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   EuG, 22.09.2021 - T-169/20   

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https://dejure.org/2021,40053
EuG, 22.09.2021 - T-169/20 (https://dejure.org/2021,40053)
EuG, Entscheidung vom 22.09.2021 - T-169/20 (https://dejure.org/2021,40053)
EuG, Entscheidung vom 22. September 2021 - T-169/20 (https://dejure.org/2021,40053)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Marina Yachting Brand Management/ EUIPO - Industries Sportswear (MARINA YACHTING)

    Unionsmarke - Verfahren für den Widerruf von Entscheidungen oder für die Löschung von Eintragungen - Löschung einer Eintragung im Register, die offensichtlich mit einem dem EUIPO anzulastenden Fehler behaftet ist - Von einem Insolvenzverfahren erfasste Marke - Eintragung ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Marina Yachting Brand Management Company/ EUIPO - Industries Sportswear Company (MARINA YACHTING)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Marina Yachting Brand Management Company/ EUIPO - Industries Sportswear Company (MARINA YACHTING)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 09.09.2011 - T-83/09

    Chalk / OHMI - Reformed Spirits Company Holdings (CRAIC)

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-169/20
    Insbesondere ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht, dass das EUIPO oder die Unionsgerichte vertragliche oder rechtliche Fragen prüfen oder entscheiden müssen, die sich aus dem nationalen Recht ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2011, Chalk/HABM - Reformed Spirits Company Holdings [CRAIC], T-83/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:450, Rn. 27).

    Daraus folgt, dass es nicht Sache des EUIPO ist, die Gültigkeit und die Rechtswirkungen einer Übertragung einer Unionsmarke nach dem anwendbaren nationalen Recht zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2011, CRAIC, T-83/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:450, Rn. 30 und 31).

    Soweit sich die Klägerin schließlich auf Rn. 30 des Urteils vom 9. September 2011, CRAIC (T-83/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:450), beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in dieser Randnummer jenes Urteils entschieden hat, dass der erste Antrag auf Eintragung der Übertragung der Marke, um die es in der Rechtssache ging, in der jenes Urteil ergangen ist, die Anforderungen von Regel 31 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) (jetzt Art. 13 der Durchführungsverordnung 2018/626) erfüllt hatte, da ihm eine Urkunde über die Übertragung der Marke beigefügt war, die den Anforderungen dieser Regel entsprach, so dass dieser Antrag sowie die Eintragung des Erwerbers als neuer Inhaber der fraglichen Marke gültig waren.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass sich der Kläger in dem Rechtsstreit, über den das Gericht im Urteil vom 9. September 2011, CRAIC (T-83/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:450), entschieden hat, zur Stützung seines Antrags auf Eintragung der Übertragung einer Marke nicht auf eine Entscheidung eines nationalen Gerichts über ein Insolvenzverfahren berufen hatte, die dem im vorliegenden Fall vom Tribunale di Venezia (Gericht Venedig) erlassenen Urteil entspricht.

  • EuGH, 31.10.2019 - C-281/18

    Repower/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Widerruf

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-169/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 103 der Verordnung 2017/1001, die am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten ist, vom Wortlaut von Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 abweicht, da er jeden dem EUIPO anzulastenden "offensichtlichen Fehler" und nicht nur jeden dem EUIPO anzulastenden "offensichtlichen Verfahrensfehler" umfasst, der vom Gerichtshof als ein vom EUIPO begangener offenkundiger Fehler verfahrensrechtlicher Art definiert worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Oktober 2019, Repower/EUIPO, C-281/18 P, EU:C:2019:916, Rn. 29).

    Insoweit hat der Gerichtshof im Wesentlichen erklärt, dass die dem EUIPO derzeit durch Art. 103 der Verordnung 2017/1001 auferlegte Pflicht, Entscheidungen zu widerrufen oder Eintragungen zu löschen, die mit einem offensichtlichen dem EUIPO anzulastenden Fehler behaftet sind, darauf abzielt, eine ordnungsgemäße Verwaltung und die Verfahrensökonomie zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 31. Oktober 2019, Repower/EUIPO, C-281/18 P, EU:C:2019:916, Rn. 32).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-163/15

    Hassan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-169/20
    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern sind auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu beachten (vgl. Urteil vom 4. Februar 2016, Hassan, C-163/15, EU:C:2016:71, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen ist, was die Streithelferin betrifft, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof hinsichtlich des Zwecks der in Art. 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 aufgestellten Regel festgestellt hat, dass damit, dass die in den Art. 20, 22 und 25 dieser Verordnung bezeichneten Rechtshandlungen Dritten nicht entgegengehalten werden können, wenn sie nicht in das Register eingetragen wurden, der Schutz von Personen bezweckt wird, die Rechte an einer Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens haben oder haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, Hassan, C-163/15, EU:C:2016:71, Rn. 25).

  • EuG, 28.05.2020 - T-724/18

    Aurea Biolabs/ EUIPO - Avizel (AUREA BIOLABS)

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-169/20
    Was den "offensichtlichen" oder offenkundigen Charakter des Fehlers anlangt, der den Erlass einer Entscheidung über den Widerruf einer früheren Entscheidung oder die Löschung einer Eintragung rechtfertigt, so geht es um Fehler, die einen hohen Grad an Offensichtlichkeit aufweisen, die es nicht erlauben, den verfügenden Teil dieser früheren Entscheidung oder diese Eintragung aufrechtzuerhalten, ohne dass die Stelle, die diese Entscheidung getroffen oder diese Eintragung vorgenommen hat, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Prüfung durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2020, Aurea Biolabs/EUIPO - Avizel [AUREA BIOLABS], T-724/18 und T-184/19, EU:T:2020:227, Rn. 29 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 02.04.2019 - T-492/17

    Fleig/ EAD - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Unbefristeter Vertrag -

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-169/20
    Ganz allgemein kann ein Fehler nach der Rechtsprechung nur dann als offensichtlich angesehen werden, wenn er anhand der Kriterien, die nach dem Willen des Gesetzgebers für die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltung maßgebend sind, eindeutig zu erkennen ist, und die vorgelegten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltsbeurteilung der Verwaltung als nicht plausibel erscheinen zu lassen, ohne dass diese Beurteilung als gerechtfertigt und kohärent angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2019, Fleig/EAD, T-492/17, EU:T:2019:211, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-169/20
    Einleitend ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, die auf das EUIPO anwendbar ist, das zuständige Organ oder die zuständige Agentur alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, vom 15. Juli 2011, Zino Davidoff/HABM - Kleinakis kai SIA [GOOD LIFE], T-108/08, EU:T:2011:391, Rn. 19, und vom 25. September 2018, Grendene/EUIPO - Hipanema [HIPANEMA], T-435/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:596, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-169/20
    Was die von der Streithelferin begehrten Folgen anlangt, die das Gericht an die Abweisung der Klage knüpfen möge, womit im Wesentlichen beantragt wird, dem EUIPO aufzugeben, verschiedene Maßnahmen in seinem Register zu treffen, so genügt der Hinweis, dass das Gericht dem EUIPO keine Anordnungen erteilen kann, sondern dass dieses selbst die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Unionsrichters zu ziehen hat (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM - Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, EU:T:2007:219, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.02.2016 - T-135/14

    Kicktipp / OHMI - Società Italiana Calzature (kicktipp)

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-169/20
    Was den Antrag betrifft, das Gericht möge die angefochtene Entscheidung bestätigen, so ist er dahin zu verstehen, dass damit im Wesentlichen die Abweisung der Klage begehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2016, Kicktipp/HABM - Italiana Calzature [kicktipp], T-135/14, EU:T:2016:69, Rn. 19 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.07.2011 - T-108/08

    Zino Davidoff / OHMI - Kleinakis kai SIA (GOOD LIFE)

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-169/20
    Einleitend ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, die auf das EUIPO anwendbar ist, das zuständige Organ oder die zuständige Agentur alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, vom 15. Juli 2011, Zino Davidoff/HABM - Kleinakis kai SIA [GOOD LIFE], T-108/08, EU:T:2011:391, Rn. 19, und vom 25. September 2018, Grendene/EUIPO - Hipanema [HIPANEMA], T-435/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:596, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.09.2018 - T-435/17

    Grendene/ EUIPO - Hipanema (HIPANEMA)

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-169/20
    Einleitend ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, die auf das EUIPO anwendbar ist, das zuständige Organ oder die zuständige Agentur alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, vom 15. Juli 2011, Zino Davidoff/HABM - Kleinakis kai SIA [GOOD LIFE], T-108/08, EU:T:2011:391, Rn. 19, und vom 25. September 2018, Grendene/EUIPO - Hipanema [HIPANEMA], T-435/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:596, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.04.2024 - T-513/23

    Heraeus Electronics/ EUIPO - Welco (WELCO) - Aufhebungsklage - Unionsmarke -

    Des Weiteren muss das EUIPO im Rahmen der Anwendung von Art. 20 der Verordnung 2017/1001 insbesondere deren Art. 27 Abs. 1 berücksichtigen, wonach Übertragungen von Unionsmarken gegenüber Dritten grundsätzlich erst Wirkung haben, wenn sie in das Markenregister der Europäischen Union eingetragen worden sind, woraus im Übrigen folgt, dass eine solche Eintragung keine Rückwirkung entfaltet (Urteil vom 22. September 2021, Marina Yachting Brand Management/EUIPO - Industries Sportswear [MARINA YACHTING], T-169/20, EU:T:2021:609, Rn. 64).
  • EuG, 07.06.2023 - T-519/22

    Société des produits Nestlé/ EUIPO - European Food (FITNESS)

    Nach der Rechtsprechung kann ein Fehler nur dann als offensichtlich angesehen werden, wenn er anhand der Kriterien, die nach dem Willen des Gesetzgebers für die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltung maßgebend sind, eindeutig zu erkennen ist, und die vorgelegten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltsbeurteilung der Verwaltung als nicht plausibel erscheinen zu lassen, ohne dass diese Beurteilung als gerechtfertigt und kohärent angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 22. September 2021, Marina Yachting Brand Management/EUIPO - Industries Sportswear [MARINA YACHTING], T-169/20, EU:T:2021:609, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Anwendung von Art. 103 der Verordnung 2017/1001 ist entschieden worden, dass es bei dem "offensichtlichen" oder offenkundigen Charakter des Fehlers, der den Erlass einer Entscheidung über den Widerruf einer früheren Entscheidung rechtfertigt, um Fehler mit einem hohen Grad an Offensichtlichkeit geht, die es nicht erlauben, den verfügenden Teil dieser früheren Entscheidung aufrechtzuerhalten, ohne dass die Stelle, die diese Entscheidung getroffen hat, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Prüfung durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2021, MARINA YACHTING, T-169/20, EU:T:2021:609, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.06.2022 - T-337/20

    Hochmann Marketing/ EUIPO (bittorrent) - Unionsmarke - Entscheidung einer

    Nach der Rechtsprechung ist ein Fehler "offensichtlich" und rechtfertigt den Erlass einer Entscheidung über den Widerruf einer früheren Entscheidung, wenn er einen hohen Grad an Offensichtlichkeit aufweist, der es nicht erlaubt, den verfügenden Teil der früheren Entscheidung aufrechtzuerhalten, ohne dass die Stelle, die diese Entscheidung getroffen hat, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Prüfung durchführt (vgl. Urteil vom 22. September 2021, Marina Yachting Brand Management/EUIPO - Industries Sportswear [MARINA YACHTING], T-169/20, EU:T:2021:609, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ganz allgemein kann ein Fehler nur dann als offensichtlich angesehen werden, wenn er anhand der durch die betreffende Regelung festgelegten Kriterien eindeutig zu erkennen ist und die vorgelegten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltsbeurteilung der Verwaltung als nicht plausibel erscheinen zu lassen, ohne dass ihre Beurteilung als gerechtfertigt und kohärent angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 22. September 2021, MARINA YACHTING, T-169/20, EU:T:2021:609, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.11.2023 - T-679/22

    Shaman Spirits/ EUIPO - Global Drinks Finland () u.a.)

    Die Zuständigkeit des EUIPO ist im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer Übertragung einer Unionsmarke grundsätzlich auf die Prüfung der formalen Voraussetzungen nach Art. 20 der Verordnung 2017/1001 und Art. 13 der Durchführungsverordnung 2018/626 beschränkt und umfasst keine Beurteilung der materiellen Fragen, die sich im Rahmen des anwendbaren nationalen Rechts ergeben können (Urteil vom 22. September 2021, Marina Yachting Brand Management/EUIPO - Industries Sportswear [MARINA YACHTING], T-169/20, EU:T:2021:609, Rn. 61).
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