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   EuG, 22.09.2021 - T-195/20   

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EuG, 22.09.2021 - T-195/20 (https://dejure.org/2021,38183)
EuG, Entscheidung vom 22.09.2021 - T-195/20 (https://dejure.org/2021,38183)
EuG, Entscheidung vom 22. September 2021 - T-195/20 (https://dejure.org/2021,38183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sociedade da Água de Monchique/ EUIPO - Ventura Vendrell (chic ÁGUA ALCALINA 9,5 PH)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke chic ÁGUA ALCALINA 9,5 PH - Ältere Unionswortmarke CHIC BARCELONA - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

  • Wolters Kluwer

    Unionsmarke; Widerspruchsverfahren; Anmeldung der Unionsbildmarke chic ÁGUA ALCALINA 9,5 PH; Ältere Unionswortmarke CHIC BARCELONA; Relatives Eintragungshindernis; Keine Verwechslungsgefahr; Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Sociedade da Água de Monchique/ EUIPO - Ventura Vendrell (chic ÁGUA ALCALINA 9,5 PH)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Sociedade da Água de Monchique/ EUIPO - D. Pere Ventura Vendrell (chic ÁGUA ALCALINA 9,5 PH)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • EuG, 15.02.2005 - T-296/02

    Lidl Stiftung / OHMI - REWE-Zentral (LINDENHOF) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-195/20
    Außerdem ist entschieden worden, dass die Unterscheidung zwischen alkoholischen und alkoholfreien Getränken notwendig ist, da bestimmte Verbraucher keinen Alkohol konsumieren möchten oder können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2005, Lidl Stiftung/HABM - Rewe-Zentral [LINDENHOF], T-296/02, EU:T:2005:49, Rn. 54, vom 18. Juni 2008, MEZZOPANE, T-175/06, EU:T:2008:212, Rn. 79 bis 81, und vom 4. Oktober 2018, FLÜGEL, T-150/17, EU:T:2018:641, Rn. 82).

    Diese Beurteilungen erfolgten zwar im Zusammenhang mit deutschen und österreichischen Verbrauchern (Urteile vom 15. Februar 2005, LINDENHOF, T-296/02, EU:T:2005:49, Rn. 45, vom 18. Juni 2008, MEZZOPANE, T-175/06, EU:T:2008:212, Rn. 21, und vom 4. Oktober 2018, FLÜGEL, T-150/17, EU:T:2018:641, Rn. 69).

    Demgegenüber sind die von der angemeldeten Marke erfassten Getränke "in Flaschen abgefüllte Wasser; nicht medizinische Mineralwasser; Mineralwässer [Getränke]" insbesondere dazu bestimmt, den Durst zu stillen (vgl. für Sekt einerseits und für Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke andererseits Urteil vom 15. Februar 2005, LINDENHOF, T-296/02, EU:T:2005:49, Rn. 55).

    Diese Warenkategorien allein deshalb als ähnlich anzusehen, weil die Waren miteinander gemischt und in Mischungen konsumiert werden können, obwohl sie nicht dazu bestimmt sind, unter denselben Umständen, in derselben Stimmung oder gegebenenfalls von derselben Verbraucherkategorie konsumiert zu werden, würde zudem eine große Zahl von Waren, die als "Getränke" eingestuft werden können, für die Zwecke der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 einer einzigen Kategorie zuordnen (Urteile vom 15. Februar 2005, LINDENHOF, T-296/02, EU:T:2005:49, Rn. 57, und vom 4. Oktober 2018, FLÜGEL, T-150/17, EU:T:2018:641, Rn. 80).

    Diese Beurteilung wird durch die Rechtsprechung bestätigt, die sich aus dem Urteil vom 15. Februar 2005, LINDENHOF (T-296/02, EU:T:2005:49), ergibt, dem zufolge Sekt nicht als in einem Konkurrenzverhältnis zu alkoholfreien Getränken stehend angesehen werden kann, da Sekt nur ein untypisches Ersatzgetränk für die als "Biere, Bier enthaltende Mischgetränke, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Gemüsesäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Molkegetränke" bezeichneten Getränke der Klasse 32 ist (Urteil vom 15. Februar 2005, LINDENHOF, T-296/02, EU:T:2005:49, Rn. 2 und 56).

    Schließlich sieht nach dieser Rechtsprechung der deutsche Durchschnittsverbraucher es als normal an und erwartet infolgedessen, dass Sekt einerseits und die Getränke "Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte" andererseits von verschiedenen Unternehmen stammen (Urteil vom 15. Februar 2005, LINDENHOF, T-296/02, EU:T:2005:49, Rn. 51).

    Wie das Gericht weiter ausgeführt hat, können Sekt und die genannten Getränke nicht als zu einer Getränkefamilie gehörend oder sogar als Teile einer allgemeinen Getränkepalette, die eine gemeinsame betriebliche Herkunft haben können, angesehen werden (Urteil vom 15. Februar 2005, LINDENHOF, T-296/02, EU:T:2005:49, Rn. 51).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Sekt und die Getränke "Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte" beide in Geschäften und auch auf Getränkekarten nebeneinander angeboten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2005, LINDENHOF, T-296/02, EU:T:2005:49, Rn. 50).

  • EuG, 05.10.2011 - T-421/10

    Cooperativa Vitivinícola Arousana / OHMI - Sotelo Ares (ROSALIA DE CASTRO)

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-195/20
    In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdekammer auf Rn. 46 des Urteils vom 9. März 2005, 0sotspa/HABM - Distribution & Marketing (Hai) (T-33/03, EU:T:2005:89), und auf die Rn. 31 und 32 des Urteils vom 5. Oktober 2011, Cooperativa Vitivinícola Arousana/HABM - Sotelo Ares (ROSALIA DE CASTRO) (T-421/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:565), verwiesen (siehe Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung).

    In diesem Zusammenhang gesteht das EUIPO zu, dass das Gericht in den Rn. 31 und 32 seines Urteils vom 5. Oktober 2011, ROSALIA DE CASTRO (T-421/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:565), festgestellt habe, dass zwischen alkoholischen Getränken sowie Mineralwässern und in Flaschen abgefülltem Wasser ein geringer Grad an Ähnlichkeit bestehe.

    Schließlich hat das Gericht in seinem Urteil vom 5. Oktober 2011, ROSALIA DE CASTRO (T-421/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:565), unter Hinweis auf die Feststellung in der oben in Rn. 67 angeführten Rechtsprechung, dass alkoholfreie Getränke häufig mit alkoholischen Getränken vertrieben und konsumiert werden und dass sie Gegenstand eines allgemeinen Vertriebs sind, der vom Lebensmittelbereich eines Kaufhauses bis zu Bars und Cafés reicht, gleichwohl hervorgehoben, dass diese Getränke auch unterschiedliche Merkmale aufweisen.

    In Anbetracht dieser Gesichtspunkte war das Gericht der Auffassung, dass die zwischen diesen beiden Arten von Waren bestehende Ähnlichkeit nur als "gering" angesehen werden konnte (Urteil vom 5. Oktober 2011, ROSALIA DE CASTRO, T-421/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:565, Rn. 31 und 32).

    In Anbetracht der unterschiedlichen Antworten, die in Anwendung des Kriteriums der Vertriebskanäle in der Rechtsprechung des Gerichts gegeben worden sind, ist für die Zwecke des vorliegenden Urteils festzustellen, dass - anders als aus Rn. 44 des Urteils vom 9. März 2005, Hai (T-33/03, EU:T:2005:89), und aus Rn. 32 des Urteils vom 5. Oktober 2011, ROSALIA DE CASTRO (T-421/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:565) hervorgeht - die bloße Tatsache, dass Waren der Klasse 32 und 33 normalerweise Gegenstand des allgemeinen Vertriebs sind, der vom Lebensmittelbereich eines Kaufhauses bis zu Bars und Cafés reicht, als solcher nicht ausreicht, um davon auszugehen, dass die Waren der Klassen 32 und 33 als geringfügig ähnlich oder sogar ähnlich angesehen werden "müssen".

    In Wirklichkeit ist nämlich, wie sich aus einer weit vor der Verkündung der Urteile vom 9. März 2005, Hai (T-33/03, EU:T:2005:89), und vom 5. Oktober 2011, ROSALIA DE CASTRO (T-421/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:565), zum Kriterium der Vertriebskanäle entwickelten Rechtsprechung ergibt, der Umstand, dass Waren in denselben Geschäften, wie großen Kaufhäusern oder Supermärkten, verkauft werden können, insoweit nicht sonderlich aussagekräftig, da an solchen Verkaufsstätten sehr verschiedenartige Waren zu finden sind, ohne dass die Verbraucher ihnen automatisch dieselbe Herkunft zuschreiben (Urteil vom 13. Dezember 2004, El Corte Inglés/HABM - Pucci [EMILIO PUCCI], T-8/03, EU:T:2004:358, Rn. 43).

    Soweit das Gericht schließlich auf Bars und Cafés Bezug genommen hat (Urteile vom 9. März 2005, Hai, T-33/03, EU:T:2005:89, Rn. 44, und vom 5. Oktober 2011, ROSALIA DE CASTRO, T-421/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:565, Rn. 31), bieten diese Schankbetriebe zwar im Allgemeinen alle in Rede stehenden Waren und häufig an derselben Theke an.

  • EuG, 09.03.2005 - T-33/03

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE DER FIRMA OSOTSPA GEGEN DIE

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-195/20
    In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdekammer auf Rn. 46 des Urteils vom 9. März 2005, 0sotspa/HABM - Distribution & Marketing (Hai) (T-33/03, EU:T:2005:89), und auf die Rn. 31 und 32 des Urteils vom 5. Oktober 2011, Cooperativa Vitivinícola Arousana/HABM - Sotelo Ares (ROSALIA DE CASTRO) (T-421/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:565), verwiesen (siehe Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung).

    So ist festgestellt worden, dass Waren der Klassen 32 und 33 normalerweise Gegenstand des allgemeinen Vertriebs sind, der vom Lebensmittelbereich eines Kaufhauses bis zu Bars und Cafés reicht (Urteil vom 9. März 2005, Hai, T-33/03, EU:T:2005:89, Rn. 44).

    Auf der Grundlage dieser Feststellung ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die Waren der Klasse 33 derart mit den Waren der Klasse 32 verbunden sind, dass sie als "ähnlich" anzusehen sind (Urteil vom 9. März 2005, Hai, T-33/03, EU:T:2005:89, Rn. 46).

    In Anbetracht der unterschiedlichen Antworten, die in Anwendung des Kriteriums der Vertriebskanäle in der Rechtsprechung des Gerichts gegeben worden sind, ist für die Zwecke des vorliegenden Urteils festzustellen, dass - anders als aus Rn. 44 des Urteils vom 9. März 2005, Hai (T-33/03, EU:T:2005:89), und aus Rn. 32 des Urteils vom 5. Oktober 2011, ROSALIA DE CASTRO (T-421/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:565) hervorgeht - die bloße Tatsache, dass Waren der Klasse 32 und 33 normalerweise Gegenstand des allgemeinen Vertriebs sind, der vom Lebensmittelbereich eines Kaufhauses bis zu Bars und Cafés reicht, als solcher nicht ausreicht, um davon auszugehen, dass die Waren der Klassen 32 und 33 als geringfügig ähnlich oder sogar ähnlich angesehen werden "müssen".

    In Wirklichkeit ist nämlich, wie sich aus einer weit vor der Verkündung der Urteile vom 9. März 2005, Hai (T-33/03, EU:T:2005:89), und vom 5. Oktober 2011, ROSALIA DE CASTRO (T-421/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:565), zum Kriterium der Vertriebskanäle entwickelten Rechtsprechung ergibt, der Umstand, dass Waren in denselben Geschäften, wie großen Kaufhäusern oder Supermärkten, verkauft werden können, insoweit nicht sonderlich aussagekräftig, da an solchen Verkaufsstätten sehr verschiedenartige Waren zu finden sind, ohne dass die Verbraucher ihnen automatisch dieselbe Herkunft zuschreiben (Urteil vom 13. Dezember 2004, El Corte Inglés/HABM - Pucci [EMILIO PUCCI], T-8/03, EU:T:2004:358, Rn. 43).

    Soweit das Gericht schließlich auf Bars und Cafés Bezug genommen hat (Urteile vom 9. März 2005, Hai, T-33/03, EU:T:2005:89, Rn. 44, und vom 5. Oktober 2011, ROSALIA DE CASTRO, T-421/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:565, Rn. 31), bieten diese Schankbetriebe zwar im Allgemeinen alle in Rede stehenden Waren und häufig an derselben Theke an.

  • EuG, 18.06.2008 - T-175/06

    Coca-Cola / OHMI - San Polo (MEZZOPANE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-195/20
    Ferner ist bereits entschieden worden, dass aus dem klaren und unzweideutigen Wortlaut der Klasse 33 hervorgeht, dass sie alle alkoholischen Getränke mit Ausnahme von Bieren umfasst (Urteil vom 18. Juni 2008, Coca-Cola/HABM - San Polo [MEZZOPANE], T-175/06, EU:T:2008:212, Rn. 74).

    Außerdem ist entschieden worden, dass die Unterscheidung zwischen alkoholischen und alkoholfreien Getränken notwendig ist, da bestimmte Verbraucher keinen Alkohol konsumieren möchten oder können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2005, Lidl Stiftung/HABM - Rewe-Zentral [LINDENHOF], T-296/02, EU:T:2005:49, Rn. 54, vom 18. Juni 2008, MEZZOPANE, T-175/06, EU:T:2008:212, Rn. 79 bis 81, und vom 4. Oktober 2018, FLÜGEL, T-150/17, EU:T:2018:641, Rn. 82).

    Diese Beurteilungen erfolgten zwar im Zusammenhang mit deutschen und österreichischen Verbrauchern (Urteile vom 15. Februar 2005, LINDENHOF, T-296/02, EU:T:2005:49, Rn. 45, vom 18. Juni 2008, MEZZOPANE, T-175/06, EU:T:2008:212, Rn. 21, und vom 4. Oktober 2018, FLÜGEL, T-150/17, EU:T:2018:641, Rn. 69).

    Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Käufer einer der von der angemeldeten Marke erfassten Waren "in Flaschen abgefüllte Wasser; nicht medizinische Mineralwasser; Mineralwässer [Getränke]" der Klasse 32 gezwungen wäre, eine von der älteren Marke erfasste Ware der Klasse 33 zu kaufen und umgekehrt (vgl. für Weine einerseits und für Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke andererseits Urteil vom 18. Juni 2008, MEZZOPANE, T-175/06, EU:T:2008:212, Rn. 84).

    Er wird entweder Mineralwasser oder eines dieser alkoholischen Getränke kaufen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2008, MEZZOPANE, T-175/06, EU:T:2008:212, Rn. 85).

    Außerdem hat das Gericht in Rn. 82 des Urteils vom 18. Juni 2008, MEZZOPANE (T-175/06, EU:T:2008:212), im Wesentlichen festgestellt, dass Weine als "alkoholische Getränke" als solche sowohl in Geschäften als auch auf Getränkekarten klar von den "alkoholfreien Getränken" getrennt sind und dass der durchschnittliche Verbraucher an die Trennung zwischen alkoholischen und alkoholfreien Getränken gewöhnt ist.

  • EuG, 04.10.2018 - T-150/17

    Asolo / EUIPO - Red Bull (FLÜGEL)

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-195/20
    Jedoch sei das Gericht in den Rn. 77 bis 85 des Urteils vom 4. Oktober 2018, Asolo/EUIPO - Red Bull (FLÜGEL) (T-150/17, EU:T:2018:641) von dieser Beurteilung abgewichen.

    Außerdem ist entschieden worden, dass die Unterscheidung zwischen alkoholischen und alkoholfreien Getränken notwendig ist, da bestimmte Verbraucher keinen Alkohol konsumieren möchten oder können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2005, Lidl Stiftung/HABM - Rewe-Zentral [LINDENHOF], T-296/02, EU:T:2005:49, Rn. 54, vom 18. Juni 2008, MEZZOPANE, T-175/06, EU:T:2008:212, Rn. 79 bis 81, und vom 4. Oktober 2018, FLÜGEL, T-150/17, EU:T:2018:641, Rn. 82).

    Diese Beurteilungen erfolgten zwar im Zusammenhang mit deutschen und österreichischen Verbrauchern (Urteile vom 15. Februar 2005, LINDENHOF, T-296/02, EU:T:2005:49, Rn. 45, vom 18. Juni 2008, MEZZOPANE, T-175/06, EU:T:2008:212, Rn. 21, und vom 4. Oktober 2018, FLÜGEL, T-150/17, EU:T:2018:641, Rn. 69).

    Diese Warenkategorien allein deshalb als ähnlich anzusehen, weil die Waren miteinander gemischt und in Mischungen konsumiert werden können, obwohl sie nicht dazu bestimmt sind, unter denselben Umständen, in derselben Stimmung oder gegebenenfalls von derselben Verbraucherkategorie konsumiert zu werden, würde zudem eine große Zahl von Waren, die als "Getränke" eingestuft werden können, für die Zwecke der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 einer einzigen Kategorie zuordnen (Urteile vom 15. Februar 2005, LINDENHOF, T-296/02, EU:T:2005:49, Rn. 57, und vom 4. Oktober 2018, FLÜGEL, T-150/17, EU:T:2018:641, Rn. 80).

  • EuG, 17.02.2017 - T-369/15

    Hernández Zamora / EUIPO - Rosen Tantau (Paloma) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-195/20
    Als Viertes ist hinsichtlich des konkurrierenden Charakters der in Rede stehenden Waren darauf hinzuweisen, dass Waren nach der Rechtsprechung, damit sie als konkurrierend angesehen werden können, zueinander in einem Substituierbarkeitsverhältnis stehen müssen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2017, Hernández Zamora/EUIPO - Rosen Tantau [Paloma], T-369/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:106, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rechtsprechung hat ferner klargestellt, dass nur wenn Waren in derselben Abteilung dieser Geschäfte angeboten werden, dies ein Hinweis auf ihre Ähnlichkeit sein kann (Urteil vom 17. Februar 2017, Paloma, T-369/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:106, Rn. 28).

  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-195/20
    Es können andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM - Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit sei darauf hingewiesen, dass Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (Urteile vom 1. März 2005, Sergio Rossi/HABM - SISSI Rossi [SISSI ROSSI], T-169/03, EU:T:2005:72, Rn. 60, und vom 11. Juli 2007, PiraÑAM diseño original Juan Bolaños, T-443/05, EU:T:2007:219, Rn. 48, vgl. auch Urteil vom 22. Januar 2009, easyHotel, T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.03.2005 - T-169/03

    Sergio Rossi / OHMI - Sissi Rossi (SISSI ROSSI)

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-195/20
    Insoweit sei darauf hingewiesen, dass Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (Urteile vom 1. März 2005, Sergio Rossi/HABM - SISSI Rossi [SISSI ROSSI], T-169/03, EU:T:2005:72, Rn. 60, und vom 11. Juli 2007, PiraÑAM diseño original Juan Bolaños, T-443/05, EU:T:2007:219, Rn. 48, vgl. auch Urteil vom 22. Januar 2009, easyHotel, T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser "enge Zusammenhang" ist in dem Sinne zu verstehen, dass die eine der Waren für die Verwendung der anderen unerlässlich oder bedeutsam ist (Urteil vom 1. März 2005, SISSI ROSSI, T-169/03, EU:T:2005:72, Rn. 60).

  • EuG, 22.01.2009 - T-316/07

    Commercy / OHMI - easyGroup IP Licensing (easyHotel) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-195/20
    Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM - easyGroup IP Licensing [easyHotel], T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit sei darauf hingewiesen, dass Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (Urteile vom 1. März 2005, Sergio Rossi/HABM - SISSI Rossi [SISSI ROSSI], T-169/03, EU:T:2005:72, Rn. 60, und vom 11. Juli 2007, PiraÑAM diseño original Juan Bolaños, T-443/05, EU:T:2007:219, Rn. 48, vgl. auch Urteil vom 22. Januar 2009, easyHotel, T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.06.1999 - C-166/98

    Socridis

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-195/20
    So ist entschieden worden, dass in Anbetracht der großen Qualitäts- und dementsprechend Preisunterschiede zwischen Weinen zur Ermittlung des Wettbewerbsverhältnisses zwischen Bier, einem volkstümlichen und in großem Umfang konsumierten Getränk, und Wein entscheidend auf die dem allgemeinen Publikum am ehesten zugänglichen Weine abzustellen ist, bei denen es sich im Regelfall um die leichtesten und billigsten Weine handelt (Urteile vom 12. Juli 1983, Kommission/Vereinigtes Königreich, 170/78, EU:C:1983:202, Rn. 8, vom 9. Juli 1987, Kommission/Belgien, 356/85, EU:C:1987:353, Rn. 10, und vom 17. Juni 1999, Socridis, C-166/98, EU:C:1999:316, Rn. 18).
  • EuGH, 12.07.1983 - 170/78

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuG, 02.07.2015 - T-657/13

    BH Stores / OHMI - Alex Toys (ALEX)

  • EuG, 13.12.2004 - T-8/03

    El Corte Inglés / OHMI - Pucci (EMILIO PUCCI) - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke

  • EuG, 12.12.2019 - T-648/18

    Super bock group/ EUIPO - Agus (Crystal)

  • EuGH, 09.07.1987 - 356/85

    Kommission / Belgien

  • EuG, 24.03.2010 - T-364/08

    2nine / OHMI - Pacific Sunwear of California (nollie)

  • EuGH, 18.06.2020 - C-702/18

    Primart/ EUIPO

  • EuGH, 08.05.2014 - C-591/12

    Bimbo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuG, 29.04.2020 - T-78/19

    Lidl Stiftung/ EUIPO - Plásticos Hidrosolubles (green cycles)

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) -

  • EuG, 05.10.2020 - T-264/19

    nanoPET Pharma/ EUIPO - Miltenyi Biotec (viscover) - Unionsmarke -

  • EuG, 07.05.2019 - T-629/18

    mobile.de/ EUIPO (Représentation d'une voiture dans une infobulle) - Unionsmarke

  • EuG, 21.02.2024 - T-175/23

    Hong Kong NetEase Interactive Entertainment/ EUIPO - Medion (LifeAfter)

    Toutefois, il convient de rappeler que, pour refuser l'enregistrement d'une marque de l'Union européenne, il suffit qu'un motif relatif de refus au sens de l'article 8, paragraphe 1, sous b), du règlement 2017/1001 existe dans une partie de l'Union [voir arrêt du 22 septembre 2021, Sociedade da Água de Monchique/EUIPO - Ventura Vendrell (chic ÁGUA ALCALINA 9, 5 PH), T-195/20, EU:T:2021:601, point 23 et jurisprudence citée].
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