestützten Anträge der Klägerin auf vertrauliche Behandlung der streitigen Schlussfolgerung im angefochtenen Beschluss ablehnen durfte.

  • EuG, 21.05.2021 - T-38/21

    Inivos und Inivos/ Kommission

    Cette partie demeure, en tout état de cause, tenue de prouver les faits qui sont censés fonder la perspective d'un tel préjudice, étant entendu qu'un préjudice de nature purement hypothétique, en ce qu'il est fondé sur la survenance d'événements futurs et incertains, ne saurait justifier l'octroi de mesures provisoires (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 24 et jurisprudence citée).

    Il s'ensuit que ladite partie, notamment lorsqu'elle invoque la survenance d'un préjudice de nature financière, doit produire, pièces à l'appui, une image fidèle et globale de sa situation financière (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 27 et jurisprudence citée).

  • EuG, 08.06.2020 - T-77/20

    Ascenza Agro und Industrias Afrasa/ Kommission

    Or, la procédure de référé n'a pas pour objet de se substituer à un tel recours en indemnité pour éliminer cette incertitude, sa finalité étant seulement de garantir la pleine efficacité de la future décision définitive à intervenir dans la procédure au fond sur laquelle le référé se greffe, à savoir, en l'espèce, un recours en annulation (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 93 et jurisprudence citée).

    En revanche, il en va autrement lorsqu'il apparaît clairement, dès l'appréciation effectuée par le juge des référés, que le préjudice invoqué, compte tenu de sa nature et de son mode prévisible de survenance, ne sera pas susceptible d'être identifié et chiffré de manière adéquate s'il se produit et que, en pratique, un recours en indemnité ne saurait par conséquent permettre de le réparer (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 94 et jurisprudence citée).

  • EuG, 21.01.2019 - T-574/18

    Agrochem-Maks/ Kommission

    Daher muss sich die Prüfung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters im Rahmen der Interessenabwägung zum einen auf die nunmehr festgestellten Gefahren (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Juni 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, Rn. 105) und zum anderen auf die Gefahren erstrecken, die nicht ausgeschlossen werden können.

    Es ist nämlich nicht seine Sache, eine technische Bewertung wissenschaftlicher Daten vorzunehmen, die seine Befugnisse überschritte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Juni 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, Rn. 108).

  • EuG, 22.06.2021 - T-95/21

    Portugal/ Kommission

    Cette partie demeure, en tout état de cause, tenue de prouver les faits qui sont censés fonder la perspective d'un tel préjudice, étant entendu qu'un préjudice de nature purement hypothétique, en ce qu'il est fondé sur la survenance d'événements futurs et incertains, ne saurait justifier l'octroi de mesures provisoires (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 24 et jurisprudence citée).

    Il s'ensuit que ladite partie, notamment lorsqu'elle invoque la survenance d'un préjudice de nature financière, doit produire, pièces à l'appui, une image fidèle et globale de sa situation financière (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 27 et jurisprudence citée).

  • EuG, 14.07.2023 - T-126/23

    VC/ EU-OSHA

    Il s'ensuit que ladite partie, notamment lorsqu'elle invoque la survenance d'un préjudice de nature financière, doit produire, pièces à l'appui, une image fidèle et globale de sa situation financière (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 27 et jurisprudence citée).
  • EuG, 19.09.2019 - T-476/17

    Arysta LifeScience Netherlands/ Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff

    Mit Beschluss vom 22. Juni 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission (T-476/17 R, EU:T:2018:407), hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
  • EuG, 27.11.2020 - T-475/20

    LE/ Kommission

    Il s'ensuit que ladite partie, notamment lorsqu'elle invoque la survenance d'un préjudice de nature financière, doit produire, pièces à l'appui, une image fidèle et globale de sa situation financière (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 27 et jurisprudence citée).
  • EuG, 22.01.2021 - T-533/20

    Green Power Technologies/ Kommission und Gemeinsames Unternehmen ECSEL

    Cette partie demeure, en tout état de cause, tenue de prouver les faits qui sont censés fonder la perspective d'un tel préjudice, étant entendu qu'un préjudice de nature purement hypothétique, en ce qu'il est fondé sur la survenance d'événements futurs et incertains, ne saurait justifier l'octroi de mesures provisoires (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 24 et jurisprudence citée).
  • EuG, 24.03.2021 - T-765/20

    The Floow/ Kommission

  • EuG, 15.12.2020 - T-579/20

    Genekam Biotechnology/ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 25.09.2023 - T-504/23

    Terminal Ouest Provence/ CINEA

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