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   EuG, 22.09.2021 - T-685/20   

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https://dejure.org/2021,38219
EuG, 22.09.2021 - T-685/20 (https://dejure.org/2021,38219)
EuG, Entscheidung vom 22.09.2021 - T-685/20 (https://dejure.org/2021,38219)
EuG, Entscheidung vom 22. September 2021 - T-685/20 (https://dejure.org/2021,38219)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Asian Gear/ EUIPO - Multimox (Scooter)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Roller darstellt - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Offenbarung des älteren Geschmacksmusters - Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 17.09.2019 - T-532/18

    Aroma Essence/ EUIPO - Refan Bulgaria (Éponges de toilette)

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-685/20
    Zum anderen ist es nicht Sache des EUIPO, sondern des Antragstellers im Nichtigkeitsverfahren, die Beweise dafür vorzulegen, dass dieser Grund tatsächlich vorliegt (vgl. Urteil vom 17. September 2019, Aroma Essence/EUIPO - Refan Bulgaria [Körperpflegeschwamm], T-532/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:609, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da es sich bei dem Nichtigkeitsverfahren um ein Inter-partes-Verfahren handelt, obliegt es nämlich demjenigen, der die Nichtigerklärung beantragt, sich zu vergewissern, dass alle geltend gemachten älteren Geschmacksmuster eindeutig identifiziert und wiedergegeben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2019, Körperpflegeschwamm, T-532/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:609, Rn. 30).

  • EuG, 30.04.2013 - T-640/11

    Boehringer Ingelheim International / HABM (RELY-ABLE)

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-685/20
    Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine Begründung, selbst wenn sie sich als fehlerhaft herausstellen sollte, die Nichtigerklärung des mit diesem Fehler behafteten Rechtsakts dann nicht rechtfertigen, wenn sie nichttragenden Charakter hat und andere, den Rechtsakt hinreichend tragende Gründe vorliegen, so dass die gegen diese Begründung gerichteten Rügen ins Leere gehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.11.2007 - T-71/06

    'Enercon / HABM (Convertisseur d''énergie éolienne)' - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-685/20
    Außerdem bestimmt zwar Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung Nr. 6/2002 (ABl. 2002, L 341, S. 28), dass das EUIPO alle Stellungnahmen des Inhabers an den Antragsteller übermittelt und diesen auffordern kann, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern, doch wird der Beschwerdekammer mit dieser Vorschrift nicht die Verpflichtung auferlegt, die Beteiligten aufzufordern, ihre eigenen bei der Beschwerdekammer eingereichten Schriftsätze und Unterlagen zu vervollständigen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 15. November 2007, Enercon/HABM [Windenergiekonverter], T-71/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:342, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.07.2020 - T-748/18

    Glimarpol/ EUIPO - Metar (Outil pneumatique)

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-685/20
    Somit erfordert die Prüfung der Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters eine zweistufige Analyse, bei der erstens geprüft wird, ob die mit dem Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Nachweise zum einen den Tatbestand der Offenbarung eines Geschmacksmusters und zum anderen den zeitlichen Vorrang dieser Offenbarung vor dem Anmelde- oder Prioritätstag des fraglichen Geschmacksmusters belegen, und zweitens - falls der Inhaber des angegriffenen Geschmacksmusters das Gegenteil behauptet hat -, ob diese Tatsachen den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnten, da andernfalls eine Offenbarung als unwirksam angesehen und nicht berücksichtigt wird (vgl. Urteil vom 8. Juli 2020, Glimarpol/EUIPO - Metar [Druckluftwerkzeug], T-748/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:321, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.03.2012 - T-450/08

    Coverpla / OHMI - Heinz-Glas (Flacon)

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-685/20
    Im Übrigen wird der Begriff der Gut- bzw. Bösgläubigkeit zwar in mehreren Artikeln der Verordnung Nr. 6/2002 ausdrücklich genannt, aber weder bei den Nichtigkeitsgründen in Art. 25 der Verordnung Nr. 6/2002 noch bei den Verteidigungsmitteln erwähnt, die im Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO geltend gemacht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2012, Coverpla/HABM - Heinz-Glas [Fläschchen], T-450/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:117, Rn. 48).
  • EuG, 10.06.2020 - T-100/19

    L. Oliva Torras/ EUIPO - Mecánica del Frío (Attelages pour véhicules) -

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-685/20
    Unter diesen Umständen ist das Gericht befugt, dieselbe Zuständigkeit auszuüben, indem es gegebenenfalls die Nichtigkeit des fraglichen Geschmacksmusters feststellt und damit die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2020, L. Oliva Torras/EUIPO - Mecánica del Frío [Anhängevorrichtungen für Fahrzeuge], T-100/19, EU:T:2020:255, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.03.2010 - T-9/07

    Das Gericht erlässt sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-685/20
    Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen der Prüfung des Nichtigkeitsgrundes der fehlenden Neuheit und Eigenart des fraglichen Geschmacksmusters die Frage der behaupteten Bösgläubigkeit des Inhabers dieses Geschmacksmusters unerheblich, da nicht über sein Verhalten zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM - PepsiCo [Darstellung eines runden Werbeträgers], T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 31).
  • EuG, 12.03.2020 - T-352/19

    Gamma-A/ EUIPO - Zivju pārstrādes uzņēmumu serviss (Emballage

    Auszug aus EuG, 22.09.2021 - T-685/20
    Das Gericht ist zwar gemäß Art. 61 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 nur befugt, die Entscheidungen der Beschwerdekammern aufzuheben oder abzuändern, und daher nicht für den Erlass von Feststellungsurteilen zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, Gamma-A/EUIPO - Zivju parstrades uz?†emumu serviss [Verpackung für Lebensmittel], T-352/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:94, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.10.2021 - T-685/20

    Asian Gear/ EUIPO - Multimox (Scooter) - Berichtigung

    betreffend einen von der Klägerin eingereichten Antrag auf Berichtigung des Urteils des Gerichts vom 22. September 2021, Asian Gear/EUIPO - Multimox [Scooter] (T-685/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:614),.

    Am 22. September 2021 hat das Gericht das Urteil in der Rechstsache Asian Gear/EUIPO - Multimox [Scooter] (T-685/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:614) erlassen.

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