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   EuG, 22.09.2021 - T-425/18   

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EuG, 22.09.2021 - T-425/18 (https://dejure.org/2021,38185)
EuG, Entscheidung vom 22.09.2021 - T-425/18 (https://dejure.org/2021,38185)
EuG, Entscheidung vom 22. September 2021 - T-425/18 (https://dejure.org/2021,38185)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Altice Europe/ Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Telekommunikationssektor - Beschluss zur Verhängung von Geldbußen wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses vor dessen Anmeldung und Genehmigung - Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb; Zusammenschlüsse; Telekommunikationssektor; Beschluss zur Verhängung von Geldbußen wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses vor dessen Anmeldung und Genehmigung; Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004; Rechtssicherheit; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Telekommunikationssektor - Beschluss zur Verhängung von Geldbußen wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses vor dessen Anmeldung und Genehmigung - Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht weist die Klage von Altice Europe gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem im Rahmen des Erwerbs von PT Portugal zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 124,5 Millionen Euro gegen sie verhängt wurden

  • beck-blog (Kurzinformation)

    EuG bestätigt Geldbuße der EU-Kommission gegen Altice wegen Gun Jumping

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuG bestätigt Bußgeld gegen Altice: Wettbewerbshüter ahnden vermehrt Verstöße gegen das Vollzugsverbot

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-425/18
    Die Klägerin trägt vor, das Gericht habe im Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), anerkannt, dass der derzeitige rechtliche Rahmen "ungewöhnlich" sei und dass dieser in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, Gegenstand einer Einrede der Rechtswidrigkeit hätte sein können.

    Was die allgemeine Schlussfolgerung der Klägerin betrifft, dass Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004 im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 "redundant" seien, ist darauf hinzuweisen, dass zwar ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung automatisch einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 zur Folge hat, dies jedoch umgekehrt nicht gilt (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 294 und 295, sowie vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 101).

    Außerdem sieht auf der einen Seite Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung eine Handlungspflicht vor, die in der Pflicht besteht, den Zusammenschluss vor seinem Vollzug anzumelden, und sieht auf der anderen Seite Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung eine Unterlassungspflicht vor, nämlich diesen Zusammenschluss vor seiner Anmeldung und Genehmigung nicht zu vollziehen (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 302, und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 104).

    Überdies ist ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 eine einmalige Zuwiderhandlung, während es sich bei einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung um eine dauerhafte Zuwiderhandlung handelt, die in dem Moment beginnt, in dem der Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung begangen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 352; vgl. Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 113 und 115).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits in Rn. 343 des von der Klägerin angeführten Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), festgestellt hat, dass die Auferlegung zweier Sanktionen wegen ein und desselben Verhaltens durch ein und dieselbe Behörde mit ein und derselben Entscheidung als solche nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesehen werden kann.

    Auch wenn nach alledem das Gericht, wie die Klägerin ausführt, davon ausgehen konnte, dass der in Rede stehende rechtliche Rahmen ungewöhnlich war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 306), soll zum einen es dieser Rechtsrahmen ermöglichen, im Rahmen des Systems der "einzigen Anlaufstelle" zwei eigenständige Ziele zu erreichen (vgl. oben, Rn. 56 und 64), und zum anderen hat das Vorbringen der Klägerin es nicht ermöglicht, die Rechtswidrigkeit von Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004 darzutun.

    Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 geht jedoch eindeutig hervor, dass ein Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung vor seinem Vollzug anzumelden ist und ohne vorherige Anmeldung und Genehmigung nicht vollzogen werden darf (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 246).

    Keine dieser Bestimmungen enthält weitgefasste Begriffe oder ungenaue Kriterien (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 379).

    Ein Unternehmen, das sich im Unklaren über seine Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 139/2004 ist, verhält sich nämlich angemessen, indem es sich an die Kommission wendet (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 256 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist zum einen betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits darauf hingewiesen worden (vgl. oben, Rn. 65), dass die Auferlegung zweier Sanktionen wegen ein und desselben Verhaltens durch ein und dieselbe Behörde mit ein und derselben Entscheidung als solche nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesehen werden kann (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 343).

    Zur Frage, ob eine Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn sich das betreffende Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln verstößt (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 237).

    Ein Unternehmen kann nicht der Verhängung einer Geldbuße entgehen, wenn dem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln ein Irrtum dieses Unternehmens über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zugrunde liegt, der auf dem Inhalt eines Rechtsrats eines Anwalts beruht (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 238).

    Zum dritten Argument der Klägerin, sie habe in Ermangelung von Präzedenzfällen nicht wissen können, dass ihr Verhalten eine Zuwiderhandlung darstellen könne, genügt der Hinweis, dass der bloße Umstand, dass sich die Unionsgerichte zum Zeitpunkt einer Zuwiderhandlung noch nicht konkret zu einem bestimmten Verhalten geäußert haben, als solcher nicht ausschließt, dass ein Unternehmen gegebenenfalls damit rechnen muss, dass sein Verhalten für mit den unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln unvereinbar erklärt werden kann (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 389).

    Das System der Fusionskontrolle soll der Kommission "eine wirksame Kontrolle sämtlicher Zusammenschlüsse im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur" ermöglichen (sechster Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004) (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 498).

    Bei Zusammenschlüssen, die Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geben, sind die mit einem verfrühten Vollzug verbundenen möglichen Risiken für den Wettbewerb nicht dieselben wie bei Zusammenschlüssen, die keine Wettbewerbsprobleme aufwerfen (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 499).

    Der verfrühte Vollzug eines Zusammenschlusses, der ernsthafte Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwirft, ist deshalb schwerwiegender als der verfrühte Vollzug eines Zusammenschlusses, der keine Wettbewerbsprobleme aufwirft, es sei denn, es lässt sich trotz der durch den Zusammenschluss aufgeworfenen ernsthaften Bedenken im Einzelfall ausschließen, dass sein Vollzug in der ursprünglich geplanten und von der Kommission nicht genehmigten Form schädliche Folgen für den Wettbewerb haben konnte (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 500).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 446 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission keine Leitlinien mit einer Berechnungsmethode erlassen hat, an die sie bei der Festsetzung von Geldbußen nach Art. 14 der Verordnung Nr. 139/2004 gebunden wäre (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 449 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen braucht die Kommission in Ermangelung solcher Leitlinien den Grundbetrag der Geldbuße oder die etwaigen erschwerenden bzw. mildernden Umstände weder in absoluten Zahlen noch prozentual zu beziffern (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 455 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission muss allerdings in dem angefochtenen Beschluss die Umstände, die sie bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt hat, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 450 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass das Anrechnungsprinzip keine Anwendung auf einen Fall findet, in dem mehrere Sanktionen mit ein und derselben Entscheidung verhängt werden, selbst wenn dadurch ein und dieselbe Tat geahndet wird (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 344).

    Folglich dürfen die Beträge der Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - Beachtung der Wettbewerbsregeln - stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 580 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens sei die Höhe der Geldbußen im Hinblick auf die Dauer der Zuwiderhandlung unverhältnismäßig, sowohl aufgrund des Umstands, dass die Geldbuße für die einmalige Zuwiderhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 offensichtlich unverhältnismäßig sei, da sie genauso hoch sei wie die wegen der Zuwiderhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung verhängte Geldbuße, die vier Monate und elf Tage gedauert habe, als auch im Hinblick auf die Dauer der Zuwiderhandlung, wenn sie mit der Dauer der in den früheren Rechtssachen verhängten Geldbußen verglichen werde, wie denjenigen, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), und vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), ergangen seien.

    Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union verlangt nämlich, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 603 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie die Kommission in dem Beschluss ausgeführt hat, der in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), ergangen ist, angefochten wurde, entsprach der Gesamtbetrag der beiden nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 verhängten Geldbußen ungefähr 1 % des Umsatzes des betreffenden Unternehmens.

    Zum anderen ist zum Vorbringen der Klägerin, dass die Höhe der Geldbußen im Vergleich zu den in früheren Rechtssachen verhängten, wie denen, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), und vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), ergangen seien, im Hinblick auf die Dauer der Zuwiderhandlung unverhältnismäßig sei, festzustellen, dass die Klägerin nichts vorträgt, um darzutun, dass die Umstände dieser Rechtssachen und die vorliegende Rechtssache vergleichbar seien, und macht dies auch nicht geltend.

    Außerdem ist bereits festgestellt worden (vgl. oben, Rn. 292), dass jedenfalls der bloße Umstand, dass sich die Unionsgerichte zum Zeitpunkt einer Zuwiderhandlung noch nicht konkret zu einem bestimmten Verhalten geäußert haben, als solcher nicht ausschließt, dass ein Unternehmen gegebenenfalls damit rechnen muss, dass sein Verhalten für mit den unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln unvereinbar erklärt werden kann (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 389).

    Die Kommission ist insoweit nicht verpflichtet, die Tatsache als mildernden Umstand zu berücksichtigen, dass ein Verhalten mit genau denselben Merkmalen wie das in Rede stehende noch nicht mit einer Geldbuße geahndet worden ist (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 640).

    Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 581 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-633/16

    Ernst & Young - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kontrolle von

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-425/18
    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), zwischen den Transaktionen unterschieden, die den Zusammenschluss vorbereiteten oder ergänzend seien und den Zweck hätten, den Vollzug des Zusammenschlusses vorzubereiten oder den Übergangszeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Abschluss und den Transaktionen, die zum tatsächlichen Vollzug des Zusammenschlusses führten, zu regeln, da sie zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle beitrügen.

    Als Erstes ist betreffend erstens das Vorbringen der Klägerin, wonach zum einen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 die Vereinbarungen, die die "Möglichkeit [gewähren], einen bestimmenden Einfluss [auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens] auszuüben", nicht untersagten, und mit dem zum anderen auf das Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), verwiesen wird, das zwischen den Transaktionen unterschieden habe, die den Zusammenschluss vorbereiteten oder ergänzend seien, und den Transaktionen, die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle beitrügen, darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 ein Zusammenschluss dadurch bewirkt wird, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder dass eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben, wobei sich die Kontrolle aus der durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründeten Möglichkeit ergibt, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben (Urteile vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 45, und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 49).

    Wäre es den an einem Zusammenschluss Beteiligten nämlich verboten, einen Zusammenschluss mittels eines einzigen Vorgangs zu vollziehen, aber erlaubt, dasselbe Ergebnis mittels aufeinanderfolgender Teilvorgänge zu erreichen, würde dies die praktische Wirksamkeit des in Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 aufgestellten Verbots verringern und so den in dieser Verordnung vorgesehenen Vorabcharakter der Kontrolle und die Verfolgung der Ziele der Verordnung gefährden (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 47).

    Was als Zweites den Informationsaustausch betrifft, ist in Erwiderung auf das Vorbringen der Klägerin, dass ein zeitlich begrenztes Verhalten nicht zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle beitragen könne, im Einklang mit dem Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 52), festzustellen, dass die Veränderung der Kontrolle dauerhaft sein muss, damit ein Zusammenschluss vorliegt, und nicht die Handlungen, die zu einer solchen Veränderung der Kontrolle rechtlich oder tatsächlich beitragen können.

    Außerdem habe der Gerichtshof im Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), das den einzigen Präzedenzfall darstelle, in dem die Möglichkeit geprüft worden sei, das Verbot von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 auf vor dem Vollzug geschlossene Vereinbarungen anzuwenden, die Anwendung dieses Verbots auf die frühere streitige Verpflichtung verneint, indem er festgestellt habe, dass diese den Zusammenschluss vorbereitet oder begleitet habe, ohne das Kriterium der Werterhaltung des Zielunternehmens auch nur zu erwähnen.

    Was zweitens die Frage des Umfangs der behaupteten Zuwiderhandlung betrifft und insbesondere die Frage, welches Kriterium oder welche Kriterien für die Feststellung bestehen, ob die vorbereitenden Klauseln einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 darstellen, ist als Erstes zum Verweis der Klägerin auf das Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, der mit einem Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Stillhaltepflicht nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 befasst war, in diesem Urteil festgestellt hat, dass, auch wenn die fragliche Maßnahme durch eine Bedingung mit dem fraglichen Zusammenschluss verbunden war und diesen begleiten und vorbereiten konnte, trotz der Auswirkungen, die sie auf den Markt gehabt haben mag, sie als solche nicht zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beitrug (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 60).

    Der Verweis der Klägerin auf das Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), um darzutun, dass es andere Kriterien gebe, die Vereinbarungen vor dem Vollzug des Erwerbs, wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden, rechtfertigten, ist daher nicht relevant.

    Hierzu ist festzustellen, dass die oben in Rn. 76 angeführten Urteile vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), nach der Unterzeichnung des SPA verkündet wurden.

    Als Erstes habe keiner der sieben Fälle zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle von PT Portugal beigetragen, da die sieben von der Kommission genannten Fälle Fragen betroffen hätten, die keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Vollzug des Zusammenschlusses aufwiesen und nicht einmal vorbereitende Handlungen im Sinne des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), gewesen seien.

    Was drittens das Argument der Klägerin betrifft, ihre Konsultation in den sieben in Punkt 4.2.1 des angefochtenen Beschlusses angeführten Fällen sei kein Beweis für den vorzeitigen Vollzug des Zusammenschlusses, ist als Erstes zum Vorbringen der Klägerin, die sieben von der Kommission genannten Fälle hätten Fragen betroffen, die keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Vollzug des Zusammenschlusses aufwiesen, und seien nicht einmal vorbereitende Handlungen im Sinne des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), gewesen, darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, der Gerichtshof festzustellen hatte, ob die Kündigung eines Vertrags einen vorzeitigen Vollzug eines Zusammenschlusses darstellte.

    Es sei daher Sache der Kommission, nachzuweisen, dass die Übermittlung von Informationen über PT Portugal an die Klägerin bewirkt habe, dass ihr die Kontrolle über PT Portugal im Sinne des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), übertragen worden sei.

    Daher war es zum einen entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht Sache der Kommission, nachzuweisen, dass die Übermittlung von Informationen über PT Portugal an die Klägerin selbst bewirkt habe, dass ihr die Kontrolle über PT Portugal im Sinne des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), übertragen worden sei.

    So ist der Verweis der Klägerin auf das Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), in dessen Rn. 58 festgestellt worden ist, dass eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 auf Vorgänge, die nicht zum Vollzug eines Zusammenschlusses beitragen, nicht nur darauf hinausliefe, dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung unter Verstoß gegen ihren Art. 1 ausgedehnt würde, sondern entsprechend auch auf eine Einengung des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), die dann nicht mehr auf solche Vorgänge anwendbar wäre, auch wenn diese eine Koordinierung zwischen Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bewirken können, nicht relevant.

  • EuGH, 04.03.2020 - C-10/18

    Marine Harvest / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-425/18
    Im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme, die am 10. März 2020 nach Art. 89 der Verfahrensordnung erlassen wurde, hat das Gericht die Parteien aufgefordert, die möglichen Schlussfolgerungen anzugeben, die sie in der vorliegenden Rechtssache aus dem Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), ziehen.

    Vorab ist festzustellen, dass die vom Gericht befragte Klägerin im Anschluss an das Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), erklärt hat, dass sie auf die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem verzichte.

    Was die allgemeine Schlussfolgerung der Klägerin betrifft, dass Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004 im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 "redundant" seien, ist darauf hinzuweisen, dass zwar ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung automatisch einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 zur Folge hat, dies jedoch umgekehrt nicht gilt (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 294 und 295, sowie vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 101).

    In dem Fall, in dem ein Unternehmen einen Zusammenschluss vor seinem Vollzug gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 anmeldet, bleibt es somit möglich, dass dieses Unternehmen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung missachtet, falls es diesen Zusammenschluss vollzieht, bevor die Kommission ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 102).

    Daraus folgt, dass Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 im Rahmen des im achten Erwägungsgrund dieser Verordnung genannten Systems der "einzigen Anlaufstelle" eigenständige Ziele verfolgen (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 103).

    Außerdem sieht auf der einen Seite Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung eine Handlungspflicht vor, die in der Pflicht besteht, den Zusammenschluss vor seinem Vollzug anzumelden, und sieht auf der anderen Seite Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung eine Unterlassungspflicht vor, nämlich diesen Zusammenschluss vor seiner Anmeldung und Genehmigung nicht zu vollziehen (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 302, und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 104).

    Überdies ist ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 eine einmalige Zuwiderhandlung, während es sich bei einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung um eine dauerhafte Zuwiderhandlung handelt, die in dem Moment beginnt, in dem der Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung begangen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 352; vgl. Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 113 und 115).

    Insoweit ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, dass die von ihr verwendete Terminologie, d. h. der Ausdruck "rechtliches Interesse", dieselbe Bedeutung hat wie der Begriff "Ziel", den der Gerichtshof im Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), verwendet hat.

    Würde der Kommission außerdem die Möglichkeit genommen, durch von ihr verhängte Geldbußen zwischen der Situation zu unterscheiden, in der das Unternehmen die Anmeldepflicht beachtet, aber gegen die Stillhaltepflicht verstößt, und der Situation, in der dieses Unternehmen gegen diese beiden Pflichten verstößt, ließe sich das Ziel der Verordnung Nr. 139/2004, das darin besteht, eine wirksame Kontrolle von Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung sicherzustellen, nicht erreichen, da der Verstoß gegen die Anmeldepflicht niemals Gegenstand einer speziellen Sanktion sein könnte (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 108 und 109).

    Als Erstes ist betreffend erstens das Vorbringen der Klägerin, wonach zum einen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 die Vereinbarungen, die die "Möglichkeit [gewähren], einen bestimmenden Einfluss [auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens] auszuüben", nicht untersagten, und mit dem zum anderen auf das Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), verwiesen wird, das zwischen den Transaktionen unterschieden habe, die den Zusammenschluss vorbereiteten oder ergänzend seien, und den Transaktionen, die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle beitrügen, darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 ein Zusammenschluss dadurch bewirkt wird, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder dass eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben, wobei sich die Kontrolle aus der durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründeten Möglichkeit ergibt, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben (Urteile vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 45, und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 49).

    Hierzu ist festzustellen, dass die oben in Rn. 76 angeführten Urteile vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), nach der Unterzeichnung des SPA verkündet wurden.

    In ihrer Antwort auf die Aufforderung des Gerichts vom 10. März 2020, die möglichen Schlussfolgerungen anzugeben, die sie aus dem Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), ziehe (vgl. oben, Rn. 37), hat die Klägerin angegeben, dass sie den zweiten Teil, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem geltend gemacht werde, zurücknehme.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-10/18 P entschieden, dass das Gericht die Auffassung vertreten durfte, dass die Kommission zwei gesonderte Geldbußen nach Art. 4 Abs. 1 bzw. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 verhängen durfte (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 111).

    Er hat nämlich festgestellt, dass das Gericht zutreffend entschieden hatte, dass, da es betreffend Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 keine Bestimmung gibt, die "vorrangig anwendbar" ist, dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe den Grundsatz des Zusammentreffens von Zuwiderhandlungen verkannt, wie er sich aus dem Völkerrecht und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ergebe, nicht gefolgt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 117 und 118).

  • EuG, 12.12.2012 - T-332/09

    Das Gericht bestätigt eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro, die gegen

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-425/18
    Zum zweiten Argument der Klägerin, sie habe nicht vorsätzlich streitige Bestimmungen in das SPA aufnehmen können, um ihre eigenen finanziellen Interessen zu schützen, ist darauf hinzuweisen, dass die fahrlässig begangenen Zuwiderhandlungen unter dem Gesichtspunkt ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht weniger schwerwiegend als die vorsätzlich begangenen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 237).

    Die Klägerin macht erstens geltend, die Höhe der Geldbußen stehe außer Verhältnis zur Größe des Unternehmens und zur von der Kommission in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), ergangen sei, verhängten Geldbuße.

    Zweitens sei die Höhe der Geldbußen im Hinblick auf die Dauer der Zuwiderhandlung unverhältnismäßig, sowohl aufgrund des Umstands, dass die Geldbuße für die einmalige Zuwiderhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 offensichtlich unverhältnismäßig sei, da sie genauso hoch sei wie die wegen der Zuwiderhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung verhängte Geldbuße, die vier Monate und elf Tage gedauert habe, als auch im Hinblick auf die Dauer der Zuwiderhandlung, wenn sie mit der Dauer der in den früheren Rechtssachen verhängten Geldbußen verglichen werde, wie denjenigen, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), und vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), ergangen seien.

    Wie sich nämlich aus Rn. 282 des Urteils vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), ergibt, entsprach die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße 0, 13 % ihres Umsatzes.

    Zum anderen ist zum Vorbringen der Klägerin, dass die Höhe der Geldbußen im Vergleich zu den in früheren Rechtssachen verhängten, wie denen, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), und vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), ergangen seien, im Hinblick auf die Dauer der Zuwiderhandlung unverhältnismäßig sei, festzustellen, dass die Klägerin nichts vorträgt, um darzutun, dass die Umstände dieser Rechtssachen und die vorliegende Rechtssache vergleichbar seien, und macht dies auch nicht geltend.

  • EuG, 18.03.2008 - T-411/07

    Aer Lingus Group / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Kontrolle von

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-425/18
    Insoweit verweist die Klägerin auf Rn. 90 des Beschlusses vom 18. März 2008, Aer Lingus Group/Kommission (T-411/07 R, EU:T:2008:80), wonach sich zeige, dass das Wort "Vollzug" in Art. 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 139/2004 auf den ersten Blick den vollständigen Vollzug des Zusammenschlusses umfasse, und auf Rn. 98 dieses Beschlusses, wonach dieselbe Auslegung des Ausdrucks "Vollzug" mutatis mutandis gleichermaßen für Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 gelten müsse.

    Was zweitens das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach der in der französischen Fassung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 verwendete Begriff "réalisation" in der englischen Fassung dieser Artikel dem Begriff "implementation" entspreche, der nach den Rn. 90 und 98 des Beschlusses vom 18. März 2008, Aer Lingus Group/Kommission (T-411/07 R, EU:T:2008:80), als "vollständiger Vollzug" des Zusammenschlusses zu verstehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich zwar nach diesem Beschluss zeigt, dass das Wort "Vollzug" in Art. 8 Abs. 4 und 5 - so, wie der Ausdruck "vollzogen" in verschiedenen Sprachfassungen verwendet wird -jedenfalls auf den ersten Blick den vollständigen Vollzug des Zusammenschlusses umfasst (Beschluss vom 18. März 2008, Aer Lingus Group/Kommission, T-411/07 R, EU:T:2008:80, Rn. 90), jedoch das Vorbringen der Klägerin, wonach das Gericht in Rn. 98 dieses Beschlusses dargelegt habe, dass diese Auslegung des Ausdrucks "Vollzug" mutatis mutandis gleichermaßen für Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 gelten müsse, unrichtig ist.

    Wie die Kommission nämlich ausführt, geht aus Rn. 98 des Beschlusses vom 18. März 2008, Aer Lingus Group/Kommission (T-411/07 R, EU:T:2008:80), hervor, dass das Gericht die Feststellung getroffen hat, dass die dargelegte Auslegung des Ausdrucks "Vollzug" mutatis mutandis gleichermaßen für das auf Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 gestützte "Vorbringen der Antragstellerin" gelten muss, und nicht für Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 selbst.

    Das Gericht hatte nämlich bereits darauf hingewiesen, wenn auch auf den ersten Blick, dass es angesichts der strengen Fristen, innerhalb deren die Kommission einen angemeldeten Zusammenschluss zu prüfen habe, sowie des Zusammenwirkens von Faktoren, die zur Übernahme der Kontrolle in einem konkreten Fall führen könnten, durchaus legitim wäre, wenn die Kommission die Beteiligten auffordern würde, keinerlei Schritte zu unternehmen, die zu einem Wechsel der Kontrolle führen könnten (Beschluss vom 18. März 2008, Aer Lingus Group/Kommission, T-411/07 R, EU:T:2008:80, Rn. 94).

    Außerdem ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichts, insbesondere dem Beschluss vom 18. März 2008, Aer Lingus Group/Kommission (T-411/07 R, EU:T:2008:80, Rn. 94), für die Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses angesichts des Zusammenwirkens verschiedener Faktoren, die berücksichtigt werden können, eine gewisse Zeitspanne erforderlich ist.

  • EuG, 06.07.2010 - T-411/07

    Aer Lingus Group / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Entscheidung, mit

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-425/18
    Außerdem hat das Gericht in Rn. 83 des Urteils vom 6. Juli 2010, Aer Lingus Group/Kommission (T-411/07, EU:T:2010:281), klar darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 vorgesehenen Ausnahme von der Stillhaltepflicht der Erwerb einer Beteiligung, die als solche nicht die Kontrolle im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 verleiht, in den Anwendungsbereich von Art. 7 dieser Verordnung fallen kann.

    Diese Kontrollbefugnis besteht in der Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere dann, wenn das Unternehmen, das diese Befugnis innehat, dem entsprechenden Unternehmen Vorgaben in Bezug auf seine strategischen Entscheidungen machen kann (Urteil vom 6. Juli 2010, Aer Lingus Group/Kommission, T-411/07, EU:T:2010:281, Rn. 63).

    Außerdem hat das Gericht bereits festgestellt, dass der Erwerb der Kontrolle zwar erforderlich ist, damit die Kommission ihre Befugnis zur Auflösung des Zusammenschlusses ausüben kann, dass er aber nicht erforderlich ist, damit eine Transaktion unter Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2010, Aer Lingus Group/Kommission, T-411/07, EU:T:2010:281, Rn. 66 und 83).

    Insoweit genügt zum Vorbringen der Klägerin, wonach in der Sache, in der die Entscheidung K(2007) 3104 (Sache COMP/M.4439 - Ryanair/Aer Lingus) ergangen sei, die Kommission Ryanair aufgegeben habe, ihre Stimmrechte nicht auszuüben, der Hinweis, dass die Kommission, als sie Ryanair aufforderte, ihre Stimmrechte nicht auszuüben, nichts anderes tat, als dieses Unternehmen aufzufordern, sich nicht in die Situation eines von ihr vollzogenen Zusammenschlusses zu begeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2010, Aer Lingus Group/Kommission, T-411/07, EU:T:2010:281, Rn. 83).

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-425/18
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bleibt nämlich, so klar eine gesetzliche Vorschrift abgefasst sein mag, unvermeidlich ein Teil richterlicher Auslegung, und es wird immer nötig sein, unklare Punkte zu klären und den Wortlaut in Abhängigkeit von der Entwicklung der Umstände anzupassen (Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 141).

    Von ihnen kann daher erwartet werden, dass sie die Risiken ihrer Tätigkeit besonders sorgfältig beurteilen (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 217 bis 219, und vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 142).

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Auslegung der Bedeutung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 zur Zeit der Begehung der zur Last gelegten Handlungen angesichts des Textes dieser Vorschrift in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung hinreichend vorhersehbar sein musste (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 143).

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-425/18
    Jedenfalls folgt der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der zu den Grundprinzipien des Unionsrechts gehört, zwingend aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und der die Voraussehbarkeit der unter das Unionsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll (Urteil vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T-471/11, EU:T:2014:739, Rn. 90).

    Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteil vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T-471/11, EU:T:2014:739, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-425/18
    Außerdem hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Total Raffinage Marketing/Kommission, T-566/08, EU:T:2013:423, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein etwaiger Zweifel des Gerichts muss dem Unternehmen zugutekommen, an das die Entscheidung gerichtet ist, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Total Raffinage Marketing/Kommission, T-566/08, EU:T:2013:423, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-425/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von Tatbestand und Strafe ( nullum crimen, nulla poena sine lege ) nicht so verstanden werden darf, dass er die schrittweise Klärung der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch richterliche Auslegung untersagt (Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 217).

    Von ihnen kann daher erwartet werden, dass sie die Risiken ihrer Tätigkeit besonders sorgfältig beurteilen (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 217 bis 219, und vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 142).

  • EuG, 08.09.2010 - T-29/05

    Das Gericht setzt die gegen Deltafina wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

  • EuG, 23.05.2019 - T-370/17

    KPN / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-389/10

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen drei Mitglieder des europäischen

  • EuG, 17.12.2015 - T-486/11

    Orange Polska / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

  • EuG - T-419/10 (anhängig)

    Ori Martin / Kommission

  • EuG, 12.07.2019 - T-1/16

    Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea / Kommission

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 14.09.2016 - C-519/15

    Trafilerie Meridionali / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuGH, 16.07.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 26.09.2013 - C-679/11

    Alliance One International / Kommission

  • EuGH, 09.11.2023 - C-746/21

    Altice Group Lux/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Altice Group Lux Sàrl, ehemals New Altice Europe BV, in Liquidation (im Folgenden: Altice) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. September 2021, Altice Europe/Kommission (T-425/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:607), mit dem das Gericht die gegen Altice durch Art. 4 des Beschlusses C(2018) 2418 final der Kommission vom 24. April 2018 zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (Sache M.7993 - Altice/PT Portugal) (im Folgenden: streitiger Beschluss) verhängte Geldbuße auf 56 025 000 Euro festgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

    Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. September 2021, Altice Europe/Kommission (T - 425/18, EU:T:2021:607), wird aufgehoben.

    Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. September 2021, Altice Europe/Kommission (T - 425/18, EU:T:2021:607), wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 4 des Beschlusses C(2018) 2418 final der Kommission vom 24. April 2018 zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (Sache M.7993 - Altice/PT Portugal) zurückgewiesen wurde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-611/22

    Illumina/ Kommission

    Voir, également, arrêts du 25 mars 1999, Gencor/Commission (T-102/96, EU:T:1999:65, point 314) ; et du 22 septembre 2021, Altice Europe/Commission (T-425/18, EU:T:2021:607, point 299).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-746/21

    Altice Group Lux/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

    7 Urteil vom 22. September 2021, Altice Europe/Kommission (T-425/18, EU:T:2021:607) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).
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